das sich nach § 10 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12 BWGöD ergebende Ruhegehalt auch der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zugrunde zu legen ist. Die §§ 14 bis 16 BWGöD regeln, und zwar je unter Bezugnahme auf die §§ 9 bis 13 BWGöD, die Ansprüche der Beamten, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt worden sind (§ 14), deren Beförderung, planmäßige Anstellung oder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unterblieben ist (§ 15) und die infolge Strafurteils oder Dienststrafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt worden sind (§ 16). § 17 BWGöD gewährt Ruhestandsbeamten sowie Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entzogen worden waren, Anspruch auf Wiedergewährung derselben. § 18 BWGöD bestimmt, welches Beamtenrecht anzuwenden ist. II. Die Beschwerdeführerin erhält als Witwe eines Professors für Agrarpolitik und landwirtschaftliche Betriebslehre auf Grund eines Urteils des Oberlandesgerichts München vom
Personen, die nach den §§ 14 und 15 BWGöD wiedergutmachungsberechtigt seien, keinen Anspruch auf die Kapitalentschädigung nach § 19 BWGöD hätten. Die Neufassung des § 19 BWGöD verletze weder Art. 14 GG noch Art. 3 GG: Art. 14 GG sei nicht verletzt, weil der Beschwerdeführerin dadurch,
D neu gefaßt worden sei, Rechte nicht genommen worden seien, die ihr vorher zugestanden hätten. Zwar habe der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1955 (RzW 1956, 94) für die frühere Fassung des § 19 BWGöD entschieden,
der Anspruch auf Kapitalentschädigung auch dem nicht beförderten Beamten zustehe, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Diese Auffassung sei aber nicht unbestritten gewesen, insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts mit Fürsorgecharakter grundsätzlich nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angesehen werden könnten, sei dieser Eingriff als eine Enteignung zu qualifizieren, weil Wiedergutmachungsansprüche Sühneleistungen für begangenes Unrecht zum Gegenstand hätten und deshalb nicht den allgemeinen Ausgleichs- und Fürsorgeansprüchen gleichgestellt werden könnten. Davon abgesehen könne -- entgegen der Ansicht von Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht -- § 19 n.F. ebenso ausgelegt werden, wie er in seiner alten Fassung nach seinem eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden müßte, nämlich dahin,
auch den nach §§ 14 bis 16 Wiedergutmachungsberechtigten die Entschädigung nach § 19 nach wie vor zustehe. Diese mögliche Auslegung sei nach dem Grundsatz verfassungskonformer Auslegung geboten. Der Bundesgerichtshof verkenne,
D weder in seiner alten noch in seiner neuen Fassung den Kreis der nach dieser Vorschrift berechtigten Personen bestimme, sondern lediglich die Höhe der zu gewährenden Entschädigung regle. b) Der Bundesgerichtshof verneine ferner zu Unrecht eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Sie liege nicht nur darin,
Beamte, die aus ihrem Amt entfernt worden sind, anders behandelt würden als Beamte, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt worden sind oder deren Beförderung unterblieben ist, sondern auch darin,
die nach den §§ 14 und 15 BWGöD berechtigten Personen untereinander verschieden behandelt würden, je nachdem, ob über ihre Ansprüche vor oder nach dem Inkrafttreten der Novelle entschieden worden sei.
den unter die §§ 14, 15 BWGöD fallenden Beamten ein selbständiger wiedergutmachungsrechtlicher Versorgungsanspruch nicht zustehe. 3. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern wie folgt geäußert:
auf Grund der früheren Praxis einigen der unter die §§ 14, 15 BWGöD fallenden Personen eine Kapitalentschädigung nach § 19 BWGöD gewährt worden sei, sei lediglich eine Folge der jetzt aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Änderungen der Rechtsprechung könnten niemals eine Verletzung des Gleichheitssatzes bewirken. Die vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung sei auch nicht willkürlich; vielmehr erscheine es sachlich durchaus gerechtfertigt, Beamte und deren Hinterbliebene, die infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen aus ihrem Amt entfernt oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, anders zu behandeln als solche, die lediglich nicht befördert oder nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden seien. c) Schließlich verstoße die rückwirkende Neufassung des § 19 BWGöD auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG). Die Rechtslage sei unklar gewesen; das Bundesverfassungsgericht habe entschieden,
das Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer Norm dann nicht schutzwürdig sei, wenn eine verworrene Rechtslage nachträglich geklärt werde. B.
