G) vom
Absatz 2 und 3 des § 32 hat der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz seiner Umzugskosten. Die Absätze 1 bis 3 des § 32 gelten
Absatz 4 Satz 1 Buchst. c entsprechend: "c) wenn Räume in einem Gebäude, das nicht im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) steht, für Beamte des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde oder für Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst zur Verfügung zu halten sind und benötigt werden."
träglich entschließe, der öffentlichen Hand ein Vergabe- oder Nutzungsrecht an ihm gehörenden Wohnungen einzuräumen, nicht derartig weitreichende Folgen
sich ziehen, wie sie der Wegfall des Mieterschutzes zur Zeit bedeute.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen. Nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist vom Bundesverfassungsgericht
zuprüfen; die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß evident sein, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll ( BVerfGE 12, 326 [333, 337 f.]; 12, 341 [348]; 9, 124 [130]; 2, 118 [119]; 1, 264 [276]).
freiem Entschluß des Vermieters ohne Notwendigkeit einer Begründung -- ist durch den öffentlichen Zweck geboten. Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 20 ff. MSchG. Eine Abwägung zwischen dem "Eigenbedarf" der öffentlichen Hand und den Interessen des Mieters, wie sie in § 4 MSchG vorgesehen ist, kommt naturgemäß nicht in Betracht. b) Die verfahrensrechtliche Erleichterung -- Beendigung des Mietverhältnisses durch privatrechtliche Erklärung (Kündigung) statt gerichtlicher Aufhebung -- verschlechtert zwar die Rechtsstellung des Mieters erheblich. Jedoch darf vom Fiskus erwartet werden, daß er nicht willkürlich kündigt, sondern nur, "wenn die Beendigung des Mietverhältnisses im dienstlichen Interesse aus besonders zwingenden Gründen erforderlich erscheint" (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf von 1921, Reichsarbeitsblatt 1921, Amtlicher Teil S. 960 ff.). Zugunsten dieser Regelung läßt sich auch anführen, daß hier weder -- wie in den Fällen der §§ 2 f. MSchG -- ein vertragswidriges Verhalten des Mieters festgestellt noch -- wie bei § 4 MSchG -- eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden soll. Daher ist es vertretbar, daß das Gesetz in diesem Falle von einer präventiven Kontrolle durch den Richter absieht. Eine gerichtliche
prüfung der Kündigung (repressive Kontrolle) gewährt dem Mieter in den Fällen des § 32 MSchG der Räumungsprozeß. Gegenüber der Räumungsklage kann er geltend machen, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil ihre Voraussetzungen, insbesondere der öffentliche Bedarf, nicht gegeben seien. Der vorliegende Fall zeigt, daß diese Möglichkeit durchaus praktische Bedeutung hat; der Mieter kann damit erreichen, daß die Behörde dem Gericht ihren Bedarf
weisen muß. c) Die von 1923 bis 1933 geltende Fassung des Mieterschutzgesetzes schrieb für den Fall der Eigenbedarfsklage wie für den des § 32 MSchG vor, daß im Urteil die Vollstreckung der Räumung von der Sicherstellung ausreichenden Ersatzraums abhängig zu machen sei. Diese Sicherung des Mieters ist jetzt durch § 30 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes (WBewG) i.d.F. vom 23. Juni 1960 ( BGBl. I S. 389 /418) ersetzt. Danach muß das Vollstreckungsgericht, wenn das Mietverhältnis auf Grund der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 MSchG (Eigenbedarf, Werk- und Betriebswohnungen) aufgehoben wird, auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung einstweilen einstellen, solange nicht eine angemessene anderweite Unterbringung des Schuldners und seiner Familie gesichert ist; bei besonders dringendem Bedarf genügt an Stelle der angemessenen eine ausreichende Unterbringung, wenn sie dem Schuldner zugemutet werden kann. Diese Bestimmung gilt
