(1)Es trifft allerdings zu, dass eine Gutachtensanordnung nach §§ 11 ff. FeV auch in formeller Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen hat (vgl. in diesem Zusammenhang - allerdings noch zu § 15b StVZO a.F. - BVerwG, Urt. v.
- Juli 2001, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125). Dies erklärt sich einerseits aus den gravierenden Folgen, die sich für den Betroffenen an die Weigerung knüpfen können, ihr nachzukommen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV), andererseits aber auch aus dem Umstand, dass die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.
- Januar 2001, NJW 2001, 3427 = NZV 2001, 396 ) und damit vom Betroffenen nicht unmittelbar zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden kann. Die Gutachtensanordnung muss danach im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, aaO.). Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, ggf. unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts hinreichender Anlass zu der angeordneten Fahreignungsüberprüfung besteht. Zu den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung dürfte es dagegen nicht zählen, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung der Anordnung bereits abschließend zu der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln äußert. Auch die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage dürfte in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich ziehen oder die Behörde daran hindern, von der Weigerung des Betroffenen, der Anordnung nachzukommen, auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
(2)Im vorliegenden Fall dürfte die Gutachtensanordnung der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2001 die vorstehend bezeichneten Mindesterfordernisse in Bezug auf ihre formelle Ausgestaltung erfüllen. Aus der Begründung der Anordnung geht deutlich hervor, dass die Behörde den Vorfall vom 3. Oktober 2001 zum Anlass genommen hat, die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen. Die Begründung lässt erkennen, dass die Behörde ihre Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sowohl aus den von ihm am 3. Oktober 2001 im häuslichen Bereich verübten Gewalttaten als auch aus der bei ihm an diesem Tag festgestellten hochgradigen Alkoholisierung schöpft. In diesem Zusammenhang wird auch ein ausdrücklicher Bezug zu der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 17. August 1994 hergestellt. Darüber hinaus wird in der Anordnung deren Zweck näher beschrieben. Die Begutachtung solle der Klärung der Frage dienen, ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher zu führen vermag und ob er in der Lage ist, zuverlässig zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Anhand dieser Angaben dürfte es dem Antragsteller aber möglich gewesen sein, die Berechtigung der Zweifel der Antragsgegnerin an seiner Fahreignung zu überprüfen und sich hierbei - wie geschehen - der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Die möglicherweise unzutreffende Bezeichnung von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV als Grundlage für die getroffene Anordnung dürfte dem Antragsteller - wie oben gezeigt - keinen berechtigten Anlass gegeben haben, die Anordnung als für ihn unbeachtlich anzusehen. Angesichts der im Bescheid eindeutig bezeichneten Zweckausrichtung auf die Klärung einer Alkoholproblematik dürfte es sich für den rechtsanwaltlich beratenen Antragsteller vielmehr aufgedrängt haben, auch die behördlichen Prüfungsbefugnisse nach § 13 Nr. 2 FeV in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Besondere Umstände, die den Schluss rechtfertigen, der Antragsteller habe darauf vertrauen dürfen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Fahreignungsüberprüfung nach § 13 Nr. 2 FeV zur Klärung einer Alkoholproblematik nicht erfüllt seien, sind nicht ersichtlich.
