Zur verfassungsgerichtlichen Prüfung einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs aufgrund eines Demonstrationsaufrufs. Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A. Die Verfassungsbes
Art. 8GG berechtigt gewesen sei, zur Teilnahme an der Aktion vom 15.
November 1981 aufzufordern. Allerdings dürfe derjenige, der ernsthaft zu einer friedlichen Demonstration aufrufe, nicht schon deshalb als Täter eines Landfriedensbruchs bestraft werden, weil sich der Veranstaltung gewalttätige Gruppen anschlössen. Dies gelte auch dann, wenn der Aufrufende mit dem Auftreten solcher Gruppen gerechnet habe, er die Veranstaltung um deren von der Rechtsordnung gedeckten Ziele willen aber auf jeden Fall, also auch unter Hinnahme von Ausschreitungen, habe durchführen wollen. Da eine solche Fallgestaltung nicht vorliege, könne offen bleiben, inwieweit er in diesen Fällen Vorkehrungen gegen erwartete Ausschreitungen hätte treffen müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht zu einer friedlichen Versammlung aufgerufen, auch nicht zum Blockieren durch bloßes Sitzen oder Stehen. Der Aufruf habe vielmehr einer Großaktion gegolten, deren alleiniges, sich mit seinem persönlichen Anliegen deckendes rechtswidriges Ziel es gewesen sei, den Frankfurter Flughafen mit Mitteln, die Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB eingeschlossen hätten, 9 1/2 Stunden vollständig zu blockieren. Das zur Durchsetzung dieses Ziels erforderliche gewaltsame Handeln der Demonstranten habe der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen. Dies habe das Oberlandesgericht auch unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt, daß der Beschwerdeführer verbal zur Gewaltfreiheit aufgerufen habe. Der Beschwerdeführer habe diejenigen Maßnahmen mitbeherrscht, die die Blockade gegen Verhinderungsversuche der Polizei hätten sichern sollen. Der Beschwerdeführer habe sich auch einer in Mittäterschaft begangenen Nötigung derjenigen Personen schuldig gemacht, die durch das ihm zurechenbare Verhalten der Startbahngegner an der Aufrechterhaltung des Verkehrsbetriebs des Frankfurter Flughafens, am Betreten und Verlassen des Flughafengeländes oder an der Weiterfahrt in dessen Nahbereich unmittelbar gehindert worden seien (vgl. zu den Gründen im einzelnen BGHSt 32, 165 = NJW 1984, S. 931 ). IV. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit dieses in Rechtskraft erwachsen ist, sowie gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 sowie Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
- Seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, der das Recht am gesprochenen Wort schütze, und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der das Recht auf das freie Wort schütze, seien dadurch verletzt, daß ihm aufgrund seiner Erklärungen vom
- November 1981 die am Folgetag vorgefallenen Gewalttätigkeiten zugerechnet worden seien. Sowohl das Hauptreferat wie auch das im Anschluß hieran abgegebene "Statement" und die in der "Heute"-Sendung vom
- November 1981 ausgestrahlte Erklärung enthielten Meinungsäußerungen, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützt seien. Mit diesen Meinungsäußerungen habe der Beschwerdeführer seine Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Belastungen der Allgemeinheit zum Ausdruck gebracht. Derartige Meinungsäußerungen seien auch dann vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt, wenn sie Schärfen oder Überspitzungen enthielten. Die tatrichterliche Feststellung des Gehalts der drei Redebeiträge vom
- November 1981 und deren rechtliche Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO hätten sich an den Grundrechten der Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu orientieren. Diese Grundrechte seien dadurch verletzt worden, daß die Demonstration, zu der der Beschwerdeführer aufgerufen habe, mit derjenigen Demonstration identifiziert worden sei, die am
- November 1981 tatsächlich stattgefunden habe. Die Würdigung seiner Äußerungen beruhe darauf, daß die Gerichte den Unterschied zwischen passiver Resistenz auf der einen Seite und Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB auf der anderen Seite mißachtet hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht nur unzweideutig zu absoluter Gewaltfreiheit aufgerufen. Er habe die Gewaltfreiheit der Aktion überdies zum politischen Ziel erklärt. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut seiner Redebeiträge, sondern auch aus deren Gedankenführung, Kontext und "Stoßrichtung". Eine umfassende und zusammenhängende Würdigung des Wortlauts und Sinngehalts der Redebeiträge sei von den Gerichten jedoch nicht vorgenommen worden. Das Oberlandesgericht habe einen mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Auslegungsmaßstab herangezogen, soweit es bei der Ermittlung des Sinngehalts der Rede des Beschwerdeführers auf die "zahlreichen unkritischen Kundgebungsteilnehmer" abgestellt habe, deren Gewaltbereitschaft gefördert worden sei. Das Oberlandesgericht hätte auch bei dem von seinen Reden am
- November 1981 angesprochenen Adressatenkreis nicht zwischen den friedlichen Wiesbadener Demonstranten einerseits und den unzähligen Fernsehzuschauern andererseits unterscheiden dürfen. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Feststellungen das Gericht zu der Annahme gelangt sei, der auch im Fernsehen ausgestrahlte Blockadeaufruf habe vor allem gewaltbereite und -geneigte Demonstranten erreicht. Vor allem aber dürfe, wie der Bundesgerichtshof konzediert habe, der zu einer friedlichen Demonstration Aufrufende nicht schon deswegen als Täter eines Landfriedensbruchs bestraft werden, weil sich der Veranstaltung gewalttätige Gruppen anschlössen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Aufrufende schon bei seinem Aufruf mit deren Auftreten gerechnet habe. Interpretiere man die vom Oberlandesgericht herangezogenen fünf Interviews des Beschwerdeführers nach dem
- November 1981 grundrechtsgemäß, so werde als roter Faden durch sämtliche Texte die nachdrückliche Ablehnung von Gewalttätigkeiten sichtbar. Selbst die vom Oberlandesgericht isoliert zitierten Textpassagen könnten die Behauptung nicht begründen, der Beschwerdeführer habe die festgestellten Gewalttätigkeiten gebilligt. Die Interpretation und Bewertung der Interviews durch das Oberlandesgericht stelle deshalb eine Verfälschung ihres Wortlauts und ihres Sinngehalts dar. Hierin liege ein weiterer selbständiger Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der sich in dem Urteil des Bundesgerichtshofs fortsetze.
- Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Landfriedensbruchs verletze ferner sein Grundrecht aus Art. 8 GG. Wären die Gewalttätigkeiten vom
- November 1981 ihm nicht zugerechnet worden, hätte sein Verhalten am
- November 1981 als durch Art. 8 GG geschützt beurteilt werden müssen. Der Aufruf des Beschwerdeführers habe sich auf eine Blockade durch Versammlung gerichtet. Die Blockade eines Ortes sei nicht bloße Nebenerscheinung, sondern konstituierendes Merkmal jeder Demonstration. Der Beschwerdeführer habe sich diese Eigenart lediglich zunutze gemacht und sie zum zentralen Zweck der Demonstration vom
- November 1981 erklärt. Bei einer Blockade durch Demonstration ließen sich die Elemente "Demonstration" und "Blockade" nicht voneinander trennen. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs beruhe auf der mit Art. 8 Abs. 1 GG unvereinbaren Annahme, eine beabsichtigte Blockade könne niemals zugleich eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sein. Wäre das erkannt worden, so hätte die im Urteil des Oberlandesgerichts festgestellte Tatsache, daß der Beschwerdeführer ausschließlich eine Blockade durch Demonstration gewollt habe, nicht zu der Schlußfolgerung führen können, er habe auch eine Blockade mit gewalttätigen Mitteln gewollt. Das Grundrecht des Art. 8 GG sei auch dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer als ortsabwesender Täter des am
- November 1981 verwirklichten Landfriedensbruchs verurteilt worden sei. Die Annahme einer fortwirkenden Willensbeeinflussung der Demonstranten durch den Beschwerdeführer lasse erkennen, daß die Gerichte von dem Modell einer längerfristig geplanten, zentral organisierten und straff geleiteten Versammlung ausgegangen seien. Dieser historisch überkommene Versammlungsbegriff könne die modernen Formen der Verwirklichung des Versammlungsrechts nicht mehr vollständig erfassen. Art. 8 GG schütze auch Demonstrationen, bei denen es gerade ausgeschlossen sei, daß eine einzelne Person fortwirkenden Einfluß auf das Verhalten der Demonstrationsteilnehmer nehmen könne. Dies sei im Ausgangsverfahren unberücksichtigt geblieben, so daß ihm die Demonstration, zu der er aufgerufen habe, im Wege einer unzulässig verengten Würdigung seines Aufrufs gleichsam weggenommen worden sei.
- Die angegriffenen Entscheidungen seien mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldstrafrecht unvereinbar und verletzten damit das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß ihm aufgrund einer grundrechtswidrigen Würdigung seiner Redebeiträge und Interviews die tatsächlichen Ereignisse vom
- November 1981 als schuldbegründend zugerechnet worden seien. Er sei damit für einen Vorgang strafrechtlich belangt worden, den er nicht zu verantworten gehabt habe. Zum anderen beruhe die Verwertung der nach dem
- November 1981 gegebenen Interviews auf der mit dem Schuldstrafrecht unvereinbaren Vorsatzkonstruktion des "Dolus subsequens". Schließlich verstoße auch seine Verurteilung als ortsabwesender Mittäter gegen das Schuldstrafrecht. Die mit der Novellierung des § 125 StGB im Jahr 1970 verfolgte Regelungsabsicht des Gesetzgebers sei dahin gegangen, für die Zukunft eine Bestrafung derjenigen auszuschließen, die sich an Gewalttätigkeiten nicht selbst beteiligt hätten.
- Die Verurteilung des Beschwerdeführers als ortsabwesender Mittäter des Landfriedensbruchs verstoße ferner gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Aus dem Wortlaut des § 125 StGB ergebe sich eindeutig, daß ein Abwesender nicht Täter des Landfriedensbruchs sein könne. Mit der Neufassung des § 125 StGB habe der Gesetzgeber gerade auch das Ziel verfolgt, die Strafbarkeit solcher Personen auszuschließen, die an den Ausschreitungen selbst nicht beteiligt gewesen seien. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich im Gegensatz zu der Annahme des Bundesgerichtshofs, daß nur sogenannte Anheizer, also Personen, die auf eine Menschenmenge einwirkten, um sie zu Gewalttätigkeiten zu bewegen, in die Strafbarkeit einbezogen werden sollten. Als ein solcher "Anheizer" könne der Beschwerdeführer nicht angesehen werden. Die einzige Menschenmenge, zu der er gesprochen habe, sei die am
- November 1981 in Wiesbaden friedlich versammelte gewesen, und auch die Schuldform der Absicht sei ihm in den angefochtenen Urteilen nicht vorgeworfen worden.
