weit aufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.529,89 € nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2001 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von den in erster und zweiter Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Verwalter in dem
lvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am
lvenzantrag gestellt hatte, zahlte die Beklagte auf deren Forderung am
und sei auch nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1
anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. II. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist analog § 96 Abs. 1 Nr. 2
unzulässig; sie hat daher nicht zum Erlöschen der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Klageforderung geführt.
lvenzordnung unverändert fort. An die Stelle des § 55 Satz 1 Nr. 2 KO ist § 96 Abs. 1 Nr. 2
getreten. § 94
erwähnt allerdings ausdrücklich Aufrechnungsvereinbarungen. Durch eine solche Abrede können die Beteiligten die Voraussetzungen für eine Aufrechnung kraft Gesetzes abbedingen und dem Gläubiger oder Schuldner eine weitergehende Aufrechnungsbefugnis einräumen, als dies nach den §§ 387 ff BGB der Fall ist ( BGHZ 94, 132 , 135; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 387 Rn. 19 f). Für den
lvenzfall ist jedoch aus der von § 53 KO abweichenden Fassung des § 94
nicht zu entnehmen, daß Konzernverrechnungsklauseln, die das Gegenseitigkeitserfordernis entfallen lassen, nunmehr
lvenzfest sind (Rendels/Tetzlaff EWiR 2003, 773 , 774; Rendels ZIP 2003, 1583, 1586 f; Adam WM 1998, 801, 803 f; Obermüller,
lvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.146; Braun/Kroth,
24; M. Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz
/Brandes, § 94 Rn. 39 f; Lüke, in: Kübler/Prütting,
73, 77; Uhlenbruck,
12. Aufl. § 94 Rn. 20; Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch,
lvenzrecht § 94
Rn. 8; Häsemeyer, in: Kölner Schrift zur
lvenzordnung 2. Aufl. S. 659 f; Luscher/Renken-Röhrs ZInsO 2002, 611, 613 ff) beruft sich auf den Wortlaut der Vorschrift. Sie räumt freilich im allgemeinen selbst ein, daß die
lvenzbeständigkeit von Konzernverrechnungsklauseln in der Sache Bedenken begegnet, weil diese dem -durch die Vorschriften der §§ 95 , 96
geschützten -Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der
lvenzgläubiger widerspricht (vgl. MünchKomm-
/Brandes, aaO; Lüke, aaO § 94 Rn. 73; Blersch, aaO; Häsemeyer,
lvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.30). a) Aus dem Wortlaut des § 94
ist jedoch nicht zu entnehmen, daß für Aufrechnungsvereinbarungen -und damit für Konzernverrechnungsklauseln -der Schutz der
lvenzmasse, der in den §§ 95 , 96
vorgesehen ist, nicht eingreifen soll. Der Regierungsentwurf einer
lvenzordnung wollte in § 106
-E -
weit ohne Änderung -an die hergebrachte
lvenzrechtliche Rechtslage (§ 53 KO; § 54 VerglO; § 7 Abs. 5 GesO) anknüpfen (BTDrucks. 12/2443 S. 140). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat in § 106
-E die Worte "kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung" lediglich "zur Klarstellung" eingefügt (BT-Drucks. 12/7302 S. 165). Die Bestimmung ist sodann unverändert als § 94
Gesetz geworden. Dieser Gesetzesgenese kann nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die Rechtslage im Blick auf Konzernverrechnungsklauseln grundlegend umzugestalten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber Aufrechnungsvereinbarungen in den Gesetzestext des § 94
aufgenommen hat, rechtfertigt daher nicht den Schluß, der Schutz der Masse gemäß den §§ 95 , 96
könne durch solche Klauseln außer Kraft gesetzt werden. b) § 94
bezweckt, wie sich aus der amtlichen Überschrift ergibt, dem Gläubiger eine bereits bei Eröffnung des
lvenzverfahrens gegebene Aufrechnungslage zu erhalten. Eine Aufrechnungslage entsteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem zwei Forderungen einander aufrechenbar gegenübertreten. Dies ist bei einer auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützten Aufrechnung nicht der Fall, solange die Aufrechnung nicht erklärt worden ist ( BGHZ 81, 15 , 19 f; OLG Köln ZIP 1995, 850 , 851; ebenso etwa Lüke, aaO § 94 Rn. 77; Häsemeyer,
