ordnungsrechtlichen Vorschriften ist durch eine Ordnungsbehörde bestandskräftig festgestellt worden. B. § 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballtoto, Oddset und Glücksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele besitzen.
Spielinteressenten aus anderen
gliedstaaten der Europäischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zurückzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinteressenten ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. C. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen durchzuführen, soweit siea) den Bundesländern den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren getrennt für jede gemeinsame Veranstaltung von Glücksspielen des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie die auf diesen Anteil entfallende Gewinnausschüttung und das Bearbeitungsentgelt für die Zwecke der Regionalisierung nach § 3 des Staatsvertrags
teilen, b) die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen bei den Provisionsverhandlungen
gewerblichen Spielvermittlern berücksichtigen. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 30 Mio. € festgesetzt, von denen 24 Mio. € auf die Rechtsbeschwerde und 6 Mio. € auf die Anschlussrechtsbeschwerde entfallen. Gründe A. Die Betroffenen zu 2 bis 16 sind Lottogesellschaften, die von den einzelnen Bundesländern kontrolliert werden (im Folgenden: Lottogesellschaften). Die Bundesländer bedienen sich dieser Gesellschaften zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten. Die Betroffene zu 17 wickelt
ihrem Personal für die Betroffene zu 18, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Lottogeschäft ab. Die Lottogesellschaften und die Betroffene zu 18 (nachfolgend: die Lottogesellschaften) haben den Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB, Betroffener zu 1) gegründet und ihre Zusammenarbeit im DLTB im sogenannten Blockvertrag geregelt. Die Lottogesellschaften vertreiben Lotterien und Sportwetten ausschließlich im Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes, und zwar vorrangig über insgesamt rund 25.000 Lottoannahmestellen. Die Beigeladenen sind gewerbliche Spielvermittler. Die Beigeladene zu 1 vermittelt über das Internet, im Direktvertrieb und über Telemarketing bundesweit insbesondere die Lotterien und Sportwetten der Lottogesellschaften. Sie beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf die Vermittlung von Spieleinsätzen über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen zu erweitern, wobei auf diesem Vertriebsweg nur die von den Lottogesellschaften gemeinsam durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super 6" vermittelt werden sollen. Die Beigeladene zu 2 vermittelt Spielgemeinschaften an die Lottogesellschaften. Seit Mai 2005 konnten sich Spieler den von ihr organisierten Spielgemeinschaften nicht nur auf dem Postweg und über Call-Center, sondern auch über die Filialen der "D. GmbH" anschließen. Die Beigela- dene zu 3 vermittelt den Lottogesellschaften Spielumsätze hauptsächlich über das Internet. Auch sie beabsichtigte, ihre Geschäftstätigkeit auf die Vermittlung über Annahmestellen (sogenannte terrestrische Vermittlung) zu erweitern. Der Rechtsausschuss des DLTB hat auf seiner Sitzung am 25./26. April 2005 den Lottogesellschaften empfohlen, sich bei den Innen- und Finanzministern der Länder
einem Musterschreiben für die Einleitung ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen den terrestrischen Vertrieb der gewerblichen Spielvermittler einzusetzen, und den folgenden Beschluss gefasst: Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auf, Umsätze, die auf diese - nach seiner Auffassung rechtswidrige - Art und Weise durch terrestrischen Vertrieb gewerblich erzielt worden sind, nicht anzunehmen ...
der angefochtenen Entscheidung hat das Bundeskartellamt insoweit folgende Feststellungen und Anordnungen getroffen (WuW/E DE-V 1251): A. Die am 25./
ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht in einem behördlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt worden ist oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Zustimmung des Blocks zulässig. § 1 Abs. 1 des Blockvertrags nennt die Veranstaltungen Lotto am Samstag und Lotto am
twoch sowie die Ergebnis- und Auswahlwette im Fußballtoto. Am 1. Juli 2004 trat der "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" (Lotteriestaatsvertrag) in Kraft. Der Staatsvertrag bestimmte in § 5: Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
telbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.
Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. In Bezug auf § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag hat das Bundeskartellamt folgende Feststellungen und Anordnungen getroffen: B. § 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des DLTB darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten ... jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung haben. § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die Landesgesetze zum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 EG i.V.
EG, soweit sie die Tätigkeit der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auf das Gebiet des Bundeslandes beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen.
Spielinteressenten aus anderen
gliedstaaten der Europäischen Union an die Betroffenen zu 2 bis zu 18 vermitteln, soweit die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die Spielinteressenten ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. Das Bundeskartellamt hält ferner die im "Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen" (Regionalisierungsstaatsvertrag) vorgesehene Verteilung der von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen für kartellrechtswidrig. Dieser Vertrag sieht in § 4 vor, die Einnahmen auf die einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung der von ihnen jeweils im Übrigen generierten Spieleinsätze zu verteilen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sind davon - außer der Gewinnausschüttung an die Spieler - lediglich ausgenommen eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 3% der Spieleinsätze sowie eine Pauschale, die auf der Basis einer Gewinnausschüttung von 50% bis Ende 2006 auf 9% und ab dem Jahr 2007 auf 8,33% festgelegt worden ist. Beträgt die Gewinnausschüttung weniger oder mehr als 50%, so erhöht oder vermindert sich die Pauschale entsprechend. Zweck der Regelung ist es, die gewerblich vermittelten Spielerlöse unabhängig davon auf die Länder zu verteilen, von welcher Lottogesellschaft sie eingenommen werden. Dazu verpflichtet § 3 des Staatsvertrags die Länder, die Höhe der von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Spieleinsätze und die vereinnahmten Bearbeitungsgebühren in bestimmter Weise
zuteilen. Das Bundeskartellamt hat insoweit folgende Entscheidung getroffen: C. Der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen verstößt gegen Art. 81 Abs. 1 EG i.V.
Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den Staatsvertrag über die Regionalisierung ... durchzuführen, soweit sie - den Bundesländern den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren ... nach § 3 des Staatsvertrags
teilen, - die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags über die Regionalisierung ... bei den Provisionsverhandlungen
gewerblichen Spielvermittlern berücksichtigen. Die gegen den Beschluss des Bundeskartellamts von den Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2003) zurückgewiesen, wobei es die Untersagungsverfügungen des Beschlusstenors zu A sowie den Ausspruch zu B wie folgt neu gefasst hat: A. ...
dem Argument begründet werden, die terrestrische Vermittlung verstoße gegen das Ordnungsrecht, es sei denn, eine Ordnungsbehörde hat diesen reklamierten Ordnungsrechtsverstoß zuvor bestandskräftig festgestellt oder ein Gericht hat im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig eine dahingehende Feststellung getroffen; b) wird überdies untersagt, gewerbliche Spielvermittler ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung zu Zusagen zu veranlassen, die terrestrische Spielvermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Unvereinbarkeit der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung
ordnungsrechtlichen Vorschriften ist in einem ordnungsbehördlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden. 4. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird außerdem nach § 32 GWB untersagt, sich bis zu einer Neuregelung des staatlichen Lotterierechts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle künftigen staatlichen Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte und Weisungen zu halten, wonach Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen sind, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind. B. § 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballtoto, Oddset und Glücksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele besitzen. § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag) und die Landesgesetze zum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 EG i.V.
