1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs. 5 GG ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben.
Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführeren die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Mutter gegenüber dem volljährigen nichtehelichen Kind zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist. I. 1.
1 GG folgendes Recht auf Kenntnis der Herkunft und ihr Anspruch auf Gleichstellung aus Art. 6 Abs. 5 GG berührt. Zur Verwirklichung ihrer grundrechtlich geschützten Interessen sei die Klägerin auf die Auskunft der Mutter angewiesen. Die Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Intimsphäre ergebe, daß die Interessen der Klägerin überwögen. Soweit bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen worden sei, daß die Mutter im Hinblick auf den Schutz ihrer Intimsphäre den Namen des Vaters nicht angeben müsse, sei es um fiskalische Interessen des Staates oder das Fortbestehen der Amtspflegschaft gegangen. Hier stünden dagegen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter die grundrechtlich geschützten Interessen des nichtehelichen Kindes gegenüber. In diesem Verhältnis müßten die Interessen der Mutter zurücktreten. Eine Benachteiligung des nicht- ehelichen Kindes gegenüber einem ehelichen wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn hierfür gravierende, das Kindesinteresse überwiegende Belange der Mutter sprächen. Da die Durchsetzung der einen Rechtsposition nur durch Einschränkung der anderen möglich sei, müsse darauf abgestellt werden, wer das Aufeinandertreffen der verschiedenen Interessen zu vertreten habe, wobei eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes weitgehend zu vermeiden sei. Das gelte insbesondere auch für die Vermögensinteressen des Kindes, die nur bei Kenntnis des Namens des Vaters verfolgt werden könnten. Würde ein Anspruch auf Nennung des Vaters verneint, liefe dies faktisch auf einen Erbverzicht hinaus. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, daß mehrere - inzwischen verheiratete - Männer als Vater in Betracht kämen, sei zwar bei der Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, rechtfertige aber nicht eine Benachteiligung des Kindes durch Verneinung eines Auskunftsanspruchs. Zwar sei zu bedenken, daß möglicherweise mehrere Männer in ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren verwickelt werden könnten, obwohl sie nicht der Vater der Klägerin seien. Es gehöre jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko, unbegründeten Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Selbst nach 30 Jahren habe der Vater eines nichtehelichen Kindes keinen Anspruch darauf, daß seine Vaterschaft geheim bleibe. II.
1 GG geschützte Privatsphäre. 1. Das aus Art. 2 Abs.
1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 79, 256 <268>). Es umfaßt unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (vgl. BVerfGE 89, 69 <82 f.>). Dazu gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch die geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner (vgl. BVerfGE 27, 344 <350 f.>). Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und gegenüber wem er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>). 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>). Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil aus der Beziehung, über die Auskunft verlangt wird, die klagende Tochter als dritte Person hervorgegangen ist und deren Persönlichkeitssphäre erheblich berührt wird. II. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf § 1618 a BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gestützt. Darin liegt zwar keine unzulässige Rechtsfortbildung (1.). Das Landgericht hat jedoch den Spielraum verkannt, der den zuständigen staatlichen Organen bei der Wahrnehmung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs.
1 GG ebenso zusteht wie bei der Erfüllung des Auftrags aus Art. 6 Abs. 5 GG (2.).
1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist vielmehr vom Gesetzgeber oder von den Gerichten bei der Wahrnehmung ihrer aus den Grundrechten folgenden Schutzpflicht zu entscheiden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt zwar auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Art. 2 Abs.
1 GG verleiht aber kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen (vgl. BVerfGE 79, 256 <269>). Ebensowenig ist Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen, wie eine Gleichstellung nichtehelicher Kinder in bezug auf die Kenntnis des leiblichen Vaters, gegen den sich unterhalts- oder erb-rechtliche Ansprüche richten können, zu verwirklichen ist. Eine völlige Gleichstellung mit ehelichen Kindern scheidet hier schon deshalb aus, weil das in eine Ehe hineingeborene Kind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften einen rechtlichen Vater hat, der nicht zwangsläufig sein leiblicher Vater sein muß. Aus Art. 14 Abs. 1 GG lassen sich ebenfalls keine konkreten Maßstäbe dafür herleiten, durch welche Ausgestaltung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen dem nichtehelichen Kind die Verwirklichung seines Anspruchs auf Teilhabe an dem Erbe seines leiblichen Vaters zu ermöglichen ist. b) Aus Art. 2 Abs.
