Absatz 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom
es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr vertretbar wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BTDrucks 11/7171, S. 39 ). b) Das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom
nicht nur zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern ein erhebliches Wirtschaftsgefälle besteht, sondern
sich auch innerhalb der alten Bundesländer die Lebensbedingungen unterscheiden. Aussiedler, die in die alten Bundesländer kommen, sollten daher Leistungen erhalten, die dem Einkommensniveau strukturschwacher Gebiete entsprechen (vgl. BTDrucks 12/405, S. 115 ). Auf Vorschlag des Bundesrates wurde dann jedoch - entsprechend dem bei Zahlung einer Auslandsrente anwendbaren Vom-Hundert-Satz - der Faktor 0,7 (Kürzung um 30 vom Hundert) eingeführt (vgl. BTDrucks 12/630, S. 15 ). Von diesem Rentenabschlag wurden aus Vertrauensschutzgründen drei Gruppen von Aussiedlern durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (im Folgenden: FANG 1991) ausgenommen. Die Vorschrift lautete:
Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. 4. Art. 13 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 ( BGBl I S. 2998 ) gab der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG mit Wirkung vom 7. Mai 1996 (vgl. Art. 32 Abs. 6 RRG 1999) folgenden Wortlaut: § 4 c Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden. II. Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde: 1.
4 FRG 1996 in Verbindung mit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 insofern verfassungswidrig ist, als hiermit unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG auch diejenigen Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz erfasst würden, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die allgemeine Wartezeit erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Die Rechtsposition dieser Personen in Bezug auf ihren künftigen Rentenanspruch sei bereits derart verfestigt,
ein von der Eigentumsgarantie geschütztes Anwartschaftsrecht vorliege. Gegenstand dieses Anwartschaftsrechts sei der Mindestwert der zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten erreichten und in Entgeltpunkten ausgedrückten Rangstelle des Berechtigten innerhalb der Versichertengemeinschaft. Die Maßgeblichkeit der Altersgrenze von 55 Jahren entnimmt das Bundessozialgericht unmittelbar der Wertung, die § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis
die Anwartschaft auf Altersrente jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zum Anwartschaftsrecht erstarke. Dies gelte auch, soweit die Teilhabeposition des Versicherten auf dem Fremdrentengesetz beruhe. Die Gleichstellung der in fremden Sicherungssystemen zurückgelegten Zeiten mit im Bundesgebiet erworbenen Beitragszeiten durch das Fremdrentengesetz sei schon bei ihrer ersten Ausgestaltung im Jahre 1960 nicht nur ein Akt einseitiger "staatlicher Fürsorge" gewesen. Zwar sei der Gesetzgeber ursprünglich frei darin gewesen, die Vertriebenen für den Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes anders zu sichern als durch die Integration in die gesetzliche Rentenversicherung und damit in ein System, das aufgrund der Struktur seines Kernbereichs eine allein von fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung subjektiver Rechte typischerweise nicht kenne. Durch seine Entscheidung für das Integrationsprinzip habe der Gesetzgeber sich aber den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten gegenüber in gleichem Maße gebunden wie gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland beitragsrelevant Versicherten und somit Eigentum geschaffen. Beim Zusammentreffen mit originären Bundesgebiets-Beitragszeiten gehe die auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes entstandene Berechtigung in einer Gesamtrechtsposition auf, die als solche dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliege. In das eigentumsgeschützte Anwartschaftsrecht habe das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz unverhältnismäßig und gleichheitswidrig eingegriffen. Zwar seien die mit diesem Gesetz allgemein verfolgten Ziele - Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaates - verfassungsrechtlich vertretbar. Der Eingriff sei jedoch unverhältnismäßig, da er die Klägerin