12 Abs.1 GG in dem monopolisierten Bereich.
folgeregelungen zu den Postreformen I und II, die zur Verwirklichung des insbesondere durch die europäische Integration vorgegebenen Ziels der Liberalisierung des Postwesens geschaffen wurden. Auf Grund des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens der Deutschen Bundespost vom
Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
Maßgabe eines Bundesgesetzes aus. Der ebenfalls in das Grundgesetz eingefügte Art. 143 b lautet:
Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre
Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
1 konnten die Mitgliedstaaten Inlandsbriefsendungen bis zu einem Gewicht von 350 Gramm für den Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig war. Durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
folgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt ab
G bedarf es eines schriftlichen Antrags, der
Satz 2 eine Angabe dazu enthalten muss, in welchem Gebiet der Antragsteller tätig werden will. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 PostG ist die Lizenz zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund
Absatz 3 besteht. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PostG). Die Überprüfung dieser Tatsachen obliegt der Regulierungsbehörde (vgl. § 44 PostG), die über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden soll (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 4 PostG). § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG enthielt eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz. Die Vorschrift lautete: Bis zum
Nummer 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7 aufgehoben.
Die Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.
G in Verbindung mit § 81 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) legt die Regulierungsbehörde mit ihrem Bericht den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Märkten des Postwesens ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht. 3. § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG definiert als Universaldienstleistungen ein Mindestangebot an Postdienstleistungen
G, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1 PostG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats bedarf,
Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom
2 PUDLV umfasst die Briefbeförderung auch die Sendungsformen Einschreibsendung, Wertsendung,
nahmesendung sowie Sendung mit Eilzustellung. Der Bereich der Universaldienstleistungen ist weiter gefasst als die von der Exklusivlizenz erfassten Leistungen. In der Verordnung werden für Universaldienstleistungen besondere Anforderungen formuliert. Gemäß § 2 Nr. 1 PUDLV müssen bundesweit mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PUDLV abgeschlossen und abgewickelt werden können. Ferner müssen
2 PUDLV Briefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. § 2 Nr. 3 PUDLV schreibt vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Briefsendungen sind
4 PUDLV zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfachs oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Gemäß § 2 Nr. 5 PUDLV hat die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen. Im Wesentlichen entsprechende Qualitätsmerkmale gelten
II. Die Beschwerdeführer sind Postdienstleistungsunternehmen. Sie sind Inhaber von Lizenzen, die ihnen
den §§ 5 f. PostG erteilt worden sind. Mit ihrer unmittelbar gegen das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes, gegen Art. 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes und gegen Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zur Begründung führen sie aus: Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführer seien von den angegriffenen Änderungen des Postgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Insofern verweisen sie auf ihre Tätigkeit als Wettbewerber der Deutschen Post AG. Sie seien Zustellorganisationen regionaler Tageszeitungsverlage und mithin auf die Zustellung von Zeitungen und weiteren über Briefkästen an Haushalte zu überbringenden Informationen spezialisiert. Sie erbrächten Postdienstleistungen in Verbindung mit ihrem bisherigen Stammgeschäft. Durch die Hinzunahme der Briefdienstleistungen als Feld der Erwerbstätigkeit biete sich die Möglichkeit, das Berufsbild des Zustellers und die Erwerbslage der Zusteller
haltig zu verändern, weil mit der Postdienstleistung der zeitliche Auslastungsgrad der Beschäftigten und deren Verdienst wachse. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Gebot der strukturellen Separierung gemäß § 10 PostG seien sie in der Regel als Schwestergesellschaften der bisherigen Zeitungszustellorganisationen herausgebildet worden. Die Neuregelung wirke sich bereits jetzt auf ihre Unternehmen aus, weil durch die Verlängerung der gesetzlichen Exklusivlizenz der Marktzugang neuer Kräfte zweifelhaft sei. Den Rechtsweg könnten sie nicht beschreiten, weil die Erteilung einer Lizenz für den der Deutschen Post AG reservierten Bereich gesetzlich ausgeschlossen sei. Sie hätten nicht nur einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Postlizenz im gesetzlich zulässigen Umfang. Es sei auch davon auszugehen, dass die Regulierungsbehörde bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde ihnen die begehrte umfassende und unbeschränkte Lizenz zur Briefbeförderung erteile. