Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2007 - 19 U 5010/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben,
(1)Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 <255>; Greger, in: Zöller, ZPO,
- Aufl. 2009, Vor § 284 Rn. 10a). Erforderlich ist darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein hinreichend substantiierter Vortrag, hier zum Verkehrswert des Geschäftslokals. Ein solcher den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag des Kreditnehmers zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Immobilie erfordert insoweit konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu wertbildenden Faktoren der Immobilie (BGH, Urteil vom
- September 2006 - XI ZR 204/04 -, WM 2006, S. 2343 <2345>; BGH, Urteil vom
- November 2002 - XI ZR 3/01 -, juris, Rn. 9). Nicht nachzukommen ist schließlich einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl" oder ins Blaue hinein" aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juli 1996 - 1 BvR 634/94 -, ZIP 1996, S. 1761 <1762>; BGH, Urteil vom
- April 1995 - VI ZR 178/94 -, NJW 1995, S. 2111 <2112>; Greger, in: Zöller, ZPO,
- Aufl. 2009, Vor § 284 Rn. 5).
(2)Hier lag keiner der möglichen Gründe vor, derentwegen der Beweisantritt der Beschwerdeführerin hätte unbeachtet bleiben dürfen. Die Beschwerdeführerin hatte behauptet, die von ihr und ihrem Ehemann erworbene Immobilie habe 1993, also zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, einen Verkehrswert von ca. 75.000 DM gehabt. Zum Beweis dieser Tatsache hatte sie unter anderem die Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen angeboten. Das benannte Beweismittel war geeignet, sachdienliche Erkenntnisse zur Beweisbehauptung zu erbringen. Ferner lagen konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu wertbildenden Faktoren der Immobilie vor. Zwar mag bezweifelt werden, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten allein bereits hinreichend viele Anknüpfungspunkte aufwies, um ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Geschäftslokals zum maßgeblichen Erwerbszeitpunkt im Jahr 1993 erstellen zu können. Jedenfalls enthielt das weitere, von der Beklagten eingereichte Gutachten hinreichende Angaben zu der in Rede stehenden Immobilie. Dabei war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Laden die dort beschriebenen Eigenschaften - bis auf den Straßenzugang - bereits im Jahr 1994 - und damit nach Durchführung der von den Verkäufern geschuldeten Renovierung - aufwies. Zumindest unter Berücksichtigung dieses unstreitigen Vorbringens lagen ersichtlich ausreichende Anknüpfungstatsachen vor, um das beantragte Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu können. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen wertbildenden Faktoren war allein noch die Frage offen, ob die Verkäufer die Schaffung eines Straßenzugangs schuldeten. Dieser wäre zwar im Fall einer bestehenden Verpflichtung - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei der Verkehrswertermittlung als Gegenleistung des gezahlten Kaufpreises zu berücksichtigen gewesen. Die hierdurch bedingte Unklarheit allein führte allerdings nicht zu einer fehlenden Substantiierung des Vortrags zu den wertbildenden Umständen. Deshalb wäre es möglich und unter dem Gesichtspunkt hinreichender Substantiierung auch geboten gewesen, ein Sachverständigengutachten zum Wert des Geschäftslokals mit der Maßgabe einzuholen, dass ein vorhandener Straßenzugang zu unterstellen sei. Schließlich ließ sich die Nichterhebung des Sachverständigenbeweises auch nicht damit begründen, bei der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung zum Verkehrswert habe es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein gehandelt. Zwar hat die Beschwerdeführerin den im Privatgutachten vorgenommenen Abschlag vom erzielbaren Durchschnittsmietzins unter anderem mit dem fehlenden Straßenzugang begründet, und dieser Aspekt erwies sich als nicht tragfähig. Dies allein vermag aber die Annahme einer substanzlosen Behauptung nicht zu begründen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auch nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts der Kaufpreis noch um 86 % überhöht war. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass ein gewisser Abschlag - wenn auch möglicherweise geringer als behauptet - aufgrund der ungünstigen Lage der Immobilie nicht fernliegend erschien. Überdies hat das vorgelegte Privatgutachten nicht nur die vom Berufungsgericht in Zweifel gezogene Ertragswertberechnung dargestellt, sondern sich auch auf eine vom Gericht nicht näher erörterte Sachwertberechnung gestützt, die zu einem Verkehrswert von rund 74.000 DM gelangte. Ein weiteres, wenn auch auf das Jahr 2001 bezogenes Gutachten ging von einem Verkehrswert von nur 140.000 DM aus. Unter diesen Umständen kann von einer substanzlosen, aufs Geratewohl hin aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführerin trotz ihrer etwa unzutreffenden rechtlichen Einordnung des fehlenden Straßenzugangs keine Rede sein. Bei den Zweifeln des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der aufgestellten und durch ein Privatgutachten untermauerten Behauptung der Beschwerdeführerin handelt es sich daher nicht um einen zulässigen Grund für die Nichtberücksichtigung des angebotenen Sachverständigenbeweises. Vielmehr hat das Oberlandesgericht der Sache nach eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung angestellt, die im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 -, juris, Rn. 34 f.).