übermäßig und in unzumutbarer Weise belaste. Anhand der Gesetzesmaterialien lasse sich schon keine ausreichende Abwägung der in Betracht kommenden Mittel erkennen; es fehle an nachvollziehbaren Angaben, welche Alternativen geprüft worden seien. Der Gesetzgeber habe bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auf die Belange derjenigen Mitbürger Rücksicht zu nehmen, die auf die Nutzung des Eigentumsgegenstandes angewiesen seien. Die konkreten Auswirkungen für die Klägerin seien einschneidend. Ihre Rangstelle sei um mehr als vier Entgeltpunkte reduziert worden. Die Möglichkeit der Höherversicherung nach § 269 SGB VI, deren Beträge nicht zu dynamisieren seien, führe ersichtlich nicht zu einem finanziellen Ausgleich für die verminderte Rangstelle. Gründe des Gemeinwohls, die einen Eingriff von derartiger genereller Nachhaltigkeit rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Dies gelte umso mehr, als eine Position in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sei, die innerhalb des Systems den aufgrund von gleichgestellten Beitragszeiten individuell zustehenden Anteil repräsentiere. Damit sei der geringstmögliche Grad an Sozialbindung erreicht. Die Verbundenheit der Mitglieder in den Chancen und Risiken der Versicherung finde demgegenüber insbesondere im jeweiligen aktuellen Rentenwert (vgl. § 68 SGB VI) ihren Ausdruck, der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einnahmesituation der Rentenversicherung wiedergebe. Diese Größe sei demgemäß auch das dem Gesetzgeber bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnden generellen Problemlagen mit Wirkung für alle Mitglieder der Gemeinschaft entsprechend den Werten ihrer individuellen Teilhabeberechtigung Rechnung zu tragen. Die neue Inhaltsbestimmung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Anwartschaftsrechtsinhaber mit Zeiten auf Grund des Fremdrentengesetzes würden im Vergleich zu allen anderen Anwartschaftsrechtsinhabern ungerechtfertigt ungleich behandelt. Dies könne nicht mit der Kürzung lediglich "nicht beitragsgedeckter Zeiten" gerechtfertigt werden. Denn der Gesetzgeber habe selbst durch die vollständige Integration der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten in die Rentenversicherung den Gesichtspunkt der Herkunft und der Andersartigkeit ursprünglicher Fremdelemente ersatzlos entfallen lassen. Jedenfalls mit dem Entstehen eines Anwartschaftsrechts sei der Integrationszweck des Fremdrentengesetzes vollständig erreicht; der "fiktiv" zugewiesene Arbeitsverdienst habe seinen besonderen Herkunftsbezug verloren. Jeder nach vollzogener Integration vorgenommene Eingriff in Anwartschaftsrechte könne sich demgemäß nur noch nach einheitlichen Regeln vollziehen. Ebenfalls nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei die Ungleichbehandlung der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz untereinander. Zu Unrecht würde die Klägerin rechtlich anders behandelt als diejenigen, die ebenfalls vor dem 7. Mai 1996 zugezogen seien, deren Rente aber anders als im Falle der Klägerin vor dem 1. Oktober 1996 beginne. Eine Ungleichbehandlung erfolge auch gegenüber all denjenigen, die bei In-Kraft-Treten der maßgeblichen Bestimmungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes bereits Vollrechtsinhaber gewesen seien. Der Gesetzgeber habe den Kreis derjenigen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausgenommen wurden, zu eng gezogen. Auch wer noch bei In-Kraft-Treten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes als wenigstens 55-jähriger Inhaber eines Anwartschaftsrechts gewesen sei, habe sich in seiner Lebensführung auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eingestellt. Die gewählte Stichtagsregelung sei insofern sachlich nicht vertretbar. Umgekehrt dürfte die Klägerin nicht mit denjenigen gleichbehandelt werden, die bei In-Kraft-Treten der beanstandeten Bestimmungen noch nicht Inhaber einer bereits eigentumsgrundrechtlich gesicherten Position gewesen oder erst nach diesem Zeitpunkt zugezogen seien. Ergänzend weist das Bundessozialgericht darauf hin,
die Betroffenen im Hinblick auf die bis 6. Mai 1996 bestehende Rechtslage, die vor dem 1. Januar 1991 Zugezogene ausdrücklich von Kürzungen ausgenommen habe, darauf vertrauen durften, auch weiterhin von Kürzungen ausgenommen zu werden. 2.