G grundsätzlich in gleicher Weise bei der Verurteilung zur Räumung auf Grund von § 32 MSchG. Damit sind die Interessen des Mieters ausreichend gewahrt. Die Bedeutung des Unterschieds zwischen Mieterschutz und freier Kündigung liegt also weniger in der Durchführung der Aufhebung des Mietverhältnisses als darin, daß der private Vermieter das Aufhebungsverlangen vor einem Richter begründen muß, während der Fiskus nur die öffentliche Zweckbestimmung zu behaupten braucht und dem Mieter ihre Widerlegung überlassen kann. d) Der auf Eigenbedarfsklage zur Räumung verurteilte Mieter hat Anspruch auf Ersatz seiner Umzugskosten (§ 4 Abs. 3); dasselbe gilt im Falle der Kündigung
G (Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 ebenda). Dagegen besteht kein Anspruch auf Ersatz weiter gehenden Schadens; der ideelle Wert des Heimes wird also nicht entschädigt. Bei einem grundsätzlich auf Zeit geschlossenen Mietverhältnis mag das nicht unberechtigt scheinen, jedenfalls aber gilt es in allen Fällen; eine Verletzung des Gleichheitssatzes kommt insoweit nicht in Betracht. § 32 Abs. 1 MSchG ist daher in dem bisher erörterten Umfang mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 4.
G braucht die Bestimmung für öffentliche Zwecke nicht schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen zu haben; sie kann auch erst während der Dauer eines schon bestehenden Mietverhältnisses erfolgen. Dies ergibt sich aus den Worten "oder bestimmt wird", die im Jahre 1926 durch eine Novelle eingefügt wurden. Diese Erstreckung des "Fiskusprivilegs" ist ebenfalls durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt, dem der frei zu machende Raum dienen soll. Der Staat kann nicht darauf beschränkt sein, die für seine öffentlichen Funktionen nötigen Gebäude selbst zu bauen; er muß auch die Möglichkeit haben, vorhandene Gebäude zu erwerben und sie
Maßgabe des Bedarfs öffentlichen Zwecken zuzuführen. Andernfalls wäre die Einrichtung neuer Behörden aufs äußerste erschwert, solange nicht ausreichend Diensträume und Wohnräume für die Beamten neu gebaut sind. Dasselbe gilt, wenn ein bereits im Eigentum oder in der Verwaltung der öffentlichen Hand stehendes Gebäude erst
träglich für öffentliche Zwecke benötigt und ihnen gewidmet wird. Dem Interesse des Mieters genügt auch hier der Vollstreckungsschutz des § 30 WBewG. Auch insoweit ist § 32 Abs. 1 MSchG nicht willkürlich und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus dem Mietverhältnis eine privatrechtliche Pflicht des Vermieters ergibt, den Mieter von dem Entschluß, die Räume für öffentliche Zwecke zu bestimmen, so bald als möglich zu verständigen, damit er für eine anderweite Unterbringung sorgen kann. 5. Über die Fälle des § 32 Abs. 1 MSchG geht Abs. 4 Satz 1 Buchst. c zum
teil des Mieters noch hinaus: Den Räumen in Gebäuden, die im Eigentum oder in der Verwaltung der öffentlichen Hand stehen, werden gleichgestellt Räume in privaten Gebäuden, wenn sie für öffentliche Bedienstete zur Verfügung zu halten sind und benötigt werden. Diese Gleichstellung ist erst durch eine Novelle vom
für besondere Zwecke verfügbar bleiben sollten (Rexroth, DJ 1938, 1415 ff.; 1274 ff.; DJ 1937, 1918 ff.; Pfundner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, II b 3 S. 43, 47 f.). Die Zweite Ausführungsverordnung vom 31. August 1938 sollte demgegenüber diejenigen Ausnahmen herstellen, die sich angesichts der Zweckbestimmung bestimmter Räume im Interesse der öffentlichen Verwaltung als notwendig erwiesen hatten. Die Raumgruppe des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c MSchG bildet dabei für den Bereich der öffentlichen Verwaltung das Gegenstück zu der in § 23b für den Bereich der Privatwirtschaft ähnlich privilegierten Raumart.
