1 GG dadurch verletzt, dass sie finanzielle Hilfen für die Hellenische Republik mit den anderen Mitgliedern der Euro-Gruppe vereinbart, finanzielle Hilfen für Griechenland gewährt, insbesondere durch das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010 Kredite der KfW an die Hellenische Republik gewährleistet, und den IWF veranlasst, Griechenland finanziell zu unterstützen. Zudem beantragen sie festzustellen, dass die Vereinbarungen der EU, insbesondere der Euro-Gruppe, in welchen finanzielle Hilfen für die Hellenische Republik auch durch die Bundesrepublik Deutschland abgesprochen wurden, die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 GG verletzen. 2. Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bringen die Beschwerdeführer vor, die drohende Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs.
1 GG könne nur dadurch abgewendet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Finanzhilfen zur Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik beitrage. Würde die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden, bestünde die Gefahr, dass Deutschland an Griechenland finanzielle Leistungen erbringe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, insbesondere weil Griechenland wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage sei, die Finanzhilfen zurückzuerstatten. Darüber hinaus werde durch die Finanzhilfen für Griechenland ein fait accompli geschaffen, auf das sich andere Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe, deren Zahlungsfähigkeit ebenfalls zweifelhaft sei, einrichteten. Würde die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden, bestünde die Gefahr, dass die Finanzmärkte weitere Finanzhilfen für diese Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe erzwängen. III. Der Deutsche Bundestag hat sich zum Verfahren der einstweiligen Anordnung geäußert. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>). Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; stRspr). 2. Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet der Frage, ob der Antrag im Hinblick darauf, dass er vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes gestellt worden ist, unzulässig sein könnte (vgl BVerfGE 11, 339 <342>), sowie offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.