im Gesetzgebungsverfahren alternative Regelungen, die möglicherweise auch den angestrebten Einspareffekt hätten erzielen können, erwogen worden seien. Mithin könne bereits nicht festgestellt werden,
der Gesetzgeber eine Abwägung getroffen und unter Berücksichtigung des ihm bei Erlass des Gesetzes zugänglichen Datenmaterials das mildeste Mittel für die Betroffenen gewählt habe. Infolgedessen habe er sein Gestaltungsermessen nicht sachgemäß ausgeübt; das Gesetzgebungsverfahren und hierdurch bedingt auch das Gesetz seien deshalb selbst fehlerhaft. 5.
diese Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom
jedenfalls die tatsächlichen Grundlagen, das Datenmaterial also, und die Kernpunkte einer derartigen Abwägung benannt würden. III. Zu den Vorlagebeschlüssen haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) namens der Bundesregierung, das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (beide jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) Stellung genommen. 1. Das Bundesministerium hält die angegriffenen Regelungen für mit dem Grundgesetz vereinbar. a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei nicht berührt. Anwartschaften auf Leistungen der Rentenversicherung genössen diesen Schutz nur dann, wenn sie unter anderem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Diese Eigenleistungen müssten entweder dem verpflichteten Hoheitsträger gegenüber oder zumindest innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erbracht worden sein. Dies sei bei Rechtspositionen nach dem Fremdrentengesetz nicht der Fall. Auch in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rentenansprüche und Rentenanwartschaften seien erst mit dem Beitritt und der Anrechnung durch den Einigungsvertrag in den Schutzbereich des Art. 14 GG gelangt. Dem Einigungsvertrag vergleichbare Verträge gebe es für Vertriebene und Spätaussiedler nicht, so
eine Gleichstellung der Rentenpositionen auf Grund des Fremdrentengesetzes mit den in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften nicht gerechtfertigt sei. Die Bevölkerung der neuen Bundesländer könne insofern nicht nur auf die Zahlung von Beiträgen zu den Alterssicherungssystemen des Beitrittsgebiets oder eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets für die Alterssicherung relevante Arbeitsleistung verweisen. Sie habe auch - anders als die Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz gegenüber ihren Herkunftsländern - ihre Ansprüche und Anwartschaften gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik verloren. Zeiten nach dem Fremdrentengesetz könnten anderen beitragslosen Zeiten in der Rentenversicherung, wie Ersatz-, Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Eigentumsgarantie rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaften mitumfasst seien ( BVerfGE 58, 81 ), nicht gleichgestellt werden. Der Annexschutz dieser Zeiten rechtfertige sich letztlich daraus,
die Begünstigten in ihrer Erwerbsphase mit ihren Beiträgen ihrerseits entsprechende Vergünstigungen an die seinerzeitigen Rentner mitfinanziert hätten, wodurch die entsprechenden Anwartschaften als mittelbar beitragsgestützt angesehen werden könnten; dies sei ein Gedanke, der sich auch in der Gesamtleistungsbewertung dieser Zeiten widerspiegele. Die Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz sei demgegenüber eine Vergünstigung besonderer Art, die von Anfang an als besondere Kriegsfolgenlast angesehen und im Rahmen des Bundeszuschusses mitfinanziert worden sei; deren Kosten würden gemäß § 291 b SGB VI inzwischen gesondert ausgewiesen und der Versichertengemeinschaft erstattet. Im Übrigen könnten sich fremdrentenrechtliche Zeiten anders als echte beitragslose oder beitragsgeminderte Zeiten auch unabhängig von echten Beitragzeiten voll entfalten. Durch seine Entscheidung zur Integration der Vertriebenen in die Rentenversicherung habe der Gesetzgeber keine Rechtsposition begründet, die dem Art. 14 GG unterfalle. Die bloße Berücksichtigung von Zeiten des Fremdrentenrechts genüge hierfür nicht; es hätte eine echte Transformation der durch Arbeitsleistung im Herkunftsland erworbenen Rechtsstellung in das deutsche Rentenversicherungssystem hinzukommen müssen. Letztlich vermöge auch eine Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 SGB VI oder der mit der Vollendung des 55. Lebensjahres verbundene Anspruch hierauf keinen Eigentumsschutz zu begründen. Die Rentenauskunft dokumentiere lediglich einen Ist-Zustand, der gegen Rechtsänderungen nicht gefeit sei; deshalb bestimme § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auch ausdrücklich,
