1. Bietet eine Volksbank ihrem Kunden in einem Beratungsgespräch eine von ihrer Zentralbank oder ihrem Verband empfohlene Kapitalanlage an, deren Anlagekonzept einschließlich -prospekt sie selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft hat, hat sie dem Kunden das Unterlassen der eigenen Prüfung und ggf. eine Prüfung durch die Zentralbank bzw. den Verband und das Ergebnis einer solchen Plausibilitätsprüfung zu offenbaren. 2. Jedenfalls wenn ein zentrales Organ von Banken die erforderliche Plausibilitätsprüfung eines Anlagekonzepts übernommen hat, ist auch die Auswertung von Berichten in Brancheninformations-diensten zu der empfohlenen Kapitalanlage einzubeziehen und eine negative Berichterstattung (auch) mit sachlichem Inhalt gegenüber dem Kunden - ggf. mit einer eigenen Bewertung - offen zu legen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der dem zentralen Organ überlassenen Plausibilitätsprüfung muss sich die beratende Bank gegenüber dem Kunden zurechnen lassen. Revision nicht zugelassen Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Ulm vom 18.08.2006, Az. 2 O 634/04 , wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz trägt die Streithelferin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.544,00 EUR Gründe I. Die Klägerin macht Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds D vom 5.12.1994 geltend. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren seit 1980 Stammkunden der Beklagten bzw. der von ihr übernommenen Volksbank E.. Im November 1994 fanden zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Zeugen F., einem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, Gespräche über eine Kapitalanlage statt, in deren Folge die Klägerin und ihr Ehemann am 5.12.1994 den Beteiligungsvertrag an dem geschlossenen Immobilienfonds D. unterzeichneten. Den Gesprächen lag der Verkaufsprospekt der Streithelferin zugrunde. Bereits in seiner Ausgabe vom 12.8.1994 hatte der Brancheninformationsdienst kapital-markt intern (kmi) einen Prospekt-Check über diesen Immobilienfonds veröffentlicht. In dieser Besprechung werden die sich aus dem Prospekt ergebenden Vor- und Nachteile der Kapitalanlage angesprochen. Im Fazit heißt es sodann: Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für eine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet. Diese Veröffentlichung war nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs. Die Klägerin rügt, es sei von der Beklagten eine langfristige Kapitalanlage empfohlen worden, obwohl sie und ihr Mann die Erwartung gehabt hätten, dass die Kapitalanlage auch nach zwei Jahren wieder veräußert werden könne. Der Prospekt sei nicht aussagekräftig und halte einer Plausibilitätsprüfung nicht stand. Bei genauer Prüfung hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Kapitalanlage nicht wirtschaftlich sein könne. Der Prospekt enthalte, wie detailliert vorgetragen wird, zahlreiche Mängel und Unsicherheiten . Mit ihrer Klage begehrt sie die Anlagesumme zuzüglich eines Agio von 5 % in Höhe von insgesamt 37.579,95 EUR sowie entgangenen Gewinn von 5 % pro Jahr vom 5.12.1994 bis 31.12.2004 in Höhe von 18.920,49 EUR. Der geltend gemachte Schaden ist sowohl im Hinblick auf den entgangenen Gewinn als auch bezüglich seiner Berechnung unter Berücksichtigung von erfolgten Ausschüttungen und steuerlichen Vorteilen strittig. Die Beklagte bestreitet, dass nur eine kurzfristige Kapitalanlage bis zu zwei Jahren gewollt gewesen sei. Der Prospekt halte einer Plausibilitätskontrolle stand. Der Mitarbeiter F. habe auf die Berichterstattung in der Zeitschrift kapital-markt intern nicht hinweisen müssen. Die Streithelferin ist der Auffassung, bei Berücksichtigung des gesamten Prospektinhalts biete der Prospekt ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage einschließlich ihrer Chancen und vorhersehbaren Risiken. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Nach Vernehmung des Zeugen F. in der Sitzung vom 3.7.2006 (Bl. 319 ff.) hat das Landgericht Ulm mit Grundurteil vom 18.8.2006 den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die sich daraus ergebenden Pflichten habe die Beklagte verletzt, weil ihr damaliger Mitarbeiter, der Zeuge F., die Klägerin und ihren Ehemann nicht auf die negative Presseberichterstattung in der Zeitschrift kapital-markt intern hingewiesen habe, in der die Plausibilität des Anlagekonzepts in Frage gestellt worden sei. Einen solchen Hinweis habe die Klägerin im Hinblick auf den von den Banken und ihren dahinter stehenden Verbänden in Anspruch genommenen hohen Beratungsstandard zu erwarten können. Dies gelte insbesondere, wenn der Kunde, wie hier, eine eher sichere Anlageform wünsche. Aufgrund dieser Pflichtverletzung könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte eine hinreichende Plausibilitätsprüfung des Prospekts vorgenommen habe. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Bei der Zeitschrift kapital-markt intern handle es sich nicht um eine allgemein zugängliches Blatt der Wirtschaftspresse, sondern um einen Brancheninformationsdienst. Über Veröffentlichungen in einem Brancheninformationsdienst habe eine Bank und ein Anlageberater den Kunden nicht zu informieren. Im Jahr 1994 seien die Informationen in kapital-markt intern in der Qualität durchaus zweifelhaft gewesen. Nachdem damals Internetsuchmaschinen noch nicht zur Verfügung standen, sei eine Pflicht, sämtliche Wirtschaftszeitungen und Brancheninformationsdienste zur Kenntnis zu nehmen und sie auszuwerten, für eine Bank unangemessen. Eine gewisse Nachhaltigkeit einer kritischen Berichterstattung über den Immobilienfonds sei nicht gegeben gewesen. Im übrigen sei die Information, die sich aus dem Artikel ergebe, nicht derart bedeutend, dass sie es wert gewesen wäre, der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann mitgeteilt zu werden. Die Streithelferin ist der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen, an die Aufklärungspflicht eines Beraters überspannt. Auf eine vereinzelte Veröffentlichung in kapital-markt intern zu einer Kapitalanlage müsse ein Berater nicht hinweisen. Im übrigen dürfe dem Anleger nicht jegliche eigene Informationsverpflichtung und das Anlagerisiko abgenommen werden. Die Glaubwürdigkeit von kapital-markt intern sei sehr gering und deren Äußerungen unseriös. Über Werturteile müsse nicht aufgeklärt werden. Die Aussagen von kapital-markt intern reichten über vage Spekulationen nicht hinaus. Eine Mitteilungspflicht zu einer vereinzelt gebliebenen nachteiligen Publikation z.B. im Internet führe zu einer unüberschaubaren Haftung der Banken. Das Landgericht habe eine Prüfung des Verschuldens und der Verjährungsfrage unterlassen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen: 1. Das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Hilfsweise: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Der Prospektprüfungsbericht in kapital-markt intern habe keine bloße Polemik, sondern eine fundierte, sachliche, von Fachkompetenz geprägte und wohl abgewogene Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage beinhaltet. Positive und negative Aspekte des Prospekts seien herausgearbeitet worden. Die von kapital-markt intern angesprochenen Umstände hätte auch die Beklagte erkennen und gegenüber der Klägerin ansprechen müssen. Außerdem habe eine Hinweispflicht bezüglich des Berichts in kapital-markt intern bestanden. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. 1. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH NJW-RR 1993, 1114 ). Hier hatte sich die Klägerin mit ihrem Ehemann an ihre Hausbank gewandt, weil sie für eine Kapitalanlage selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hatte. Sie wünschte eine auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung im Hinblick auf das breitgefächerte Anlageangebot einer Bank. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden - im Gegensatz zu einem bloßen Anlagevermittler, dem ein Interessent nur im Hinblick auf eine einzelne Anlageentscheidung begegnet und von dem er nur begrenzt Informationen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten zu erwarten hat - die Beratung durch Mitarbeiter der Hausbank als Anlageberatung im Rechtssinn anzusehen. Gegen die rechtliche Wertung des Vertrags zwischen den Parteien als Beratungsvertrag wendet sich die Berufung auch nicht. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH a.a.O.). 2. Noch mehr als ein Kapitalanlagevermittler war die Beklagte als Anlageberaterin verpflichtet, das Anlagekonzept, das sie der Klägerin empfohlen hatte, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst konnte sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muss der Anlageberater wie ein Anlagevermittler dem Vertragspartner offen legen (BGH NJW-RR 2005, 1120 , 1121; NJW 2004, 1732 , 1733; NJW-RR 2000, 998 ). Danach war der Zeuge F. als Mitarbeiter der Beklagten, der die Anlageberatung gegenüber der Klägerin übernommen hatte, verpflichtet, das Anlagekonzept des geschlossenen Immobilienfonds D. wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Wenn er eine solche Überprüfung nicht vorgenommen und deshalb von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzepts auf der Grundlage des Prospekts keine eigene Sachkunde hatte, musste er die Klägerin und ihren Ehemann hierüber aufklären. Der Zeuge F. hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, dass man das Konzept der D auf Plausibilität nur sehr eingeschränkt überprüfen könne. Man gehe natürlich die einzelnen Zahlen durch. Letztlich sei das jedoch vom Verband vorgegeben und dort geprüft worden. Er bekomme solche Anlagen praktisch vorgeprüft von der Zentralbank. Er selbst prüfe solche Anlagen nicht mehr auf Plausibilität. In der Konsequenz hieraus hätte der Zeuge F. gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann das Fehlen einer Plausibilitätsprüfung des empfohlenen Anlagekonzepts durch ihn bzw. die Beklagte offen legen müssen. Dass eine solche Aufklärung geschehen wäre, ist weder von der Beklagten behauptet noch aus der Aussage des Zeugen F. ersichtlich. Nachdem die Beklagte bzw. für sie der Zeuge F. die Klägerin und ihren Ehemann Jahre lang in Anlagefragen beraten hatte und zwischen den Parteien bezüglich der streitgegenständlichen Kapitalanlage ein Beratungsvertrag zustande gekommen war, hat die Beklagte, vertreten durch den Zeugen F., durch den fehlenden Hinweis auf das Unterlassen einer eigenen Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.