Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom
Familienrechts (
traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine Übergangsregelung. Danach sollten die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt hatten. Dies machte es erforderlich, insofern auch für den Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen. Ausgehend vom Grundsatz der Möglichkeit einer Wahl zwischen dem Vaternamen
dem Mutternamen sowie dem Gebot, unter Beachtung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Lösung zu wählen, die in die Rechte der Betroffenen möglichst wenig eingreift
die gesetzliche Neuregelung nicht erschwert, wurde vom Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht der Eltern dahingehend erweitert, dass sie für das Kind auch einen aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen wählen konnten (BVerfG, a.a.O., S. 24). Dabei sollte im Konfliktfall der Standesbeamte durch Los die Reihenfolge der Namen bestimmen. Vom weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Namensrechts sei umfasst, dass er sich einerseits für die Beibehaltung des einheitlichen Familiennamens mit geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden, andererseits aber auch Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zulassen oder das Ehenamensrecht umfassend neu regeln könne (BVerfG, a.a.O., S. 21).
der FDP verständigten sich über den Ausschluss von Doppelnamen
über eine Regelung bei Nichteinigung der Eltern über den Kindesnamen, auf deren Basis der Rechtsausschuss des Bundestages eine Änderung des Gesetzentwurfs vorschlug, der in dieser Form vom Bundestag beschlossen wurde
die Zustimmung des Bundesrates fand. In seiner Beschlussempfehlung begründete der Rechtsausschuss den Ausschluss von Doppelnamen damit, es müsse verhindert werden, dass sich das Namensgefüge in Deutschland nach wenigen Generationen grundlegend ändere, weil Ehedoppelnamen als Geburtsnamen auf die ehelichen Kinder übertragen würden (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 18 ). Eine Doppel-
Mehrfachnamenslösung bedinge zwingend eine Begrenzung der Namenszahl
habe damit in der nächsten Generation zur Folge, dass zwei Ehepartner nicht mehr ihren Doppelnamen, sondern nur noch einen Teil davon
damit nicht wirklich den eigenen Namen einbringen könnten (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17 ). Den Ehegatten wurde allerdings erstmals durch § 1355 Abs. 1 BGB neben der Wahl des Mannesnamens oder des Frauennamens zum Ehenamen die Möglichkeit eingeräumt, keinen Ehenamen zu bestimmen. Bei Eltern mit Ehenamen blieb es gemäß § 1616 Abs. 1 BGB dabei, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhielt. Für Eltern ohne Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr Kind auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt. Bei mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern wurde dem Vormundschaftsgericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen. § 1616 BGB erhielt folgende Fassung:
auf eine einvernehmliche Bestimmung des Kindesnamens hinzuwirken. Es wurde darüber hinaus bestimmt, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts keiner Begründung bedarf
unanfechtbar ist.
nichtehelichen Kindern aufgegeben worden. Das Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines Kindes knüpft nunmehr unabhängig von der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an. Die Neuregelung hat die Paragraphenfolge geändert
dem Familiengericht anstelle des Vormundschaftsgerichts die Zuständigkeit für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes zugewiesen. § 1616 BGB enthält insoweit allein den Grundsatz, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält. Die für die Wahl des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern ohne Ehenamen nunmehr einschlägigen Absätze 1
2 von § 1617 BGB lauten:
steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
2 FGB). Zum gemeinsamen Ehenamen konnten die Ehegatten den Namen des Mannes oder den der Frau wählen (§ 7 Abs. 1 FGB), wobei sie vor der Eheschließung eine entsprechende Erklärung abzugeben hatten. Dies war zwingende Voraussetzung für die Eheschließung. II. 1. Die im Ausgangsverfahren beteiligten Eltern führen keinen Ehenamen
trafen für ihr 1995 geborenes Kind keine Bestimmung seines Geburtsnamens nach § 1616 Abs. 2 BGB in der Fassung des Familiennamensrechtsgesetzes (im Folgenden: § 1616 Abs. 2 BGB a.F.). Sie wünschen übereinstimmend, dass ihr Kind einen aus dem Namen des Vaters
