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KG, Urteil vom 11.11.2008 - 4 U 12/07

<dt/><dd><p>Zur Frage wie sich unter Geltung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Zwangsverwaltung auf die Haftung des Gesellschafters bei wirksamer Beschränkung der Haftung quotal entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auswirkt; die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom

  1. Dezember 1996 ( II ZR 242/95 , NJW 1997, 1580 ) sind nach Auffassung des erkennenden Senats heute nicht mehr anzuwenden.</p></dd> Tenor Auf die Berufungen der Kläger zu 1., 2., 3., 4a. und 4b. als Erben der Klägerin zu 4., 5., 10., 14., 17., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 29., 34., 35., 36., 37., 38., 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 51., 52., 53., 54., 55., 56., 57., 58., 61., wird das am
  2. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 227/06 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert:
  3. Die Kläger zu
  4. und
  5. (B. ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 169.156,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 156.084,36 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  6. Die Kläger zu
  7. und
  8. - bzw. 4 a und b - (B. ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 253.728,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 234.120,42 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  9. Die Klägerin zu
  10. (K. ) wird verurteilt, an die Beklagte 71.790,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.242,05 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  11. Der Kläger zu
  12. (M. ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  13. Der Kläger zu
  14. (M. ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 € seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  15. Die Kläger zu
  16. und
  17. (N. ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  18. Der Kläger zu
  19. (P. ) wird verurteilt, an die Beklagte 8.980,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.286,37 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  20. Die Klägerin zu
  21. (Sch. ) wird verurteilt, an die Beklagte 123.129,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 113.613,66 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  22. Der Kläger zu
  23. (B. S. ) wird verurteilt, an die Beklagte 536.173,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 494.737,65 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  24. Der Kläger zu
  25. (S. ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  26. Der Kläger zu
  27. (Z. ) wird verurteilt, an die Beklagte 14.368,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.250,21 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  28. Die Kläger zu
  29. und
  30. (H. ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.207 zu zahlen.
  31. Der Kläger zu
  32. (J. ) wird verurteilt, an die Beklagte 257.728,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 237.811,40 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  33. Die Klägerin zu
  34. (N. ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 € seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  35. Der Kläger zu
  36. (M. H. ) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  37. Die Klägerin zu
  38. (B. H. ) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  39. Der Kläger zu
  40. (S. ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
  41. Die Kläger zu
  42. und
  43. (B. ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 673.315,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621.281,96 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  44. Der Kläger zu
  45. (I. -S. ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  46. Der Kläger zu
  47. (K. ) wird verurteilt, an die Beklagte 100.267,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 92.518,87 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  48. Der Kläger zu
  49. (F. ) wird verurteilt, an die Beklagte 71.790,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.242,05 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  50. Der Kläger zu
  51. (W. ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  52. Der Kläger zu
  53. (D. ) wird verurteilt, an die Beklagte 46.027,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42.470,68 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  54. Die Klägerin zu
  55. (F. ) wird verurteilt, an die Beklagte 53.749,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 49.595,99 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  56. Der Kläger zu
  57. (S. ) wird verurteilt, an die Beklagte 101.260,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.435,50 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  58. Der Kläger zu
  59. (K. . ) wird verurteilt, an die Beklagte 186.243,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 171.850,45 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  60. Der Kläger zu
  61. (R. ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,50 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.
  62. Der Kläger zu
  63. (B. ) wird verurteilt, an die Beklagte 66.474,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am
  64. Juli 2006 geleisteter 271,00 EUR, am
  65. Dezember 2006 geleisteter 487,80 EUR sowie am
  66. Dezember 2007 geleisteter 813,00 EUR zu zahlen.
  67. Die Kläger zu
  68. und
  69. (J. und G. R. ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 16.618,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am
  70. Juli 2006 geleisteter 271,00 EUR, am
  71. Dezember 2006 geleisteter 487,80 EUR sowie am
  72. Dezember 2007 geleisteter 813,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit gegen die Kläger zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54.,
  73. und
  74. in Höhe eines Betrages von jeweils 3.861,95 EUR in der Hauptsache erledigt. Die weitergehende Widerklage gegen alle oben unter Ziffer
  75. bis
  76. genannten Kläger und Widerbeklagten wird abgewiesen. Der Kläger zu
  77. ist nach Rücknahme seiner Berufung des Rechtsmittels verlustig. Die Kostenentscheidung
  78. Instanz bleibt bestehen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen hinsichtlich der gesamten Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten bezüglich der Verfahrensgebühr (einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer) aus einem Streitwert von 5.260.663,02 EUR Kläger
  79. und Kläger 2.als Gesamtschuldner5,35 %Kläger
  80. zusammen mit den Klägern zu
  81. a und 4 bals Gesamtschuldner7,61 %Kläger 5.2,19 %Kläger 10.2,22 %Kläger 14.1,08 %Kläger 17.1,08 %Kläger
  82. und Kläger 20.als Gesamtschuldner1,10 %Kläger 21.0,28 %Kläger 22.3,72 %Kläger 23.15,47 %Kläger 24.1,08 %Kläger 25.0,69 %Kläger 26.0,69 %Kläger 29.0,44 %Kläger
  83. und Kläger 35.als Gesamtschuldner1,11 %Kläger 36.0,24 %Kläger 37.0,24 %Kläger 387,77 %Kläger
  84. und Kläger 41.als Gesamtschuldner20,57 %Kläger 42.0,56 %Kläger 43.0,56 %Kläger 44.3,13 %Kläger 452,19 %Kläger 48.0,56 %Kläger 49.1,41 %Kläger 50.1,65 %Kläger 51.0,56 %Kläger
  85. und Kläger 53.als Gesamtschuldner 0,56 %Kläger 54.3,10 %Kläger 55.5,77 %Kläger 56.0,55 %Kläger 57.2,71 %Kläger 58.2,71 %Kläger 61.1,05 %;hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten bezüglich der Terminsgebühr (einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer) aus einem Streitwert von 5.231.192,28 EUR Kläger
  86. und Kläger 2 als Gesamtschuldner5,38 %Kläger
  87. zusammen mit denKlägern zu
  88. a und 4 bals Gesamtschuldner7,65 %Kläger 5.2,20 %Kläger 10.2,23 %Kläger 14.1,09 %Kläger 17.1,09 %Kläger
  89. und Kläger 20.als Gesamtschuldner1,11 %Kläger 21.0,29 %Kläger 22.3,73 %Kläger 23.15,54 %Kläger 24.1,09 %Kläger 25.0,70 %Kläger 26.0,70 %Kläger 29.0,45 %Kläger
  90. und Kläger 35.als Gesamtschuldner1,12 %Kläger 36.0,25 %Kläger 37.0,25 %Kläger 38.7,79 %Kläger
  91. und Kläger 41.als Gesamtschuldner20,68 %Kläger 43.0,57 %Kläger 44.3,14 %Kläger 45.2,20 %Kläger 48.0,57 %Kläger 49.1,42 %Kläger 50.1,66 %Kläger 51.0,57 %Kläger
  92. und Kläger
  93. als Gesamtschuldner0,57 %Kläger 54.3,11 %Kläger 55.5,79 %Kläger 56.0,56 %Kläger 57.2,72 %Kläger 58.2,72 %Kläger 61.1,06 %Im Übrigen tragen die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/190650.html ( https://oj.is/190650 ) Verweise Volltext Zitate 2 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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