1. Zur Prozeßführungsbefugnis des Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. . 2. Zum Verbot der Durchsetzung von Verträgen über Anzeigen in einem Branchenfernsprechbuch, die durch Angebote auf einem irreführend gestalteten Formular angebahnt worden sind (Fortführung von BGHZ 123, 330 - Folgeverträge I). Rubrum BUNDESGERICHTSHOF URTEIL IM NAMEN DES VOLKES in dem Rechtsstreit ... Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. ... und die Richter Dr. ..., Dr. ..., Dr. v. ... und ... für Recht erkannt: Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 1993 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 7. August 1992 weiter abgeändert und der Verbotsausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, und/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten - verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Forderungen anzumahnen und/oder sonst beizutreiben zu versuchen, die darauf beruhen, daß die Adressaten Zahlungen auf ein Formular mit der Index-Nr. F. geleistet haben. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zutragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte gibt in ihrem Verlag ein Branchenverzeichnis heraus. Um sich dafür Anzeigenaufträge zu verschaffen, versandte sie im Jahre 1991 Schreiben gemäß dem nachstehend wiedergegebenen Formular F. (die 4. Zeile des Fließtextes war in den versandten Schreiben nicht unterstrichen): In das Schreiben war jeweils u.a. eine individuelle Auftragsnummer sowie ein aufaddierter Rechnungsbetrag eingesetzt; ein ausgefüllter Überweisungsträger war beigefügt. Der klagende Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. sieht diese Schreiben als irreführend an, weil sie den Eindruck von Rechnungen erweckten. Die Beklagte verlangte von Empfängern ihrer Schreiben, die im Jahr 1991 die angegebenen Beträge überwiesen hatten, die Folgebeträge für das Jahr 1992 und berief sich zur Begründung auf den Inhalt ihres Formularschreibens. Der Kläger mahnte dies mit Schreiben vom 12. Februar 1992 als Wettbewerbsverstoß ab, weil die Beklagte auf diese Weise die Früchte ihrer vorausgegangenen Irreführung ernte. Da die Abmahnung erfolglos blieb, verlangt der Kläger von der Beklagten Unterlassung und die Erstattung seiner Abmahnkosten. Er hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Forderungen anzumahnen und/oder sonst beizutreiben zu versuchen, die darauf beruhen, daß die Adressaten Zahlungen auf ein Formular mit der Index-Nr. F. geleistet haben; ferner, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 246,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Juli 1992 zu zahlen. Die Beklagte hat erwidert, schon die Versendung ihrer Angebotsschreiben sei nicht wettbewerbswidrig gewesen. Unabhängig davon seien durch die Zahlung der Eintragungskosten für das Jahr 1991 wirksame Verträge zustande gekommen, die allenfalls durch Anfechtung oder Kündigung wieder beseitigt werden könnten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Beklagten in Abänderung des landgerichtlichen Urteils untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Forderungen anzumahnen und/oder sonst beizutreiben zu versuchen, die darauf beruhen, daß die Adressaten Zahlungen auf ein Formular mit der Index-Nr. F. geleistet haben, es sei denn, die Beklagte weist nach, daß die Kunden nicht irregeführt worden sind oder trotz Irreführung am Vertrag festhalten wollen. Die Berufung gegen die Abweisung der weitergehenden Unterlassungsklage hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ferner hat es den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen zugesprochen (OLG Hamm NJW-RR 1993, 871 ). Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien jeweils ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter, soweit sie mit diesen unterlegen sind. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Gründe I. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers, des Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V., ist gegeben. Maßgebend für die Beurteilung der Prozeßführungsbefugnis ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der Fassung des am 1. August 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 ( BGBl. I S. 1738 ), da die Neufassung schon in anhängigen Verfahren anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Prozeßführungsbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen nunmehr u.a. voraus, daß ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Sinn der Neuregelung ist es, die Berechtigung eines derartigen Verbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F., BT-Drucks. 