1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Die Berufung der Antragsgegnerin ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte - dringende - Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.
Recht hat das Landgericht eine widerrechtliche Verletzung des dem Antragsteller an den beiden Briefen zustehenden Urheberrechts durch die Antragsgegnerin angenommen. I.
Recht - und auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen - bewertet das Landgericht beide Briefe als urheberrechtsschutzfähige Schriftwerke i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Es handelt sich um persönliche geistige Schöpfungen des Antragstellers. II. Die Veröffentlichung der beiden Briefe verletzt den Antragsteller in seinem Recht aus § 12 Abs. 1 UrhG. Nach der genannten Vorschrift hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
dem streitgegenständlichen Abdruck sind beide Briefe (erstmals) i.S. von § 6 Abs. 1 UrhG "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" worden. Damit ist - wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat - in das dem Antragsteller zustehende Veröffentlichungsrecht eingegriffen worden. Auch das greift die Berufung -
Recht - nicht an. III. Entgegen der Auffassung der Berufung ist besagte Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus § 12 Abs. 1 UrhG widerrechtlich erfolgt. Weder liegt eine Zustimmung des Antragstellers vor (dazu sogleich B III 1), noch ist die Verletzung durch eine urheberrechtlich normierte Schranke (nachfolgend B III 2) noch von Verfassungs wegen (unten B III 3) gerechtfertigt.
Recht nicht geltend gemacht). Zwar können gewisse Lücken des Zitatrechts durch ausdehnende Auslegung bzw. Analogie gefüllt werden, so etwa durch Erstreckung des Rechts zum Kleinzitat nach § 51 Nr. 2 UrhG auf das Zitat vollständiger Bilder (Senat UFITA 54 [1969] 296, 300 - Extradienst) oder durch Zulassung von Filmzitaten ( BGHZ 99, 162 , 165 - Filmzitat). Die Grundlinien des Zitatrechts wie insbesondere auch die im Interesse des Persönlichkeitsschutzes statuierte Beschränkung auf veröffentlichte bzw. erschienene Werke dürfen aber durch eine extensive Auslegung nicht überschritten werden (Schricker in: Schricker, a.a.O. § 51 Rdn. 9; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 22), zumal diese Beschränkung der Zitierfreiheit auch den - abschließenden - Vorgaben des Konventionsrechts (Art. 10 Abs. 1 RBÜ) und des - zur Umsetzung akut anstehenden - Europäischen Rechts (Art. 2 lit. a i.V.
3 lit. d der Richtlinie 2001/29/EG v. 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; dazu auch Schack in: Festschrift für Schricker [2005], S. 511, 512) entspricht (zur Umsetzung siehe § 51 UrhG in der am
verfassungsrechtlichen Erwägungen rechtfertigen. a) Die Berufung meint, der gesetzliche Schrankenkatalog sei gem. §§ 44a ff. UrhG
Blick auf das auch hier betroffene Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht abschließend, sondern es habe in jedem Fall zusätzlich eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte stattzufinden, die vorliegend zu einem anderen Ergebnis (als einem zu verhängenden Verbot) komme. Es habe sich nicht nur um einen privaten Briefwechsel zwischen zwei Privatpersonen gehandelt, sondern um einen Briefwechsel zwischen einem [jetzigen] Literatur-Nobelpreisträger und dem damaligen Bundeswirtschafts- und Finanzminister an dessen Dienstanschrift, der den Versuch einer politischen Einflussnahme auf einen Bundesminister dokumentiere. Die Briefe hätten im veröffentlichten Umfang abgedruckt werden müssen, um dokumentieren zu können, dass der Antragsteller aus seiner Tätigkeit im Wahlkampf heraus das Recht beansprucht habe, dem damaligen Bundeswirtschaftsminister in einem geradezu herablassenden Ton nicht nur Wahlkampftipps zu geben, sondern ihn auch darüber zu belehren, wann und wie er seine NS-Vergangenheit zu veröffentlichen habe. Zitaten kämen in einem derartigen Zusammenhang eine besondere Überzeugungs- und Beweiskraft zu. Soweit es für den Zweck der "Beweisführung" erforderlich sei, sei deshalb von der Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits anerkannt worden, dass auch ganze Texte aufgrund ihrer Dokumentationsfunktion zitiert werden könnten. Die erfolgte Veröffentlichung habe auch nicht ein eigenes Werk ersetzen sollen; es sei der Antragsgegnerin ersichtlich um die Auseinandersetzung
der Art und Weise des Vorgehens des Antragstellers und deren Dokumentation und nicht um die Darstellung des Sprachwerks des Antragstellers in Form der Briefe gegangen. Diese Darlegungen verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg.