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes sowie Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Vorschriften seien ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrats ergangen. Sie errichteten eine Zugangsregelung, die durch hinreichende Gemeinwohlbelange nicht gerechtfertigt sei. Konkurrenten der Deutschen Post AG sollten auf ein Marktsegment verwiesen werden, in dem es nicht gelingen könne, die logistischen Vorkehrungen für eine flächendeckende Leistungserbringung zu schaffen. Die Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG diene nicht dem Schutz von Gemeinschaftsgütern, sondern der fiskalischen Stärkung des Aktienkurses der Deutschen Post AG und dem Konkurrentenschutz. Die Beschwerdeführer seien im Hinblick auf die Verlängerung der Exklusivrechte zudem in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil ihnen künftige Entwicklungsmöglichkeiten verloren gingen. Auch amortisierten sich getätigte Investitionen nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei verletzt. Die Deutsche Post AG und die sonstigen Zustelldienste würden ungleich behandelt, obgleich Art. 87 f GG sie gleichstelle. Die in Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene Gleichordnung der Deutschen Post AG mit anderen privaten Anbietern werde unzulässig weit hinausgeschoben. Art. 143 b Abs. 2 GG sei vom Grundsatz des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG her zu verstehen. Er biete daher jedenfalls für die Verlängerung der Exklusivlizenz keine Rechtsgrundlage. Auch Art. 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes verstoße gegen die Berufsfreiheit.
der alten Gesetzeslage hätten die Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit gehabt, Briefbeförderungen ohne die Gewichts- und sonstigen Beschränkungen zu erbringen, sofern ein Universaldienstdefizit festgestellt worden sei. Das Postgesetz sei in der bisherigen Fassung so konzipiert gewesen, dass zwar der Deutschen Post AG für Übergangszwecke exklusive Rechte gesichert worden seien, für die Sicherung der Universaldienstversorgung aber potentiell die volle Wettbewerbsfreiheit bestehe. III. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die Deutsche Post AG, der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste, der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste und der Bundesverband Deutscher Postdienstleister Stellung genommen. 1.
Auffassung der Bundesregierung bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde durchgreifende Bedenken. Im Hinblick auf das Erste und das Dritte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes fehle es insbesondere an der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer durch die Verlängerung der gesetzlichen Exklusivlizenz. Es sei ihnen außerdem zuzumuten, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der angegriffenen Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes lägen die Unmittelbarkeit und Gegenwärtigkeit einer Grundrechtsbetroffenheit fern. Die Verfassungsbeschwerde habe zudem in der Sache keinen Erfolg. Art. 87 f und Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG bildeten die Grundlage für einen gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit privater Anbieter von Postdienstleistungen. Der Grundrechtsschutz
1 GG werde verfassungsunmittelbar durch die Norm des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG eingeschränkt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber habe die parlamentarische Gestaltungsfreiheit zur zeitweiligen Beibehaltung von Monopolrechten insbesondere wegen der angestrebten Verknüpfung des Abbaus von ausschließlichen Rechten mit weiteren Liberalisierungsschritten auf europäischer Ebene bewusst dem Anliegen einer sofortigen vollständigen Marktöffnung im nationalen Alleingang übergeordnet. Das Interesse an einer symmetrischen Marktöffnung der Postmärkte in der Europäischen Union sei kraft verfassungsunmittelbarer Wertentscheidung als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut einzustufen, welches die mit der gesetzlichen Exklusivlizenz der Deutschen Post AG verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit anderer Postdienstleistungsunternehmen rechtfertige. Daneben bildeten die Sicherung des Universaldienstes und die Abstützung infrastruktureller Lasten einen Belang, der
1 GG mit Verfassungsrang ausgestattet sei. In den meisten EU-Mitgliedstaaten bestünden Monopole, die
Umfang und Dauer deutlich über die gesetzliche Exklusivlizenz der Deutschen Post AG hinausreichten. Der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz sei nicht berührt. § 47 Abs. 1 Satz 2 PostG verdeutliche für alle potentiellen Wettbewerber der Deutschen Post AG, dass sich der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Exklusivlizenz über die ursprüngliche Frist hinaus habe offen halten wollen. § 52 PostG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes trage mit der Verknüpfung von Universaldienstleistungspflicht und gesetzlicher Exklusivlizenz dem Verfassungsauftrag des Bundes aus Art. 87 f Abs. 1 GG zur Infrastruktursicherung Rechnung.