12/7345, S. 12 , abgedruckt WRP 1994, 369, 378). Entsprechend diesem Gesetzeszweck genügt es aber, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozeßführungsbefugt wären (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfs aaO.; BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92 , WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker). Dies ist bei dem Kläger der Fall. Denn dem Kläger gehören nicht nur zahlreiche Industrie- und Handelskammern an, sondern auch der Deutsche Industrie- und Handelstag und der Deutsche Handwerkskammertag. Eine Erörterung der Frage, ob der Kläger über eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, wie sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben eines Wettbewerbsvereins notwendig ist, kann unterbleiben. Eine solche Überprüfung ist nur erforderlich, wenn Bedenken bestehen können, ob die Prozeßführungsbefugnis mißbräuchlich ausgenutzt wird. Von derartigen Bedenken kann bei dem Kläger keine Rede sein. Schon die Mitgliedschaft zahlreicher Industrie- und Handelskammern und des Deutschen Industrie- und Handelstages sowie des Deutschen Handwerkskammertages gewährleistet, daß der Kläger seine Prozeßführungsbefugnis ordnungsgemäß wahrnimmt. Überdies gehören dem Kläger weitere Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft an, wie z.B. der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Seit Jahrzehnten ist der Kläger, der in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren als Vereinigung genannt wird, die in Fällen unlauteren Wettbewerbs den Verfolgungsbehörden Auskünfte erteilt (Nr. 260 c RiStBV), als angesehener Wettbewerbsverein tätig (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 37; GroßKommUWG/Erdmann, § 13 Rdn. 50). II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch, soweit es ihn als begründet angesehen hat, aus § 1 UWG hergeleitet. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe bei Abschluß der Anzeigenverträge mit ihren Kunden wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 , 3 UWG gehandelt. Zum Vertragsschluß sei es dadurch gekommen, daß die Kunden den im Formularschreiben F. angegebenen Betrag überwiesen hätten; dies habe nach dem Inhalt des Schreibens als Auftragserteilung gegolten. Aufgrund der Aufmachung des Formularschreibens habe aber ein nicht unerheblicher Teil der Empfänger bei flüchtigem Lesen zu der irrigen Ansicht gelangen können, es handele sich - statt um ein Vertragsangebot - um eine Rechnung für einen bereits abgeschlossenen Vertrag mit der Folge, daß die Schreiben als Rechnungen behandelt worden seien. Wenn die Beklagte nunmehr Forderungen aus den so zustande gekommenen Verträgen beizutreiben versuche, verstoße sie - wenn auch nicht uneingeschränkt - gegen § 1 UWG. Die Beklagte müsse sich darüber im klaren sein, daß zumindest ein Teil derjenigen, die den angegebenen Betrag überwiesen hätten, keinen Vertrag schließen wollte, sondern irrtümlich von einer Rechnung ausgegangen sei. Da sie es darauf angelegt habe, auf diese Weise Vertragsschlüsse zu erreichen, verstoße nicht nur der Abschluß, sondern auch die Ausnutzung der Verträge gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die geschlossenen Verträge seien, auch soweit sie auf der Irreführung beruhten, nicht ohne weiteres nichtig, sondern nur anfechtbar. Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an, weil es hier darum gehe, im Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb eine Aktion zu verbieten, die darauf angelegt sei, durch Irreführung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Der Kläger habe jedoch keinen uneingeschränkten Unterlassungsanspruch. Es sei durchaus möglich, daß einige der angeschriebenen Unternehmen den Vertragsschluß durch Überweisung des Rechnungsbetrags gewollt hätten oder nach Aufklärung über die Irreführung am Vertrag festhalten wollten. In solchen Fällen sei es der Beklagten nicht verwehrt, ihre Forderungen aus den Verträgen geltend zu machen, wobei sie aber die dargelegten Umstände beweisen müsse. Der Unterlassungsantrag sei deshalb nur mit einer entsprechenden Einschränkung zuzusprechen. Die Höhe der verlangten Abmahnkosten sei angemessen. III. Die Revisionsangriffe der Beklagten gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts bleiben ohne Erfolg. Auf die Revision des Klägers ist die Beklagte gemäß § 1 UWG ohne die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung zur Unterlassung zu verurteilen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte im Rahmen eines auf Täuschung als Mittel des Wettbewerbs angelegten Gesamtkonzepts handelt, wenn sie Anzeigenentgelte auch aus Verträgen beitreibt, die möglicherweise auf Täuschung beruhen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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