lvenzrecht, aaO; vgl. auch K.P. Berger, Der Aufrechnungsvertrag S. 313 f). c) Die Auffassung, aus § 94
folge die
lvenzfestigkeit von Konzernverrechnungsklauseln, steht auch mit einem wesentlichen Grundanliegen der
lvenzordnung nicht in Einklang. Denn die damit einhergehende erhebliche Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeiten führt zu einer Schmälerung der
lvenzmasse und widerspricht damit dem erklärten Ziel der
lvenzordnung, die Masse im Interesse einer Gläubigergleichbehandlung zusammenzuhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 81, 108, 140 f; Lüke und Wolf, jeweils aaO). Dieses in verschiedenen Regelungszusammenhängen -etwa im Anfechtungsrecht -zum Ausdruck gelangte gesetzgeberische Anliegen hat auch in der Neuregelung der
lvenzaufrechnung seinen Niederschlag gefunden ( BGHZ 137, 267 , 290 f). Das Gesetz hat mit § 95
die erleichterten Aufrechnungsmöglichkeiten des § 54 KO beseitigt, um die Vorzugsstellung "bestimmter Gläubiger" abzubauen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140 f; Uhlenbruck, aaO). d) Die vom Senat abgelehnte Auffassung befindet sich auch in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu Art. 33 Nr. 17 EGInsO. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber den § 455 BGB a.F. um einen zweiten Absatz erweitert und darin den Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite für nichtig erklärt (jetzt: § 449 Abs. 3 BGB). Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz Sicherungsformen von Konzerngesellschaften mit vergleichbarer, auf die
lvenz des Vertragspartners bezogener Funktion in so unterschiedlicher Weise geregelt hat. Konzernverrechnungsklauseln dienen nämlich im Konzernaußenverhältnis ebenfalls der Besicherung von Warenkredit (H.P. Westermann WM Sonderbeilage Nr. 2/1986, S. 2, 3; vgl.
weit auch Hess,
34, 35). 3. Obwohl die Befugnis zur Aufrechnung in der
lvenz im wirtschaftlichen Ergebnis einem Pfandrecht oder einer Sicherungsabtretung und dem hierdurch vermittelten Recht zur abgesonderten Befriedigung ähnelt (Paulus, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof -Festgabe aus der Wissenschaft S. 765, 781; ebenso bereits Jaeger, Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts 8. Aufl. S. 125), können die genannten Rechtsinstitute in der
lvenz nicht weitgehend gleich behandelt werden. Pfandrecht und Sicherungsabtretung räumen dem Gläubiger des Schuldners Sicherungsrechte für eigene Forderungen ein; demgegenüber gewährt die Konzernverrechnungsklausel die Aufrechnungsbefugnis einem (Dritt-)Schuldner, damit dieser Forderungen des
lvenzschuldners nicht ausgleichen muß. Zudem regelt die
lvenzordnung das Recht zur Aufrechnung sowie die Sicherungsrechte und deren Verwertung streng getrennt voneinander an ganz unterschiedlichen Stellen und in konstruktiv verschiedener Weise. Es spricht nichts dafür, diese systematische Differenzierung hier zu überspielen. 4. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Forderungen der F. GmbH ist daher analog § 96 Abs. 1 Nr. 2
unzulässig. Nach den rechtsfehlerfreien und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Aufrechnung erst nach Eröffnung des
lvenzverfahrens -mit Schreiben vom
weit stattgeben. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 , 288 Abs. 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB; die Beklagte hat mit Schreiben vom
weit dahin ausgelegt, daß dem Zinsanspruch gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs anstelle des bis dahin maßgeblichen Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 des DiskontsatzÜberleitungs-Gesetzes zugrunde zu legen ist; einer Angabe im Tenor bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 2 ZPO. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Permalink: http://openjur.de/u/192200.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.