- Daß das Revisionsgericht den Beschwerdeführer wegen einer vollendeten Nötigung der Verkehrsteilnehmer gemäß § 240 StGB schuldig gesprochen habe, statt die Sache an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen, verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Norm begründe das Recht des Angeklagten, dem Anklagevorwurf durch entsprechende Beweisanträge zu begegnen. Auf einer mangelhaften Tatsachengrundlage dürfe das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht korrigieren. Vor dem Oberlandesgericht habe sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der Nötigung von Verkehrsteilnehmern in tatsächlicher Hinsicht nicht verteidigen können. Dieser Vorwurf sei dort gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO nicht weiter verfolgt worden. Entsprechende Beweisanträge wären deshalb als bedeutungslos zurückgewiesen worden. Gegen den nach § 154a Abs. 3 StPO vom Bundesgerichtshof wieder in das Verfahren einbezogene Nötigungsvorwurf hätte der Beschwerdeführer sich jedoch wirkungsvoll verteidigen können. So hätte er etwa den Nachweis zu führen versucht, daß die als vollendete Nötigung bewertete Verkehrsblockade vom
- November 1981 tatsächlich durch Umleitungsmaßnahmen der Polizei schon vor Beginn der Demonstration am Terminal verursacht worden sei. Beim Gelingen dieses Beweises hätte der Beschwerdeführer dann allenfalls wegen versuchter Nötigung von Verkehrsteilnehmern verurteilt werden können.
- Die ursprünglich erhobene Rüge, seine Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB verstoße ferner gegen Art. 8 GG sowie gegen Art. 103 Abs. 2 GG, hat der Beschwerdeführer zurückgenommen. V. Die Zuständigkeit des Ersten Senats zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß vom
- Juni 1984 des gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufenen Richterausschusses begründet worden. B. I. Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Schuldspruchkorrektur des Bundesgerichtshofs dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen habe, sich durch neuen Tatsachenvortrag gegen den Vorwurf einer in Mittäterschaft begangenen Nötigung (§§ 240 , 25 StGB) zu verteidigen, ist unzulässig. Bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Substantiierungserfordernis des § 92 BVerfGG erst dann erfüllt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht ( BVerfGE 28, 17 [20]; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar legt der Beschwerdeführer dar, daß er sich nach einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Oberlandesgericht als Tatsacheninstanz "etwa" mit dem Beweisantrag verteidigt hätte, die Verkehrsblockade am
- November 1981 sei in Wirklichkeit durch Umleitungsmaßnahmen der Polizei schon vor Beginn der Demonstration verursacht worden. Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer jedoch nicht nur eine Nötigung von Verkehrsteilnehmern zur Last gelegt, die möglicherweise bereits von etwaigen Umleitungsmaßnahmen der Polizei betroffen gewesen sein könnten. Mit dem angefochtenen Revisionsurteil ist der Beschwerdeführer vielmehr der in Mittäterschaft begangenen vollendeten Nötigung eines erheblich größeren Personenkreises schuldig gesprochen worden. Diesem sind alle von den gewalttätigen Auseinandersetzungen Betroffenen zugerechnet worden, die durch das Verhalten der Startbahngegner an der Aufrechterhaltung des Verkehrsbetriebes des Frankfurter Flughafens, am Betreten oder Verlassen des Flughafengebäudes oder an der Weiterfahrt in dessen Nahbereich unmittelbar gehindert worden waren. Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer in einer neuen Tatsacheninstanz die Behauptung aufgestellt hätte, daß alle diese Personen nicht erst durch spätere Nötigungshandlungen der Demonstranten, sondern schon durch polizeiliche Umleitungsmaßnahmen vor Beginn der Auseinandersetzungen in der Verfolgung ihrer Absichten oder Aufgaben behindert oder beeinträchtigt worden seien. Das nur auf einen Teil der Nötigungsopfer bezogene Verteidigungsvorbringen wäre deshalb offensichtlich ungeeignet gewesen, die auf § 240 StGB gestützte Anklage insgesamt zu erschüttern. Damit beschränkt sich die Beschwerdebegründung letztlich auf die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer hätte dieser Anklage bei hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs mit erheblichen Beweisanträgen erfolgreich entgegentreten können. Das reicht zur Begründung einer auf eine angebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]). II. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Zwar ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht betrifft jedoch lediglich die Entscheidung über die Rechtsfolgen, das heißt den Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen. Der in dem Revisionsurteil getroffene Schuldspruch bleibt hiervon unberührt, er kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr angegriffen und auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Insoweit ist der dem Beschwerdeführer offenstehende Rechtsweg damit gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft worden. C. I. Infolge Stimmengleichheit kann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG nicht festgestellt werden, daß die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 GG verletzen.
- Es kann offen bleiben, ob die strafgerichtlichen Entscheidungen in erster Linie am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder am Maßstab des Art. 8 GG zu messen sind. Beide Grundrechte sind nebeneinander anwendbar (vgl. von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Band 1,
- Aufl., Art. 8, Rdnr. 37, m.w.N.). Da der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in den Reden und Interviews vom
- November 1981 bestand, mit denen er zur Blockade des Frankfurter Flughafens aufrief, und folglich nur die Zurechnung der Gewalttaten vom
- November 1981 zu seinen Aufrufen vom Vortag zu überprüfen ist, kann Art. 5 Abs. 1 GG als Maßstab neben Art. 8 GG nicht außer Betracht bleiben.
