Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 - 4 U 75/02 - und das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. April 2002 - 10 O 182/01 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 2. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 55.000 € (in Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt. Gründe I. Die Beschwerdeführer - die Trägerin einer Gefäßklinik und ihr früherer Geschäftsführer - wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch welche sie wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3586 - im Folgenden: HWG), und gegen § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. Januar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. März 2001 (im Folgenden: BO), zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung verurteilt worden sind. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Gefäßklinik. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der ehemalige alleinige Geschäftsführer dieser Klinik. Die Beschwerdeführerin zu 1) schaltete im Internet eine Werbung auf ihrer Homepage, in der sie unter der Überschrift "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben" für ihr Leistungsspektrum warb. Unterhalb dieser Überschrift hatte die Beschwerdeführerin fünf medizinische Begriffe aufgelistet: "Krampfadern", "Besenreißer", "Durchblutungsstörungen", "ein offenes Bein" sowie "eine Thrombose". Jeder Begriff war durch einen Link anklickbar, der zu jeweils einer weiteren zugehörigen Internetseite führte, auf der eine kurze Beschreibung des Krankheitsbildes sowie eine Darstellung, wie und wie oft die Krankheit in der Klinik behandelt wurde, zu finden war. Unter einer zweiten Überschrift ("Erfahren Sie mehr über") stellte die Startseite zwei weitere Links zur Verfügung. Diese führten zu Seiten mit der Überschrift "Die behandelnden Ärzte" sowie "Die Gefäßklinik" und enthielten - im ersten Fall - Fotos sowie eine kurze Beschreibung des beruflichen Werdegangs der behandelnden Ärzte und - im zweiten Fall - Bilder und eine Beschreibung der Klinik sowie der dort angestrebten Behandlungs- und Wohnatmosphäre. Schließlich waren Bestandteil der Werbung eine Seite, auf der sich "10 wertvolle Tipps für ein Venenbewußtes Leben" fanden, sowie die Seite "Wie Sie uns finden können" zur Ermöglichung einer Kontaktaufnahme mit der Klinik. Ein konkurrierender Facharzt für Chirurgie nahm dies zum Anlass, gegen die Beschwerdeführer wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer zur Unterlassung der im Internet geschalteten Werbung. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Internetwerbung verstoße gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG. Die von den Beschwerdeführern beworbenen Krankheitsbilder unterfielen dem Katalog aus der Anlage zu § 12 HWG. Zudem verfolge diese Vorschrift nicht allein das Ziel, einer Selbstbehandlung der Patienten entgegenzuwirken, sondern bezwecke darüber hinaus, die Werbung im Gesundheitswesen insgesamt einzuschränken. Im Übrigen widerspreche die Werbung auch dem ärztlichen Standesrecht. Der Aufhänger der Werbung "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben", sei in einer Weise an den trivial anpreisenden Slogans geschäftlicher Werbung orientiert, die dem Ethos des Arztberufs widerspreche. Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung und wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück. 2. Mit ihrer fristgerecht gegen die beiden Gerichtsentscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten zu Unrecht die vorliegende Werbung als berufswidrig qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nur die übertriebene oder marktschreierische Werbung unzulässig. Diese Grenze werde durch die Internet-Darstellung nicht überschritten. Die sachlichen Informationen stünden im Vordergrund, so dass auch der beanstandete Einleitungssatz der Werbung keinen marktschreierischen oder übertriebenen Charakter verschaffe. 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesärztekammer und die Landesärztekammer Baden-Württemberg Stellung genommen. Die Bundesärztekammer teilt die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass ein berufsgerichtliches Verfahren gegen die leitende Ärztin der Klinik aufgrund der Internetwerbung eingestellt worden sei. § 12 HWG sei im Hinblick auf das Standesrecht teleologisch zu reduzieren. Da es dem Arzt standesrechtlich nicht untersagt sei, bestimmte Behandlungsschwerpunkte anzugeben, könne ihm diese Art von Werbung auch über das Heilmittelwerbegesetz nicht versagt werden. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum ärztlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 33, 125 <169 ff.>; 71, 162 ; 71, 183 ; 85, 248 ). Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>; 85, 248 <257>). Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>). Dabei ist auf die Interessenlage der Ärzte ebenso wie auf das Informationsbedürfnis der Patienten abzustellen; sachangemessen sind verständliche Aussagen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>), sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arzt- und Klinikwahl sinnvollen Gebrauch zu machen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für selbständige Ärzte gelten; denn die Gruppe der ärztlichen Inhaber von Kliniken wird infolge des höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die Gruppe niedergelassener Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183 <194 ff., insbesondere 196, 199>). 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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