Obsah (5)
§ 17§ 45§ 175§ 103§ 87Tenor Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem ersten Hilfsantrag nachfol
S. 374; Marotzke,
Rn. 4. 125 f). Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, welchen Einfluß die Wandelungstheorien auf eine während des laufenden Insolvenzverfahrens erklärte Wandelung haben (siehe hierzu Jaeger/ Henckel,
§ 17Rn.
92). Denn die auf Seiten des Schuldners entstandene Pflicht zur Rückgewähr schon vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen kann allenfalls dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sein, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verlangt (vgl. Henckel,
S. 374 f; Marotzke,
Rn. 4. 126). Das setze im Streitfall voraus, daß der Beklagte den übereigneten und übergebenen Pkw zurückverlangt hätte. Nur in diesem Fall könnte er (entsprechend) §§ 103 , 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO verpflichtet sein, den Kaufpreis aus der Masse zurückzuzahlen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Beklagte hat die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses nicht verlangt. Vielmehr hat er sich unstreitig gegenüber dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers dahin erklärt, er werde den -auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen bestrittenen -Wandelungsanspruch nicht vollziehen. Damit hat er eine Erfüllung abgelehnt. Diese tatrichterliche Würdigung nimmt die Revision hin.
- c)Sie sieht indes in der Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 98, 160 , 168 einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Ablehnung sei treuwidrig und unbeachtlich, weil die Schuldnerin lediglich "Durchlaufstation" gewesen sei und das Fahrzeug im Rahmen des Vertragshändlervertrages gegen Erstattung des Kaufpreises an den Hersteller zurückgegeben werden könne. Hierzu sei auch der Insolvenzverwalter befugt. Diesen Erwägungen kann der Senat nicht folgen.
- aa)Ob die Erfüllungsablehnung gegenüber dem Vertragspartner des Schuldners nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO überhaupt eine Treuwidrigkeit oder eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB mit der Folge darstellen kann, daß der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des Rückabwicklungsanspruchs der Gegenseite verpflichtet ist (siehe hierzu MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 203; HK-InsO/Marotzke, § 103 Rn. 68), kann hier dahingestellt bleiben. Die Problemlage, die Anlaß zu der von der Revision angeführten, vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben hat -die Anwendung des § 17 KO in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers -ist durch § 107 Abs. 1 InsO erledigt.
- bb)Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausnahmsweise zu verneinen. Dieses bezweckt in erster Linie, es dem Verwalter zu ermöglichen, einen von keiner Seite bereits vollständig erfüllten Vertrag zum Vorteil der Masse und damit der Gläubigergesamtheit auszuführen ( BGHZ 150, 138 , 148; ständig). Selbst wenn die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw für die Insolvenzmasse ohne Nachteil wäre, folgt daraus kein Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, sondern ein Vorteil allein für den Kläger, der sonst wie alle anderen Gläubiger auf die Geltendmachung einer gewöhnlichen Insolvenzforderung beschränkt wäre. Ist aber ein Anspruch des Gläubigers allein wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht durchzusetzen, kann dies grundsätzlich nicht zu einer Anwendung des § 242 BGB führen (vgl. BGHZ 149, 326 , 332). Im übrigen übersieht die Revision, daß die Masse im Falle der Rückabwicklung die übliche Gewinnspanne des Vertragshändlers verlöre. 2. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die begehrte Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Wandelung (§§ 467 , 346 BGB a.F.) Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zur Insolvenztabelle ist rechtlich nicht möglich. Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Hierzu rechnen u.a. Ansprüche auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung sowie auf Rückgewähr von Gegenständen infolge Wandelung des Kaufvertrages (vgl. RGZ 65, 132 , 133 f; MünchKomm-InsO/ Lwowski/Bitter, § 45 Rn. 7; Kübler/Prütting/Holzer,
§ 45Rn.
3). Die von der Revision geforderte rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, auch Zugum-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle anmelden zu können, gäbe dem Gläubiger entgegen §§ 45 , 174 Abs. 2 InsO das insolvenzfeste Recht, den Kaufvertrag gegen den Willen des Insolvenzverwalters -wenn auch hinsichtlich des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt -rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. Jaeger/Henckel,
§ 17Rn. 92; unklar Münch
Komm-InsO/Huber § 103 Rn. 139 a.E.). Der Vertrag zwischen der Leasinggesellschaft und der Schuldnerin, auf den der Kläger seinen Rücknahmeanspruch gegen den Beklagten stützt, wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der §§ 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 , WM 2003, 1737 , 1738). Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungsund Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den §§ 756 , 765 ZPO entsprechende Regelung. 3. Die übrigen, weiter hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge sind unzulässig.
