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KG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - Az. 2 Verg 13/04

Tenor Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 17. November 2004 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Kammergerichts vom 29. Oktober 2004 - unter Zurückweisung der Erinnerung

§ 121

GWB bestimmt VV 3300 nach seinem Wortlaut zwar einen Gebührensatz in Höhe von 2,3. Der Wortlaut bringt indes den gesetzgeberischen Willen nur unvollkommen zum Ausdruck und widerspricht der Stellung der Gebührentatbestände VV 3200 und 3300 im Gesamtgefüge des Vergütungsverzeichnisses (RVG). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die sofortige Beschwerde nach § 116 Abs.1 Satz 1 GWB und die Verfahren nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.

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GWB - obwohl er letztere augenscheinlich nicht in die Regelung des § 17 Nr.4 RVG aufgenommen hat - nunmehr als verschiedene Angelegenheiten bewertet. Dies erschließt sich bereits aus der Schaffung eines eigenen anwaltlichen Gebührentatbestandes, der neben der Verfahrensgebühr auch eine gesondert in Ansatz zu bringende Terminsgebühr gemäß VV 3304 umfasst, und findet seine Entsprechung in den Regelungen zu den Gerichtskosten, die für die sofortige Beschwerde nach § 116 Abs.1 Satz 1 GWB und die Verfahren nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.

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GWB ebenfalls in KV 1220 und 1640 gesonderte Gebührentatbestände und -sätze aufweisen. Indes wäre es ganz fern liegend, dass ein Eilverfahren - hier mit 2,3 - einen um 0,7 höheren Gebührensatz gegenüber dem Hauptsacheverfahren gewährt; dies würde hier für beide Verfahren zu einem Gebührensatz von insgesamt 3,9 führen. Demgegenüber wollte der Gesetzgeber mit dem Gebührentatbestand VV 3300 den Gebührensatz des § 65a Satz 2 BRAGO a.F. übernehmen und die vormals durch das zusätzliche Eilverfahren von 13/10 auf 19,5/10 erhöhte Prozessgebühr lediglich um weitere 0,3 anheben (BT- Drucksache 15/1971, Seite 215; so auch: AnwK-RVG/ Wolf, a.a.O., VV 3300-3301 Rd. 1 und 7; AnwK-RVG/ Wolf, a.a.O., VV Vorb. 3.2.

  1. Rd. 46; Hartmann, Kostengesetze,
  2. Aufl., VV 3300 Vorbem.; Gerold/ Schmidt/ Madert, a.a.O., VV 3300 Rd.3; Hartung/ Römermann, RVG, 2004, VV Teil 3 Rd. 142; Bischof/ Jungbauer/ Podlech-Trappmann, Kompaktkommentar RVG, S.569; Goebel/ Gottwald, RVG, 2004, S. 465; Leicht/ Sell-Kany, RVG, S.185). Folglich ist eine Korrektur des Wortlautes von VV 3300 im Wege der teleologischen Reduktion angezeigt; der Gebührensatz des VV 3300 muss auf den nach dem Zweck geforderten Umfang zurückgeführt werden, so dass der Wortlaut der Gebührentatbestände VV 3200, 3300 nicht die Grenze der Auslegung bildet. Der Gebührentatbestand des VV 3300 kann nur so verstanden werden, dass sich sein Gebührensatz - der Höhe nach mit § 65a Satz 2 BRAGO a.F. vergleichbar - tatsächlich auf die Differenz zum Gebührensatz des VV 3200 beschränkt, also 0,7 beträgt.
  3. Gebührenanrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs.4: Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, dass sich die Vorbemerkung 3 Abs.4 VV nur auf die Höhe der ab dem
  4. Juli 2004 nach dem RVG zu beanspruchenden Verfahrensgebühren VV 3200 und 3300 und damit ohnehin nicht auf die bereits entstandenen Gebühren nach § 118 Abs.1 Nr.1 bis 3 BRAGO auswirken kann, andererseits in Vorbemerkung 3 Abs.4 VV jedoch von einer „Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403“ und nicht von einer solchen nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO die Rede ist und mit Blick auf § 61 Abs.1 RVG auch nicht sein kann (offen gelassen: AnwK-RVG/ Schneider, a.a.O., VV Vorb. 3 Rd. 190; Burhoff/ Kindermann, RVG, 2004, Rd. 131). Denn eine Anrechnung der für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens findet grundsätzlich nicht statt. Eine Anrechnung würde verkennen, dass es sich beim vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, auf welches die Anrechnungsregelung abzielt - auch der Sache nach um ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung eines kontradiktorisch und gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens vor der Vergabekammer handelt, das mit einem herkömmlichen Verwaltungsverfahren nicht zu vergleichen ist (vgl. Beckscher VOB/A-Kommentar/Gröning, § 116 Rn. 2 f.). Diese Besonderheit des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gegenüber herkömmlichen Verwaltungsverfahren wird von den Literaturstimmen, die sie für eine Anrechnung der vor der Vergabekammer entstandenen Gebühren aussprechen (Schneider, Kindermann, je a. a. O.) nicht hinreichend berücksichtigt. Dem echten Rechtsmittelverfahren, als das das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht danach angesehen werden muss, ist eine Anrechnung fremd (vgl. dazu im Einzelnen: Rojahn, VergabeR 2004, 454 <456f>). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 , 91 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist kein Raum. Im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nur nach § 124 Abs.2 GWB eröffnet, wenn das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will und die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof im Beschlusswege vorlegt (BGH, Beschluss vom
  5. Oktober 2003, X ZB 10/03 = MDR 2004, 355 zur Streitwertfestsetzung). Permalink: http://openjur.de/u/187437.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.