EG, soweit sie es ermöglichen, die Tätigkeit der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auch aus fiskalischen Gründen auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu beschränken.
Spielinteressenten aus anderen
gliedstaaten der Europäischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zurückzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinteressenten ihren Spielschein abgeben, zulässig ist.
ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehren die Betroffenen weiterhin, den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 aufzuheben. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen; ferner beantragt es im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit dort die Aussprüche zu B 1 und B 2 der angefochtenen Verfügung insoweit neu gefasst wurden, als den Betroffenen gestattet wurde, den Vertrieb bundesweit einheitlich angebotener Lotterien und Sportwetten des Deutschen Lotto- und Totoblocks wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballtoto, Oddset und Glücksspirale über das Internet vom Vorliegen einer Genehmigung nicht nur des eigenen, sondern aller vom Angebot erreichten Bundesländer abhängig zu machen. Hilfsweise stellt das Bundeskartellamt diesen Antrag eingeschränkt auf Zahlenlotterien
maximal zwei Ziehungen pro Woche. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien das Verfahren in Bezug auf die Verfügung zu A 4 übereinstimmend für erledigt erklärt. B. Zur Rechtsbeschwerde Die Rechtsbeschwerde erweist sich als teilweise begründet. I. Beschluss des Rechtsausschusses des DLTB vom 25./
gliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Wettbewerbsbeschränkung im gemeinsamen Markt jedenfalls bezweckt hat. aa) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Entschließung ein Beschluss i.S. von Art. 81 EG ist.
glieder, die Lottogesellschaften, sind Unternehmen (BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - KVR 31/06 , WuW/E DE-R 2035 Tz. 23 - Lotto im Internet; Beschl. v. 9.3.1999 - KVR 20/97 , WuW/E DE-R 289, 291 - Lottospielgemeinschaft). Sie handeln bei der Nachfrage nach gewerblicher Spielvermittlung auch als Unternehmen. Die Spielvermittlung dient dem Vertrieb entgeltlicher Teilnahmemöglichkeiten am Glücksspiel und damit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Lottogesellschaften. Der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG steht deshalb die "FENIN"-Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG, Urt. v. 4.3.2003 - T-319/99 , Slg. 2003, II-357 = WuW/E EU-R 688 Tz. 36 ff. - FENIN; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 11.7.2006 - C-205/03 , Slg. 2006, I-6295 = WuW/E EU-R 1213 Tz. 26 - FENIN) nicht entgegen.
der Aufnahme der Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EG verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen zu verhindern. Daher gilt das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG auch für Beschlüsse von Vereinigungen, die auf die Folgen abzielen, die diese Vorschrift unterbinden will. Eine andere Auslegung würde Art. 81 Abs. 1 EG jeglicher Wirksamkeit berauben (EuGH, Urt. v. 15.5.1975 - 71/74, Slg. 1975, 563 Tz. 30/31 - Frubo; Urt. v. 29.10.1980 - 209/78, Slg. 1980, 3125 = WuW/E EWG/MUV 494 Tz. 88 - Van Landewyck). Dementsprechend liegt ein Beschluss immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer
glieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren (EuGH, Urt. v. 27.1.1987 - C- 45/85 , Slg. 1987, 405 Tz. 32 - Verband der Sachversicherer; Kommission, Entsch. v. 5.6.1996, ABl. 1996, L 181/28 Tz. 41 - FENEX; vgl. Gippini-Fournier in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Art. 81 Abs. 1 Rdn. 103). Unerheblich ist dabei, ob der Beschluss nach den für die Unternehmensvereinigung geltenden internen Regeln oder dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht verbindlich gefasst werden konnte (EuGH WuW/E EWG/MUV 494 Tz. 89 - Van Landewyck; Urt. v. 30.1.1985 - 123/83, Slg. 1985, 391 Tz. 21 f. - BNIC/-Clair; Urt. v. 11.1.1990 - C- 277/87 , Slg. 1990, I-45 - Sandoz/ Kommission). Es ist auch keine Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 81 Abs. 1 EG, dass der Beschluss einer Unternehmensvereinigung aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für deren
glieder faktisch verbindlich ist (a.A. etwa Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht,
der Einbeziehung der Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EG verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zu verhindern, kann praktische Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn an den Beschluss einer Unternehmensvereinigung keine weitergehenden Anforderungen als an den Begriff der Vereinbarung in Art. 81 Abs. 1 EG gestellt werden (vgl. Mestmäcker/ Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 9 Rdn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften liegt eine Vereinbarung i.S. von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Ist dies der Fall, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Unternehmen für rechtlich, tatsächlich oder moralisch verpflichtet hielten, die Absprache einzuhalten (EuG, Urt. v. 14.5.1998 - T 347/94, Slg. 1998, II-1751 Tz. 65 - Mayr-Melnhof, m.w.N.). Nicht anders als bei einer Vereinbarung von Unternehmen reicht es deshalb für die Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG auf den Beschluss einer Unternehmensvereinigung aus, dass er eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des gemeinsamen Markts bezweckt. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass bereits der Wortlaut der Entschließung des Rechtsausschusses den erforderlichen Koordinierungswillen der Unternehmensvereinigung zum Ausdruck bringt. Die Formulierung "Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auf" ist insoweit eindeutig. Die Aufforderung wendet sich unmittelbar an die Lottogesellschaften und erschöpft sich deshalb nicht in einer internen Meinungsäußerung zur Willensbildung innerhalb des DLTB. Die Absicht, Außenwirkung gegenüber den Lottogesellschaften zu erzielen, kommt auch in der gleichzeitigen Empfehlung an die Lottogesellschaften zum Ausdruck, sich bei den zuständigen Ministern der Länder
einem Musterschreiben für die Einleitung ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen den terrestrischen Vertrieb der gewerblichen Spielvermittler einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Außenwirkung des Beschlusses nicht entgegen, dass der Rechtsausschuss darin zum Ausdruck gebracht hat, die durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler erzielten Umsätze seien "nach seiner Auffassung" rechtswidrig. Durch die Hinzufügung der rechtlichen Bewertung hat der Rechtsausschuss als das im Verband für Rechtsfragen zuständige Gremium vielmehr seiner Aufforderung besonderen Nachdruck verliehen, weil die Lottogesellschaften davon ausgehen mussten, bei Nichtbefolgung rechtswidrig zu handeln. Entscheidend ist, dass der Beschluss vom 25./26. April 2005 den Koordinierungswillen des Rechtsausschusses des DLTB wiedergab und von den Lottogesellschaften unabhängig von den für die Beschlussfassung innerhalb des DLTB geltenden Modalitäten nach seinem klaren Wortlaut als für den DLTB abgegebene Erklärung verstanden werden musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Aufforderung des Rechtsausschusses (auch) den Willen der im DLTB verbundenen einzelnen Lottogesellschaften zum Ausdruck brachte oder im Hinblick auf seine
glieder oder deren Anwesenheit bei der fraglichen Beschlussfassung auch nur hätte bringen können. Denn für die Frage, ob i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG ein Beschluss einer Unternehmensvereinbarung vorliegt, kommt es nur auf den Willen der Unternehmensvereinigung an, die durch ihre Gremien repräsentiert wird, nicht auf den Willen ihrer
glieder. bb) Frei von Rechtsfehlern hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Beschluss des Rechtsausschusses auf eine Beschränkung des Wettbewerbs unter den Lottogesellschaften sowohl als Anbieter zugelassener Lotterien und Sportwetten wie auch als Nachfrager von deren bundesweiter gewerblicher Vermittlung gerichtet war.