eine Rentenauskunft "nicht rechtsverbindlich" sei. b) Selbst wenn die Anwartschaft der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz als eigentumsgeschützt anzusehen wäre, läge eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Änderungen des § 22 Abs. 4 FRG 1996 dienten der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung und beruhten damit auf Gründen eines zwingenden öffentlichen Interesses. Die sich zusehends verschlechternde Wirtschaftslage habe nachhaltige Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt gehabt und eine außergewöhnliche Belastung der Rentenversicherung in Form von hohen Rentenzugängen und Beitragsausfällen verursacht. Da die wirtschaftliche Situation es nicht erlaubt habe, die erforderlichen Mittel allein durch höhere Beiträge aufzubringen und auch der Belastung des Bundes hierdurch Grenzen gesetzt gewesen seien, hätten Sofortmaßnahmen auf der Leistungsseite ansetzen müssen. Dabei habe sich der Gesetzgeber entschieden, gezielt bestimmte Vergünstigungen abzubauen, anstatt alle Rentner und rentennahen Jahrgänge, zum Beispiel durch Einflussnahme auf den aktuellen Rentenwert, pauschal zu belasten. Die Rentenzugangsstatistik hätte gezeigt,
Zugangsrentner mit fremdrentenrechtlichen Anteilen, für die bereits der 30prozentige Abschlag vorgenommen worden sei, im Verhältnis zu den übrigen Rentnern immer noch recht hohe Renten erreichten. Der Gesetzgeber habe sich daher geradezu als verpflichtet angesehen, die Bewertung der Zeiten nach dem Fremdrentengesetz um weitere 10 vom Hundert zu reduzieren und umgehend alle Rentenzugänge zu erfassen. Nur so habe er erreichen können, die bestehenden Disparitäten im Hinblick auf die Rentner in strukturschwachen Gebieten der alten Bundesländer wenigstens bei den Zugangsrentnern zu beseitigen und bis zum Jahre 2000 zumindest einen Betrag von 2,3 Mrd. DM im Bereich der Fremdrenten einzusparen. c) Die Neuregelungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes verletzten keine schutzwürdige Vertrauensposition der betroffenen Personenkreise. Die wesentlich einschneidenderen sonstigen Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten von Personen, die während ihres Erwerbslebens Beiträge an einen deutschen Rentenversicherungsträger entrichtet hätten, wären nicht zu rechtfertigen gewesen, ohne zugleich auch die unangemessenen Vergünstigungen im Bereich der Fremdrenten abzubauen. Die Einführung einer schonenden Übergangsregelung sei nicht möglich gewesen. Der Handlungsbedarf sei nicht vorhersehbar gewesen, sondern habe sich aktuell aus einer sich unerwartet und rapide verschlechternden Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation ergeben. Selbst nur geringfügige Übergangsregelungen hätten sich unter Gleichheitsgesichtspunkten auch auf die anderen Maßnahmen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes erstrecken müssen mit der Folge,
das erforderliche Einsparvolumen insgesamt nicht zeitnah erreicht worden wäre. Auch die Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die bereits vor dem
sie von den Kürzungen durch das Renten-Überleitungsgesetz zunächst nicht betroffen waren, keinen verstärkten Vertrauensschutz ableiten. Die seinerzeitige Reduzierung sei im Gegenteil geeignet gewesen, den Personenkreis der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz insgesamt dafür zu sensibilisieren,
die mit diesem Gesetz vorgenommenen Einschränkungen möglicherweise nicht die letzten waren. Soweit dennoch Vertrauen der Betroffenen entstanden sei, habe dieses wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung enttäuscht werden dürfen. Dabei seien auch der Zeitablauf - 50 Jahre nach Kriegsende - und die veränderte Rechtslage nach der Wiedervereinigung zu beachten. Darüber hinaus sollten die einschränkenden Regelungen auch einen Beitrag zur Erhaltung der Akzeptanz der Rentenleistungen nach dem Fremdrentengesetz leisten.