- bb)In materiellrechtlicher Hinsicht begegnet die Gutachtensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen dürften die Annahme von Alkoholmissbrauch des Antragstellers begründen und daher der Antragsgegnerin berechtigten Anlass gegeben haben, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben (§ 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2 . Fall FeV). Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen dürften hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen sein, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Es steht außer Frage, dass der Antragsteller jedenfalls am 17. August 1994, dem Tag seiner Trunkenheitsfahrt, nicht bereit oder nicht in der Lage war, zuverlässig zwischen dem seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Angesichts des Vorfalls am 3. Oktober 2001 dürfte der begründete Verdacht bestehen, dass der Antragsteller nach wie vor nicht über das erforderliche Trennungsvermögen verfügt oder dass ihm dieses erneut abhanden gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte auf Grund des Ergebnisses des bei ihm am 3. Oktober 2001 durchgeführten Alcomat-Tests davon auszugehen sein, dass er zu dieser Zeit eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 Promille aufwies. Die grundsätzlichen Zweifel des Antragstellers an der Zuverlässigkeit des Alcomat-Tests teilt der Senat nicht (vgl. hierzu bereits Beschl. des Senats v. 11. Juli 1996, VBlBW 1996, 474 ). Die Feststellung der schweren Alkoholisierung des Antragstellers gibt Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt. In Zusammenschau mit folgenden drei Umständen dürfte danach die Annahme von Alkoholmissbrauch i.S.d. § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2 . Fall FeV gerechtfertigt sein: Zum einen deutet - wie bereits gezeigt - die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 17. August 1994 darauf hin, dass bei ihm jedenfalls eine latente Trennungsproblematik gegeben ist. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass sich der Antragsteller nach seiner Trunkenheitsfahrt mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und diese - ggf. mit Hilfe fachkundiger Dritter - bewältigt hat, ergeben sich weder aus dem Sachvortrag des Antragstellers noch aus dem Inhalt der beigezogenen Akten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller jedenfalls bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer tätig und daher gehalten war, abgesehen von seinen arbeitsfreien Zeiten täglich am Straßenverkehr teilzunehmen. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol liegt hier ein Dauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, besonders nahe. Als Drittes kommt hinzu, dass der Vorfall am 3. Oktober 2001 auf ein hohes Aggressionspotential beim Antragsteller schließen lässt. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller an diesem Tag - wohl aber auch an anderen Tagen - in alkoholisiertem Zustand Gewalttaten an seiner Ehefrau und an seinen beiden minderjährigen Kindern verübt hat. Dieses Verhalten dürfte als wesentliches Indiz dafür anzusehen sein, dass es auch fraglich ist, ob der Antragsteller zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage ist (vgl. hierzu auch den Beschl. des Senats v. 22. Januar 2001, NZV 2001, 279 = DÖV 2001, 430 = VBlBW 2001, 490 ). Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 18. September 2000, ZfSch 2001, 92) und derjenigen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 9. November 2001, HessVGRspr 2001, 93), wie auch den Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 60), die davon ausgehen, dass eine Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2 . Fall FeV gibt, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine solche Interpretation ist durch den Wortlaut der Bestimmung, die ersichtlich als Auffangtatbestand konzipiert ist, nicht vorgegeben. Sie ist auch angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Fahrerlaubnisinhabers), der systematischen Stellung der Vorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Materialien zur Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. BR-Drs. 443/98) nicht zwingend. Gegen eine Interpretation, die die Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2 . Fall FeV auf Auffälligkeiten beschränkt, die anlässlich der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr zu Tage getreten sind, spricht aber die Auffangfunktion der Vorschrift. Mit ihr soll sicher gestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht "sehenden Auges" untätig bleiben und abwarten muss, bis Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. Es entspricht der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2 . Fall FeV werden daher nicht nur dann geboten sein, wenn ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wird vielmehr auch dann bestehen, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Annahme dürfte etwa in der Regel gerechtfertigt sein, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist. Hier liegt es nahe, dass der Betroffene häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder aber in - auf Grund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befindet sich ein Fahrerlaubnisinhaber aber fortlaufend und häufig in einer solch greifbaren Konfliktsituation, dürfte berechtigter Anlass bestehen, eingehend zu prüfen, ob er Willens und in der Lage ist, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit dem körperlichen Wohl von Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen. Auch hier wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel veranlasst sein, eine Fahreignungsüberprüfung nach § 13 Nr. 2 Buchstabe a, 2 . Fall FeV vorzunehmen. So dürfte es aber - wie gezeigt - im hier zu beurteilenden Fall liegen.
- c)Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dürfte die Antragsgegnerin aus der Weigerung des Antragstellers, der Gutachtensanordnung vom 8. Oktober 2001 nachzukommen, zu Recht den Schluss gezogen haben, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Fahreignung verfügt (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei Verwaltungsstreitverfahren um Fahrerlaubnisangelegenheiten in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen in Abschn. I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563; vgl. etwa Beschl. des Senats v. 15. Mai 2002 - 10 S 553/02 und 10 S 1058/02 -, v. 21. Mai 2002 - 10 S 1790/01 -, v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 - und v. 3. Juni 2002 - 10 S 1012/02 -). Danach wäre der Streitwert in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren mit dem doppelten Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, d.h. mit 8.000 EUR festzusetzen; denn dem Antragsteller ist eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 entzogen worden, die er beruflich genutzt hatte (vgl. Abschn. II.45.3 und II.45.4 des Streitwertkatalogs). Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert mit ½ des Hauptsachestreitwerts, also mit 4.000 EUR zu bemessen (vgl. Abschn. I.7 des Streitwertkatalogs). Bei Anlegung der vorgenannten Bemessungsmaßstäbe beträgt der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls 4.000 EUR. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ändert der Senat in Ausübung seiner Änderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/191998.html Kommentare