- Grundsätzlich sind auch im Strafprozeß die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu überprüfen, ob dabei Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Umfang und Intensität der Nachprüfung können allerdings je nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs und der Eigenart des Schutzguts unterschiedlich ausfallen. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist regelmäßig als intensiver Grundrechtseingriff anzusehen. Das gilt erst recht, wenn es sich wie beim Landfriedensbruch des § 125 StGB um einen schwerwiegenden Straftatbestand handelt, der mit einem entsprechend hohen Strafmaß verknüpft ist. Bei Delikten, die durch Äußerungen begangen werden, läßt sich der Grundrechtsschutz zudem nur gewährleisten, wenn auch die Feststellung und Würdigung der Äußerung, deretwegen die Bestrafung erfolgt, im Lichte der betroffenen Grundrechte nachgeprüft werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom
- April 1990 - 1 BvR 40 und 42/86 -, S. 12 ff. des Umdrucks). Eine Feststellung, die ausschließlich durch Würdigung eines bei den Akten befindlichen Textes getroffen worden ist, beruht nicht auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung. Sie ist jederzeit nachvollziehbar und darum kontrollierbar (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]). Die über den Text der Äußerung hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen unterliegen allerdings - auch soweit sie zur Würdigung einer Äußerung herangezogen werden - nur der eingeschränkten Kontrolle. Für die Nachprüfung gelten die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätze. Sind dem Verurteilten als Tatbeitrag Meinungsäußerungen zur Last gelegt worden, so muß bereits die Würdigung ihres Inhalts den Anforderungen genügen, die zum Schutz der Meinungsfreiheit entwickelt worden sind. Wird von dieser Freiheit nicht zum Zweck privater Auseinandersetzung, sondern zur Bildung der öffentlichen Meinung in einer die Allgemeinheit tief berührenden Frage Gebrauch gemacht, so spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]; 60, 234 [240]; 68, 226 [232]). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Kritik in scharfer und überspitzter Form vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]).
- a) Nach Auffassung der Richter Herzog, Henschel, Seidl und Söllner, welche die Entscheidung trägt, ist die Verurteilung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; die Strafgerichte haben bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung des Strafrechts den Einfluß der Grundrechte nicht verkannt. Auch unter Berücksichtigung der unter
- dargestellten Grundsätze unterliegen ihre Tatsachenfeststellungen nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Anders als im Falle BVerfGE 43, 130 beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers in besonderem Maße auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung. Gegenstand jener Entscheidung war ein Flugblatt, dessen Inhalt unmittelbar die vom Gegner des Ausgangsverfahrens behauptete Rechtsverletzung herbeiführte und sich ohne Rücksicht auf sonstige Umstände allein durch seine Lektüre ermitteln ließ; seine Interpretation war daher jederzeit nachvollziehbar und darum kontrollierbar (BVerfG, a.a.O., S. 137). Die hier in Rede stehenden öffentlichen Demonstrationsaufrufe werden durch die textliche Fixierung der in freier Rede gesprochenen Worte hingegen nur teilweise erfaßt. Schon die Klärung des Wortlauts war Gegenstand von Tatsachenfeststellungen des Oberlandesgerichts. Es hat ihn zwar zunächst den Einlassungen des Beschwerdeführers entnommen, diese aber in der Hauptverhandlung zusätzlich durch Abhören von Tonbandaufnahmen und Vorführung eines Videofilms bestätigen lassen, wobei es sich zugleich einen umfassenderen optischen und akustischen Eindruck von den Geschehnissen verschafft hat. Bei Abweichungen ist es dem durch die Augenscheinseinnahme vermittelten Wortlaut gefolgt. Die Feststellung des wahren Inhalts der Aufrufe einschließlich ihres Verständnisses durch die Zuhörer und ihrer weiteren Auswirkungen beruht erst recht ganz wesentlich auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Denn die Wirkung gesprochener Worte ist von vielen Faktoren beeinflußt; ihre eigentliche Bedeutung ergibt sich unter Umständen erst aus dem Zusammenspiel von Sprachführung, Gestik und Mimik. Für ihr Verständnis spielt zudem bei einer von zahlreichen Menschen besuchten Veranstaltung deren gesamtes Umfeld eine wesentliche Rolle, insbesondere die durch die politischen Ereignisse vorgeprägte Einstellung der Teilnehmer und der Inhalt vorausgegangener Redebeiträge. Im schriftlich festgehaltenen Text des Aufrufs finden diese Faktoren keinen Niederschlag. Die Notwendigkeit, außerhalb des Redetextes liegende Umstände zur Ermittlung seines Sinns und seiner Wirkung auf die Zuhörer heranzuziehen, ergibt sich zudem in besonderem Maße aus dem Wortlaut der Demonstrationsaufrufe des Beschwerdeführers. Wenn er zu einem "Besuch" des Flughafens aufforderte und diese "Inspektion" mit dem Bestreben begründete, anhand seiner Größe das Bedürfnis nach einer weiteren Startbahn zu ermitteln, so war dies mangels Eignung einer Augenscheinseinnahme für den genannten Zweck ersichtlich nicht wörtlich und in vollem Ernst gemeint. Im Zusammenhang mit seiner weiteren Äußerung, daß der Flughafen "dicht" gemacht werden solle, konnte deshalb der Eindruck entstehen, daß er sein eigentliches Ziel nicht offen aussprechen wollte, weil es der Rechtsordnung nicht entsprach, und sich deshalb auf eine "augenzwinkernde" Umschreibung beschränkte. Unter solchen Umständen kann auch ein sich unmittelbar anschließender Aufruf zur Gewaltlosigkeit in Wahrheit gerade als Anregung zur Gewaltausübung verstanden werden, wenn sein ernsthafter Charakter nicht durch geeignete rednerische Mittel deutlich gemacht wird. Ebenso mehrdeutig ist der Wortlaut des nachfolgenden Dreipunkte-Appells. Dieser nimmt seiner umfassenden Nr. 1 ("keinerlei Gewalt") gerade dadurch die Wirkung, daß er eine Rangfolge der Schutzwürdigkeit möglicher Angriffsgegenstände gewaltsamer Handlungen aufstellt und damit die Deutung zuläßt, man dürfe sich nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Gewalt gegen Sachen, eventuell auch Personen, eher hinreißen lassen als zu Gewalttaten, die Folgen von besonders großer Tragweite haben könnten. Angesichts dieser Mehrdeutigkeiten, die sich im Fernsehinterview fortsetzten, konnte und mußte das Oberlandesgericht zur inhaltlichen Würdigung des Demonstrationsaufrufs auch die objektiven Umstände sowie frühere und spätere Äußerungen des Beschwerdeführers heranziehen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung BVerfGE 43, 130 zugrunde lag, darf das Bundesverfassungsgericht nicht anstelle der Fachgerichte beurteilen, welche Auswirkungen die Rede des Beschwerdeführers auf die Zuhörer hatte. Seine Tätigkeit ist vielmehr auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts im Lichte der Art.