dem Ausschluss der terrestrischen Vermittlung durch gewerbliche Spielvermittler bezweckte der Beschluss des Rechtsausschusses, den Angebotswettbewerb unter den Lottogesellschaften zu beschränken. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren die gewerblichen Spielvermittler bereits länderübergreifend tätig. Sie akquirierten bundesweit Spielaufträge und vermittelten diese an Lottogesellschaften ihrer Wahl. Dadurch kam es zu einer Verlagerung der Einnahmen aus dem Geschäft
den Spielteilnehmern. Werden von gewerblichen Spielvermittlern für eine Lottogesellschaft Teilnehmer aus anderen Bundesländern geworben, gehen den Lottogesellschaften der anderen Bundesländer die Einkünfte aus diesem Spielbetrieb verloren. Wegen der großen Bedeutung des terrestrischen Lotterievertriebs führt der Aufbau eines terrestrischen Vertriebsnetzes der gewerblichen Spielvermittler zu einer erheblichen Verstärkung des Wettbewerbs unter den Lottogesellschaften. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Regionalisierungsstaatsvertrag den Lottogesellschaften weitgehend den Anreiz genommen hat, über gewerbliche Spielvermittler in Wettbewerb
anderen Lottogesellschaften zu treten. Denn die diesen Anreiz beseitigenden Regelungen des Regionalisierungsstaatsvertrags sind nicht anzuwenden, weil sie ihrerseits gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen (vgl. unten B III).
der Beschränkung des Anbieterwettbewerbs zwischen den Lottogesellschaften korrespondiert eine
dem Beschluss des Rechtsausschusses ebenfalls bezweckte Beschränkung ihres Nachfragewettbewerbs um gewerbliche Spielvermittlung. Dieser Wettbewerb ist umso intensiver, je größer das Vermittlungspotential der gewerblichen Vermittler ist. Bleibt diesen der besonders wichtige terrestrische Vertrieb generell verschlossen, führt dies notwendig auch zu einer Beschränkung des Nachfragewettbewerbs der Lottogesellschaften um die Zusammenarbeit
gewerblichen Spielvermittlern.
tel, das die Bundesländer unter anderem zu diesem Zweck einsetzen (vgl. BGH WuW/E DE-R 289, 292 - Lottospielgemeinschaft). Der Lotteriestaatsvertrag schloss einen terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler nicht aus, sondern unterstellte ihn der behördlichen Aufsicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 i.V.
1 Lotteriestaatsvertrag. Diese Aufsicht ermöglichte, soweit erforderlich, die Durchsetzung der Vorgaben für den Lotterievertrieb, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ( BVerfGE 115, 276 , 319) zu entnehmen sind.
der Aufforderung bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entspricht in ihrer Wirkung einem auf den Ausschluss eines bestimmten Vertriebswegs zielenden horizontalen Kartell, das sich auf das Gesamtgebiet Deutschlands erstreckt. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99 , Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96 , Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.) bereits entschieden hat, ist eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines
gliedstaats erfasst, regelmäßig geeignet, den Handel zwischen
gliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - KZR 28/03 , WuW/E DE-R 1449, 1451 - Bezugsbindung I). Besondere Gründe, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnten, haben die Rechtsbeschwerdeführer nicht dargelegt. Im Übrigen werden gewerbliche Spielvermittler durch den generellen Ausschluss der von ihnen terrestrisch vermittelten Spielangebote auch daran gehindert, Spielteilnehmer für die Lottogesellschaften über Annahmestellen im Ausland zu akquirieren. Es ist nichts dazu festgestellt, dass eine solche Vermittlungstätigkeit in allen in Betracht kommenden
gliedstaaten der Europäischen Union unzulässig oder es von vornherein aussichtslos wäre, sich in diesen
gliedstaaten um eine gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis der dortigen Behörden zu bemühen. dd) Der Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG war
der Beschlussfassung am 25./26. April 2005 vollendet. Etwaige spätere Distanzierungen des DLTB oder der Lottogesellschaften von diesem Beschluss oder auch dessen nachträgliche "vorsorgliche" Aufhebung durch den Rechtsausschuss konnten den Kartellrechtsverstoß nicht rückwirkend beseitigen. Sie sind deshalb hier unerheblich.
dem Bundeskartellamt angenommen hat. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler ein Einvernehmen der Lottogesellschaften darüber festgestellt, dass die Entschließung des Rechtsausschusses vom 25./
gewirkt haben, wie das Beschwerdegericht angenommen hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Betroffene zu 8 (Mecklenburg-Vorpommern) bei der Sitzung nicht vertreten war. Denn alle Betroffene erhielten von dem Beschluss des Rechtsausschusses dadurch Kenntnis, dass der Beschluss in der Blockversammlung vom
der Beigeladenen zu 1 oder der A. GmbH abgeschlossenen Verträge aus anderen Gründen im Juni 2006 wirksam gekündigt haben, wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf vor dem Beschwerdegericht gehaltenen Vortrag behauptet. Ebenso ist unerheblich, ob die Betroffene zu 8 schon vor dem Beschluss des Rechtsausschusses entschieden hatte, den gewerblichen Stationärvertrieb Dritter in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu unterstützen. Denn für ihre Beteiligung an der wettbewerbsbeschränkenden, abgestimmten Verhaltensweise reicht es aus, dass die anderen Lottogesellschaften nach dem Beschluss davon ausgehen konnten, dass die Betroffene zu 8 ihre Haltung nicht ändern werde, und deshalb darin bestärkt wurden, sich ebenso zu verhalten. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist deshalb davon auszugehen, dass die Lottogesellschaften in Kenntnis des Beschlusses des Rechtsausschusses ihr Verhalten gegenüber den gewerblichen Spielvermittlern jeweils in der Gewissheit festgelegt haben, dass sich auch die anderen Lottogesellschaften an den Beschluss halten werden (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1972 - 48/69, Slg. 1972, 619 Tz. 115/119 - ICI). Sie trafen infolgedessen insoweit keine selbständige unternehmerische Entscheidung mehr und haben bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des
Risiken verbundenen Wettbewerbs gesetzt (vgl. EuGH WuW/E EU-R 320 Tz. 115 ff. - Anic Partecipazioni; Urt. v. 31.3.1993 - C- 89/85 u.a., Slg. 1993, I-1307 Tz. 63 - Ahlström). Die Betroffenen zu 2 bis 16 und 18 waren somit an einer verbotenen abgestimmten Verhaltensweise i.S. der Art. 81 Abs. 1 EG und § 1 GWB beteiligt.