1 GG folgt allerdings eine Schutzpflicht der staatlichen Organe, die sich auch auf die Gewährleistung der für die Persönlichkeitsentfaltung konstitutiven Bedingungen bezieht (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 79, 256 <268>). Die primär aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich aber insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>). Das gilt grundsätzlich nicht nur für die Fälle, in denen es verschiedene Möglichkeiten gibt, den vom Grundgesetz geforderten Schutz zu verwirklichen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der jeweils zuständigen staatlichen Organe, zwischen den einander gegenüberstehenden Grundrechten abzuwägen und die negativen Folgen zu berücksichtigen, die eine bestimmte Form der Erfüllung der Schutzpflicht haben könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfGE 88, 203 <262>). Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers im Wege der Rechtsfortbildung oder der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe die Schutzpflicht wahrnehmen (vgl. hierzu BVerfGE 84, 212 <226 f.>) oder diese Pflicht von einem Organ der Exekutive zu erfüllen ist (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>). Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten ableiten. Gestaltungsspielräume bestehen vor allem dort, wo es um die Berücksichtigung widerstreitender Grundrechte geht. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Schutz einer grundrechtlichen Position zwangsläufig die Beeinträchtigung des Grundrechts einer anderen Person zur Folge hat, weil die Abwägung in erster Linie den jeweils zuständigen staatlichen Organen zukommt. Ähnliches trifft für den in erster Linie an den Gesetzgeber gerichteten Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG zu, der von den Gerichten bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen ist. Aus Art. 6 Abs. 5 GG folgt zwar, daß nichteheliche Kinder grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben. Eine völlige Gleichstellung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die gesetzlichen Vorschriften bei ehelichen Kindern nicht darauf abstellen, wer der leibliche Vater ist, sondern an die Ehe der Mutter anknüpfen. Andererseits besteht in diesen Fällen der hier gegebene Interessenkonflikt für die Mutter nicht. c) Den ihm zustehenden Spielraum für eine Abwägung hat das Landgericht verkannt. Es hat den Auskunftsanspruch des nicht-ehelichen Kindes gegen seine Mutter zwar nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitet, sondern aus einer zivilrechtlichen Vorschrift. Bei der Anwendung des § 1618 a BGB hat es aber eine grundrechtlich geschützte Interessenlage des nichtehelichen Kindes angenommen, die eine Abwägung mit den Interessen der Mutter nur in engen Grenzen zuläßt. Insbesondere verschließt die vom Landgericht als entscheidend angesehene Frage, "wer das Aufeinandertreffen der verschiedenen Interessen zu vertreten hat", die Möglichkeit einer ausreichenden Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen, weil das Kind die von den Eltern durch seine Erzeugung geschaffene Kollision niemals zu vertreten hat. Auch bei der konkreten Interessenabwägung hat das Landgericht nur einen sehr engen Spielraum gesehen. So hat es zwar anerkannt, daß die Beschwerdeführerin ein verstärktes Interesse daran habe, die Männer nicht benennen zu müssen, denen sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Letztlich hat es diesem Gesichtspunkt aber kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil es den Interessen des nichtehelichen Kindes ohne konkrete Abwägung Vorrang vor den Interessen der Mutter und der betroffenen Männer eingeräumt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Ausschöpfung seines Abwägungsspielraums zu einem anderen Ergebnis gelangt. III. Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Über die in der Literatur umstrittene Frage, ob eine Auskunftsklage der vorliegenden Art als Kindschaftssache einzuordnen ist mit der Folge, daß für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht hier nicht zu entscheiden. Permalink: http://openjur.de/u/188717.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.