Art. 8GG offensichtlich fehlsam waren.
Das ist nicht der Fall. Zunächst wirken die Art.
Art. 8
GG zugunsten des Beschwerdeführers nicht als eine Art Verwertungsverbot für das von diesem gehaltene Hauptreferat. Dieses ist im Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch nicht als unmittelbarer Tatbeitrag gewertet worden; die Strafgerichte haben lediglich die späteren Aufrufe vor seinem Hintergrund ausgelegt. Das war wegen des eindeutigen Bezuges zwischen den kurz aufeinanderfolgenden Redebeiträgen zulässig (vgl. Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 und 42/86 -, S. 15 des Umdrucks), denn die Kundgebungsteilnehmer hatten keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Beschwerdeführer nicht persönlich hinter seinen jeweiligen Äußerungen stand. Durch die Berücksichtigung des Hauptreferats allein als Auslegungshilfe wird dem Bürger nicht zugemutet, in einer politisch aufgewühlten Situation von einer - auch drastisch überspitzten - Meinungsäußerung abzusehen, sondern nur, sich bei einem anschließenden Demonstrationsaufruf solcher Wendungen zu enthalten, die angesichts dieser früheren Äußerung sowie bei Hinzutreten weiterer Umstände auslösend für Gewalttätigkeiten wirken können. Im übrigen kann das Bundesverfassungsgericht nicht an der Möglichkeit vorbeigehen, daß ein Aufruf zu einer unfriedlichen Demonstration zwecks Vermeidung andernfalls drohender Strafbarkeit getarnt und ihm ein äußerer Anschein verliehen wird, der sich innerhalb der von § 125 StGB gezogenen Grenzen hält. Art.
Art. 8
GG stehen deshalb einer Prüfung nicht entgegen, die den wahren Sinn einer an die Menge gerichteten Aufforderung zu ermitteln sucht, der sich unter einem vermeintlich zur Gewaltlosigkeit anhaltenden Wortlaut verbirgt. Ein Verstoß gegen die genannten Grundrechte kommt allerdings in Betracht, wenn die Art der strafgerichtlichen Tatsachenermittlung und -würdigung den Bürger in einem Maße der Gefahr einer Bestrafung aussetzt, daß dieser von der Wahrnehmung seiner Grundrechte eher Abstand nehmen wird. Ein solcher Verstoß fällt den Gerichten jedoch nicht zur Last. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie die Ernsthaftigkeit des Appells zur Gewaltfreiheit daran gemessen haben, ob das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel - die Blockade - angesichts der Ausdehnung des Flughafengeländes und der erwarteten Zahl von Demonstranten ohne Gewalttaten, das heißt nur durch "Verstopfung", objektiv überhaupt erreichbar gewesen wäre. Der Schluß des Oberlandesgerichts auf die Ursächlichkeit des Aufrufs für die Gewalttätigkeiten, die im unmittelbaren Nahbereich des Flughafens stattgefunden haben - die anderen Ausschreitungen sind ihm nicht zugerechnet worden -, beruht auf dem Inbegriff der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen. Er kann daher nach den oben angegebenen Grundsätzen vom Bundesverfassungsgericht nicht auf seine Richtigkeit hin untersucht werden. Das gilt jedenfalls bis zur Grenze der Willkür, die hier nicht überschritten ist. Die Gerichte durften ferner berücksichtigen, daß die in dieser Form schon am
- November 1981 geplante Demonstration vom
- November 1981 weder angemeldet noch von Maßnahmen begleitet war, die ihren friedlichen Charakter nachhaltig hätten sichern können. Die Veranstalter hätten durch rechtzeitige Kooperation mit der Polizei zu einem störungsfreien Verlauf entscheidend beitragen können, wenn sie den Willen zu einer friedlichen Demonstration gehabt hätten (vgl. BVerfGE 69, 315 [355 ff.]). Tatsächlich ging es ihnen aber um eine "Doppelblockade" unter Ausnutzung des erwarteten Polizeieinsatzes. Vertrauensbildende Maßnahmen, die sich bei anderen, friedlich verlaufenen Demonstrationen bewährt haben, sind völlig unterblieben. Danach ist die Annahme des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, die Versicherung des Beschwerdeführers in der Fernsehsendung vom Abend des
- November 1981: "Absolut gewaltfrei wird das laufen, und wir werden das auch sicherstellen!" habe - wie er wußte - keinen realen Hintergrund gehabt, weil kein anderes Sicherungspersonal bereitgestellt war als einige wenige Angehörige der Bürgerinitiative, die durch Überredung und durch ihr Beispiel wirken sollten. Weder hat er selbst darüber hinausgehende Anstrengungen unternommen noch durfte er davon überzeugt sein, daß von anderer Seite für wirksame Ordnungsmaßnahmen gesorgt würde. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nahmen die Ereignisse vielmehr praktisch unkontrolliert ihren Lauf. Infolgedessen bot sich objektiv auch nicht die Deutung seiner Aufrufe dahin an, daß das Blockadeziel soweit wie möglich, aber jedenfalls nicht um den Preis von Gewalttätigkeiten erreicht werden sollte. Der Beschwerdeführer kann sich noch aus einem weiteren Grund nicht auf Art. 8 GG berufen. In seinem Mutlangen-Urteil ( BVerfGE 73, 206 [249 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht - insoweit übereinstimmende Ansicht - entschieden, daß Versammlungen nicht durch Art. 8 GG gerechtfertigt sind, wenn die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen. Diese Grundsätze greifen trotz der Tatsache zu Lasten des Beschwerdeführers ein, daß die Versammlung vom