G einer Erlaubnis. Bei einer Versagung stehe ihnen gegen diese Entscheidung der Rechtsweg offen, den sie hätten beschreiten müssen. Die Verfassungsbeschwerde habe zudem in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Normen seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes habe nicht der Zustimmung des Bundesrats bedurft, weil es auf Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG beruhe. Es sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine zwölfjährige Übergangszeit für den Abbau des früheren Monopols sprenge nicht den von Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG gezogenen Rahmen. In Anbetracht des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG greife die Verlängerung der gesetzlichen Exklusivlizenz nicht in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Die Verfassung selbst billige für eine Übergangszeit ein sachlich begrenztes Monopol. Ohne grundrechtlichen Anknüpfungspunkt entfalle auch die Möglichkeit, sich auf schutzwürdiges Vertrauen zu berufen. Eine Grenze für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gemäß Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG bilde das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es wäre verletzt, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers zur Konkretisierung des unbestimmten Verfassungsbegriffs "Übergangszeit" so offensichtlich fehlsam wären, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben könnten. Ein sachlicher Grund für die Verlängerung der gesetzlichen Exklusivlizenz liege in der Erfüllung der staatlichen Gewährleistungsverantwortung für die Erbringung des Universaldienstes. Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG wolle dem Umstand Rechnung tragen, dass das aus dem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangene Unternehmen Deutsche Post AG
Auffassung des verfassungsändernden Gesetzgebers nicht schon mit dem In-Kraft-Treten des Art. 87 f GG in der Lage gewesen sei, im grundsätzlich gewollten Wettbewerb zu bestehen. Zugleich aber stehe Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG auch in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes Postdienstleistungen in Europa.
dieser Ansicht ist Art. 143 b Abs. 2 GG eine spezifische Schrankensetzung zu Art. 12 GG (so Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz,
der Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG zu einer Einengung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG mit der Folge führt, dass die Berufsfreiheit insoweit nicht betroffen sein kann, als die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Beibehaltung der Exklusivlizenzen genutzt wird (so von Danwitz, Verfassungsfragen der gesetzlichen Exklusivlizenz der Deutschen Post AG, 2002, S. 86 ff.). Art. 12 Abs. 1 GG gewährt ein subjektives Recht auf Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten für die Deutsche Post AG, weil mit ihnen zugleich der Bereich festgelegt wird, in dem die berufliche Betätigung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. In der Darlegung, dass diese Grenzen verletzt sein können, ist die der Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung enthalten. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit eines Gleichheitsverstoßes (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenfalls hinreichend dargetan. Dagegen fehlt es an einem entsprechenden Vortrag, soweit sie eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) geltend machen. Die von den Beschwerdeführern mit den Briefbeförderungen verbundenen Erwartungen und Chancen werden vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst. Denn die Eigentumsgarantie schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht dagegen erst in der Zukunft liegende Umsatz- und Gewinnmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 102, 197 <211>; stRspr). b)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm ferner selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen sein (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <206>; stRspr). Die Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen. aa) Sie sind von den angegriffenen Bestimmungen selbst betroffen. Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist. Das ist der Fall, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme ist (vgl. BVerfGE 102, 197 <206 f.>). Eine Selbstbetroffenheit ist aber auch dann gegeben, wenn der Akt an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen; eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung reicht nicht (vgl. BVerfGE 13, 230 <232 f.>; 78, 350 <354>). Direkter Adressat der angegriffenen Regelungen ist die Deutsche Post AG, der in § 51 PostG eine gesetzliche Exklusivlizenz verliehen wird. Eine hinreichend enge Beziehung liegt in den Fällen der Beschwerdeführer jedoch vor. Sie sind Postdienstleistungsunternehmen, die Inhaber von Lizenzen
G sind. Die Beschwerdeführer haben allerdings noch keine Lizenz für die Postdienstleistungen, deren Erbringung ihnen
G versagt wird. Aus den Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich jedoch in hinreichender Weise, dass sie den Willen und die Fähigkeit haben, den Zustelldienst im umstrittenen Briefsektor aufzunehmen. Das reicht für eine Annahme der Selbstbetroffenheit aus. bb) Auch soweit die Beschwerdeführer Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes angreifen, der
Januar 2006 in Kraft treten wird, ist ihre gegenwärtige Beschwer gegeben. Die Frage, ob von einem verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetz eine gegenwärtige Beschwer ausgehen kann, ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. auch BVerfGE 38, 326 <335 f.>; 48, 64 <80>). Der Gesetzgeber hat mit dem Dritten Änderungsgesetz ein einheitliches Regelungskonzept geschaffen, das an Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG mit seiner differenzierten Festsetzung von Gewichtsgrenzen angepasst ist. Der Gesetzgeber wollte einen Weg finden, der sichert, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 für Briefe das Einzelgewicht bis 100 Gramm und danach zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2007 das Einzelgewicht bis 50 Gramm maßgebend wird. Das Ziel hätte auch anders erreicht werden können, etwa durch eine materiellrechtliche Regelung der zeitlichen Stufung bei sofortigem In-Kraft-Treten des Gesetzes (vgl. BVerfGE 101, 54 <74>). Die Vorschriften wären dann zwar in Kraft gesetzt worden, hätten jedoch erst bei Erreichen der jeweiligen Stufe Wirksamkeit erlangt. In dem einen wie in dem anderen Fall sind aber die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für die Beschwerdeführer gewiss. Es entspricht dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes, ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion schon jetzt im Zusammenhang des gesamten Komplexes die Prüfung der zukünftig maßgeblich werdenden Regelungen zu ermöglichen.
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht einverstanden war und eine Klarstellung für erforderlich hielt, um zu vermeiden, dass eine Exklusivlizenz an Art. 87 f oder an Art. 12 GG scheitern würde (vgl. statt vieler Herdegen, in: Badura/von Danwitz/Herdegen/Sedemund/Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, 2002, § 51 Rn. 3). Ein Bedarf für eine solche Klärung wurde mit Rücksicht auf Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG gesehen, der die Erbringung von Postdienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeit in privatrechtlicher Form vorsieht. b) Die durch Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG ermöglichte Verleihung von Ausschließlichkeitsrechten ist von Verfassungs wegen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt. aa) In zeitlicher Hinsicht dürfen die Monopolrechte
2 Satz 1 GG nur "für eine Übergangszeit" aufrechterhalten werden. Es geht darum, einen wirtschaftlichen Bereich für eine Betätigung allmählich zu öffnen, die
der Öffnung durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein wird.