StV). Bis zum
der Abstellungsverfügung zu A 2 wurde den Betroffenen zu 2 bis 18 untersagt, den Beschluss des Rechtsausschusses weiter umzusetzen und bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, d.h. Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler allein deshalb zurückzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen Vermittlung beruhen. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde hierzu geltend, dass diese Untersagungsanordnung die Lottogesellschaften unabhängig von sachlichen Weigerungsgründen zur Annahme jeglicher Spielumsätze zwingen wolle, die aus terrestrischer Vermittlung erzielt worden seien. Die Verfügung verpflichtet die Lottogesellschaften keineswegs zur bedingungslosen Zusammenarbeit
gewerblichen Spielvermittlern und lässt es insbesondere zu, die Zusammenarbeit
ihnen aufgrund autonomer Entscheidung der Lottogesellschaften aus sachlichen Gründen abzulehnen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Bundeskartellamt im Eilverfahren vor dem Beschwerdegericht eine weitergehende Stillhalteerklärung von den Betroffenen gefordert hat. Dies konnte den Inhalt der Verfügung nicht ändern. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwerdegericht die Abstellungsverfügung zu A 2 inhaltlich eingeschränkt habe, ohne sie - wie es geboten gewesen sei - teilweise aufzuheben. Schon der Zusammenhang der Abstellungsverfügungen zu A 1 und 2 macht deutlich, dass lediglich die generelle Verweigerung der Annahme terrestrisch vermittelter Spieleinsätze untersagt werden sollte. dd) Der vom Beschwerdegericht neu gefasste Verfügungstenor zu A 3, den es in zwei Teile untergliedert hat, hält inhaltlich gleichfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Dabei erachtet der Senat Klarstellungen in der Formulierung als zweckmäßig.
dem Verfügungstenor zu 3 eine Umgehung der Untersagungsverfügung zu 2 verhindert werden, die den Betroffenen zu 2 bis 18 die Umsetzung des Beschlusses des Rechtsausschusses verbietet und ihnen deshalb aufgibt, Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen Vermittlung beruhen. Dementsprechend kann auch das Umgehungsverbot der Verfügung zu 3 a nur Maßnahmen erfassen, die ausschließlich aus diesem Grund ergriffen werden. In dem ursprünglichen Satz 2 des Verfügungstenors zu A 3, der von dem Beschwerdegericht als Absatz 3 b neu gefasst worden ist, hat das Beschwerdegericht das den Lottogesellschaften untersagte Verhalten durch Hinzufügung der Worte "ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung" konkretisiert. Diese Konkretisierung ist dem Wortlaut der Verfügung zwar nicht ohne weiteres zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat die Untersagung jedoch unter Heranziehung der Tz. 440 a.E., 445 a.E. und 453 Satz 3 der Verfügung ohne Rechtsfehler in diesem Sinne ausgelegt. Die übrigen Unterschiede in der Fassung des Verfügungstenors zu A 3 zwischen der ursprünglichen Verfügung und dem Beschluss des Beschwerdegerichts sind gleichfalls nur redaktioneller Natur.
StV - vorbehaltlich der Übergangsfrist des § 25 GlüStV - einem generellen Erlaubnisvorbehalt. Die Lottogesellschaften sind zumindest berechtigt, die Zusammenarbeit
Spielvermittlern abzulehnen, die nicht über die erforderliche landesrechtliche Erlaubnis verfügen. Der
dem Glücksspielstaatsvertrag eingeführte Erlaubnisvorbehalt verstößt nicht gegen Art. 10 , 81 EG, da er als solcher keine Kartellabsprache der Lottogesellschaften fördert. Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist vielmehr, die anerkannten Gemeinwohlbelange des § 1 GlüStV ordnungsrechtlich durchzusetzen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat erst jüngst die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Erlaubnisvorbehalts in einer zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 , 49 EG) ergangenen Entscheidung bestätigt (EuGH, Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04 , Slg. 2007, I-1891 = WRP 2007, 525 Tz. 65 - Placanica). Die gewerblichen Spielvermittler müssen sich daher, soweit sie nicht in den Genuss der Übergangsregelung des § 25 Abs. 2 GlüStV kommen, um die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen landesrechtlichen Erlaubnisse bemühen. Dabei gestattet § 4 Abs. 2 GlüStV, wonach auf die Erlaubnis kein Anspruch besteht, keine willkürliche oder auf sachfremde Erwägungen gestützte Ablehnung. Vielmehr ist über die Erlaubnis gemäß § 40 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (in diesem Sinne auch Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, zu § 19 Abs. 3). Sachfremd und daher ermessensfehlerhaft wäre insbesondere eine Ablehnung der Erlaubnis zum Zweck einer Einnahmemaximierung der Lottogesellschaften oder
dem Ziel der Wettbewerbsbeschränkung, um die angefochtene Verfügung zu umgehen. Wird die Erlaubnis versagt, können die Spielvermittler dagegen etwaige verfassungs- oder europarechtliche Bedenken vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Eine "ausschließlich" (Verfügungstenor A 3
diesem Inhalt ist die Verfügung als Umgehungsschutz erforderlich und den Betroffenen ohne weiteres zuzumuten.