dem der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen erhält. Das Standesamt unterrichtete darüber das nach damaligem Recht zuständige Vormundschaftsgericht, dem es gemäß § 1616 Abs. 3 BGB a.F. nun oblag, das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen. 2. Das Vormundschaftsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt
dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1616 Abs. 2
3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist. Das in § 1616 Abs. 3 BGB a.F. festgelegte Namensbestimmungsrecht durch das Vormundschaftsgericht kollidiere mit dem grundrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1
2 GG. Darüber hinaus sei das in § 1616 Abs. 2 BGB a.F. geregelte Verbot der Doppelnamensgebung für ein Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
aus Art. 6 Abs. 1
2 GG. Die Regelung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, das auch den Geburtsnamen eines Menschen umfasse. Der Geburtsname sei Zeichen der familiären Zusammengehörigkeit
als solcher vererblich. Seine wesentliche Funktion sei es, die Abstammung eines Kindes kenntlich zu machen. Bei ehelicher Abstammung erfülle der gemeinsame Familienname von Eltern
Kind diese Funktion
ordne damit das Kind Vater
Mutter zu. § 1616 Abs. 2 BGB a.F. verwehre durch den Ausschluss des Doppelnamens einem Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, mit seinem Geburtsnamen seine Zugehörigkeit zu Vater
Mutter gleichermaßen namentlich zu dokumentieren. Er greife insofern in das Persönlichkeitsrecht des Kindes ein, ohne dass dies durch Tradition, ordnungspolitische oder verwaltungstechnische Aspekte oder durch die Wahrung des Kindeswohls sachlich gerechtfertigt sei. Das Kindeswohl spreche eher für als gegen den Doppelnamen, da mit ihm die Verbundenheit des Kindes mit Vater
Mutter zum Ausdruck komme. Die Führung eines Doppelnamens sei dem deutschen Namensrecht nicht fremd. Auch beeinträchtige sie nicht die Identifizierbarkeit einer Person. Endlose Namensketten in der nächsten Generation könnten durch Begrenzung der Namensanzahl verhindert werden. Dies wäre zur Längenbegrenzung von Namen ein milderes Mittel als der offensichtlich nicht verhältnismäßige Ausschluss des Doppelnamens. § 1616 Abs. 2 BGB a.F. verletze zudem das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 1
2 GG. Der Zwang, entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen, stelle eine Beeinträchtigung
Störung von Ehe
Familie dar. Den Eltern werde die Möglichkeit genommen, die verwandtschaftliche Zugehörigkeit ihres Kindes zu beiden Elternteilen mit Hilfe des Namens zu dokumentieren. § 1616 Abs. 2 BGB a.F. greife auch in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung ein. Die Wahl des Namens habe Einfluss auf die seelische
damit letztlich auch auf die körperliche Entwicklung des Kindes. Das Bedürfnis der Eltern, mit dem Kindesdoppelnamen die Einheit der Familie zu dokumentieren, dürfe auch denjenigen Eltern nicht verwehrt werden, die sich nicht für einen Ehenamen entschieden haben. Die Namenswahl sei eine der ersten Entscheidungen, die Eltern für ihr Kind träfen. Sie sei daher vom Elternrecht umfasst. Gründe, die einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Schließlich verletze auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. das Elternrecht auf Namensbestimmung. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen, sei einer richterlichen Namensbestimmung gleichzusetzen, die in das Elternrecht eingreife. Dieser Eingriff beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, in der der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen habe, wie es Art. 20 Abs. 3 GG fordere. Die Norm stelle dem Vormundschaftsgericht für seine Entscheidung keine Kriterien
Maßstäbe zur Verfügung, sondern schweige zu der entscheidenden Frage, nach welchen Kriterien welchem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen ist. Die Entscheidung könne das Vormundschaftsgericht mangels rechtlicher Kriterien nur aufgrund subjektiver, willkürlicher Erwägungen treffen. III. Zu dem Vorlagebeschluss haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die am Ausgangsverfahren beteiligten Eltern, der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen
Standesbeamten