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST enthält, ist der Begriff der "Übergangszeit" in Satz 1 von Art. 143 b Abs. 2 GG nicht weiter umschrieben worden. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Spielraum der zeitlichen Ausgestaltung. Die äußerste Zeitdauer ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist insbesondere der mit der Regelung verfolgte Zweck. Die Übergangsregelung soll sichern, dass die
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost auch angesichts des Fortgangs der Liberalisierung im europäischen Raum im Wettbewerb bestehen können. Zugleich soll ihnen ungeachtet der wirtschaftlichen Entwicklungen ermöglicht werden, die übernommenen besonderen finanziellen und sozialen Verpflichtungen, insbesondere Pensionslasten, zu tragen. (
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost verliehenen Monopole nur im Gleichklang mit der Entwicklung in der Europäischen Union aufzugeben, weil diese Unternehmen auf absehbare Zeit die Hauptlast des Infrastrukturauftrags (Art. 87 f Abs. 1 GG) zu tragen hätten (BRDrucks 114/94 (Beschluss), S. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zeigen unter Bezugnahme auf die Prüfungsbitte des Bundesrats und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit und zur Dauer ausschließlicher Rechte, dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Liberalisierung der Dienstleistungszweige orientieren wollte (vgl. BTDrucks 12/8108, S. 7 ). Mit der Übergangsbestimmung sollte nicht nur gewährleistet werden, dass sich die nationale Gesetzgebung im Einklang mit dem sekundären Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union befindet. Mit der zeitweiligen Aufrechterhaltung eines Teils des früheren Postmonopols wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Bundesgesetzgeber auch die Möglichkeit geben, auf die europäische Entwicklung Rücksicht zu nehmen. Die vorgesehene Orientierung an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Liberalisierung erfolgte insbesondere durch einen Verweis auf den Stand der politischen Willensbildung in der Europäischen Union und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Exklusivrechten (dazu vgl. EuGH, Slg. 1993, I-2533 <2568; Rn. 14, 15> - Corbeau). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte das Schicksal des Postmonopols insofern schon beim Erlass des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG mit der Entwicklung auf Gemeinschaftsebene verbunden (vgl. auch Kämmerer, DVBl 2001, S. 1705 <1706>). Diese Orientierung an der europäischen Entwicklung fand eine Vertiefung und zugleich Akzentuierung in den später erfolgten Begründungen zu dem Ersten und dem Dritten Änderungsgesetz zum Postgesetz. Ausdrücklich ist in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Ersten Änderungsgesetz (vgl. BTDrucks 14/6121, S. 6 ) auf den europäischen Kontext - und zwar unter Bezugnahme auf die europäische Marktentwicklung - hingewiesen worden. Auf die europäische Entwicklung hat sich auch die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes (vgl. BTDrucks 14/9195, S. 6 ) bezogen.
ihr ist es ausschließlich um die Anpassung an die Veränderung der Postdienste-Richtlinie gegangen, die ihrerseits eine Reaktion auf den Stand der Liberalisierung in Europa war; diese sollte durch stufenweises Vorgehen beschleunigt werden. (c) Ein weiteres Anliegen der Entscheidung für den nur schrittweisen Übergang in die Liberalisierung ist es gewesen, die Fähigkeit der
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost zu sichern, die besonderen finanziellen und sozialen Verpflichtungen, insbesondere die Pensionslasten, zu tragen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BTDrucks 13/7774, S. 44 Nr. 53). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer gibt die Entstehungsgeschichte der Verfassungsänderung aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Zielsetzung des Art. 143 b Abs. 2 GG vorrangig oder gar ausschließlich die Bewältigung dieser Lasten als Rechtfertigungsgrund der Exklusivrechte war. Die Möglichkeit einer Fortdauer der Exklusivstellung der Deutschen Post AG entfällt nicht schon dann, wenn übernommene Altlasten keine nennenswerte Belastung mehr darstellen. bb) Die übergangsweise Fortgeltung von Exklusivrechten ist gegenständlich durch Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG beschränkt, dessen Auslegung inhaltlich durch Art. 87 f GG beeinflusst wird.