die Kläger der Ausgangsverfahren neben ihren ganz überwiegend auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Beitragszeiten auch solche im Bundesgebiet zurückgelegt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliege zwar die Anwartschaft in ihrer Gesamtheit dem Eigentumsschutz ( BVerfGE 58, 81 ). Dies würde jedoch bedeuten,
mit einem einzigen Bundesgebietsbeitrag auch sämtliche zuvor zurückgelegten fremdrentenrechtlichen Zeiten in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen würden. Dieses Ergebnis sei nicht akzeptabel. b) Selbst wenn man einen Eigentumsschutz unterstelle, seien die Neuregelungen nicht verfassungswidrig. Eine Anwartschaft erstarke durch Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres nicht zu einem "Anwartschaftsrecht", das wie ein Vollrecht geschützt werde. Gerade die Zukunftsorientierung der Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Notwendigkeit, diese den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen, verbiete die Anerkennung eines Anwartschaftsrechts in dem vom Bundessozialgericht befürworteten Sinn. Die Berechtigung des einzelnen Sozialrechtseigentümers lasse sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer Versicherter in Gegenwart und Zukunft trennen. Rentennahe Jahrgänge würden weitgehend von erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen ausgenommen, und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem in Bezug auf Maßnahmen mit kurz- und mittelfristigem Einsparungspotential wäre erheblich eingeschränkt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch gebe an keiner Stelle einen hinreichend gesicherten Hinweis darauf, wann und mit welchem Inhalt eine Verfestigung der Anwartschaft eintreten könne. Insbesondere habe der Gesetzgeber eine solche Grundentscheidung nicht in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffen. Diese Vorschrift enthalte unmittelbar keine Aussage zur Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes von Rentenanwartschaften. Die Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei außerdem nicht rechtsverbindlich. Die Rechtsposition der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten könne nicht als das Ergebnis eines abgeschlossenen, nicht mehr in seine einzelnen Bestandteile zerlegbaren Erwerbstatbestandes mit der Folge betrachtet werden,
dem Kriterium der Eigenleistung in Form von Beiträgen im Rahmen der Grundrechtsprüfung keine Bedeutung mehr beigemessen werden könne. Fremdrentenrechtliche Zeiten würden nicht in allen Belangen bundesdeutschen Zeiten gleichgestellt, sondern unterlägen besonderen Regelungen, zum Beispiel bezüglich des Leistungsexports. c) Die unterstellte Eigentumsbeeinträchtigung wäre im Übrigen verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes liege ebenfalls nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Neuregelung überwiege das Interesse des betroffenen Personenkreises an einem Fortbestand der günstigeren Bewertung der fremdrentenrechtlichen Zeiten. Ziel des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes sei die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats bei gleichzeitiger Beibehaltung des Grundsatzes der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente als wichtigem Strukturelement der Rentenversicherung, speziell die Vermeidung des weiteren Anstiegs der Lohnzusatzkosten durch erhebliche Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu sei die angegriffene Neuregelung grundsätzlich geeignet und erforderlich gewesen. Ein Abwägungsdefizit bei der Auswahl der Maßnahmen sei nicht zu erkennen. Als Teil eines ganzen Maßnahmebündels