der Deutsche Juristinnenbund schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Darüber hinaus hat sich die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht schriftlich geäußert. 1. Das Bundesministerium der Justiz hält die namensrechtlichen Regelungen in § 1616 Abs. 2
3 BGB a.F. für verfassungsgemäß. Sie überschritten nicht den durch das Grundgesetz eröffneten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser habe eine Lösung vorgesehen, die den Eltern ein beschränktes Wahlrecht für den Geburtsnamen ihres Kindes einräumt. Die mit dem Ausschluss des Doppelnamens eingeschränkte Wahlfreiheit solle bewirken, dass das Problem der Verhinderung von Namensketten nicht auf die nächste Generation verschoben
für diese zur Hypothek werde. Durch diese Ausgestaltung werde das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz sehe zwar in verschiedenen Vorschriften den Kindesdoppelnamen vor. Für diese Ausnahmeregelungen sprächen aber jeweils besondere Gründe. Auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes sei nicht deshalb verletzt, weil diese Norm keine Maßstäbe
Kriterien für die richterliche Entscheidung enthalte. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung auf den Richter übertragen dürfen. Zu den Aufgaben eines Richters gehöre auch die Streitschlichtung. 2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens schließen sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts an. Nach ihrer Auffassung greift der Ausschluss des Kindesdoppelnamens in unzulässiger Weise in das Eltern in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsrecht der Namenswahl ein, das auch das Recht umfasse, einen Doppelnamen für das Kind zu wählen
hiermit die Verbundenheit mit beiden Elternteilen zum Ausdruck zu bringen. Dieser Eingriff lasse sich nicht mit der Funktion von Familiennamen rechtfertigen. Im Gegenteil könne die Abstammung eines Kindes im Doppelnamen besser sichtbar werden als in einem Geburtsnamen, der lediglich den Namen eines Elternteils wiedergibt. Der Ausdruck der Verbundenheit mit beiden Eltern im Namen befördere auch das Kindeswohl. Darüber hinaus trage der Doppelname zur besseren Identifizierung einer Person bei. 3. Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen
Standesbeamten führt aus, die Zulassung von Doppelnamen würde der Individualisierung der Person
ihrer familiären Zuordnung zwar weiteren Raum geben. Die Kennzeichnungs-
Ordnungsfunktion des Familiennamens würde aber mittelfristig in Frage gestellt
längerfristig aufgehoben. Außerdem erweise sich der Doppelname lediglich als "Geschenk für eine Generation", denn spätestens in der dritten Geburtenfolge müssten Namensopfer erbracht werden. Damit werde die Illusion zerstört, Namen könnten unbeschränkt miteinander kombiniert werden
gleichzeitig ihre Bedeutung im Rechtsleben behalten. Triftige Gründe des Allgemeinwohls trügen deshalb die angegriffenen Regelungen. Dies gelte auch für den Kindesdoppelnamen. Dem Argument, durch den Kindesdoppelnamen werde die Einheit der Familie betont, sei entgegenzuhalten, dass sich die Eltern hier selbst nicht der verbindenden Kraft eines einheitlichen Familiennamens unterstellt hätten. 4. Der Deutsche Juristinnenbund sieht durch § 1616 Abs. 2
3 BGB a.F. weder das Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern verletzt. Auch liege kein Eingriff in Grundrechtspositionen vor, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt würden. Allerdings verletze die Vorschrift das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dessen Schutz umfasse alle elterlichen Handlungen, die auf die seelische
körperliche Entwicklung des Kindes Einfluss hätten,
damit auch die Wahl des Geburtsnamens für das Kind, selbst wenn die Wahl des Familiennamens traditionell stärker staatlichen Schranken unterworfen sei als die des Vornamens. Die Namensverantwortlichkeit der Eltern werde überdies dadurch offenbar, dass der Gesetzgeber ihnen insbesondere auch die Pflicht auferlegt habe, ihren Kindern einen Namen zu erteilen. In das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht werde eingegriffen, wenn den Eltern nur eine Wahlmöglichkeit mit Ausschließlichkeitscharakter eingeräumt werde. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens lasse sich weder mit einer Gefährdung des Kindeswohls begründen noch diene er der Wahrung eines traditionsgemäß einheitlichen Namensgefüges. Auch die Ordnungs-