der Privatisierung und Liberalisierung des Postwesens zu einer Unterversorgung mit Dienstleistungen kommt, weil der Wettbewerb (noch) nicht funktioniert oder sich auf lukrative Bereiche beschränkt (zu solchen Wirkungen vgl. Fehling, VerwArch 86 <1995>, S. 600 <608 f.>). Der Bereich des Postwesens soll nur mit der Maßgabe aus der staatlichen Regie entlassen werden, dass dabei die Verantwortung des Staates für die ehedem aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben nicht aufgegeben wird. Das Privatisierungsgebot des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG zielt zwar auf den Rückzug des Staates aus dem Bereich der Postdienstleistungen; doch begründet der Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Absatzes 1 die staatliche Verantwortung, marktwirtschaftlich bedingte
teile für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen zu verhindern (vgl. Stern, DVBl 1997, S. 309 <315>). Die Erfüllung dieses Auftrags wird durch Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG für eine Übergangszeit dahingehend konkretisiert, dass in ihr sogar Ausschließlichkeitsrechte bestehen dürfen. Vorliegend bedarf keiner Klärung, wie weit der Bereich der davon erfassten Dienstleistungen gezogen ist. Das hier allein zu überprüfende, in § 51 PostG enthaltene Ausschließlichkeitsrecht der Deutschen Post AG bezieht sich jedenfalls nur auf einen Ausschnitt aus dem Bereich der so genannten Universaldienstleistungen (zu deren gesetzlicher Umschreibung siehe § 1 PUDLV), der
einhelliger Auffassung in der Literatur von dem Gewährleistungsauftrag des Bundes aus Art. 87 f Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. statt vieler Windthorst, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 87 f Rn. 8 ff.). (c) Die Verfassungsmäßigkeit einer auf Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Regelung setzt allerdings voraus, dass sie geeignet ist, die vom verfassungsändernden Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen. Im Zuge der Übergangsregelung darf insbesondere nicht eine Lage entstehen, bei der die in Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehene Ordnung der übrigen privatwirtschaftlichen Postdienstleistungen gestört wird oder die in Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleisteten Dienstleistungen nicht erbracht werden können. Dies ist hier nicht zu befürchten. Die Fähigkeit des
folgeunternehmens der Deutschen Bundespost POSTDIENST zur Erbringung der Dienstleistungen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG vorausgesetzt. Von der Ermächtigung kann allerdings nur Gebrauch gemacht werden, wenn auch konkret zu erwarten ist, dass die Dienstleistungen auf einem dem Art. 87 f Abs. 1 GG entsprechenden Niveau erbracht werden. Die Exklusivlizenz beeinträchtigt die Fähigkeit anderer privatwirtschaftlicher Anbieter zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Diese sind lediglich gehindert, in den Vorbehaltsbereichen tätig zu werden. Die Möglichkeit einer solchen Beschränkung ist in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehen. Ob auch private Anbieter in der Lage sind, die der Deutschen Post AG vorbehaltenen Dienstleistungen zu erbringen, ist insofern nicht maßgeblich. Der Gesetzgeber darf in Rechnung stellen, ob in der Übergangszeit zu befürchten ist, dass die Konkurrenten sich nur den lukrativen Marktsegmenten zuwenden und der Deutschen Post AG als Universaldienstverpflichtete kostenintensive, für sich allein nicht gewinnbringende Geschäftsbereiche überlassen. (d) Bei der Austarierung der Möglichkeit privatwirtschaftlicher Leistungserbringung und hoheitlicher Regulierung darf der Gesetzgeber sich am Fortgang der Liberalisierung innerhalb der Europäischen Union ausrichten. Eine Orientierung bieten die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften - hier also die Postdienste-Richtlinie 97/67/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/39/EG - auch insoweit, als sie keine Bindungen, sondern nur Ermächtigungen enthalten. Die Postdienste-Richtlinie bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Liberalisierungsschritte spätestens erfolgt sein müssen. Bei der Umsetzung der Richtlinie darf wegen der Verzahnung der Postdienstmärkte in Europa berücksichtigt werden, wie schnell die Liberalisierung in den anderen an die Richtlinie gebundenen Staaten vorankommt.
