Tenor 1. Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in dem Verfahren über den am 27. Juni 2000 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung - StVK 155/80; 125 VRs 10213/76 StA Nürnberg-Fürth - bislang noch nicht entschieden hat. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Verfahrens auf Strafrestaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a StGB. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 1977 wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Fünfzehn Jahre dieser Freiheitsstrafe waren am 30. August 1992 vollstreckt. Einen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Landgericht im Juni 1992 ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Soweit nicht über die Mindestverbüßungsdauer wegen der Schwere der Schuld entschieden worden war, wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht lehnte einen weiteren Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung ab und stellte fest, dass die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers eine Vollstreckungsdauer von 17 Jahren gebiete. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine neue Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer wurde in der Folgezeit nicht mehr getroffen. Im Mai 1993 beschloss das Landgericht die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kriminalprognose im Sinne der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. O. lehnte der Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil im Gutachten versehentlich in einer Passage auf Umstände abgestellt wurde, die einen anderen Probanden betrafen. Die Strafvollstreckungskammer beauftragte deshalb im Februar 1994 den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung des Gutachtens. Diesen Sachverständigen entpflichtete es wegen seiner Arbeitsüberlastung im Mai 1994 und beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. H. Dieser legte im April 1995 sein Gutachten vor. Im Juni 1995 lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen sowie den Vorsitzenden Richter der Strafvollstreckungskammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden im Februar 1996 zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht im Mai 1996. Erst im Mai 1997 nahm der Sachverständige Prof. Dr. H. abschließend zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch Stellung, nachdem er vom Landgericht im Juni, September und Oktober 1995, im Juni 1996 sowie - nach einer Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers - im April und Mai 1997 jeweils dazu aufgefordert worden war. Im Juni 1997 beauftragte das Landgericht den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser erbat die Übersendung der Gefangenenpersonalakten, was von der Justizvollzugsanstalt am 22. September und 3. November 1997 abgelehnt wurde. Im November 1997 erstattete der neue Sachverständige deshalb nur ein "vorläufiges" Gutachten. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wandte sich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im März 1998 an die Vollzugsanstalt sowie an das Bayerische Staatsministerium der Justiz, um die Überlassung der Gefangenenpersonalakten an den Sachverständigen zu erreichen. Ende März 1998 wurden dem Sachverständigen die Akten übersandt, der daraufhin im Mai 1998 ein Ergänzungsgutachten vorlegte. Im November 1998 verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die mündliche Anhörung des Sachverständigen, die im Dezember 1998 erfolgte. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1998 ordnete das Landgericht die Strafrestaussetzung zur Bewährung ab dem 1. Oktober 1999 an. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht am 27. Mai 1999 aufgehoben. Zwar sei die wegen der Schwere der Schuld erforderliche Mindestverbüßungsdauer überschritten. Jedoch seien zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung stufenweise Vollzugslockerungen notwendig. Der Beschwerdeführer habe bislang noch keine Vollzugslockerungen erhalten. Es fehle damit an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Kriminalprognose. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Justizvollzugsanstalt künftig Vollzugslockerungen bewilligen werde. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin Vollzugslockerungen. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt am 14. Oktober 1999 ab. Im Dezember 1999 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Vollzugslockerungen zurück. Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss im Februar 2000 auf, bezeichnete die Versagung von Vollzugslockerungen als "nicht mehr nachvollziehbar" und wies die Justizvollzugsanstalt an, dem Beschwerdeführer ab dem 20. März 2000 Vollzugslockerungen nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens zu gewähren. 2. Am 27. Juni 2000 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung. Nach seiner Anhörung am 17. August 2000 beauftragte die Strafvollstreckungskammer am 14. September 2000 den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Kriminalprognose. Die Exploration des Beschwerdeführers durch diesen Sachverständigen erfolgte während eines Hafturlaubs in der Zeit vom 4. bis 8. Januar 2001 in Berlin, nachdem die Vollzugsanstalt einen vom Beschwerdeführer früher bereits hierfür beantragten Urlaub zu diesem Zweck abgelehnt hatte. Das schriftliche Sachverständigengutachten ging beim Landgericht am 26. Februar 2001 ein. Das Landgericht bestimmte bis Anfang Mai 2001 noch keinen Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO. II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner unter dem 5. Mai 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Gerichts. Er sieht sich durch mehrere zusammentreffende Verfahrensverzögerungen in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. III. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat namens der Bayerischen Landesregierung zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hält sie für unbegründet. Im Blick auf die Bedeutung der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Tötungsverbrechens bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht nach dem erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafrestaussetzung zur Bewährung die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens angefordert habe. Da dieses Gutachten am 26. Februar 2001 bei Gericht eingegangen sei und hierzu Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft eingeholt werden müssten, sei es unbedenklich, dass drei Monate später noch keine Entscheidung getroffen worden sei. IV. 1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer Weise begründet, aus der sich die Zuständigkeit der Kammer ergibt (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Es ist bereits entschieden, dass Grundrechte auch durch das Unterlassen einer gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden können (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>; 16, 119 <121>). Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 21, 184 <187>; 21, 220 <222>; 21, 223 <225 f.>; 36, 264 <273>; 46, 194 <195>). 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2000 auf Strafrestaussetzung zur Bewährung ist in einer Weise verzögert worden, die sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.
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