Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/03 - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben. Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05 - gegenstandslos. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Verurteilungen der Beschwerdeführer, es zu unterlassen, Werbung für ihre Anwaltssozietät im Internet mit so genannten Gegnerlisten zu betreiben, in denen darauf verwiesen wird, gegen welche Unternehmen und Personen die Sozietät bereits mandatiert war. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine überörtlich tätige Anwaltssozietät, die sich auf die Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der geschäftsführende Gesellschafter der Sozietät. Auf der den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildenden Internetseite der Beschwerdeführerin zu 1) fand sich bis zur gerichtlichen Untersagung der folgende Text: ?In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht. Die Vielzahl der von uns erstrittenen Urteile, gerade auch bis zum BGH, beweisen dies. Unsere Kanzlei ist vor allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Nachstehend finden Sie eine Auswahl der Gegner, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.? Anschließend wurden die Namen von mehreren hundert gewerblichen Gegnern gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzungen - weit überwiegend auf dem Gebiet der Kapitalanlage tätige Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Banken und Versicherungen - aufgeführt. Hierzu zählte auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), die als bundesweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen unter anderem Anlageobjekte vermittelt. 2. Wegen der dargestellten Internet-Veröffentlichung der Beschwerdeführerin zu 1) erhob die Klägerin gegen die Beschwerdeführerin zu 1) sowie ihre damaligen Gesellschafter - darunter der Beschwerdeführer zu 2) - und ?Außensozien? Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz. Unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1), den Beschwerdeführer zu 2) und die weiteren Beklagten, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die ihr zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit sei ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts. Eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit liege nur dann nicht vor, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches Interesse sei vorliegend nicht erkennbar. Die Internetseite enthalte keinerlei sachliche Information über die Klägerin, an der ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen könne. Hingegen seien die weitergehenden Anträge der Klägerin abzuweisen, weil sie keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, die im Entferntesten darauf schließen lassen könnten, dass ein Schadensersatzanspruch bestehe oder noch zur Entstehung kommen werde. 3. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten blieb ohne Erfolg. Durch die streitgegenständliche Gestaltung der Internetseiten sei die Klägerin in ihrer vom unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten Geschäftsehre betroffen. Zwar handele es sich vorliegend um die Mitteilung einer wahren Tatsache. Auch sei es für sich genommen objektiv nicht ehrenrührig, in eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung involviert zu sein. Die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten präsentierten sich in ihrem Internetauftritt allerdings als Fachkanzlei für Kapitalanleger und als Wegbereiterin für Anlegerrechte, die gegen Missbrauch vorginge und ?den Kampf ums Recht vor den Gerichten? nicht scheute. In diesem Zusammenhang sei eine Aufzählung von Gegnern durchaus negativ besetzt. Die Klägerin werde dadurch mit einem Makel zumindest des Unlauteren belegt, denn die Liste vermittle den Eindruck, es bestehe gegenüber der Klägerin die Notwendigkeit von gerichtlichem oder außergerichtlichem Tätigwerden zugunsten von Kapitalanlegern. Demgegenüber könnten sich die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten des Ausgangsverfahrens nur eingeschränkt auf das Recht der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Berufsausübung berufen. Zwar sei durchaus anzuerkennen, dass es für einen potentiellen Mandanten bei seiner Auswahlentscheidung von Interesse sein könnte, ob der Rechtsanwalt nicht nur Erfahrung mit einem speziellen Rechtsgebiet habe, sondern ob er auch in ähnlichen Angelegenheiten bereits als Anwalt tätig gewesen sei. Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe jedoch nicht. Vorliegend sei weiter zu berücksichtigen, dass mit der Gegnerliste ?schlicht und in erster Linie Werbung? betrieben werde. Auf diese Weise machten die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten sich die Namen der Gegner ihrer Mandanten einschließlich des Namens der Klägerin für ihre wirtschaftlichen Interessen zunutze. Hiernach müsse die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien zugunsten der Klägerin ausfallen. Im Vordergrund stehe das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten an der Gewinnung von Mandanten. Diese könnten im Internet aber hinreichend auch ohne namentliche Erwähnung der Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der Gegnerliste auf ihre Kompetenz aufmerksam machen. 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Abwägung der beteiligten Grundrechte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. 6. Zur Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Es obliegt den Fachgerichten, im Einzelfall unter Abwägung der konfligierenden Grundrechte der Streitbeteiligten die Grenzen zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Daran gemessen werden die angegriffenen Entscheidungen der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen berücksichtigt nicht hinreichend die Tragweite des einschlägigen Grundrechts und führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.