1 Satz 1 der Postdienste-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, aber berechtigt, Dienste für Anbieter von Universaldienstleistungen zu reservieren, soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Das europarechtliche Kriterium der Notwendigkeit hat auch für die Bestimmung der Reichweite der Übergangsvorschrift des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG Bedeutung. Ist die Exklusivlizenz nämlich für die Aufrechterhaltung der Universaldienste europarechtlich nicht (mehr) notwendig, spricht dies gegen die Anwendbarkeit des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG. Die Gewährleistung des postalischen Universaldienstes ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich als Rechtfertigung für die Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten anerkannt (vgl. EuGH, Slg. 1993, I-2533 <2568; Rn. 14, 15> - Corbeau; vgl. auch Slg. 2000, I-857 <875; Rn. 44 f.> - Deutsche Post AG). Im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Europäischen Union wird in Nr. 11 der Erwägungsgründe zur Änderungsrichtlinie 2002/39/EG ausdrücklich festgestellt: "Das grundlegende Ziel, die Sicherstellung eines Universaldienstes gemäß den von den Mitgliedstaaten
der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualitätsnormen in der gesamten Gemeinschaft auf Dauer und gleich bleibend zu gewährleisten, lässt sich erreichen, wenn in diesem Bereich die Möglichkeit, Dienste zu reservieren, aufrechterhalten bleibt und gleichzeitig durch ein ausreichendes Maß an Dienstleistungsfreiheit für Bedingungen gesorgt wird, die hohe Effizienz ermöglichen." Zwar knüpft Art. 7 Abs. 1 der Postdienste-Richtlinie 97/67/EG in der Fassung der erwähnten Richtlinie 2002/39/EG die Exklusivlizenz ergänzend zur Festlegung der Frist an das Kriterium der Notwendigkeit. Er normiert aber exakt die Fristen, die auch der deutsche Gesetzgeber im Dritten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes für die deutsche Exklusivlizenz vorgesehen hat. Die neuen Fristen der Richtlinie sind in Kenntnis des Liberalisierungsstandes und der entsprechenden Gesetzgebung in Europa festgesetzt worden, ohne dass Anhaltspunkte dafür gegeben waren, in einzelnen Staaten oder gar in der Bundesrepublik Deutschland sei ihre Ausschöpfung schon im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie als nicht mehr notwendig anzusehen. Seit Richtlinienerlass haben sich im Postmarkt keine maßgeblichen Veränderungen ergeben, so dass die Einschätzung der Notwendigkeit im europäischen Kontext weiter Bestand hat. Für das Bundesverfassungsgericht besteht kein Anlass, dies in Frage zu stellen.
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, wie die Einleitung mit dem Bindewort "Dazu" zeigt. Auch die Literatur geht übereinstimmend davon aus, dass die zeitweilige Verleihung von Monopolrechten
2 Satz 1 GG durch bloße Einspruchsgesetze erfolgt (vgl. Gersdorf, in: von Mangoldt/ Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, a.a.O., Art. 143 b Rn. 13; Lerche, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2003, Art. 143 b Rn. 19; Uerpmann, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, a.a.O., Art. 143 b Rn. 4).
. An der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit der zur Universaldienstleistung verpflichteten Deutschen Post AG gibt es keine Zweifel. cc) Die Verlängerung der Exklusivrechte steht mit den Zielen im Einklang, die der verfassungsändernde Gesetzgeber mit Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG verfolgt hat. Die befristete Fortdauer der gesetzlichen Exklusivlizenz trägt zu einem stufenweisen Übergang vom Monopol zum Wettbewerb im Postsektor bei (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Postgesetzes, BTDrucks 13/7774, S. 33 ) und stellt sicher, dass die nationale Liberalisierung im Einklang mit der europäischen Entwicklung fortgeführt wird. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein vorzeitiges Auslaufen der Exklusivlizenz
G zu einer einseitigen Öffnung des deutschen Postmarktes führt.
der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes ( BTDrucks 14/6121, S. 1 unter A sowie S. 6) ist entgegen der Richtlinie 97/67/EG bisher auf europäischer Ebene noch keine Entscheidung über die Fortführung der Liberalisierung getroffen worden. Bis zum
zukommen.