dieser Bestimmung gelten die erleichterten Aufhebungsmöglichkeiten für Werk- und Betriebswohnungen auch dann, wenn die Räume dem Betriebsinhaber nicht gehören oder von ihm gemietet sind, aber
Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines bestimmten Betriebes oder einer bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu halten sind. Die Übertragung des in § 23b enthaltenen Rechtsgedanken auf die Fälle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c trägt der Tatsache Rechnung, daß der Fiskus sich bei der Beschaffung von Dienstwohnungen im wesentlichen der gleichen Rechtsformen und wirtschaftlichen Mittel bedient wie die Privatwirtschaft. Er baut, kauft und mietet nicht nur selbst Häuser und Wohnungen, sondern er fördert auch die Schaffung von Dienstwohnungen durch Dritte, die er zwischen sich und seine Bediensteten schaltet; er ruft Wohnungsunternehmungen, Beamtenheimstätten und dergleichen ins Leben und fördert sie, finanziert deren Bauvorhaben oder unterstützt sie mit Zuschüssen und bedingt sich dafür ein Verfügungsrecht über die so geschaffenen Wohnungen aus (Bettermann, Kommentar zum Mieterschutzgesetz, § 32 Randziffer 300, 301). § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c ist die konsequente rechtliche Folge aus dieser tatsächlichen Entwicklung. Bei dem zunehmenden Umfang der staatlichen Aufgaben ist es weder möglich noch zweckmäßig, daß der Staat alle von ihm benötigten Räume selbst baut oder zu Eigentum erwirbt. Es bestehen daher ausreichende Gründe dafür, die Sachregelung des § 32 Abs. 1 MSchG auch auf diese Fälle zu erstrecken. Allerdings bringt die Zwischenschaltung eines privaten Vermieters Gefahren für den Mieter. Der private Hauseigentümer bietet nicht dieselbe Gewähr für eine vorsichtige, sachlichen und sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragende Handhabung des Kündigungsrechts wie der Fiskus; persönliche Zu- und Abneigungen, finanzielle Interessen können seine Entscheidung beeinflussen. Trotzdem trägt die Vorschrift die Gefahr einer "Manipulierbarkeit" nicht in einem solchen Maße in sich, daß sie verfassungsrechtlich beanstandet werden müßte. Zwar kann die Zweckbindung zugunsten der öffentlichen Verwaltung, wie aus der Verweisung auf Absatz 1 folgt, jederzeit herbeigeführt werden und sich dann, wie im vorliegenden Falle, auch gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen auswirken. Der zwischengeschaltete private Unternehmer hat es jedoch nicht in der Hand, sich auf dem Wege über § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c MSchG unberechtigte persönliche Vorteile auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Der Umstand, daß Wohnungen unter § 32 MSchG fallen, ist ohne Einfluß auf die Preisbindung von Mieten
den allgemeinen Mietpreisvorschriften. Sodann liegt es nicht im Belieben eines privaten Hauseigentümers, die Zweckbindung einer Wohnung
4 Satz 1 Buchst. c herbeizuführen; er kann zwar der öffentlichen Hand ein Mieterbenennungsrecht anbieten, aber ob sein Angebot angenommen und ob davon Gebrauch gemacht wird, entscheidet die beteiligte Behörde
Maßgabe des dienstlichen Bedarfs. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung und damit das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Einzelfall unterliegt der gerichtlichen Kontrolle im Räumungsprozeß. Daß die Behörde verpflichtet ist, dem Vermieter die von ihm dem Mieter zu erstattenden Umzugskosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 Abs. 4 Satz 2), wird dazu beitragen, sie zur Vorsicht zu mahnen. Hiernach verstößt die Schlechterstellung des Mieters im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c gegenüber der Stellung des durch Mieterschutz Geschützten weder an sich noch
Art und Ausmaß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ob andere Regelungen zweckmäßiger sein könnten (vgl. Roquette, JZ 1952, 71 und Kommentar zum Mieterschutzgesetz 1956, Anm. 1 zu § 32; Bettermann, Randziffer 98 a, 118, 380, 404 aaO), hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. II. Wenngleich die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet, könnte ihr Vorbringen auch als Rüge einer Verletzung von Art. 14 GG verstanden werden. Auch dieser Gesichtspunkt vermag ihr jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. 1. Der Mieterschutz ist keine selbständige Rechtsposition, die als solche durch Art. 14 GG geschützt sein könnte, sondern eine Verstärkung der vertraglichen Rechte des Mieters. Ob diese -- besonders etwa unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes -- als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG angesehen werden können, kann dahingestellt bleiben.