Spielvermittlern abzulehnen, denen diese Erlaubnis fehlt. Das stimmt
dem Inhalt der Entscheidung des Beschwerdegerichts überein. Danach erfasst das Verbot unter A 3 ausschließlich solche Maßnahmen gegenüber gewerblichen Spielvermittlern, die allein
der angeblichen Ordnungswidrigkeit des terrestrischen Vertriebs begründet werden. Spielvermittler, die nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen, handeln aber tatsächlich ordnungswidrig. Im Ausspruch zu A 3 a gestrichen hat der Senat den Halbsatz "es sei denn, eine Ordnungsbehörde hat diesen reklamierten Ordnungsrechtsverstoß zuvor bestandskräftig festgestellt ...". Diese Beschränkung ist gegenstandslos. Der Vertriebsweg terrestrische Spielvermittlung verstößt als solcher nicht gegen Ordnungsrecht. Dafür spricht schon, dass die große Zahl von Lotterieannahmestellen der Lottogesellschaften von keiner Seite als ordnungswidrig beanstandet wird. Dementsprechend kann ein Ordnungsrechtsverstoß, der ausschließlich damit begründet wird, dass eine Vermittlung auf terrestrischem Weg erfolgt, von keiner Behörde und keinem Gericht festgestellt werden. Der Hinweis auf eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in dem beschränkenden Halbsatz des Ausspruchs zu A 3 b ist überflüssig und wurde deshalb vom Senat ebenfalls gestrichen. Die Bestandskraft ordnungsbehördlicher Feststellungen setzt die Unanfechtbarkeit und gegebenenfalls die Erschöpfung des Rechtswegs voraus. Dagegen bedarf es keiner Änderung der Formulierung des Ausspruchs zu A 3 b, soweit er durch eine bestandskräftige Feststellung der "Unvereinbarkeit der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung" in einem ordnungsbehördlichen Verfahren eingeschränkt ist. Diese Einschränkung hat Regelungsgehalt. Anders als der Ausspruch zu A 3 a nimmt derjenige zu A 3 b auf die Art und Weise terrestrischer Spielvermittlung Bezug. Ordnungsbehördliche Verfügungen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Spielvermittlung wenden, sind nicht von vornherein ausgeschlossen. II. Regionalitätsprinzip (§ 2 Blockvertrag, § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag) Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht neu gefassten Verfügungstenors zu B hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt: Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Blockvertrags vorgesehen Regionalitätsprinzip, wonach die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen, verstoße als unzulässige Gebietsabsprache gegen Art. 81 Abs. 1 lit. c EG. Der Lotteriestaatsvertrag stehe einer Ausweitung des Glücksspielangebots auf andere Bundesländer nicht entgegen, da er in § 5 Abs. 3 Satz 3 diese Möglichkeit ausdrücklich zulasse. Die Blockpartner hätten zudem Art. 81 Abs. 1 lit. c EG zuwidergehandelt, indem sie in § 2 Abs. 3 des Blockvertrags eine Betätigung der Lottogesellschaften als Veranstalter von Lotterien und Sportwetten außerhalb Deutschlands von der Zustimmung des DLTB abhängig gemacht hätten. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EG befreie die Lottogesellschaften jedenfalls deshalb nicht von der Beachtung des Verbots von Gebietsabsprachen, weil die Beschränkung ihrer Tätigkeit auf das eigene Bundesland nicht unverzichtbar sei, um die
dem staatlichen Glücksspielmonopol verfolgten Gemeinwohlbelange zu erreichen. Der Zustimmungsvorbehalt in § 5 Abs. 3 Satz 3 Lotteriestaatsvertrag sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass die Zustimmung zu einer bundeslandübergreifenden Geschäftstätigkeit nicht
dem Ziel verweigert werden dürfe, aus fiskalischen Gründen einen Wettbewerb der Lottogesellschaften zu unterbinden. Es sei aber kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Länder die Tätigkeit der Lottogesellschaft eines anderen Bundeslandes von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machten, die nur aus ordnungsrechtlichen Gründen abgelehnt werden könne. Um Inhalt und Reichweite des Kartellverstoßes zum Ausdruck zu bringen, sei der Feststellungsausspruch dahin zu präzisieren, dass § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die Landesgesetze zum Glücksspielwesen unangewendet bleiben müssten, soweit sie die Betätigung einer "fremden" Lottogesellschaft aus fiskalischen Gründen unterbänden. Der Untersagungsausspruch zu B 1 sei geringfügig abzuändern, weil der Lotteriestaatsvertrag eine vorherige Zustimmung der Bundesländer zur Tätigkeit einer "fremden" Lottogesellschaft zur Prüfung etwaiger ordnungsrechtlicher Bedenken vorsehen dürfe. Daher entfalle am Ende des Tenors zu B 1 der Zusatz "in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen". Durch B 2 des Tenors werde den Lottogesellschaften lediglich untersagt, den Internetvertrieb auf Bürger des eigenen Bundeslandes deshalb zu beschränken, weil dies in § 2 des Blockvertrags kartellrechtswidrig verabredet worden sei. Jede Lottogesellschaft habe über die räumliche Ausdehnung ihres Internetvertriebs autonom aufgrund unternehmerischer Erwägungen zu entscheiden. Sofern sie sich dafür entschieden, müssten die Lottogesellschaften das geltende Ordnungsrecht der anderen Bundesländer beachten und dort erforderliche Genehmigungen einholen, die nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus rein fiskalischen Erwägungen versagt werden dürften. Der Untersagungsausspruch zu B 3 sei
der Konkretisierung zu bestätigen, dass er die Zurückweisung von Spielumsätzen betreffe, die gewerbliche Spielvermittler den Lottogesellschaften aus anderen
gliedstaaten der Europäischen Union vermittelten. Jedoch sei nur eine Zurückweisung dieser Spielumsätze verboten, die auf § 2 des Blockvertrags, § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrags und den Landesgesetzen zum Glücksspielwesen beruhe. 2. Diese Beurteilung ist im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Allerdings ist der zweite Teil des Feststellungsausspruchs unzulässig. Im Übrigen muss den inzwischen erfolgten Gesetzesänderungen Rechnung getragen werden. a) § 32 GWB gestattet nicht, dass das Bundeskartellamt in dem Tenor einer Verfügung, die ein Kartellverwaltungsverfahren abschließt, einen Verstoß gesetzlicher Bestimmungen gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 10 EG i.V.
Das Kartellverwaltungsverfahren richtet sich nur gegen Unternehmen. Grundlage einer Abstellungsverfügung des Kartellamts ist die kartellrechtliche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, die im Tenor der Verfügung in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 VO 1/2003 EG festgestellt werden kann (BGH WuW/E DE-R 2268 Tz. 49 - Soda Club). Akte der Gesetzgebung sind keine Handlungen von Unternehmen. Werden Unternehmen durch ein Gesetz zu einem Verhalten verpflichtet, das gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft verstößt, so begehen sie keine eigene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 oder 82 EG. Die Kartellbehörde kann sie nur dazu verpflichten, ihr Verhalten nicht an dieser Norm auszurichten, die
Gemeinschaftsrecht unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01 , Slg. 2003, I-8079 = WuW/E EU-R 727 Tz. 51, 55 - CIF). Dementsprechend ist ein Verstoß
gliedstaatlicher Regelungen gegen Art. 10 EG i.V.
Er kann aber nicht als solcher im Verfügungstenor festgestellt werden. Satz 2 des Verfügungstenors zu B hat daher keinen Bestand. b) Der Blockvertrag verstößt
dem in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Regionalitätsprinzip und dem in § 2 Abs. 3 vereinbarten Zustimmungsvorbehalt der Blockpartner zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten außerhalb der Bundesrepublik gegen Art. 81 Abs. 1 EG (vgl. BGH WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff. - Lotto im Internet). aa) § 2 Abs. 1 Blockvertrag hält die Lottogesellschaften davon ab, außerhalb ihres eigenen Bundeslandes bei einer anderen Aufsichtsbehörde eine Konzession für deren Gebiet zu beantragen.