1 PUDLV sind mindestens 12.000 stationäre Postfilialen und -agenturen vorzuhalten.
2 PUDLV sind Briefkästen in einem engmaschigen Netz zu installieren, damit die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Kostenintensiv ist ferner die Verpflichtung zur Zustellung an die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers gemäß § 2 Nr. 4 PUDLV. Dies gilt auch für die Verpflichtung zu werktäglichen Zustellungen unter Einschluss des Samstags
5 PUDLV. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Anpassung der Postversorgung an den laufenden Strukturwandel von der Einschätzung ausging, dass eine einseitige Öffnung des deutschen Marktes die Deutsche Post AG im Inland einem ungleich strukturierten Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen aussetzen würde und dass dies die Sicherstellung des Universaldienstes durch die Deutsche Post AG
haltig gefährden könnte. Der Gesetzgeber durfte mit der einstweiligen Aufrechterhaltung von Exklusivrechten insbesondere verhindern, dass Monopolunternehmen anderer Mitgliedstaaten sich in den lukrativen Teilen des von Ausschließlichkeitsrechten erfassten Bereichs der Universaldienstleistungen auf dem deutschen Markt betätigen, ohne dass für die Deutsche Post AG vergleichbare Chancen auf den dortigen Märkten bestehen, Mindereinnahmen durch eigene Aktivitäten auszugleichen. Insbesondere konnte mit der Verleihung ausschließlicher Rechte für die Deutsche Post AG darauf hingewirkt werden, dass die Monopolunternehmen anderer Mitgliedstaaten nicht die gewinnbringenden Bereiche des deutschen Marktes besetzen und für die Deutsche Post AG möglicherweise allein die unrentablen Versorgungsaufgaben verbleiben.
alledem bildet die Fähigkeit der Deutschen Post AG zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit ausreichenden und angemessenen Postdienstleistungen den wesentlichen Bezugspunkt zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des übergangsweisen Fortbestandes von Exklusivrechten und der dafür eingeräumten Fristen. Dem Ziel der Liberalisierung ist der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes in Übereinstimmung mit der europarechtlichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2002/39/EG durch Reduktion der davon erfassten Leistungen (hinsichtlich der Grenzen für das Gewicht und den Preis für Briefe) näher gekommen.
den §§ 11 ff. PostG aus der Sicht der am Postmarkt tätigen Unternehmen günstiger ist. Die Erfüllung des Gewährleistungsauftrags aus Art. 87 f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht an der größtmöglichen Günstigkeit für jeweils einzelne Unternehmen orientiert. Deshalb ist nicht maßgebend, ob es auch in der Übergangszeit möglich sein könnte, das Niveau der Universaldienstleistungen allein unter Anwendung der §§ 11 ff. PostG zu sichern. Der Spielraum des Gesetzgebers ist auch nicht mit Rücksicht auf ausländische Erfahrungen mit den Folgen der Liberalisierung von Universaldienstleistungen eingeengt. Die Aufgabe der Exklusivrechte in Schweden sowie Finnland hat zwar die Erbringung der Universaldienstleistungen dort allem Anschein
nicht gefährdet (so jedenfalls Kämmerer, DVBl 2001, S. 1705 <1710 f.>). Der deutsche Gesetzgeber durfte aber davon ausgehen, dass die Marktbedingungen in den beiden skandinavischen Ländern mit denen in Deutschland - einem großen, in Mitteleuropa gelegenen, logistisch leicht erschließbaren Markt - nur bedingt vergleichbar sind. Auch durfte er berücksichtigen, dass die vorliegenden Erfahrungen höchst begrenzt sind. Eine rechtliche und auch tatsächliche Liberalisierung ist bislang allein in Schweden erfolgt. In allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es
wie vor im Postsektor einen reservierten Bereich.
Satz 1 der Regelung legt die Regulierungsbehörde den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet des Postwesens vor. Gemäß Satz 2 ist in diesem Bericht auch Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Aufrechterhaltung einer Exklusivlizenz
G über den dort genannten Zeitpunkt hinaus erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat im Postgesetz daher zu erkennen gegeben, dass er keinen "Schlusstermin" für den Ablauf des Übergangsregimes und die vollständige Liberalisierung des Postwesens normieren wollte. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass sie Investitionen eigens mit Blick auf das Auslaufen des Postmonopols getätigt haben. Ihre Ausführungen beziehen sich allem Anschein
auf die Schaffung einer ausreichenden Infrastruktur für die Zustellung von Tageszeitungen und von Postgütern auf der Grundlage von Lizenzen
G. II. Auch andere Verfassungsrechte der Beschwerdeführer sind nicht verletzt.
G führe zu einer unberechtigten Bevorzugung der Deutschen Post AG. Die eine Verlängerung der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG rechtfertigenden Gründe ergeben sich aus Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG und den dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Erwägungen. Permalink: https://openjur.de/u/190343.html ( https://oj.is/190343 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 233 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.