- November 1981 nicht aufgelöst worden ist. Allein schon der Umstand, daß die Demonstration, zu der er aufgerufen hat, rechtmäßigerweise hätte aufgelöst werden können, führt dazu, daß er sich zur Rechtfertigung nicht auf Art. 8 GG berufen kann. b) Nach Auffassung der Richter Grimm, Dieterich und Kühling sowie der Richterin Seibert verstößt die Verurteilung des Beschwerdeführers gegen dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht kann die Würdigung der Reden des Beschwerdeführers, die die Strafgerichte vorgenommen und im Ergebnis als Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Sinn des § 125 StGB gewertet haben, in vollem Umfang nachprüfen. Sie beruht nicht auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung. Zwar hat das Oberlandesgericht die Reden des Beschwerdeführers nicht allein in ihrer schriftlichen Form zur Kenntnis genommen, sondern sich überdies mittels Tonbandaufnahmen und Videofilmen einen Eindruck von den Geschehnissen verschafft. Hinsichtlich der Reden des Beschwerdeführers hat es diese Beweismittel aber lediglich zur Feststellung ihres - ohnehin unstreitigen - Inhalts verwertet. Weitergehende tatsächliche Feststellungen, die der Würdigung der Reden dienten, hat das Oberlandesgericht diesen Beweismitteln nicht entnommen. Insbesondere findet sich in den Strafurteilen kein Hinweis auf die außertextlichen Faktoren der Reden wie Sprachführung, Gestik und Mimik. Ebensowenig hat das Oberlandesgericht den Eindruck wiedergegeben und belegt, daß die Mahnung des Beschwerdeführers zur Gewaltfreiheit nicht ernst gemeint, sondern "augenzwinkernd" ausgesprochen gewesen sei und daher gerade als Anregung zur Gewaltanwendung hätte verstanden werden können. Die Strafgerichte haben die Würdigung der Reden vielmehr ausschließlich auf der Grundlage der von ihnen festgestellten Redetexte vorgenommen. Daher gilt für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung hier nichts anderes als in der Flugblatt-Entscheidung ( BVerfGE 43, 130 ). Mangels eines anderen Tatbeitrags als seiner Reden vom
- November 1981 beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Landfriedensbruchs darauf, daß ihm die am Folgetag von Dritten begangenen Gewalttätigkeiten aufgrund dieser Reden zugerechnet worden sind. Zu dieser Einschätzung sind die Strafgerichte aufgrund der Annahme gelangt, daß die dramatischen Formulierungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Moratoriumsforderung gebrauchte, bei den Demonstranten eine Stimmungslage hervorgerufen hätten, die die Durchführung der Blockade auch gegen Widerstände als vorrangiges Ziel habe erscheinen lassen. Die Gewalttätigkeiten seien auch nicht lediglich bei Gelegenheit der Blockade begangen worden, sondern hätten gerade der Erreichung des Ziels gedient, das der Beschwerdeführer den Demonstranten gewiesen hatte. Gegenüber diesem Ziel sei der Aufruf des Beschwerdeführers zur Gewaltlosigkeit zurückgetreten. Anders lasse sich die Mahnung zum Gewaltverzicht bei gleichzeitigem Aufruf, den Flughafen "dicht" zu machen, nicht verstehen, denn angesichts der Ausdehnung des Flughafengeländes und der erwarteten Zahl von Demonstranten sei das vom Beschwerdeführer gesetzte Ziel ohne Gewalttaten objektiv nicht erreichbar gewesen. Wird der Tatbestand des § 125 StGB allein durch Reden erfüllt, so muß bereits die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit den Anforderungen genügen, die Art. 5 Abs. 1 GG zum Schutz der Redefreiheit aufstellt. Der Einfluß der Grundrechte kommt nicht erst bei der Frage nach der Rechtfertigung des tatbestandsmäßigen Handelns zur Geltung, wie die Strafgerichte angenommen haben. Dabei hat das Gericht von dem Wortlaut der Äußerungen auszugehen. Es ist ihm freilich nicht verwehrt, zur Würdigung einer Rede und ihrer Wirkungen auch die Umstände heranzuziehen, unter denen sie gehalten wurde. Dafür kommen allerdings nur solche Umstände in Betracht, die dem Redner zurechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom
- April 1990 - 1 BvR 40 und 42/86 -, S. 15 des Umdrucks). Aus den Umständen kann sich durchaus ergeben, daß Wortlaut und Sinn einer Rede auseinanderfallen, womöglich sogar das Gegenteil des Gesagten gemeint war. Für eine derartige dem Wortlaut widersprechende Deutung einer Äußerung sind aber im Interesse der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit von Verfassungs wegen konkrete Feststellungen erforderlich. Da die Strafgerichte den Beschwerdeführer ungeachtet seines Aufrufs zur Gewaltfreiheit so behandelt haben, als ob er in Wahrheit zu einer gewalttätigen Demonstration aufgerufen hätte, gilt dieses Erfordernis auch hier. Die Annahme der Strafgerichte, die Gewalttätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil das Blockadeziel objektiv nicht ohne sie erreichbar gewesen sei, reicht dazu nicht aus. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte zur Beschaffenheit des Flughafengeländes und zur erwartbaren Zahl von Demonstranten gebunden. Diese Feststellungen vermögen aber den daraus gezogenen Schluß nicht zu tragen. Auch bei objektiver Unvereinbarkeit der Ziele einer zwar vollständigen, dabei aber nicht mit Gewalttaten verbundenen Blockade des Flughafens kann die Rede des Beschwerdeführers so gedeutet werden, daß das Blockadeziel zwar so weit wie möglich, aber jedenfalls nicht um den Preis von Gewalttätigkeiten erreicht werden sollte. Mit dieser Deutungsmöglichkeit des Aufrufs zum Gewaltverzicht, für dessen mangelnde Ernsthaftigkeit sich aus den Redetexten selber nichts ergibt, haben sich die Strafgerichte nicht hinreichend auseinander gesetzt. Für ihren Ausschluß hätte es zusätzlicher, überzeugender Gründe bedurft. Daran fehlt es. Wenn die Strafgerichte dem Beschwerdeführer die Gewalttätigkeiten außerdem mit der Begründung zugerechnet haben, daß die Suggestivkraft seiner Rede und die Dramatik seiner Formulierungen die Zuhörer in eine Stimmung versetzt hätten, in der ihnen die Erreichung des Blockadeziels wichtiger gewesen sei als der Gewaltverzicht, so liegt auch darin eine grundsätzliche Verkennung des Einflusses von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf das Strafrecht. Bei den Reden des Beschwerdeführers, die zu seiner Verurteilung wegen Landfriedensbruchs geführt haben, handelt es sich um typische Beiträge zur politischen Auseinandersetzung, an die im Interesse einer freien Meinungsbildung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, auch wenn sie in scharfer und überspitzter Form erfolgen (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]). Der Beschwerdeführer wollte in einem Konflikt, der eine weit über den Anlaßfall hinausreichende Bedeutung erlangt und die Öffentlichkeit stark aufgewühlt hatte, die öffentliche Anteilnahme an den Vorgängen weiterhin sicherstellen und die Protestbereitschaft in der Bevölkerung womöglich noch steigern. Daher genießen auch seine äußerst zugespitzten, bei wirklichkeitsnaher Betrachtung weit überzogen wirkenden Formulierungen den Schutz der Redefreiheit. Die Reden dürfen daher nicht schon wegen ihrer dramatisierenden und emotionalisierenden Wendungen und ihrer Suggestivkraft als Tatbeitrag zum Landfriedensbruch gewertet werden, wie es die Strafgerichte getan haben. Zwar kann es zutreffen, daß die Suggestivkraft einer leidenschaftlich vertretenen Zielsetzung die Zuhörer stärker zu beeinflussen vermag als die gleichzeitige Mahnung, bei der Verfolgung des Ziels bestimmte Mittel zu meiden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut seiner Reden nicht zu Gewalttaten aufgerufen hatte. Wenn ihm gleichwohl zur Tatbestandserfüllung Handlungen Dritter zugerechnet werden sollen, so genügt dazu im Lichte der betroffenen Grundrechte nicht die Feststellung, daß die Äußerungen für die Gewalttaten ursächlich gewesen seien. Ansonsten würde dem sich Äußernden im Ergebnis eine Garantenstellung für das von seiner Rede zwar verursachte, darin aber gerade abgelehnte Verhalten seiner Zuhörer auferlegt. Ein solches Ergebnis ist mit der Meinungsfreiheit unvereinbar. Es hätte zur Folge, daß ein Redner sich gerade in Situationen verschärfter politischer Auseinandersetzung nicht mehr kraß und überspitzt äußern und zu Demonstrationen aufrufen dürfte, ohne befürchten zu müssen, daß er wegen des tatsächlich gewalttätigen Ablaufs der Veranstaltung bestraft würde. Damit wäre aber nicht nur seine individuelle Freiheit, sondern auch die vom Grundgesetz geschützte Freiheit der öffentlichen Meinungsbildung insgesamt beeinträchtigt. Da auf diese Weise schon die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 125 StGB nicht ausreichend begründet ist, kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wußte, daß das von ihm gesetzte Blockade-Ziel nur mit Gewalttätigkeiten zu erreichen war, und er diese billigend in Kauf nahm, nicht mehr an. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch gegen Art. 8 GG verstoßen, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG offen bleiben. II. Die auf die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG gestützten Rügen sind nach der einhelligen Auffassung des Senats unbegründet.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt, umfaßt auch die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, welches Persönlichkeitsbild er von sich vermitteln will. Dieses Recht kann verletzt sein, wenn Äußerungen, die er abgegeben hat, von der öffentlichen Gewalt verfälscht wiedergegeben werden oder wenn ihm Äußerungen, die er nicht gemacht hat, unterschoben werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht aber kein Recht auf ein bestimmtes Verständnis von Äußerungen, die tatsächlich gefallen sind und in der authentischen Form auch zum Gegenstand einer Deutung und Einschätzung ihrer Auswirkungen auf Dritte gemacht werden. Vor Mißdeutungen von Äußerungen schützt vielmehr nur Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
- Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.]; 73, 206 [234 ff.]). Auslegungen, die den möglichen Wortsinn überschreiten, sind danach mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar. Da diese Verfassungsbestimmung Erkennbarkeit und Voraussetzbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, muß der Wortsinn aus dessen Sicht bestimmt werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt es nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, daß der Beschwerdeführer als Mittäter eines Landfriedensbruchs schuldig gesprochen worden ist, obwohl er sich nicht am Ort der Ausschreitungen befand. Die Auslegung der Strafgerichte, derzufolge es § 125 StGB nicht verbietet, als Täter auch einen "ortsabwesenden Hintermann" zu bestrafen, wenn und soweit diesem die Gewalttätigkeiten als Eigentat gemäß § 25 StGB zuzurechnen sind, verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot. Zwar könnte das Tatbestandsmerkmal, daß die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen, die den tatbestandlichen Kern der Vorschrift ausmachen, "aus einer Menschenmenge" begangen worden sein müssen, den Schluß nahelegen, daß als Täter nur ein Mitglied dieser Menschenmenge in Frage komme. Ein solches Verständnis ließe jedoch wesentliche Veränderungen außer acht, die der Straftatbestand durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
- Mai 1970 ( BGBl. I S. 505 ) erfahren hat. Die Teilnahme an einer Zusammenrottung als Tatbestandsmerkmal des § 125 Abs. 1 StGB a.F. ist seitdem ausdrücklich aufgegeben. Die Anwesenheit in der Menge, aus der Gewalttaten begangen werden, wird danach vom Wortlaut der Norm nicht mehr gefordert. Die Auffassung, Täter eines Landfriedensbruchs könne auch der "ortsabwesende Hintermann" sein, ist auch mit Sinn und Zweck dieser Strafnorm vereinbar. Der Umgestaltung des Straftatbestandes durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz vom
- Mai 1970 lag in erster Linie das Ziel zugrunde, dem bloßen Aufenthalt in der unfriedlichen Menge die aus § 125 Abs. 1 StGB a.F. folgende Eigenschaft eines strafbaren Verhaltens zu nehmen. In seiner Ausprägung als allein auf die Teilnahme an einer "Zusammenrottung" abstellendes Gefährdungsdelikt erschien der Landfriedensbruch einem überholten obrigkeitsstaatlichen Denken verhaftet und insoweit, auch und gerade im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 8 GG, nicht mehr legitimierbar. Der neu gefaßte Straftatbestand sollte deshalb nicht mehr jeden neutralen Mitläufer schon wegen seines Dabeiseins, sondern nur noch die "aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligten Personen" erfassen (vgl. BTDrucks. VI/139, S. 4 ). Als beteiligt in diesem Sinne kann aber auch derjenige angesehen werden, der sich zwar nicht in der Menge aufhält, dem jedoch die aus dieser heraus verübten Gewalttätigkeiten als eigene Tat zuzurechnen sind. Daß sich die neu gefaßte Strafvorschrift nicht mehr gegen den neutralen Mitläufer richten soll, steht einer Bestrafung des "ortsabwesenden Hintermannes" nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 StGB nicht entgegen, wenn dieser einen als täterschaftliche Mitwirkung an den verübten Gewalttätigkeiten zu beurteilenden Tatbeitrag geleistet hat. Gegen dieses Ergebnis kann aus den Gesetzgebungsmaterialien kein durchgreifender Einwand hergeleitet werden. In der abschließenden Lesung des
- StrRG führte der Abgeordnete de With als zweiter Berichterstatter aus, daß als Landfriedensbrecher künftig nur derjenige strafbar sein solle, "der Täter oder Teilnehmer an Gewalthandlungen oder Anheizer hierzu ist" (Stenographische Berichte der Verhandlungen des Deutschen Bundestages,
- Wahlperiode,
- Sitzung, S. 1947). Diese Äußerung bezieht sich weder allein auf den - notwendig vor Ort anwesenden - "Anheizer" noch vermag sie die Annahme zu begründen, daß der Strafrechtssonderausschuß eine täterschaftliche Mitwirkung an den Gewalthandlungen nur bei Erfüllung der oben erwähnten "Anwesenheitsbedingung" für möglich gehalten habe. Auch den sonstigen Darlegungen des Abgeordneten de With lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die für eine solche Annahme sprechen könnten. Seine Äußerung, die Polizei müsse in jedem Fall nur noch gegen "Gewalttäter und deren Hintermänner" vorgehen, "weil diese Straftäter sind" (a.a.O.), läßt die Schlußfolgerung jedenfalls als ohne weiteres vertretbar erscheinen, der Ausschuß habe auch nicht unmittelbar und eigenhändig gewalttätige "Hintermänner" als Täter angesehen. Nichts anderes ergibt sich aus den Erläuterungen des Vertreters des Bundesjustizministeriums, Ministerialrat Horstkotte, in der
- Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. Er führte dort aus, daß § 125 Abs. 1 StGB in seiner neuen Fassung jeden mit Strafe bedrohe, der sich an Gewalttätigkeiten beteilige, und zwar auch den Anstifter, der sich nicht notwendig in der Masse befinden müsse (Stenographische Protokolle der Sitzungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,
- Wahlperiode,
- Sitzung, S. 355). Auch dieser Hinweis spricht keineswegs gegen die Möglichkeit der Täterschaft eines "ortsabwesenden Hintermannes"; diese bleibt vielmehr, weil die Art der "Beteiligung" hier nicht näher qualifiziert wird, gerade offen. Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert Permalink: https://openjur.de/u/191439.html ( https://oj.is/191439 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 65 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.