im Wege der Verweisung angeordnet wird, sie sei nach Maßgabe der wiederkehrenden Entschädigungsleistungen zu bemessen, die dem geschädigten Beamten oder seinen Hinterbliebenen nach den allgemeinen Vorschriften über den Umfang der Entschädigung zugebilligt werden. Indem § 19 Abs. 1 n.F. nur auf die §§ 10, 11, 12, 13, 17 und 18 des Gesetzes verweist, beschränkt er aber zugleich auch die Fälle, in denen die Kapitalentschädigung für die Zeit vom
an die Stelle der allgemeinen Verweisung auf die §§ 10 bis 18 des Gesetzes die Verweisung auf die §§ 10, 11, 12, 13, 17 und 18 des Gesetzes getreten, die Verweisung auf die §§ 14 bis 16 des Gesetzes also beseitigt worden ist. Bei dieser eindeutigen und klaren Vorschrift kommt eine Auslegung, durch die auch der Personenkreis, dem nach § 15 (oder § 14 und § 16) Entschädigungsleistungen zustehen, in den Genuß der Jahresentschädigung des § 19 Abs. 1 gelangen würde, nicht in Betracht. Es ist von vornherein kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. b) § 19 Abs. 1 BWGöD n.F. behandelt demnach den Kreis der nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes entschädigungsberechtigten Beamten hinsichtlich einer Entschädigung für die Zeit vom
ein Teil der wiedergutmachungsberechtigten Beamten schwerer, ein anderer weniger schwer getroffen worden ist und dementsprechend einen größeren oder geringeren Schaden erlitten hat. § 19 a.a.O. gewährt zusätzlich zu den allgemeinen Entschädigungsleistungen wiederkehrender Art eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom
sie nicht summenmäßig für alle Bedachten gleich ist, sondern
ihre Höhe variiert und in jedem Fall der Einbuße entspricht, die der Geschädigte -- auf das Jahr berechnet -- durch die nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme erlitten hat. Eine so bemessene Entschädigung nur einem Teil der geschädigten Beamten zu gewähren und einen anderen Teil davon auszuschließen, läßt sich sachlich nicht damit rechtfertigen,
der eine mehr und der andere weniger geschädigt worden sei. Das tritt noch klarer hervor, wenn man von den Grundsätzen ausgeht, die der Gesetzgeber selbst der Systematik seines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt hat: Er hat zunächst den Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten fixiert (§§ 1 ff.) und umschrieben, welche Arten von Verfolgungsmaßnahmen ausgeglichen werden sollen (§ 5); er hat sich sodann dafür entschieden,
die durch die Verfolgungsmaßnahmen erlittenen Schäden von einem bestimmten Zeitpunkt an nach dem Maß des individuell erlittenen Schadens ausgeglichen werden: Der Beamte wird vom Inkrafttreten des Gesetzes an so gestellt, wie er stünde, wenn die Verfolgungsmaßnahme ihn nicht getroffen hätte. An dem einmal gewählten Grundsatz für den Ausgleich des Schadens muß der Gesetzgeber folgerichtig festhalten. Wenn er sich bei der Wiedergutmachung im Bereich des öffentlichen Dienstes für die gleichmäßige Wiedergutmachung nach dem Maß des erlittenen Schadens entschieden hat, so ist es sachlich nicht zu rechtfertigen,
er einem Teil der Geschädigten die Entschädigung nach § 19 Abs. 1 verweigert. Hinzu kommt: Es läßt sich nicht einmal sagen,
die in den Genuß der Entschädigung des § 19 gelangenden Beamten "schwerer" geschädigt seien als die Beamten, die die Entschädigung nach § 19 Abs. 1 nicht erhalten: Auf der einen Seite erhalten die Entschädigung nicht nur die Beamten, die entlassen worden sind, sondern auch Beamte, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (§§ 9, 10), auf der anderen Seite sind von der Entschädigung nicht nur Beamte, deren Beförderung unterblieben ist, ausgeschlossen, sondern auch Beamte, deren planmäßige Anstellung oder deren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unterblieben ist (§ 15 Abs. 2), Beamte, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt worden sind (§ 14), und Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststrafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt worden sind (§ 16). Für eine solche Differenzierung lassen sich sachlich vertretbare Gründe nicht anführen. Schließlich darf nicht übersehen werden,
nicht nur praktisch, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine Vorverlegung des Zeitpunktes bedeutet, von dem an die Geschädigten in den Genuß der Wiedergutmachungsleistungen kommen sollen. Das Gesetz konnte infolge der Schwierigkeiten, vor die sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung gestellt sah, nicht vor dem 1. April 1951 in Kraft treten. Andererseits erschien es in Anbetracht des Unrechts, das der verfolgte Personenkreis erlitten hat, geboten,
diese unvermeidbare Verzögerung nicht zu Lasten der Geschädigten gehe. Deshalb wurden ihnen nach § 19 Abs. 1 die Leistungen aus dem Gesetz auch für die Zeit vom
sich die Verfolgungstatbestände im Bundesentschädigungsgesetz und im Wiedergutmachungsgesetz für öffentliche Bedienstete nicht völlig decken -- die Regelung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes unmittelbar an die Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes für dieselben Angehörigen des öffentlichen Dienstes an. Mit der fugenlosen Kontinuität der in sich geschlossenen, nach einheitlichen, in der Systematik klar zum Ausdruck kommenden Grundsätzen angelegten Regelung der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Lücke, die für einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 dadurch entsteht,
er die Entschädigung nach § 19 nicht erhält, nicht vereinbar. Diese "Ausnahmeregelung" ist in sachlich vertretbarer Weise nicht zu motivieren. Dem Gleichheitssatz genügt bei den hier vorliegenden Verhältnissen und im Rahmen der Gesamtregelung der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur eine Regelung, die für die Zeit vom
es auf die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die angegriffene Vorschrift und auf die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu noch ankäme. Permalink: https://openjur.de/u/189596.html ( https://oj.is/189596 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 32 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.