- bb)Selbst wenn das Berufungsgericht das Beweisangebot - seinen gegebenen Hinweisen folgend, aber ohne dies im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung ausdrücklich zu erwähnen - aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet haben sollte, würde das an der Verletzung des Rechts auf Gehör hier nichts ändern. In seinem Beschluss über die Anhörungsrüge hat das Berufungsgericht unter erneutem Aufgreifen einer bereits in seinem zweiten Hinweisbeschluss geäußerten, dann aber im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nicht mehr erwähnten Ansicht die Auffassung vertreten, auf die Schlüssigkeit des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo komme es nicht an, weil die Grundschuld nicht akzessorisch sei und der Beklagten jedenfalls aufgrund der anderen beiden Darlehen und möglicher Rückgewähransprüche aus § 3 HWiG a.F. weiterhin Ansprüche in Höhe des Grundschuldhaftungsbetrages zustünden. Hierbei ist bereits zweifelhaft, ob das Gericht diese Argumentation, auf die es nach entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nicht mehr eingegangen war, weiterhin als seine Entscheidung tragend erachtet hat. Diese Frage muss aber nicht abschließend geklärt werden. Denn die Erwägung, auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss komme es nicht an, würde - wäre sie tragend - ihrerseits die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Sie kann daher nicht dazu dienen, die Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Beweisangebotes entfallen zu lassen. Der Umstand, dass ein Gericht seine Entscheidung auf zwei Begründungen stützt, mit denen im Rahmen der einzelnen Argumentationen jeweils maßgeblicher Vortrag der Parteien außer Acht gelassen wird, kann nicht dazu führen, die Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vortrags insgesamt mit Blick auf die jeweils andere Begründung zu verneinen. So liegt der Fall aber hier, sofern man dem Verständnis der beklagten Bank hinsichtlich der Berufungsentscheidung folgt. Denn in ihrem Schriftsatz auf den vom Berufungsgericht erteilten zweiten Hinweis, in dem das Gericht auf die angeblich fehlende Entscheidungserheblichkeit des Schadensersatzanspruchs verwiesen hatte, hat die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, dass die fehlende Akzessorietät der Grundschuld nicht zur Unerheblichkeit ihres Anspruchs führe. Die Beklagte sei nämlich aufgrund eines bestehenden Schadensersatzanspruchs verpflichtet, sie im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die geltend gemachte schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. Dies umfasse eine Freistellung von den Pflichten des Darlehensvertrages ebenso wie eine Rückgewähr der zu dessen Sicherung errichteten Grundschuldbestellungsurkunde. Die entsprechende Rückgewährpflicht der Beklagten bestehe dann unabhängig davon, ob die zurückzugewährende Sicherheit weitere Ansprüche sichere, weil sie ohne die Aufklärungspflichtverletzung bereits nicht bestellt worden wäre. Dieser grundsätzlich rechtlich zutreffende Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 192/04 -, juris, Rn. 36) wäre vom Berufungsgericht übergangen worden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zwar nicht, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aber auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich nicht hinreichend substantiiert war. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Naturalrestitution handelte es sich um den Kern des Vortrags der Partei, da hierin der maßgebliche Angriff der Beschwerdeführerin auf das im Hinweisbeschluss geäußerte Hauptargument für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung zu sehen war. Das Vorbringen war nach dem im Hinweisbeschluss dargestellten Rechtsstandpunkt des Gerichts auch erheblich. Eine etwaige Unerheblichkeit des Vorbringens hätte nur mit dem Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs begründet werden können, was aber seinerseits - wie dargelegt - wegen des übergangenen Beweisangebots zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG führt (siehe oben unter a)).
- c)Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Beweisangebotes das Oberlandesgericht zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. März 2007 in dem im Tenor genannten Umfang auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Die Aufhebung umfasst auch den Ausspruch über die Kosten. Der Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos. Auf die weiter gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an. 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a BVerfGG; die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 f.>). Permalink: http://openjur.de/u/190186.html Kommentare