Identifizierungsfunktion des Namens rechtfertige die gesetzliche Einschränkung der elterlichen Namenswahl nicht. Es sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG darauf hinzuweisen, dass nach wie vor gesellschaftliche Vorgaben
Mechanismen wirksam seien, die einer gleichen Rechtswahrnehmung durch Frauen auch bei der Namenswahl entgegenstünden. So werde ganz überwiegend der Mannesname zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Der Zwang zur Wahl zwischen dem Namen des Vaters
dem der Mutter als Geburtsnamen des Kindes könne daher mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung haben. Schließlich könne § 1616 Abs. 2 BGB a.F. auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil den Eltern verwehrt werde, ihren Namen gleichermaßen an ihr Kind weiterzugeben. Das Kind sei infolgedessen nicht als Kind desjenigen Elternteils zu identifizieren, dessen Name es nicht erhalten habe. Eine solche Ungleichbehandlung der Eltern sei nicht durch sachliche Erfordernisse gerechtfertigt. Demgegenüber sei § 1616 Abs. 3 BGB a.F. mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, da eine Entscheidung des Gerichts dem Kindeswohl diene. 5. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht trägt vor, das Verbot des Kindesdoppelnamens führe nicht zu dem an sich wünschenswerten Ergebnis, dass die Herkunft
Identität des Kindes sowie seine Zugehörigkeit zu seinen beiden Elternteilen auch nach außen durch die Namensführung manifestiert werde. Aus der Sicht des Kindeswohls wäre die Führung eines Doppelnamens eher zu befürworten. Zu der Frage, ob durch das Verbot des Kindesdoppelnamens Verfassungsgebote verletzt seien, habe die Wissenschaftliche Vereinigung jedoch keine abschließende Meinung herbeizuführen vermocht. B. I. Die Vorlage ist zulässig, soweit mit ihr die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gestellt ist. Im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Das Vormundschaftsgericht hat die Vorlagefrage ihrem Wortlaut nach zwar auf den gesamten Absatz 2 von § 1616 BGB a.F. bezogen. Aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich jedoch ihre Begrenzung auf § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., nach dem verheiratete Eltern ohne Ehenamen den Namen des Vaters oder den der Mutter zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Dass seine Entscheidung von der Gültigkeit dieser Vorschrift abhängt, hat das Gericht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG begründet. 2. Demgegenüber entspricht der Beschluss hinsichtlich der weiter vorgelegten Frage, ob § 1616 Abs. 3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist, nicht diesen Begründungsanforderungen.
damit unzulässig ist darüber hinaus die Vorlage, soweit sie auch die Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 3 Satz 3
4 BGB a.F. verneint, wonach im Falle der Nichtbestimmung des Kindesnamens durch den Elternteil, dem das Gericht das Namensbestimmungsrecht übertragen hat, das Kind den Namen dieses Elternteils erhält. Sie unterstellt, dass bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. schon feststeht, dass der vom Gericht zu bestimmende Elternteil seine ihm übertragene Verantwortung nicht wahrnehmen wird,
greift damit einem Ereignis vor, dessen Eintritt nicht feststeht, sondern nur mögliche Folge der gerichtlichen Entscheidung sein kann. II. Die Prüfung der Vorlagefrage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist auf § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (im Folgenden: § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erstrecken. Diese Norm ist seit 1. Juli 1998 an die Stelle von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. getreten. Da auch sie das Bestimmungsrecht von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ohne Ehenamen hinsichtlich des Kindesgeburtsnamens auf den Namen des Vaters oder den der Mutter begrenzt
insofern den Kindesdoppelnamen ausschließt, ist es geboten, diese Neuregelung in die verfassungsrechtliche Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>; 61, 291 <306>; 65, 237 <243 f.>). C. § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
1 Satz 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. I. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verstößt nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. 1. Als speziellere Bestimmung gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit
Selbstverantwortlichkeit von Ehe
Familie zu respektieren
zu fördern (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>)
dabei Eingriffe in die freie Gestaltung des familiären Zusammenlebens zu unterlassen, schützt Art. 6 Abs. 2 GG die Eltern-Kind-Beziehung
sichert den Eltern das Recht auf Pflege
Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194 <204>). Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>). Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. 2. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität
begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 97, 391 <399>). Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden
gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für die Entwicklung seiner Persönlichkeit eröffnen
seinem Wohl dienen, dessen Wahrung den Eltern als Recht
Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Zur Namensgebung gehört die Namenswahl. Auch die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, ist bedeutsam für das Kind, lebt es doch nunmehr mit dem für ihn bestimmten Namen
wird mit ihm identifiziert. Sie in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen, ist Teil des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. a) Dies betrifft zunächst die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet
diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119 <143>). Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage. b) Hinzu tritt die Wahl des Geburtsnamens als Familienname des Kindes, soweit die Rechtsordnung die Führung eines Familiennamens vorgibt
eine Wahlmöglichkeit eröffnet. Das Familiennamensrecht zu konstituieren
auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Die Funktion des Familiennamens muss sich nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Die Funktion des Familiennamens drückt sich zum Beispiel in seiner Bezeichnung als Geburtsname oder Ehename aus. Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung
den Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen
der Funktion des Familiennamens förderlich sein. 3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Ausgestaltung des Familiennamensrechts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl eines aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens als Geburtsnamen für das Kind mit § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. a) Die über den Geburtsnamen vermittelte familiäre Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern orientiert sich in zulässiger Weise an der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe
Familie in ihrer Einheit als Gemeinschaft zu schützen. Um die Zugehörigkeit des Kindes zu den Eltern im Namen zum Ausdruck bringen zu können, darf der Gesetzgeber die Ableitung des Kindesnamens vom elterlichen Namen vorsehen. Die Ausgestaltung des Geburtsnamensrechts ist damit von der Gestaltung des Namensrechts der Eltern vorgeprägt. Deren Möglichkeit zur Namensführung
Namenswahl setzt den Rahmen, innerhalb dessen der Geburtsname des Kindes bestimmt werden kann. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist deshalb im Gesamtzusammenhang des namensrechtlichen Gefüges
der bei seiner Ausgestaltung zu wahrenden Grundrechtspositionen zu betrachten.
gelebt von ihren einzelnen Mitgliedern, die ihrerseits durch Art. 6 Abs. 1 GG Schutz
Freiheitsraum erfahren. Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 <337 f.>; 84, 9 <17 f.>). Schließlich hat der Gesetzgeber zugleich Sorge dafür zu tragen, dass das Namensrecht die Freiheitsräume für die Namenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränkt. bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Namensrecht genügt das nunmehr geltende Ehenamensrecht, das den Anknüpfungspunkt für das Geburtsnamensrecht des Kindes bildet.
Identität in der neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck bringen zu können, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Geburtsnamen als Ehename hinreichend Rechnung. Dem Wunsch, neben der neuen gemeinsamen auch die über den bisher geführten Namen vermittelte Identität im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, hat der Gesetzgeber dadurch entsprochen, dass er dem Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt wird, das Recht eingeräumt hat, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen. Für den Ehegatten, dessen Name zum Ehenamen bestimmt ist, drückt demgegenüber dieser Name sowohl seine bisherige individuelle als auch seine neue Identität in der Gemeinsamkeit aus, ist er doch sein eigener