dessen Präambel sowie den Absätzen 2 und 3 des § 2 entgegen. Nach Absatz 1 Satz 3 der Präambel ist der Tätigkeitsbereich der einzelnen Lottogesellschaften auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt, ohne dass die Möglichkeit einer Erlaubnis zum Tätigwerden in dem Gebiet eines anderen Landes in Betracht gezogen wird. Unerheblich ist, ob die Parteien des Blockvertrags in der Präambel nur einleitend ihre einheitliche Rechtsauffassung darstellen wollten, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht. Eine Wettbewerbsbeschränkung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass sie sich als gemeinsam formulierte - allerdings unzutreffende - Rechtsauffassung darstellt. Da sich eine Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Lottogesellschaften auf das Gebiet des jeweiligen Landes nicht aus Rechtsnormen ergab, vielmehr die Beantragung einer Erlaubnis in einem anderen Bundesland rechtlich zulässig war, bewirkte die Präambel im Zusammenhang
Blockvertrag eine vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung, weil sich alle Blockpartner an ihre - falsche - Rechtsauffassung gebunden fühlten. Auf die Frage, ob den Blockpartnern diese falsche Rechtsauffassung vorzuwerfen ist, kommt es im Kartellverwaltungsverfahren nicht an. Nach § 2 Abs. 3 Blockvertrag kann eine Lottogesellschaft außerhalb der Bundesrepublik selbst nach Erteilung einer Konzession des ausländischen Staates nur
Zustimmung des Blocks tätig werden. Auch das belegt, dass den Blockpartnern gerade nicht freigestellt ist, sich außerhalb ihres Bundeslandes um Konzessionen zu bemühen. Schließlich wird nach § 2 Abs. 2 Blockvertrag die Annahme von Spielscheinen aus anderen Ländern auf dem Postweg davon abhängig gemacht, dass zwischen den jeweils betroffenen Lottogesellschaften eine die Gegenseitigkeit verbürgende Regelung besteht. Dieser systematische Zusammenhang des § 2 Abs. 1 Satz 2 Blockvertrag schließt es aus, dass der Vertrag individuelle Bemühungen der Lottogesellschaften um Erlaubnisse in anderen Bundesländern zulässt. § 2 Blockvertrag beschränkt sich nicht auf eine lediglich deklaratorische Wiedergabe zuvor bestehender verfassungs- oder landesrechtlicher Schranken für die Tätigkeit der Betroffenen. Eine bloße Umsetzung des Lotteriestaatsvertrags vom 1. Juli 2004 kann der Blockvertrag schon deshalb nicht sein, weil seiner jetzt gültigen Fassung vom 22. Mai 2000 eine Fassung vom 21. April 1960 vorausging, deren § 2 eine - soweit hier maßgeblich - inhaltlich identische Regelung enthielt. Ältere landesrechtliche Regelungen, die eine § 2 Blockvertrag entsprechende Bestimmung enthielten, sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben dem Senat keinen Anlass, diese Frage abweichend von seiner Entscheidung im Eilverfahren zu beurteilen.
bb) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Blockpartner auch dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben, dass sie in § 2 Abs. 3 Blockvertrag eine Tätigkeit der Lottogesellschaften als Veranstalter von Lotterien und Sportwetten außerhalb Deutschlands von der Zustimmung des DLTB abhängig gemacht haben. Dem Argument der Rechtsbeschwerde, dem Blockvertrag wäre durch eine beliebige Ausweitung des Vertriebsgebiets in fremde Länder die Grundlage entzogen und die Zustimmung der Blockpartner zu einer solchen Vertriebsausweitung sei aus der Natur der Poolungsgemeinschaft geboten, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundeskartellamt zu Recht geltend macht, kann eine Vertriebsausweitung nur eine Anpassung der Rechenformel für die Gewinnermittlung erforderlich machen. Das rechtfertigt aber allenfalls eine
teilungspflicht an den DLTB. Das Beschwerdegericht hat außerdem unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung (Tz. 545 ff., insbesondere Tz. 550) den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der tatsächlichen Anwendung des § 2 Abs. 3 Blockvertrag rechtsfehlerfrei bejaht.
gliedstaats erstrecken, verfestigen schon ihrem Wesen nach die Abschottung der nationalen Märkte (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.1972 - 8/72, Slg. 1972, 977 Tz. 28, 30 - Cementhandelaren; WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino). Auch der Ausschluss einer Tätigkeit der deutschen Lottogesellschaften in anderen
gliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich für die Lottogesellschaften erst aus § 2 Abs. 1 und 3 des Blockvertrags. Dass eine grenzüberschreitende Tätigkeit von Lottogesellschaften durchaus in Betracht kommt, zeigt zumindest die Tätigkeit von Westlotto in Luxemburg. Auf Einzelheiten der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Tätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. ee) Die in § 2 Blockvertrag enthaltene territoriale Beschränkung der Tätigkeit der Lottogesellschaften ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gemäß Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen. Auch das begegnet keinen Bedenken. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Bereitstellung staatlich kontrollierter Lotterien und Sportwetten zur Kanalisierung und Kontrolle von Spiellust und Spieltrieb eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse i.S. von Art. 86 Abs. 2 EG ist und ob die Lottogesellschaften gegebenenfalls
dieser Dienstleistung i.S. des Art. 86 Abs. 2 EG "betraut" sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.1997 - C-159/94 , Slg. 1997, I-5815 = EuZW 1998, 76 Tz. 65 f. - Kommission gegen Frankreich). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es insoweit darauf an, ob die Erbringung der Dienstleistung unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen gefährdet wird (EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - C-147/97 , Slg. 2000, I-825 = WuW/E EU-R 275 Tz. 49 - Deutsche Post AG; Urt. v. 25.10.2001 - C-475/99 , Slg. 2001, I-8089 = WuW/E EU-R 483 Tz. 57 - Ambulanz Glöckner). Eine solche Gefährdung liegt fern, wenn bundeseinheitlich angebotene Spiele innerhalb eines Bundeslandes im Einklang
dem dort anwendbaren Landesrecht, also insbesondere auf der Grundlage einer Konzession dieses Landes, durch staatlich kontrollierte und beherrschte Lottogesellschaften mehrerer Bundesländer angeboten werden. Für alle diese Lottogesellschaften gelten die Werbebeschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 ( BVerfGE 115, 276 ) ausgesprochen hat. Ihre Tätigkeit unterliegt zudem dem Ordnungsrecht der Länder, das innerhalb des Landesgebiets zur Durchsetzung der öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden kann, die den Lottogesellschaften übertragen worden sind. Der Einsatz des ordnungsrechtlichen Instrumentariums ist gegenüber einem Gebietskartell der Lottogesellschaften jedenfalls das mildere
tel, so dass letzteres nicht durch Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung der Wettbewerbsregeln freigestellt sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - C-340/99 , Slg. 2001, I-4109 = EWS 2001, 436 Tz. 52 - TNT Traco). Hinsichtlich der nur in einzelnen Bundesländern zugelassenen Spiele ist die Vereinbarung eines allgemeinen Tätigkeitsverbots in anderen Bundesländern jedenfalls nicht erforderlich, so dass die Ausnahmevorschrift des Art. 86 Abs. 2 EG ebenfalls nicht eingreifen kann. Denn soweit die Ausweitung eines derartigen Spielangebots auf ein anderes Bundesland
dessen öffentlichen Interessen unvereinbar sein sollte, stünde es diesem frei, die ordnungsrechtlich erforderliche Genehmigung für dieses Spielangebot zu versagen. Die landesrechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen ist räumlich auf das Gebiet dieses Bundeslandes beschränkt; Erlaubnisse für Glücksspiele können von Land zu Land unterschiedlich erteilt werden ( BVerwGE 126, 149 , 158 f.). Zwar liegt es nicht fern, als unzulässige Erweiterung staatlicher Wettveranstaltung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts nicht nur neue Glücksspiele, sondern auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften anzusehen. Daraus gegebenenfalls folgende ordnungsrechtliche Konsequenzen für eine Erlaubnis zur länderübergreifenden Tätigkeit einer Lottogesellschaft hat jedoch die zuständige Behörde des Bundeslandes zu ziehen, in dem die Lottogesellschaft tätig werden will. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die der Lottogesellschaft von ihrem Sitzland übertragenen öffentlichen Aufgaben nicht mehr unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erfüllt werden könnten, wenn sie zusätzlich noch in einem anderen Bundesland tätig wird.
der Neuregelung des deutschen Glücksspielrechts angestrebt wird, den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, ermöglicht es der Erlaubnisvorbehalt den Landesbehörden nicht, Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern eine Zulassung aus fiskalischen Gründen zu verweigern. bb) Auch soweit der Tenor der Abstellungsverfügungen zu B auf die Landesgesetze zum Glücksspielwesen Bezug nimmt, ist er auf der Grundlage der Rechtslage ab 1. Januar 2008 gegenstandslos geworden. Das Beschwerdegericht hat einen Verstoß der landesgesetzlichen Bestimmungen, die die Bundesländer Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergänzend zum Lotteriestaatsvertrag erlassen haben, gegen Art. 10 EG i.V.