Hilfe einer solchen außerhalb der urheberrechtlichen Tatbestände erfolgenden Abwägung oder gar unter Rückgriff auf das Institut des übergesetzlichen Notstands gelöst werden (so aber Wild in Schricker aaO § 97 UrhG Rdn. 20 ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97 UrhG Rdn. 31; dagegen bereits Melichar in Schricker aaO vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 14; Schricker in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 8; Schack aaO Rdn. 481a u. 492; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO vor § 45 UrhG Rdn. 6; Bornkamm aaO S. 646 ff.; Seifert in Festschrift Erdmann [2002], S. 195, 207 ff.). Das für das Strafrecht entwickelte Institut des übergesetzlichen Notstands hat
tlerweile als rechtfertigender Notstand Eingang in das Strafgesetzbuch und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gefunden (vgl. § 34 StGB, § 16 OWiG). Zwar schließt der rechtfertigende Notstand nach diesen Bestimmungen die Rechtswidrigkeit auch im Zivilrecht aus. Für das Eigentum und für eigentumsähnliche Rechte greifen indessen die bürgerlichrechtlichen Spezialregeln der §§ 228 , 904 BGB ein (vgl. Grothe in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 228 Rdn. 2). Die danach im Streitfall allein in Betracht kommende Bestimmung des § 904 BGB ist indessen – ebenso wie § 34 StGB und § 16 OWiG – an enge Voraussetzungen gebunden, für deren Vorliegen im Streitfall nichts ersichtlich ist.
verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang. aa) Die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Zu diesen allgemeinen Gesetzen zählt das Urheberrechtsgesetz. Danach hat das Urheberrecht eine persönlichkeitsrechtliche Komponente (§§ 12 ff. UrhG) und eine verwertungsrechtliche Komponente (§§ 15 ff. UrhG). Erstere genießt den Grundrechtsschutz des Art. 1 Abs. 1 i.V.
1 GG, letztere denjenigen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Da die Ausübung des Urheberrechts zugleich Grundrechte Dritter tangiert (bspw. Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit), gilt es, diese widerstreitenden Grundrechtspositionen im Wege der Güter- und Interessenabwägung auszugleichen. Diesen Ausgleich im Wege der Güter- und Interessenabwägung hat der Gesetzgeber u.a.
den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen (§§ 44a ff. UrhG) vorgenommen. So können Presseunternehmen etwa zurückgreifen auf die Schrankenbestimmungen des § 48 UrhG (öffentliche Reden), § 49 UrhG (Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare), § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) und § 51 UrhG (Zitate). Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, diese Schranken, namentlich das Zitatrecht, ihrerseits zu beschränken auf veröffentlichte Werke. Er hat damit dem - gleichfalls auf Grundrechtsschutz fußendem - Urheberrechtspersönlichkeitsrecht den Vorzug eingeräumt und damit zugleich - wie dargestellt - internationalrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. bb) Das hier in Rede stehende Veröffentlichungsrecht ist Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts (Schulze in: Dreier/Schulze, a.a.O., vor § 12 Rdn. 2), welches verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 i.V.