zugleich der, den sein Ehepartner nunmehr auch als Namen führt. Dem Persönlichkeitsrecht der Ehegatten ist damit Rechnung getragen. cc) Die grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgegebene Eingliedrigkeit des Familiennamens, die es Ehegatten nicht erlaubt, auch einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Ehenamen zu führen, beruht auf Erwägungen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Gesetzgeber hat dabei die Konsequenzen in den Blick genommen, die sich aus der Bildung von Doppelnamen in der Generationenfolge ergeben können. Wird Ehegatten generell das Recht eingeräumt, ihre beiden bisher geführten Namen zum Ehenamen zusammenzufügen,
soll der Ehename weiterhin grundsätzlich der Geburtsname des ehelichen Kindes werden, um dessen familiäre Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen, können sich schon in der nächsten Generation vierfache Namensketten als Ehename bilden, die sich - von Generation zu Generation jeweils wieder auf die Kinder übertragen - bei Eheschließung weiter potenzieren würden. Dass der Gesetzgeber solche mehrgliedrigen Namensketten vermeiden will (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17 ), lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch dem Schutz künftiger Namensträger. So droht mit dem Anwachsen der Namenszahl die Funktion des Namens verloren zu gehen, identitätsstiftend der Bezugspunkt für den Namensträger zu sein. Gerade wegen dieser Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der Gesetzgeber eine solche Entwicklung für das Namensgefüge dadurch zu verhindern trachtet, dass er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen wieder begrenzt, sondern von vornherein Ehegatten allein die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich nur einen ihrer Namen zum Ehenamen zu bestimmen, dann ist dies das Ergebnis einer mit der Verfassung in Einklang stehenden Abwägung. Die Zulassung eines Ehedoppelnamens wäre zwar ebenso verfassungsgemäß, sie ist jedoch nicht geboten. c) Die Möglichkeit einer Wahl der Ehegatten zwischen der Beibehaltung ihrer Namen
der Führung eines gemeinsamen Namens schafft jeweils unterschiedliche Voraussetzungen für ein Anknüpfen des Kindesgeburtsnamens an den elterlichen Namen zur Kennzeichnung familiärer Zusammengehörigkeit: Führen die Eltern einen gemeinsamen Namen oder steht das Sorgerecht für ein Kind nur einem Elternteil zu, steht lediglich ein Name für den Geburtsnamen des Kindes zur Verfügung. Dagegen eröffnet eine unterschiedliche Namensführung sorgeberechtigter verheirateter wie unverheirateter Eltern für die Bestimmung des Kindesnamens die Auswahl zwischen den jeweiligen Namen der Eltern
einer Kombination aus beiden Elternnamen. Eine dieser Möglichkeiten ist der aus den Elternnamen zusammengesetzte Doppelname als Geburtsname für das Kind. Diesen hat der Gesetzgeber jedoch ausgeschlossen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Diese Einschränkung der elterlichen Wahlmöglichkeit findet allerdings keine sachliche Begründung in der Funktion, die der Gesetzgeber im Allgemeinen dem Familiennamen
damit auch dem Geburtsnamen beigemessen hat. Der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Doppelname vermag sogar noch besser als ein aus den beiden Namen gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes auszudrücken, dokumentiert er doch die Verbundenheit des Kindes mit beiden Elternteilen im Namen. bb) Die Möglichkeit von Eltern, ihre Namen zu Doppelnamen zu verbinden
so an ihre Kinder weiterzugeben, führt allerdings zu praktischen Schwierigkeiten, wenn sie jeweils mehr als einen Namen führen. Sind sie selbst schon Träger von Doppelnamen, führte hier das Recht, für den Geburtsnamen des Kindes die beiden Elternnamen zusammenzufügen, zu einer mehrgliedrigen Namenskette, die sich von Generation zu Generation verlängern könnte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, namensrechtlich Vorkehrungen zu treffen, um solche Namensketten zu vermeiden, wenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens sichern
den Schutz am geführten Namen gewährleisten will.