EG angenommen und dabei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Rdn. 612-615, 617-621) Bezug genommen. Damit kann jedenfalls nach geltendem Landesrecht, das der Senat in seiner Entscheidung im Eilverfahren noch nicht berücksichtigen konnte, ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht nicht mehr begründet werden.
EG damit begründet, dass danach ein Vertrieb von Glücksspielen in Bayern nur aufgrund einer Vereinbarung
der Staatlichen Lotterieverwaltung zulässig und deshalb eine Tätigkeit anderer Landeslottogesellschaften in Bayern von vornherein ausgeschlossen sei (Verfügung Tz. 612-615). An die Stelle des Staatslotteriegesetzes ist zum
Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Die Ablehnung der Erlaubnis aus fiskalischen Gründen würde daher auf einer sachfremden Erwägung beruhen. Sie wird durch Art. 2 AGGlüStV nicht ermöglicht. Der in Bayern vorgesehene Erlaubnisvorbehalt beeinträchtigt deshalb nicht die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Soweit er im Einzelfall in unzulässiger Weise zu wettbewerblichen Zwecken ausgeübt werden sollte, würde diese Anwendung eine nach den Art. 10 , 81 EG unzulässige staatliche Maßnahme sein. Die grundsätzliche gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Erlaubnisvorbehalts (vgl. EuGH, Slg. 2007, I-1891 Tz. 65 - Placanica) wird jedoch durch die Möglichkeit seines Missbrauchs im Einzelfall nicht beseitigt.
Danach durfte eine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen nicht erteilt werden, wenn die geplante Veranstaltung zu unvertretbaren Überschneidungen
anderen Lotterien oder Ausspielungen geführt hätte. An die Stelle des Lotteriegesetzes 1994 ist
Wirkung vom
EG nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift den Wettbewerb anderer Landeslottogesellschaften ausschließe, indem sie eine Konzession für die Veranstaltung von Zahlenlotto oder Sportwetten Wettunternehmen vorbehalte, an denen das Land unmittelbar oder
telbar beteiligt sei. Es bedarf keiner Prüfung, ob dieser Rechtsansicht zuzustimmen war. An die Stelle des Lotteriegesetzes von 1997 ist zum
dem für Sachsen-Anhalt geltenden Landesrecht begründet werden. § 3 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes schließt auch nach geltendem Recht den Wettbewerb anderer Landeslottogesellschaften aus, weil diese Bestimmung die Veranstaltung und Durchführung von Zahlenlotto und Sportwetten nur durch ein Unternehmen zulässt, dessen sämtliche Anteile dem Land gehören. Sachsen-Anhalt hat sich damit für ein Landesmonopol bei der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten entschieden. Das Beschwerdegericht hat sich
der Zulässigkeit dieses Landesmonopols nicht auseinandergesetzt. Der von ihm neu gefasste Feststellungsausspruch in B Satz 2 des Verfügungstenors setzt aber voraus, dass nach dem jeweiligen Landesrecht eine Erteilung der Erlaubnis für andere Lottogesellschaften überhaupt möglich ist. Denn nur dann kommt eine - unzulässige - Versagung der Erlaubnis aus fiskalischen Gründen in Betracht. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Beschlusstenor des Beschwerdegerichts. Dieser kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er Landesmonopole für Glücksspiele als Verstoß gegen Art. 10 EG i.V.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Verstoß droht.
der Abstellungsverfügung zu B 2 wird den Betroffenen - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen - untersagt, ihren Internetvertrieb in Befolgung von § 2 Blockvertrag auf Spielteilnehmer des Bundeslandes zu beschränken, in dem die Lottogesellschaft ihren Sitz hat. Derzeit hält diese Abstellungsverfügung rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele seit
dem Gemeinschaftsrecht und hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Solange die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV aber nicht festgestellt ist, ist diese Vorschrift zu beachten. cc)
der Verfügung zu B 3 in der Fassung des angefochtenen Beschlusses wird den Betroffenen - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen - untersagt, in Befolgung von § 2 Blockvertrag Spielverträge
Spielinteressenten aus anderen
gliedstaaten der Europäischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zurückzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinteressenten ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. Das Beschwerdegericht hat es als Ziel dieser Anordnung erkannt, zu verhindern, dass die Lottogesellschaften die vereinbarte Gebietsaufteilung auch bei Spielumsätzen aus anderen
gliedstaaten der Gemeinschaft praktizieren, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden. Es hat die Begehungsgefahr
der umfassenden Gebietsabsprache in § 2 Blockvertrag begründet, deren Anwendung auch auf ausländische Spielumsätze naheliege. Die Verfügung zu B 3 ist auf der Grundlage von § 32 GWB rechtmäßig. Die Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht an, sondern wendet sich gegen die ursprüngliche Verfügung des Bundeskartellamts. Diese ist aber nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. III. Regionalisierungsstaatsvertrag Die unter C des Beschlusstenors getroffenen Abstellungsverfügungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen ist der Feststellungsausspruch aus den oben unter B II 2 a dargelegten Gründen unzulässig. 1. Das Beschwerdegericht hat im Einklang
dem Bundeskartellamt angenommen, dass der Regionalisierungsstaatsvertrag gegen Art. 10 EG i.V.
Er verstärke die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von § 2 Blockvertrag, weil durch die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen nach dem Verhältnis der von den Lottogesellschaften im Übrigen erzielten Einnahmen für diese weitgehend der Anreiz entfalle, sich im Wettbewerb
Hilfe gewerblicher Spielvermittler um Spielinteressenten zu bemühen. Die Übereinkunft, den Lottogesellschaften höchstens 12% der gewerblich vermittelten Umsätze als regionalisierungsfreie Einnahme zu belassen, dämpfe außerdem den Wettbewerb der Lottogesellschaften als Nachfrager für gewerbliche Spielvermittlung. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Verbot des Art. 10 EG i.V.
EG gilt auch für staatlich veranlasste Wettbewerbsbeschränkungen, die in Gestalt von Ausgleichszahlungen zwischen Bundesländern erfolgen. Die Finanzhoheit der Länder wird dadurch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht in Frage gestellt. Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Einwand der Betroffenen zurückgewiesen, die Regionalisierung der Umsätze erfolge ausschließlich aus ordnungsrechtlichen Gründen, um einer Ausuferung der gewerblichen Spielvermittlung zu begegnen. Schon die vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung wiedergegebenen Zitate belegen anschaulich, dass fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt wurden.
wirkung an dem im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch selbst im Sinne einer abgestimmten Verhaltensweise gegen Art. 81 EG verstoßen. 5. Da die gegen Art. 10 EG i.V.