zur Stärkung des Versicherungsprinzips dürften die Neuregelungen des Fremdrentengesetzes im Übrigen nicht aus dem Regelungszusammenhang gerissen werden. Es habe sich aus der Sicht des Gesetzgebers um die Rückführung nur schwer verständlicher Vergünstigungen gehandelt. Insoweit seien gleich geeignete, mildere Mittel nicht ersichtlich. Die Belastung der betroffenen Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen. Aus der Notwendigkeit, die Schwankungsreserve, die zum Ausgleich der Mindereinnahmen im Jahr 1996 herangezogen worden war, wieder aufzufüllen, habe sich ein kurzfristiger, schon das Jahr 1997 betreffender Handlungsbedarf ergeben. Eine schonendere Übergangsregelung als die in Art. 6 § 4 c FANG 1996 getroffene sei daher nicht möglich gewesen. Bei einer Kürzung nur für rentenferne Jahrgänge wären die Einsparungen erheblich niedriger ausgefallen. Demgegenüber komme dem Vertrauen der Betroffenen nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu, da sie für die fremdrentenrechtlichen Zeiten keine Beiträge gezahlt hätten. Sie hätten daher nicht darauf vertrauen können,
der Gesetzgeber die für sie günstige Situation beibehalten würde. Hinzu komme,
gerade die Bewertung der fremdrentenrechtlichen Zeiten in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Reformüberlegungen und Reformvorhaben gewesen sei. Die Reformen hätten auch den bereits zugezogenen Berechtigten vor Augen halten müssen,
der Gesetzgeber an dem dem Fremdrentengesetz zugrunde liegenden Eingliederungsprinzip nicht mehr festhalten wolle. d) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Unterscheidung zwischen Bestandsrentnern und Rentnern, deren Rentenbeginn unmittelbar bevorgestanden habe, einerseits und den übrigen nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten andererseits sei Ergebnis der vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sachlich vertretbar. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Bürgern des Beitrittgebiets und den Übersiedlern aus der Deutschen Demokratischen Republik beruhe darauf,
sich der Gesetzgeber aus Anlass der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands entschieden habe, bei der Berechnung der Renten darauf abzustellen, ob Zeiten im Beitrittsgebiet oder in anderen Staaten zurückgelegt worden seien. B. Die Vorlagen sind zulässig. Allerdings bedürfen sie einer einschränkenden Auslegung. Sie können sich allein auf diejenigen nach dem Fremdrentengesetz Anwartschaftsberechtigten beziehen, die bereits vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt. Für diese Gruppe von Personen hat Art. 6 § 4 c FANG 1996 zur Folge,
nach § 22 Abs. 4 FRG 1996 der auf dem Fremdrentengesetz beruhende Anteil ihrer Renten mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden; Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1991 hatte sie noch von der Anwendung des Kürzungsfaktors des § 22 Abs. 4 FRG 1991 (0,7) verschont. Nur insoweit kommt es für die in den Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Normen an (vgl. BVerfGE 58, 300 <317 f.>; stRspr). C. Die in § 22 Abs. 4 FRG 1996 vorgeschriebene Reduzierung der nach Absatz 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 ist mit dem Grundgesetz vereinbar (I). Es verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip,
4 FRG 1996 auf Berechtigte, die bereits vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für zum damaligen Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt (II). I. 1. § 22 Abs. 4 FRG 1996 ist nicht an Art. 14 GG zu messen, soweit danach Renten betroffen sind, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen.
sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung (vgl. schon BVerfGE 29, 22 <34>), die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <291 f.>; 58, 81 <109>; 100, 1 <33>; vgl. allgemein zu öffentlichrechtlichen Rechtspositionen schon BVerfGE 18, 392 <397>; 22, 241 <253>; 24, 220 <225 f.>; 48, 403 <412 f.>). aa) Die eigene Leistung findet im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 <291>; 58, 81 <112>; 69, 272 <301>; 100, 1 <33>). Sie rechtfertigen es,
der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als in den Fällen einer beitragslos begründeten Anwartschaft (vgl. BVerfGE 58, 81 <112 f.>). Dementsprechend richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Die Beiträge werden zwar bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Aber auch der Beitrag des Arbeitgebers knüpft an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an; er wird folgerichtig unter dem Gesichtspunkt des eigentumsrechtlichen Schutzes als Eigenleistung des Versicherten berücksichtigt (vgl. BVerfGE 69, 272 <302>; 72, 9 <19>). Es ist vor allem das Kriterium der Eigenleistung, mit dessen Hilfe die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften von Rechtsansprüchen unterschieden werden, die der Staat aus Gründen der Fürsorge einräumt und die mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnehmen (vgl. BVerfGE 100, 1 <33>). bb) Wenn der Gesetzgeber sich entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, so ist dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein (vgl. auch BVerfGE 43, 213 <226>). Eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden aber mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das Fremdrentengesetz nicht begründet. Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten Beiträge zur Rentenversicherung in den Herkunftsländern gezahlt haben, sind diese Beiträge nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland zugeflossen, deren gesetzliche Aufgabe es ist, die Rentenleistungen an die nicht mehr erwerbstätige Generation zu finanzieren. Die für den Eigentumsschutz erforderliche Eigenleistung kann auch nicht in der von den Berechtigten in deren Herkunftsländern persönlich geleisteten Arbeit bestehen, da die Arbeitsleistung in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem als dem der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurde. Sie ist Wertschöpfung, die nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolgt und ihr auch nicht zugute gekommen ist. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich,
der Gesetzgeber mit der Gewährung von Rechtsansprüchen auf der Grundlage seiner Entscheidung für das rentenversicherungsrechtliche Eingliederungsprinzip Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründen wollte. cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 <32 f.>). Denn dies gilt nur nach Maßgabe dessen, was im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 <109 f.>; 100, 1 <37>). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen,
in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht.
die wirtschaftliche Entwicklung seit dem zweiten Halbjahr 1995 im gesamten Bundesgebiet ungünstig verlaufen war. Für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre wären zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Wiederauffüllung der so genannten Schwankungsreserve, auf die 1996 zum Ausgleich der Mehrausgaben und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gegriffen worden war, ohne gegensteuernde Maßnahmen Beitragserhöhungen in erheblichem Umfang erforderlich geworden (vgl. BTDrucks 13/4610 unter A II 1, S. 18). Die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt durfte der Gesetzgeber als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen, das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Die in Frage stehende Regelung diente demnach dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 97, 271 <286>). Sind die finanziellen Erwägungen, die das zu prüfende Gesetz tragen, ein hinreichender Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch die anderen mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgten Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage gestellte Regelung rechtfertigen könnten. Dies gilt für die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Maßnahme das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken (vgl. BTDrucks, a.a.O., unter A II 2, S. 18), ebenso wie für das von ihm angestrebte Ziel, durch die Neuregelung die Akzeptanz des Fremdrentenrechts bei den einheimischen Versicherten zu erhöhen (vgl. BTDrucks, a.a.O., unter A IV 1 c, S. 19). bb) § 22 Abs. 4 FRG 1996 entspricht bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
es in vielen Fällen zu erheblichen Wertverlusten gekommen ist (vgl. Dominok, Die Rentenversicherung 1997, S. 121 <123>; Fabritius, Die Rentenversicherung 1998, S. 21 <23>). Dies zeigt sich auch bei den Klägerinnen und Klägern der Ausgangsverfahren. Die durch die Anwendung des Faktors 0,6 bewirkte Kürzung ihrer Rentenanwartschaften bewegt sich immerhin zwischen 11 und über 30 vom Hundert. Andererseits sind Rentenanwartschaften wegen des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und dem Beginn des Rentenanspruchs naturgemäß in nicht unerheblichem Umfang einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl. BVerfGE 58, 81 <110>). Vor allem aber ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gesetzlichen Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen,
die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Rentenansprüche auf Entgeltpunkten beruhen, die nach dem Fremdrentengesetz ermittelt wurden. Auch wenn angenommen wird,
die Rentenanwartschaften der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten bei Zusammentreffen mit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften als Gesamtrechtsposition insgesamt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, durfte der Gesetzgeber berücksichtigen,