1 GG verankert ist. Das Veröffentlichungsrecht steht im Rahmen der Regelung des Urheberpersönlichkeitsrechts i.e.S. (§§ 12 -14 UrhG) an erster Stelle. Dies entspricht seiner hervorragenden Bedeutung als Grundnorm des Urheberrechtsschutzes. Die Ausübung des Veröffentlichungsrechts durch den Urheber selbst oder
seiner Zustimmung führt zur Entlassung des Werkes aus seiner Geheimsphäre oder jedenfalls seiner Privatsphäre. Das spezifisch persönlichkeitsrechtliche Element des Rechts des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist, liegt in der
der Erstveröffentlichung verbundenen Offenlegung seiner geistigen, ästhetischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, politischen usw. Anschauungen und Fähigkeiten; der Urheber setzt dieses und damit sich selber als Person der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aus. Durch die Veröffentlichung tritt das Werk in den kulturellen Kommunikationskreislauf ein. Die Veröffentlichung führt aber auch zu einer Beschränkung des Urheberrechtsschutzes im Rahmen der Schrankenvorschriften der §§ 45 ff. UrhG, soweit diese - wie etwa §§ 46 -49, 51 -52a, 59 UrhG - die Veröffentlichung des Werkes in einfacher Form (§ 6 Abs. 1 UrhG) oder in der qualifizierten Form des Erscheinens (§ 6 Abs. 2 UrhG) voraussetzen (alles Vorstehende: Dietz in: Schricker, a.a.O., § 12 Rdn. 1 m.w.N.). Angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers, das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers - abgesehen von §§ 45 , 57 UrhG - uneingeschränkt zu schützen, kann die Meinungs- und Pressefreiheit einen Eingriff allenfalls ganz ausnahmsweise rechtfertigen. cc) Der Antragsteller hat hier ein nachvollziehbares Interesse, dass seine Jahrzehnte alten Briefe an einen damaligen (politischen) Freund nicht öffentlich gemacht werden, auch wenn sie sich
allgemein interessierenden Angelegenheiten beschäftigten und der Antragsteller nicht in einer (auch gar nicht beabsichtigten) wirtschaftlichen Verwertung beeinträchtigt wird, sondern in Aspekten seines (Urheber-) Persönlichkeitsrechts bezüglich seiner geistigen, persönlichen und politischen Haltung zum Empfänger der in Rede stehenden Briefe. Auf der anderen Seite ist auch die durchaus große zeitgeschichtliche Bedeutung des Umstands nicht zu verkennen, dass der Antragsteller als herausragender deutscher Schriftsteller und zwischenzeitlicher Literatur-Nobelpreisträger, der über Jahrzehnte eine Position als moralische Autorität - auch im Zusammenhang
der Aufarbeitung der NS-Zeit - in Anspruch genommen hat, sich erst spät dazu bekannt hat, dass er als Jugendlicher
glied der Waffen-SS war. In diesem Zusammenhang ist es für die Öffentlichkeit in der Tat von beachtlichem Interesse, dass der Antragsteller 1969/70 einen (politischen) Freund - den damaligen Wirtschaftsminister - brieflich dazu drängte, sich öffentlich zu dessen Funktion in der NS-Zeit zu bekennen, bzw. ihn (herb) dafür kritisierte, dass dieser seiner Anregung nicht folgte. Das rechtfertigt andererseits aber jedenfalls nicht die - allein in Streit stehende - fast vollständige Veröffentlichung der in Rede stehenden Briefe in ihrer Gesamtheit. Die Antragsgegnerin macht auf diese Weise den Antragsteller
seinen eigenen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten, Worten zum Zeugen gegen sich selbst, beispielsweise auch, was den Ton seiner Belehrungen zur Wahlkampfführung an den Minister angeht, die
dem heute vornehmlich interessierenden Thema des beiderseitigen Verhaltens während der Nazizeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Jedenfalls eine derart umfassende Wiedergabe der Briefe ist, auch wenn andererseits Zitate nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden dürfen, durch ein - grundsätzlich nicht von der Hand zu weisendes - Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt, da dieses Interesse insoweit hinter dem aus dem (Urheber-) Persönlichkeitsrecht fließenden "Geheimhaltungsinteresse" des Antragstellers zurückzustehen hat. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 UrhG. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es bei zusprechenden Entscheidungen in Eilverfahren nicht. Permalink: http://openjur.de/u/190521.html Kommentare
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