1 Satz 2 GG wäre der Gesetzgeber jedenfalls befugt, Inhalt und Schranken dieses Rechts zu bestimmen. Dabei tritt das Recht des Mieters in Konflikt mit dem seinerseits durch Art. 14 GG geschützten Eigentum des Vermieters; gerade in einem solchen Fall ist die Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse Sache des Gesetzgebers. Bei dieser Abgrenzung muß er auch der durch Art. 14 Abs. 2 GG ausgesprochenen Sozialbindung des Eigentums des Vermieters Rechnung tragen. Bei der Bedeutung, die die Wohnung als Mittelpunkt der menschlichen Existenz auch dann hat, wenn sie nicht im Eigentum der Bewohner steht, sondern nur gemietet ist (vgl. die Wertentscheidung des Art. 13 GG), können sich für den Gesetzgeber besondere verfassungsrechtliche Pflichten zum Schutze der Mieter ergeben. So kann die Sozialbindung des Eigentümers dem Gesetzgeber Anlaß geben, in Zeiten des Wohnungsmangels der Gruppe der Mieter besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Umgekehrt muß aber der Gesetzgeber, wenn er einen solchen Schutz gewährt, befugt sein, sachlich gebotene Ausnahmen zu machen. Die Schaffung eines "sozialen Mietrechts" läßt dem Gesetzgeber viele Möglichkeiten; Sache seines Ermessens ist es, in welcher Form und mit welcher Intensität er der Wohnungsmiete Bestandsschutz gewähren will. In Ausübung der in Art. 14 Abs. 1 GG ihm erteilten Ermächtigung muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten wie auch alle übrigen Normen und Wertentscheidungen der Verfassung; er darf Inhalt und Schranken des Eigentums nicht in einer Weise bestimmen, die grob sachwidrig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig eingreift (vgl. BVerfGE 14, 263 [277 f.]). Daß diese Voraussetzungen gewahrt sind, ist bereits anläßlich der Prüfung an Hand des allgemeinen Gleichheitssatzes dargelegt worden. Auch wenn man eine eigentumsähnliche Rechtsposition des Mieters
1 GG unterstellt, ist die seine Stellung beschränkende Regelung des § 32 Abs. 1 und besonders des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c MSchG zulässig, weil -- wie ausgeführt -- berechtigte Gründe des öffentlichen Interesses hierfür gegeben sind, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt ist und die rechtsstaatliche Kontrolle erhalten bleibt. III. Ist die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c MSchG als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so bleibt zu prüfen, ob ihre Anwendung durch die Gerichte in vorliegendem Falle Verfassungsrecht verletzt. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt Art. 3 GG nur dann, wenn die Rechtsanwendung und das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen ( BVerfGE 13, 132 [150]). Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Schon dem Amtsgericht lag die schriftliche Bestätigung der Bundesvermögensstelle dafür vor, daß für die Wohnung dringender öffentlicher Bedarf bestand. Das Landgericht hat hierüber weiteren Beweis erhoben. Die Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse muß den ordentlichen Gerichten vorbehalten bleiben; für Willkür (vgl. hierzu BVerfGE 4, 1 [7]) ist nichts ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/188667.html ( https://oj.is/188667 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 23 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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