- a)Soweit der Kläger die Feststellung eines auf Zahlung gerichteten bezifferten Schadensersatzanspruches zur Insolvenztabelle begehrt, fehlt es an der Prozeßvoraussetzung, daß die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist (vgl. §§ 87 , 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO).
- aa)Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungsund Prüfungsverfahren liegt darin, daß das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozeß ergehenden Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund in die Tabelle nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen (vgl. Uhlenbruck,
§ 175Rn.
10). Wird der Grund des Anspruchs im Laufe des Verfahrens geändert, bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie ist eine auf den anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung (BGH, Urt. v.
- September 2001 - IX ZR 71/00 , WM 2001, 2180 , 2181, zu § 11 Abs. 3 GesO; siehe ferner BGH. Urt. v.
- Februar 2000 - II ZR 231/98 , WM 2000, 891 , 892 zu § 146 Abs. 1 KO). bb) Nach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt liegt eine Klageänderung vor. Dies bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen (BGH, Urt. v.
- Juni 1988 - IX ZR 172/87 , ZIP 1988, 979 , 980). Der Kläger hat als Grund für die bislang angemeldete Forderung das "Rückgewährschuldverhältnis", nicht aber einen "Nichterfüllungsanspruch" gegen den Insolvenzverwalter angegeben. Der benannte Anspruchsgrund korrespondiert mit der Höhe der angemeldeten (Haupt-)Forderung, die wiederum dem vorprozessual beanspruchten Rückzahlungsbetrag gemäß Anwaltsschreiben vom
- April 2001 entspricht (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung). Dieses Rechtsschutzziel stimmt mit der nunmehr hilfsweise verfolgten Nichterfüllungsforderung nicht überein. Diese kann erst entstehen, wenn der Insolvenzverwalter nicht Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verlangt oder eine Erfüllung ablehnt. Inhaltlich ist die Nichterfüllungsforderung auf den Differenzbetrag gerichtet, der nach Verrechnung der in Geld ausgedrückten beiderseits noch offenen Hauptleistungen verbleibt (vgl. Kübler/Prütting/Tintelnot,
§ 103Rn.
97). Die erstmals in dem Berufungsrechtszug hilfsweise vorgenommene Erweiterung des Rechtsschutzbegehrens um die Feststellung eines Nichterfüllungsanspruchs zur Tabelle erschöpft sich deshalb nicht in einer anderen rechtlichen Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung, wie die Revision meint. Wegen der dargestellten Bedeutung des Anspruchsgrundes für das Prüfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstandes der Tabelleneintragung und des Feststellungsurteils bedarf es deshalb nach §§ 87 , 177 Abs. 1 InsO einer neuen -ergänzenden -Anmeldung (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2001
S. 2181). Diese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang unterblieben. b) Der letztrangig gestellte Hilfsantrag festzustellen, daß die Leasinggesellschaft dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch habe, der -nach noch vorzunehmender Bezifferung durch diese -als Insolvenzforderung festzustellen sei, ist aus demselben Grunde unzulässig. § 87 InsO, nach dem Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, ist abschließend. Er soll die Gleichstellung der Gläubiger (par conditio creditorum) sichern und läßt deshalb jegliche Geltendmachung der Forderung nur nach den Vorschriften des Insolvenzrechts zu (vgl. Kübler/Prütting/Lüke,
§ 87Rn.
2; Uhlenbruck,
§ 87Rn.
2). Dies umfaßt grundsätzlich alle Klagearten, also auch die Feststellungsklage, wenn sie -wie hier -die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGHZ 150, 305 , 309 unter III 2 a; MünchKomm-InsO/Schumacher, vor §§ 85-87 Rn. 30). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Leistungsklage eröffnete Umgehungsmöglichkeiten, entwertete das vorrangige Verfahren nach § 174 ff InsO und liefe dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwider. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill Permalink: http://openjur.de/u/188245.html Kommentare
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