Tenor Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die klagende Bank verlangt Ausgleich eines der Höhe nach unstreitigen Sollsaldos auf einem Wertpapier-Verrechnungskonto. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Klägerin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erbringt Wertpapierdienstleistungen als sogenannter Discount-Broker. Sie beschränkt sich auf die Ausführung von Wertpapieraufträgen und lehnt jede Beratung und individuelle Aufklärung ihrer Kunden ab. Der Beklagte, ein damals dreißigjähriger Doktorand der Rhetorik, der als Werbetexter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von etwa 30.000 DM erzielte, eröffnete im August 1998 bei der Klägerin ein Wertpapierdepot samt Depotbegleitkonto. Bei der Vertragsanbahnung füllte er Formulare der Klägerin aus, in denen er sein zur freien Verfügung stehendes Nettovermögen auf 20.000 DM bezifferte und angab, er verfüge über die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidungen in der Risikoklasse 5 -die unter anderem den Handel mit ausländischen Aktien, insbesondere Nebenwerten, und Optionsscheinen umfaßte -sowie über Anlageerfahrung seit zwölf Jahren. Als Anlageziel nannte er sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Er unterzeichnete ferner Formblätter der Klägerin, in denen diese darauf hinwies, daß sie als Discount-Broker keine Beratung und Aufklärung erbringe und der Kunde seine Geschäfte in Eigenregie durchführe, und in denen er bestätigte, sich darüber im klaren zu sein, daß er nur solches Kapital für Spekulationen einsetzen sollte, dessen Verlust seine Existenz nicht gefährde, und daß spekulative Käufe niemals kreditfinanziert werden sollten. Außerdem erhielt der Beklagte von der Klägerin die Informationsschrift "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren", in der unter anderem ausgeführt wurde: "Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapierkäufen ... Aber beachten Sie: kreditfinanzierte, spekulative Engagements sollten, selbst wenn Sie sehr risikofreudig sind, einen bestimmten Teil der Anlage nicht übersteigen. Nur so bleibt gewährleistet, daß Sie Wertpapiere nicht in ein Börsentief hineinverkaufen müssen, weil Sie das Geld benötigen oder die Börsenlage unsicher geworden ist." Der Beklagte tätigte bei der Klägerin zunächst Optionsschein-Geschäfte mit eigenen Mitteln. Im Dezember 1999 führte er seinem Depot weitere 30.000 DM zu, die aus einem anderwärts aufgenommenen Kredit stammten. Fortan tätigte er in steigendem Umfang Aktienkäufe und -verkäufe, wobei er sein Depotkonto zunehmend überzog und bald auch die von der Klägerin berechneten Beleihungswerte seines Wertpapierdepots erheblich überschritt. Die Klägerin duldete zunächst die Kontoüberziehungen, verlangte vom Beklagten aber mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 sowie vom 26. Januar, 10. Februar, 2. März und 17. März 2000 die Rückführung des durch den jeweiligen Beleihungswert des Depots nicht gedeckten Teils der Kontoüberziehung. Dabei forderte sie den Beklagten in allen genannten Schreiben auf, er möge beachten, daß eine negative Börsenentwicklung zu einer Verringerung des Beleihungswertes und damit zu einer Erhöhung der unbesicherten Überziehung führen könne. Der Beklagte erwarb gleichwohl bis Ende März 2000 eine Vielzahl weiterer Aktien, insbesondere große Mengen der dem sogenannten Neuen Markt zuzuordnenden israelischen Aktien OTI ON Track Innovations (im folgenden: OTI). Dabei gelang es ihm zunächst, ungeachtet seiner zunehmenden Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin ein beträchtliches Netto-Wertpapiervermögen aufzubauen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2000 kam es infolge fallender Wertpapierkurse zu starken Wertverlusten im Depot des Beklagten, wobei insbesondere die OTI-Aktien eine drastische Entwertung erfuhren. Der Beklagte begann Ende März 2000 mit dem Verkauf von Wertpapieren. Der Umfang dieser Verkäufe reichte jedoch nicht aus, um die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu tilgen. Im September 2000 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung, verwertete alle im Depot des Beklagten noch vorhandenen Wertpapiere und errechnete zum 31. Oktober 2000 eine restliche Kreditverbindlichkeit des Beklagten in Höhe von 298.029,82 DM. Z i Die Klägerin verlangt vom Beklagten 152.380,23 und vorgerichtlichen Mahnkosten, der Beklagte begehrt mit seiner Wid ldd iderklage Schadensersatz in Höhe von 6.000 . Er m a c hKlägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie sowohl eine besondere Aufklärung über die Risiken seiner Kreditspekulation unterlassen als auch pflichtwidrig die Kontoüberziehungen über seine Leistungsfähigkeit hinaus geduldet habe. Insbesondere wirft er der Klägerin vor, die Käufe der OTI-Aktien im März 2000 nicht verhindert zu haben, und behauptet, ohne diese Käufe hätte sich für ihn statt des von der Klä gerin eingeklagten Sollsaldos ein Habensaldo von mehr als 6.000 rgeben. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der -zugelassenen -Revision verfolgt der Beklagte seine vorinstanzlichen Anträge weiter. Gründe Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Dem Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, die er der Klageforderung entgegenhalten oder auf die er die Widerklage stützen könnte. Die Klägerin habe keine Pflichten aus § 31 WpHG gegenüber dem Beklagten verletzt. Allerdings sei § 31 WpHG ungeachtet der aufsichtsrechtlichen Natur des Wertpapierhandelsgesetzes als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Darüber hinaus müsse der gesetzliche Pflichtenkatalog des § 31 WpHG als Ausgestaltung derjenigen Sorgfaltsnebenpflichten bei Vertragsanbahnung oder Auftragsausführung aufgefaßt werden, deren Verletzung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung haftungsbegründend zu berücksichtigen sei. Für einen Discount-Broker, der der Kundschaft gegenüber deutlich mache, daß er weder zu einer Beratung noch zu einer auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Anlegers zugeschnittenen Aufklärung bereit sei, ergebe sich jedoch auch unter Berücksichtigung des § 31 WpHG sowie der dem Wertpapierhandelsgesetz zugrunde liegenden Europäischen Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen nur ein reduzierter Pflichtenumfang. Er könne seine Informationspflichten auch dadurch erfüllen, daß er den Kunden eine standardisierte Aufklärung zu den beabsichtigten Wertpapiergeschäften und deren Risiken zur Verfügung stelle. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin dem Beklagten gegenüber durch mehrfache Hinweise verdeutlicht, daß sie allenfalls in reduziertem Umfang Aufklärung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG erbringen werde, und dadurch ihren Pflichtenumfang im Verhältnis zum Beklagten deutlich vermindert. Das demnach geschuldete Maß an Information habe die Klägerin mit den dem Beklagten überlassenen Aufklärungsbroschüren erfüllt. Eine weitergehende Aufklärungsarbeit, insbesondere eine individuelle Aufklärung des Beklagten, sei nach § 31 Abs. 2 WpHG nicht erforderlich gewesen. Das gelte ebenfalls für die Kreditgewährung zu Spekulationszwekken. Auch insoweit habe die Klägerin den Beklagten auf der Grundlage einer hinreichenden Ermittlung seiner Kenntnisse, Erfahrungen, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse ausreichend informiert. Sie habe dem Beklagten nicht nur zu Beginn der Geschäftsbeziehung in Aufklärungsbroschüren und Formularen allgemeine Hinweise auf die besonderen Gefahren einer kreditfinanzierten Wertpapierspekulation erteilt, sondern ihm zusätzlich von der ersten den Beleihungswert überschreitenden Kontoüberziehung an wiederholt individuelle, auf den jeweiligen konkreten Vorgang bezogene Belehrungen zuteil werden lassen und dabei auch auf ihr Recht zur fristlosen Kündigung einer unbesicherten Kontoüberziehung hingewiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin kein weiteres Eingreifen geschuldet. Die Anlegerschutzvorschriften des § 31 WpHG enthielten keine Einschränkung des Rechts einer Bank, ihren Kunden Kredit einzuräumen, und des Rechts der Kunden, Kredit in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Ausführung ihr erteilter Wertpapierkaufaufträge zu verweigern oder die damit verbundenen Kontoüberziehungen nicht zuzulassen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß Verstöße gegen § 31 WpHG nicht nur unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und der positiven Vertragsverletzung, sondern auch nach § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzpflichten begründen können (offengelassen bereits im Senatsurteil BGHZ 142, 345 , 356). Mit Recht hat das Berufungsgericht jedenfalls eine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur eingeschränkte Informationspflichten oblagen. Da die Klägerin den Beklagten vor Beginn der Geschäftsbeziehungen deutlich darauf hingewiesen hatte, daß sie als Discount-Broker keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringe, und der Beklagte sich als erfahren in Wertpapiergeschäften bezeichnet sowie bestätigt hatte, keine persönliche Beratung zu wünschen, gelten im Verhältnis der Parteien die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Oktober 1999 ( BGHZ 142, 345 , 353 ff.). Danach durfte die Klägerin auf die Angaben des Beklagten vertrauen und eine individuelle Aufklärung und Beratung für entbehrlich halten. Ihre Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG beschränkten sich darauf, dem Beklagten geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung zu stellen. 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin diese Pflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt hat.
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