← Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 04.06.1998 - 1 BvR 2652/95

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Beschwerdeführer wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihnen aus wettbewerbsrechtlichen Gründ

Art. 101Abs.

1 Satz 2 GG ist unbegründet. Die Zivilgerichte waren nicht gehalten, ein Vorlageverfahren gemäß Art. 177 EGV anzustrengen.

  1. aa)Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gesetzlicher Richter im Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein letztinstanzliches nationales Gericht ist deshalb unter der Voraussetzung des Art. 177 Abs. 3 EGV gehalten, den EuGH anzurufen. Diese Anrufungspflicht ist kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilten Rechtsanwendungsbefehle Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland geworden und folglich von den Gerichten zu beachten (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>). Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EGV kann demgemäß das Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen. Da die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 177 Abs. 3 EGV vorliegen, zunächst Sache der zuständigen Fachgerichte ist, prüft das Bundesverfassungsgericht jedoch nur, ob diese die in Art. 177 EGV zum Ausdruck kommende Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt haben (vgl. BVerfGE 82, 159 <195>). Eine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht wird vom Bundesverfassungsgericht insbesondere dann angenommen, wenn die zuständigen Gerichte eine Vorlage an den EuGH trotz der - ihrer Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung ziehen, obwohl sie selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegen (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewußtes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>).
  2. bb)Gemessen an diesen Kriterien ist die Nichteinleitung des Vorlageverfahrens durch die Zivilgerichte verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht, dem ohnehin - anders als den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten (vgl. Art. 177 Abs. 3 EGV) - grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage obliegt (Art. 177 Abs. 2 EGV), hat sich ausdrücklich mit der Frage einer Vorlage an den EuGH auseinandergesetzt. Fraglich kann allenfalls sein, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt hat. Dies läßt sich dem angegriffenen Beschluß nicht entnehmen. Lehnt - wie hier - der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO ab und begründet diese Entscheidung mit der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision im konkreten Fall, ist davon auszugehen, daß der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Vorlagepflicht auf die europarechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts Bezug genommen und damit seiner Prüfungspflicht Genüge getan hat (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 2017 <2018>). Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen auch nicht bewußt von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen. Der EuGH hat sich bisher zur Vereinbarkeit des § 6 b UWG mit den Vorschriften des EG-Vertrags nicht geäußert. In der von den Beschwerdeführern besonders hervorgehobenen Entscheidung "Yves Rocher" (EuGH, GRUR 1993, S. 747 ) hatte der EuGH allein die Unvereinbarkeit des - mittlerweile aufgehobenen - § 6 e UWG (Verbot des Eigenpreisvergleichs) festgestellt. Zwar ist nach dieser Entscheidung im Schrifttum diskutiert worden, ob auch § 6 b UWG gegen Art. 30 EGV verstoße; zu eindeutigen Ergebnissen ist diese Diskussion aber nicht gekommen (vgl. nur Bornkamm, Urteilsanmerkung, in: GRUR 1993, S. 748 <750>). Von einem "bewußten Abweichen" kann daher nicht gesprochen werden. Schließlich kann den Zivilgerichten auch nicht die Unvollständigkeit ihrer Rechtsprechung entgegengehalten werden. Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der Entscheidung des EuGH "Yves Rocher" auseinandergesetzt. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, der EuGH habe seine Rechtsprechung mit der Entscheidung "Keck" (EuGH, ZIP 1993, S. 1813 ) aufgegeben. Ob und inwiefern der EuGH mit der Entscheidung "Keck" tatsächlich einen Kurswechsel vollzogen hat, ist zwar im Schrifttum nicht unumstritten geblieben (vgl. nur Reich, ZIP 1993, S. 1815; Schroeder/Federle, ZIP 1994, S. 1428). Zweifel an den europarechtlichen Ausführungen der angegriffenen Entscheidungen drängen sich aber nicht in einer Weise auf, daß die Nichtvorlage an den EuGH unvertretbar erschiene. Jedenfalls läßt sich nicht sagen, die Auffassung der Beschwerdeführer sei gegenüber derjenigen des Oberlandesgerichts eindeutig vorzuziehen.
  3. c)Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer rügen zu Unrecht, die Gerichte muteten ihnen Ausgangskontrollen zu, obwohl sie selbst solche Ausgangskontrollen für verfassungsrechtlich bedenklich hielten. Die Beschwerdeführer sind nicht zu Ausgangskontrollen verurteilt worden. Die Gerichte haben ihnen lediglich die Privilegierung des Großhandels versagt, solange sie keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Funktionsechtheit eines Großhandels sicherzustellen. Allein in diesem Zusammenhang stellt das Oberlandesgericht fest, daß, sollten alle anderen Maßnahmen scheitern, auch Ausgangskontrollen nicht unzumutbar wären. Das ist weder widersprüchlich noch schlechthin unvertretbar. d)

Art. 103Abs.

1 GG ist ebenfalls nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, daß er es versäumt hätte, die Klagebefugnis des Klägers im Ausgangsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG weiter aufzuklären. Der Bundesgerichtshof hat nach der Verschärfung der Voraussetzung einer Klagebefugnis von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen durch die UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 ( BGBl I S. 1738 ) dem Kläger des Ausgangsverfahrens aufgegeben, das Vorliegen der verschärften Voraussetzungen darzulegen. Dem ist der Kläger offenbar zur Zufriedenheit des Bundesgerichtshofs nachgekommen. Die Beschwerdeführer haben die Ausführungen des klagenden Vereins zwar mit Nichtwissen bestritten. Allein deshalb mußte der Bundesgerichtshof aber nicht von sich aus weitere Sachverhaltsermittlungen anstrengen. e)

Art. 14GG genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerf

GG. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/189121.html ( https://oj.is/189121 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 13 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.