1 GG getragenen Ziele die Wahl des Kindesdoppelnamens ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung des Kindesnamens an den gemeinsamen Elternnamen oder an den Namen eines Elternteils der familiären Zugehörigkeit des Kindes Ausdruck verleihen wollen. Gleichzeitig hat er mit dem Ausschluss des Doppelnamens verhindert, dass sich in den Generationenfolgen Namensketten bilden können. Auf diese Weise hat er die Funktion des Namens, personelle Identität zu stiften, sichern wollen. Dass er dies durch eine Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der jetzigen Elterngeneration
nicht durch eine Beschränkung der folgenden Elterngenerationen verwirklicht hat, ist als gesetzgeberische Entscheidung, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten, die den Eltern bei der Bestimmung ihres eigenen Namens wie des Kindesnamens verbleiben, verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden. Sie belässt den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung
führt zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht. II. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletzt weder das Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 1. Als Geburtsnamen keinen aus den Elternnamen gebildeten Doppelnamen erhalten zu können, verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 72, 155 <172>; 79, 51 <63>) gehört der Schutz seines Namens. Er verhilft ihm, seine Identität zu finden
Individualität zu entwickeln. Namenlos kann das Kind nur schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten
eine Beziehung zu anderen aufbauen. Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst ist deshalb auch das Recht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen wie den Familiennamen. Sieht die Rechtsordnung die Familiennamensführung vor, so ist dieser Name das Mittel, mit Hilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen setzen lernt. Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht ein Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens. Soll der Geburtsname des Kindes seine Funktion erfüllen, zur Persönlichkeitsentfaltung des Kindes beizutragen, muss das Kind ihn kurz nach seiner Geburt, also zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem es noch nicht in der Lage ist, sich selbst einen Namen zu geben. Zudem ist für seine Identitätsfindung zwar von entscheidender Bedeutung, dass das Kind einen Namen, nicht aber, welchen konkreten Namen es erhält. Erst die Selbstwahrnehmung über einen Namen führt zur Identifizierung mit diesem als Mittel zur Herausbildung einer eigenen Identität. 2. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens berührt auch nicht das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der Eltern. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den Lebensweg zu geben, mag ein menschliches Bedürfnis sein. Ein Recht, ihn zu erfüllen, findet jedoch im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Vom Schutz der Persönlichkeit ist allein die eigene Identität
Lebenssphäre erfasst. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 72, 155 <172>). Dies gilt auch für Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt. III. 1. § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
1 Satz 1 BGB verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG. a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft
dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 <43>). Art. 3 Abs. 2 GG gebietet darüber hinaus nicht nur, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern
Frauen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>). Dies stellt Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klar (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>). Daraus folgt für das elterliche Namensbestimmungsrecht, dass beide Elternteile gleichermaßen dazu berechtigt sind, den Namen ihres Kindes zu bestimmen,
keinem Elternteil bei der Möglichkeit, den eigenen Namen an das Kind weiterzugeben, der Vorrang eingeräumt werden darf. b) Diesen Anforderungen halten § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
1 Satz 1 BGB stand. Danach ist es der freien Entscheidung der Eltern überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Kindesnamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf einen Namen einigen sollen
nicht darüber hinaus dem Kind einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Geburtsnamen geben können, begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch Mutter wie Vater gleichermaßen. Auch der Umstand, dass in noch weit überwiegender Zahl verheiratete Eltern einen Ehenamen führen, zu dem der Mannesname bestimmt worden ist,
dass sich auch Eltern, die keinen Ehenamen führen, sondern ihre eigenen Namen tragen, zum größten Teil bei ihrer Wahl nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
1 Satz 1 BGB für den Namen des Mannes als Geburtsnamen des Kindes entscheiden, sodass Kinder nur in geringer Zahl den Namen ihrer Mutter als Geburtsname erhalten (so eine dpa-Umfrage bei Standesämtern, vgl. Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom 14. März 2001), lässt nicht den Schluss zu, die Normen setzten zwar gleiches Recht, berücksichtigten dabei aber nicht eine unterschiedliche Ausgangslage von Müttern
Vätern bei der Namensbestimmung für ihr Kind. Zwar kann der Umstand, dass Ehegatten sich immer noch bei der Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden, möglicherweise Ausdruck eines tradierten Rollenverständnisses sein
