G). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs 2 BestattungsG). Die Bestattung muß grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs 1 BestattungsG). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß nicht bzw nicht rechtzeitig für die Bestattung der Mutter des Klägers gesorgt werden würde (
G). Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Kläger einziger Angehöriger und daher als Sohn verpflichtet, für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen (
G). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt auch kein Ermessensausfall vor. Da der Beklagten, wie sie im Berufungsverfahren belegt hat, seit Jahren bekannt war, daß das ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnete anatomische Institut der Universität T (
den Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Ablieferung von Leichen an die anatomischen Institute der Landesuniversitäten vom 16.5.1974 Ziff II Nr 2, GABl 1974, S 656) - ebenso wie andere Institute des Landes - nur noch tote Körper übernimmt, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem Institut schriftlich vereinbart hat (
I Nr 1a des Erlasses), bestand für die Beklagte, da eine solche Vereinbarung nicht vorlag, keine Veranlassung, die Zuführung der Leiche an ein anatomisches Institut in Betracht zu ziehen. Für eine Ermessensbetätigung war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum. Die Beklagte war daher berechtigt, die Bestattung zu veranlassen und vom Kläger als dem Bestattungspflichtigen Ersatz der Auslagen für die Bestattung zu verlangen. Der Kostenforderung kann von seiten des Klägers auch nicht die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB entgegengehalten werden. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Ebenso wie die zivilrechtliche Kostentragungspflicht die von dem Bestattungspflichtigen gegenüber einem Beerdigungsunternehmer eingegangene Verpflichtung nicht berührt, schließt sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht aus, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Demgemäß kann die öffentlich-rechtliche Kostenerstattungspflicht an die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten, anknüpfen, ohne daß es auf eine Erbenstellung ankommt (BVerwG, Beschl v 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, Buchholz 408.1, BestattungsR Nr 2). Falls dem Bestattungspflichtigen die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts (§ 15 BSHG). Soweit die zuständige Behörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlaßt, hat sie grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Diesem Erfordernis hat die Beklagte entsprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/189367.html ( https://oj.is/189367 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 20 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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