die Anwartschaften zum Teil nicht auf Beitragsleistungen zu Gunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruhen, die die Rente finanziert. Ist es zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, den Gesetzgeber berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81 <111>). Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen. Bei der Verfolgung seines Ziels, Ausgaben der Rentenversicherung einzusparen, hat der Gesetzgeber im Übrigen auch an anderer Stelle spürbare Eingriffe in die Rechtspositionen von Anwartschaftsberechtigten vorgenommen. Dies gilt beispielsweise für die Regelungen über die Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre durch Art. 1 Nr. 10 WFG in Verbindung mit der Anlage 20 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfGK 2, 266 ) und über die vorgezogene und beschleunigte Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit (§ 41 Abs. 1 a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1078 ; vgl. auch Art. 1 Nr. 10 WFG). 3. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit die hier in Frage stehende Gruppe von Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4 FRG 1996 in Verbindung mit Art. 6 § 4 c FANG 1996 einen Abschlag von 40 vom Hundert ihrer Entgeltpunkte hat hinnehmen müssen, im Vergleich zu anderen Gruppen benachteiligt wird, ist die ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 102, 41 <54>; stRspr). a) Zur unterschiedlichen Behandlung der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten im Verhältnis zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland versicherten Personen hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt,
die durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung nicht Grundlage für einen Anspruch sein könne, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben (vgl. BVerfGE 29, 22 <33>). Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten anders als diejenigen behandelt werden, die Anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworben hatten, ergibt sich die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus,
die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben (siehe oben unter C I 1 b cc). Ein zentraler Aspekt der Wiederherstellung der deutschen Einheit war die Angleichung der Lebensverhältnisse in beiden Teilen Deutschlands. Dazu gehörte ein einheitliches Rentenrecht (vgl. BTDrucks 12/405, S. 108 ; BVerfGE 112, 368 <373>). b) Auch die durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1996 bewirkte Herausnahme der Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften, die dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen unterfallen, aus der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ist von hinreichend sachlichen Gründen getragen. Sie beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 27 Abs. 2 bis 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990, BGBl II 1991 S. 741 <743>). 4. Die zur Prüfung gestellte Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 3 GG. Eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten bewirkt sie nicht. Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen ist allein darin begründet,
sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. auch BVerfGE 29, 22 <33>). Die unterschiedliche Behandlung ist allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiert. II. Es ist jedoch mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar,
4 FRG 1996 auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für zum damaligen Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt. 1. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 nimmt allerdings in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Berechtigte von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 nicht allgemein aus, die bereits vor dem 1. Januar 1991 zugezogen sind. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung von Rechtsnormen Art. 14 GG Maßstab für die Prüfung wäre. Auch dann wäre eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen In-Kraft-Treten einer Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am Fortbestand des bisher geltenden, für sie günstigen Rechts geboten (vgl. BVerfGE 58, 81 <121 ff.>; 76, 220 <244 ff.>; 97, 378 <388 ff.>).
sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn der Rente nicht mehr von Kürzungen betroffen sein würden, die diejenigen erfassten, die nach dem 31. Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind. Die für die finanzielle Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Umstände hatten sich - wie bereits dargestellt (siehe oben unter C I 2 b aa) - seit dem In-Kraft-Treten des Renten-Überleitungsgesetzes erheblich geändert. Es musste den Betroffenen einsichtig sein,
dies nicht ohne Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der Sozialversicherungsträger bleiben konnte. Sie mussten damit rechnen,
der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf,
allein die nach dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik zugezogenen, nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten die Last der Sanierung der Rentenversicherungsträger auf Dauer zu tragen hätten, konnte sich nicht bilden. Auf der anderen Seite konnte der Gesetzgeber finanzwirtschaftliche Interessen der Versicherungsträger von einigem Gewicht ins Feld führen (siehe oben unter C I 2 b bb
die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen,
ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Der mit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 angestrebte Umfang der Ausgabeneinsparungen wäre zwar bei einer Übergangsregelung nicht in voller Höhe erreicht worden. In welchem Umfang sich bei einer angemessenen Übergangsregelung die Einsparungen verringert hätten, lässt sich zuverlässig nicht feststellen; dies hängt ohnehin von der näheren Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung durch den Gesetzgeber ab. Für die Erreichung des verfolgten Einsparungsziels ist der in Frage stehende Betrag aber eher nachrangig. Denn durch eine Übergangsregelung wäre nicht in Frage gestellt worden,
der Kürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten greift, die vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.