Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.2.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.861,82 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.412,41 Euro seit dem 21.4.2006 sowie aus 449,41 Euro seit dem 13.5.2006 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH … (nachfolgend Schuldnerin), welche ab dem Jahre 1992 Kapitalanlegern ein besonderes Geschäftsmodell, den "B…" (nachfolgend B), anbot. Im Zuge dieses Geschäftsmodells sollten die Anleger am Optionshandel beteiligt sein. Tatsächlich verwandte die Schuldnerin jedoch nicht sämtliche vereinnahmten Kundengelder zur Anlage in Termingeschäfte. Vielmehr spiegelte der zwischenzeitlich verstorbene Gründer der Schuldnerin ebenso wie deren späterer Geschäftsführer, der deswegen zwischen-zeitlich strafrechtlich verurteilt worden ist, durch ein tatsächlich nicht existierendes Scheinkonto eine positive Wertentwicklung des B lediglich vor. Am 09.06.200 1 trat der Beklagte dem B bei und leistete an die Schuldnerin eine Einzahlung in Höhe von 120.000 DM zuzüglich eines Agio in Höhe von 3.600 DM. Am 23.08.2003 kündigte der Beklagte seine Beteiligung in Höhe von 50.000 Euro. Diesen Betrag erhielt der Kläger von der Schuldnerin am 30.09.2003 überwiesen. Am 29.07.2004 kündigte der Beklagte seine restliche Beteiligung. Er erhielt daraufhin von der Schuldnerin am 31.08.2004 eine Überweisung in Höhe von 29.608,09 Euro. Am 01.06.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 10.02.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten gemäß § 134 InsO die Anfechtung in Höhe des die Einlage des Klägers (ohne Agio) überschießenden Betrags der Gesamtrückzahlung und forderte den Beklagten zur Zahlung von 18.253,06 Euro nebst vorgerichtliche Kosten in Höhe von 449,41 Euro auf. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er hat behauptet, dass dem Konto des Beklagten ebenso wie den Konten anderer Kunden der Schuldnerin bloße Scheingewinne gut geschrieben worden seien. Das Landgericht hat mit am 23.2.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Auszahlung an den Beklagten in Höhe der Klageforderung Scheingewinne der Schuldnerin zugrunde lagen, was zwischen den Parteien streitig ist. Es hat ausgeführt, dass ohne Insolvenzanfechtung einem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin § 814 BGB entgegenstünde ( BGHZ 113, 98 ; WM 1991, 331 ). Auch ein insolvenzrechtlicher Anspruch nach § 134 InsO bestehe nicht. Zwar liege in der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages (Scheingewinne) eine grundsätzlich anfechtbare unentgeltliche Leistung der Schuldnerin. Jedoch sei aus Gründen der Wertungseinheit eine Anfechtbarkeit nicht gegeben. Werde nämlich mit dem Eintritt der Insolvenz die Auskehrung der Scheingewinne anfechtbar, so wirke der Eintritt der Insolvenz schuldbegründend. Diese Schuld allerdings sei auf ein Verhalten der Insolvenzschuldnerin zurückzuführen, das den Beklagten zum Schadensersatz berechtige. Mit der Insolvenz komme mithin "eine Verbindlichkeit zum Entstehen, deren Entstehen den Anspruch auf Beseitigung ihrer selbst begründe(t)". Jedenfalls ergebe sich aus einem dennoch bestehenden Anfechtungsrecht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers, da dieser und der Schadensersatzanspruch des Beklagten sich in einer fortbestehenden Aufrechnungslage nach § 94 InsO gegenüberstünden. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt. Der Kläger vertritt die Auffassung, § 143 Abs. 2 InsO bestimme abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese zurückzugewähren habe, nämlich nur bei Bestehen des Bereicherungseinwandes. Dem stehe auch die Rechtsprechung des BGH zu §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 1 KO nicht entgegen, wonach dem Konkursverwalter für die Masse nicht mehr zustehe und er keine anderen Rechte beanspruchen könne als dem Gemeinschuldner zugestanden hätten. Der Gesetzgeber habe in § 143 Abs. 2 InsO die alleinige Einschränkung der Rückgewährpflicht in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH zur Konkursordnung ohne Hinweis auf § 814 BGB normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Gesichtspunkt keine Beschränkung der Rückgewährpflicht begründen solle. Mithin könne ein auf §§ 134 , 143 InsO gestützter Anspruch neben einem Bereicherungsanspruch stehen und werde nicht durch einen Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 814 BGB tangiert. Jedenfalls aber könne über § 814 BGB nur die Einlagezahlung selbst in Anzug gebracht werden, was der Kläger bereits getan habe. Der Rückzahlungsanspruch sei wegen der Insolvenzanfechtung entstanden, während der Schadensersatzanspruch bereits vor der Anfechtung entstanden sei. Es bestehe auch keine Aufrechnungslage gemäß § 94 InsO. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin, die vor der Insolvenzeröffnung bestanden, könnten nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden, begründeten jedoch keine Aufrechnungslage. Im Übrigen führt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholend und vertiefend aus, dass es sich bei der Auszahlung an den Beklagten in Höhe der Klageforderung zu 1. um Scheingewinne gehandelt habe. Hierfür nimmt er u. a. Bezug auf seinen Insolvenzverwalterbericht, dem Ermittlungen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zu Grunde liegen, sowie auf ein Geständnis des Geschäftsführers der Schuldnerin. Danach ergebe sich, dass die Schuldnerin bereits seit 1993 keine Gewinne mehr erzielt und eingetretene erhebliche Verluste durch manipulierte Buchungen verschwiegen habe. Nur ein geringer Prozentsatz der Kundengelder sei überhaupt noch in Börsentermingeschäften angelegt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 18.253,06 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.4.2006 zu zahlen; 2. an den Kläger 449, 41 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.5.2006 zu zahlen; Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nach §§ 134 , 143 Abs. I Satz 2 InsO die Rückgewähr von an diesen von der Schuldnerin ausgezahlten Scheingewinnen in Höhe des tenorierten Betrages verlangen. 1. Dass es sich bei den an den Beklagten ausgezahlten Gewinnen um sog. Scheingewinne handelte, die dem Rückgewähranspruch des Klägers unterliegen, kann nach den vom Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zweifelhaft sein, so dass es auch einer Beweisaufnahme hierzu nicht bedurfte. Für die Annahme von Scheingewinnen spricht, dass nach dem – auszugsweise vorgelegten - Insolvenzverwalterbericht des Klägers (Anlage K 3 – Bl. 23 ff. d. A.) die Schuldnerin jedenfalls seit 1993/1994 keine Gewinne mit Optionsgeschäften, sondern nur noch hohe Verluste erwirtschaftete, die mit fingierten Gewinnausschüttungsausweisungen auf fiktiven Konten verschleiert wurden. Die Ergebnisse dieses Berichts, dem Ermittlungen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zu Grunde liegen, werden auch gestützt durch das Geständnis des Mitgeschäftsführers der Schuldnerin, C, in dem gegen ihn stattgefundenen und zu seiner Verurteilung wegen Betruges führenden Strafverfahren. Danach habe die Schuldnerin bereits in den 90er Jahren bei Termingeschäften hohe Verluste erlitten, diese aber den Anlegern mit manipulierten Buchungen verschwiegen. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Soweit er sich darauf beruft, dass ein geringer Prozentsatz der eingeschossenen Kundengelder in Höhe von zumindest 5 % (nominal etwa 6 Mio. Euro) von der Schuldnerin noch in Börsengeschäften angelegt wurde, spricht dies nicht gegen die Annahme der Auszahlung von bloßen Scheingewinnen. Der Beklagte hat insoweit nicht darlegen können, weshalb es der Schuldnerin allein auf Grund der Anlage eines - gemessen am Gesamtvolumen der Einlagen - solch geringen Betrages möglich gewesen sein sollte, tatsächliche Gewinne zu erzielen. Diese Möglichkeit liegt nach Ansicht des Senats so weit außerhalb des Möglichen, dass es insoweit keiner Beweiserhebung hierzu bedurfte. 2. Der Beklagte kann sich hingegen nur hinsichtlich des von ihm an die Schuldnerin gezahlten Agiobetrages in Höhe von 1.840,65 Euro mit Erfolg auf die o. g. Rechtsprechung des BGH zur Frage eines Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters hinsichtlich solcher von der Schuldnerin erbrachter unentgeltlicher Leistungen berufen, hinsichtlich derer dem Verfügungsempfänger gegenüber einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin der Einwand des § 814 BGB zur Seite stünde.
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