darauf hindeuten, dass insoweit bei der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten freien
selbstverantwortlichen Entscheidung der Ehegatten über die Ausgestaltung ihres Verhältnisses zueinander
zum Kind sowie über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>) faktisch noch keine gleichberechtigte Partnerschaft besteht. Doch führt der Auftrag des Art. 3 Abs. 2 GG, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
Männern zu fördern
auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, nicht zu einem verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu ermöglichen. Soweit ersichtlich, gründet sich eine vorrangige Wahl des Mannesnamens zum Namen des Kindes vorwiegend nicht auf eine nachteilige Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen. Mit der Möglichkeit von Eltern, zum Namen ihres Kindes sowohl den Namen des Vaters als auch den der Mutter zu wählen, ist inzwischen auch namensrechtlich Raum für eine Veränderung von solchen Einstellungen geschaffen worden. Der so ermöglichte Einstellungswandel wird nicht dadurch wesentlich befördert, dass Kindern nicht nur der Name der Mutter als Geburtsname gegeben werden kann, sondern stattdessen auch ein aus dem Namen des Vaters
der Mutter zusammengesetzter Name. Zwar könnte die Möglichkeit, dem Kind auch einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamen zu geben, einen Streit zwischen den Eltern über den Kindesnamen vermeiden helfen
zugleich dazu führen, dass vermehrt Kinder als Teil ihres Namens auch den der Mutter tragen. Dies könnte den Gesetzgeber zu einer namensrechtlichen Veränderung veranlassen, ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht geboten. Denn eine solche Regelung verlöre schon in der nächsten Generation zumindest ihre volle Wirkkraft, wenn bei der Bestimmung des Kindesnamens zur Vermeidung von Namensketten ein Teil des Elternnamens wieder entfallen müsste. Angesichts der allenfalls geringfügigen Auswirkung auf die Verwirklichung des Art. 3 Abs. 2 GG durfte der Gesetzgeber sein Ziel der Vermeidung von Doppelnamen durch die geschaffene Regelung verfolgen. 2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil zwar die Bildung eines Doppelnamens als Geburtsname für ein Kind ausgeschlossen ist, es in Ausnahmefällen aber doch zu Kindesdoppelnamen kommen kann. Hierfür gibt es hinreichende sachliche Gründe. a) Wenn Eltern auch einen von einem Elternteil geführten Doppelnamen gemäß § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
1 Satz 1 BGB zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen dürfen, liegt in der Zulassung dieses Kindesdoppelnamens keine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die nicht Doppelnamensträger sind. Denn in beiden Fällen kann nur der Name eines Elternteils als Kindesgeburtsname gewählt werden. b) Wenn ein Kind, das nach Trennung seiner Eltern mit dem sorgeberechtigten wiederverheirateten Elternteil in einer neuen familiären Gemeinschaft lebt, dadurch einen Doppelnamen erhalten kann, dass zu seiner Einbenennung gemäß § 1618 Satz 2 BGB seinem bisher geführten Namen der neue Ehename seines sorgeberechtigten Elternteils vorangestellt oder angefügt wird, stellt dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eltern dar, die ihrem Kind keinen Doppelnamen als Geburtsnamen geben können. Auch bei Doppelnamen durch Einbenennung weist nur ein Name, der bisher vom Kind geführte, auf seine Abstammung von seinen Eltern hin. Dass das Kind diesen Namen behalten darf, dient dem Persönlichkeitsschutz des Kindes, das mit seinem bisher geführten Namen schon eine Identität gefunden hat. Zusätzlich soll ihm durch die Beifügung des neuen Ehenamens seines sorgeberechtigten Elternteils die Möglichkeit gegeben werden, auch seine neue soziale Zugehörigkeit im Namen zum Ausdruck zu bringen. Die Zulassung des so gebildeten Doppelnamens hat also die Funktion, im Namen des Kindes sowohl die Abstammung als auch seine soziale Zugehörigkeit auch dann zu dokumentieren, wenn die familiäre Situation des Kindes nicht mehr beide Zuordnungen ausweist. Bestimmen demgegenüber gemeinsam sorgeberechtigte Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes, bedarf es zur Kennzeichnung der leiblichen
zugleich sozialen Zugehörigkeit des Kindes nicht zweier Namen
deren Verbindung zu einem Doppelnamen, weil sich beide Zugehörigkeiten in der Familie vereinen, in der das Kind lebt. Die gleichen sachlichen Gründe rechtfertigen auch, bei Adoption eines Kindes diesem nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen der Einbenennung einen Doppelnamen geben zu können, der sich aus dem bisher geführten Namen des Kindes
dem Familiennamen seiner Adoptiveltern zusammensetzt. c) Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt
verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass Geschwistern von Kindern, die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
zugleich dem Namensschutz des Erstgeborenen aus Art. 2 Abs. 1 GG. D. Diese Entscheidung ist zu C. I. mit 6:2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen. Permalink: https://openjur.de/u/190141.html ( https://oj.is/190141 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 91 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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