← Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

Tenor 1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. März 1999 - 2 U 81/98 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Das

§ 6Abs.

1 BORA können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>). So liegt es hier. Die angegriffene Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme, den Beschwerdeführern sei als Anwälten Sponsoring regelmäßig verboten, beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. a) Die angegriffene Entscheidung stützt sich auf § 1 UWG in Verbindung mit §

§ 6Abs.

1 BORA. Nach §

§ 6Abs.

1 BORA dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstößt die Anwaltswerbung durch Sponsoring gegen §

§ 6BORA, da ihr jeder Informationswert fehle.

Diese Auslegung ist mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift kaum vereinbar. Durch die beanstandeten Publikationen haben die Beschwerdeführer in doppelter Weise auf sich aufmerksam gemacht - auf die Existenz der Kanzlei und darauf, dass sie kulturelle Ereignisse finanziell unterstützt haben. Der Informationsgehalt (Name der Sozietät, das jeweilige kulturelle Ereignis, Angabe der finanziellen Förderung) ist klar erkennbar; die äußere Form von großer Zurückhaltung, also nicht unsachlich. §

§ 6Abs.

1 BORA legen zu Recht nicht abschließend fest, welche Informationen zulässig sind. Der einzelne Berufsangehörige hat es im Rahmen des allgemeinen Wettbewerbsrechts in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält.

  1. b)Es ist nicht ersichtlich und in dem angegriffenen Urteil auch nicht ausgeführt, inwieweit das Sponsoring geeignet ist, das Vertrauen der Rechtsuchenden zu beeinträchtigten, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. Zutreffend wird in der angegriffenen Entscheidung erkannt, dass es sich um Imagewerbung handelt, die geeignet ist, das Bild des Förderers in der angesprochenen Öffentlichkeit zu heben, weil darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich der Werbende gemeinnützig engagiert. Sponsoring unterstützt die traditionellen Kommunikationsinstrumente der Werbung. Bekanntheitsgrad oder positives Image sind die wichtigsten Ziele, die damit verfolgt werden. Die Imagebeeinflussung wird zum einen durch die Förderung als solche und zum anderen durch einen Imagetransfer vom Sponsoringfeld auf den Sponsor zurück erzielt. Der Sponsor wirbt um Sympathie, Vertrauen und Akzeptanz. Selbstdarstellungen dieser Art enthalten Informationen, die für sich genommen weder irreführend sind noch ein sensationelles und reklamehaftes Sich-Herausstellen zum Gegenstand haben. Auch beim Sponsoring kann es allerdings Übertreibungen oder Verknüpfungen geben, die geeignet sind, die genannten Gemeinwohlbelange zu gefährden. Ob Letzteres im Einzelfall angenommen werden kann, erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung des Anlasses, des Mittels, des Zwecks und der Begleitumstände des Sponsorings. Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die möglicherweise besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 754/98 -). Im vorliegenden Fall stellen sich die Beschwerdeführer durch den Sponsoringvermerk nicht reklamehaft gegenüber konkurrierenden Rechtsanwälten heraus. Die Förderung der kulturellen Veranstaltungen - wie etwa des Konzerts der NDR-Big Band mit der Norddeutschen Philharmonie Rostock, des Landespresseballs oder der Kunstbörse mit anschließender Auktion - stellt nach Anlass und Form keine marktschreierische Werbemaßnahme dar. Die Anlässe sind seriös; auch die Art und Weise der Bekanntgabe des Sponsorings, so etwa der Hinweis auf dem Werbeplakat für das Konzert, dass Sponsor unter anderem "GM Grieger Mallison" sind, kann nicht als unangemessene, übertriebene Werbung qualifiziert werden.
  2. c)Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass das Gericht im Ausgangsverfahren anders entschieden hätte, wenn es §

§ 6Abs.

1 BORA verfassungskonform ausgelegt hätte. Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann. 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Permalink: https://openjur.de/u/185383.html ( https://oj.is/185383 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 44 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.