EG verstoßende Regionalisierung der Einnahmen aus gewerblicher Spielvermittlung auf den nach § 3 des Regionalisierungsstaatsvertrags
geteilten Informationen beruht und die Länder diese Informationen nur von den Lottogesellschaften erhalten können, ist die Untersagungsverfügung zu C a ebenfalls rechtmäßig.
EG, noch kommt bei dem der Anschlussrechtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) in Betracht. 1. Die Anschlussrechtsbeschwerde meint, dass der Erlaubnisvorbehalt unverhältnismäßig und damit wegen Verstoßes gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht (Art. 10 i.V.
Dem kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn der Erlaubnisvorbehalt unverhältnismäßig wäre, würde sich daraus allein keine Zuwiderhandlung gegen Art. 10 EG i.V.
Die Anschlussrechtsbeschwerde legt nicht dar, welche Kartellabsprache der Lottogesellschaften durch den Erlaubnisvorbehalt in den
der Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getretenen Landesgesetzen vorgeschrieben, erleichtert oder in ihrer Wirkung verstärkt werden soll (vgl. EuGH WuW/E EU-R 727 Tz. 45 - CIF). Allein die seit 1. Januar 2008 geltenden Landesgesetze können Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang
der Anschlussrechtsbeschwerde sein. Es spricht nichts dafür, dass der Erlaubnisvorbehalt dazu dient, eine kartellrechtswidrige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften abzusichern. Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist es vielmehr erkennbar, die auch nach Auffassung des Bundeskartellamts anerkennenswerten Gemeinwohlbelange des § 1 GlüStV ordnungsrechtlich durchzusetzen. Das bei der Entscheidung über die Erlaubnis eingeräumte Ermessen darf nur diesem Zweck entsprechend ausgeübt werden (vgl. § 40 VwVfG). Auch in dem von der Anschlussrechtsbeschwerde zugrunde gelegten Fall, dass eine bundeseinheitlich angebotene Lotterie oder Sportwette von der Lottogesellschaft eines Bundeslandes über das Internet in anderen Bundesländern vertrieben werden soll, kann der Erlaubnisvorbehalt nicht als solcher, sondern allenfalls aufgrund konkret festzustellender Umstände seine Anwendung im Einzelfall als Verstärkung der wettbewerbswidrigen Regionalisierung im Blockvertrag wirken. Selbst bei dieser Form der Vertriebsausweitung erscheint aber keineswegs jede Versagung der Erlaubnis ermessensfehlerhaft. So ist - die grundsätzliche Zulässigkeit des Internetvertriebs unterstellt - durchaus denkbar, dass die Länder Einzelheiten dieses Vertriebs aus ordnungsrechtlichen Gründen abweichend regeln. Es könnten etwa unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Registrierung der Spieler, des Jugendschutzes oder der maximalen Höhe des Einsatzes bestehen. Das ist aufgrund der ordnungsrechtlichen Lotteriehoheit der Länder zulässig und wird vom Glücksspielstaatsvertrag vorausgesetzt (vgl. § 24 GlüStV). 2. Bei dem von der Anschlussrechtsbeschwerde vorausgesetzten Sachverhalt ist der Erlaubnisvorbehalt auch nicht unbeachtlich, weil er gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstößt. Art. 49 EG findet hier von vornherein keine Anwendung, weil es an einem grenzüberschreitenden Element fehlt. Glücksspiele sind Dienstleistungen i.S. von Art. 50 EG. Art. 49 EG verbietet jedoch nur Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs für Angehörige der
gliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Dementsprechend verlangt Art. 49 EG nur dann die Aufhebung von Beschränkungen, die unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen
gliedstaaten gelten, wenn diese Beschränkungen geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen
gliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (EuGH, Urt. v. 29.11.2001 - C-17/00 , Slg. 2001, I-9445 = EWS 2002, 83 Tz. 29 - De Coster, m.w.N.). Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr sind nicht auf Betätigungen anwendbar, von deren Merkmalen keines über die Grenzen eines
gliedstaats hinausweist (EuGH, Urt. v. 11.4.2000 - C-51/96 , Slg. 2000, I-2549 = NJW 2000, 2011 Tz. 58 - Delige, m.w.N., vgl. in diesem Sinne zur Warenverkehrsfreiheit auch EuGH, Urt. v. 5.12.2000 - C-448/98 , Slg. 2000, I-10663 = EuZW 2001, 158 Tz. 21 - Guimont, m.w.N.). Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch für die Vermittlung von Glücksspielen ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02 , Slg. 2003, I-13519 Tz. 19 - Lindman). Dementsprechend war in allen von der Anschlussrechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs ein solcher grenzüberschreitender Bezug gegeben. Auch die Kommission hat diesen grenzüberschreitenden Bezug zur Begründung der Vertragsverletzung hinsichtlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags, die nach ihrer Auffassung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dargelegt (vgl. Aufforderungsschreiben der Kommission v. 31.1.2008, S. 4, 13, 15). Der hier zu entscheidende Sachverhalt weist keinen grenzüberschreitenden Bezug auf. Gegenstand der Anschlussrechtsbeschwerde ist nur der Vertrieb bundeseinheitlich eingeführter Glücksspiele in anderen Bundesländern durch die (deutschen) Lottogesellschaften selbst. Ausdrücklich nicht zur Entscheidung steht die Vermittlung solcher Spiele durch private Unternehmen wie gewerbliche Spielvermittler. In dem rein innerstaatlichen Verhältnis zwischen Behörden und Lottogesellschaften eines
gliedstaates findet Art. 49 EG, wie der Senat schon im Eilverfahren ausgeführt hat (BGH WuW/E DE-R 2035 Tz. 42 - Lotto im Internet), keine Anwendung. Aus Art. 49 EG ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf Deregulierung (Parche in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 10 Rdn. 15). Zwar kann der Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich grenzüberschreitende Auswirkungen haben, etwa weil er auch für gewerbliche Spielvermittler aus anderen
gliedstaaten gilt, die ihr Geschäft auf Deutschland ausdehnen möchten (vgl. Aufforderungsschreiben der Kommission v. 31.1.2008, S. 15). Für die Anwendbarkeit von Art. 49 EG in einem Verfahren vor einem Gericht der
gliedstaaten kommt es aber nicht darauf an, ob sich eine Beschränkung abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend auswirken kann, sondern darauf, ob dies konkret in dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall so ist. Auf den von der Anschlussrechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellten Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden Bezug hat, ist Art. 49 EG deshalb nicht anwendbar (vgl. EuGH EuZW 2001, 158 Tz. 21 - Guimont). 3. Der Hilfsantrag der Anschlussrechtsbeschwerde kann aus denselben Gründen keinen Erfolg haben. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI- Kart 15/06 (V) - Permalink: http://openjur.de/u/190498.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.