Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, der auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger war für den beklagten Einzelunternehmer und die K. GmbH (fortan: GmbH) in den Veranlagungszeiträumen 1995, 1996 und 1997 als Steuerberater tätig. Das Einzelunternehmen erzielte erhebliche Gewinne, die GmbH erwirtschaftete bedeutende Verluste. Der Beklagte konnte seine Steuerschulden nicht berichtigen, weil er die Gewinne seines Einzelunternehmens in die Verluste schreibende GmbH eingelegt hatte. Aus diesem Grunde sollten beide Unternehmen nach einem Vorschlag des Klägers auf ein neues Einzelunternehmen verschmolzen und so die steuerbaren Gewinne durch den rücktragbaren Übernahmeverlust ausgeglichen werden. Der Beklagte entwarf, nachdem er spätestens im März 1997 damit beauftragt worden war, einen am 29. August 1997 notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch welchen der Beklagte das Vermögen der GmbH übernahm. Die beabsichtigte Verlustverrechnung scheiterte an der zum 5. August 1997 rückwirkend eingetretenen Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 1, § 27 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Der Kläger verlangt von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zweitinstanzlich nicht mehr bestrittene Vergütung für seine Tätigkeit als Steuerberater in Höhe von 60.777,24 DM. Der Beklagte rechnet dagegen mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er aus pflichtwidrig verspäteter Durchführung der beabsichtigten Verschmelzung herleitet. Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ( BGBl. I S. 2590 ) sei die Möglichkeit, Übernahmeverluste gewinnmindernd zu verrechnen, soweit sie auf einem negativen Wert des übergegangenen Vermögens beruhten, rückwirkend für alle Vermögensübergänge, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam geworden waren, beseitigt worden. Die Rückwirkung sei aber durch das Gesetz zur Finanzierung eines weiteren Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 ( BGBl. I S. 3121 ) auf Umwandlungsvorgänge beschränkt worden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden sei. Der Kläger habe hier nach Presseberichten die bevorstehende Beschränkung der Verlustverrechnung vorhersehen müssen, gleichwohl aber nicht auf beschleunigte Durchführung der Verschmelzung mit Antragstellung beim Handelsregister bis spätestens zum 5. August 1997 hingewirkt. In den Vorinstanzen ist der Beklagte verurteilt worden. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Klägers verneint. Die vom Beklagten genannten, die bevorstehende Gesetzesänderung betreffenden Presseberichte hätten dem Kläger keine Veranlassung gegeben, die Eintragung der Verschmelzung bis spätestens zum 5. August 1997 herbeizuführen. Nach der allenfalls vorhersehbaren ersten Gesetzesänderung wäre der erwünschte steuerliche Vorteil wegen der weitreichenden Rückwirkung nicht mehr erreichbar gewesen. Die spätere gesetzliche Einschränkung der Rückwirkung habe der Kläger nicht vorhersehen müssen. Auch aus anderen Gründen sei er nicht verpflichtet gewesen, die Verschmelzung früher zu bewirken. Dies sei weder vertraglich geschuldet noch wegen drohender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten geboten gewesen. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386 , 396; BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94 , WM 1995, 2075 , 2076; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96 , WM 1998, 301 , 302). Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzesund Rechtskenntnisse muß der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen (Zugehör DStR 2001, 1613, 1615 m.w.N.; Lange DB 2003, 869, 871). Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71 , NJW 1971, 1704 ; v. 7. März 1978 - VI ZB 18/77 , NJW 1978, 1486 ; vgl. auch OLG Celle VersR 2001, 1437 , 1438). Wird in der Tagesoder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes bei erkennbar bevorstehender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92 , WM 1993, 2129 , 2130 f). 2. Welche Anforderungen insoweit für die Tätigkeit des Steuerberaters im einzelnen gelten, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falles ab und kann hier weitgehend offenbleiben; denn der Kläger hat die ihn möglicherweise in dieser Hinsicht treffenden Pflichten nicht verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.