Zur Widerrufsbelehrung und deren Folgen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2007 verkündete Urteil der
(2004)178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller/Greger aaO). Ein Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a. a. O., m. w. N.). Dies ist bei den im Urteil getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Im Ergebnis kam das Landgericht aufgrund der Angaben des Zeugen nicht zu einem ausreichenden Grad der Gewissheit, um von dem Vortrag des Klägers überzeugt zu sein. Dabei bezog es sich einerseits auf die nicht eindeutigen und unergiebigen Angaben des Zeugen und andererseits auf bestehende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, die sich aus seiner engen familiären Verbundenheit mit dem Kläger ergeben. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine erneute Vernehmung des Zeugen Z1 ist nicht angezeigt, denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Unergiebigkeit seiner Aussage auf sprachliche Probleme zurückzuführen ist und für die Vernehmung des Zeugen ein Dolmetscher für die russische Sprache erforderlich gewesen wäre. Es lassen sich insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 07.11.2007 keine Verständigungsprobleme entnehmen. Das Berufungsgericht würdigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in gleicher Weise wie die Vorinstanz. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Beweiswürdigung durch das Landgericht lückenhaft ist oder gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Der Senat sieht sich mangels abweichender Anhaltspunkte an die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht gebunden, er hält an dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, wonach der Kläger beweisfällig geblieben ist. Eine Kündigung der in Vollzug gesetzten Gesellschaft ist nicht durch den Widerruf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz am 24.04.2006 erfolgt. Das Kündigungsrecht tritt bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Stelle eines Rücktritts bzw. Anfechtungsrechtes. Abschlussmängel stellen in der Regel einen wichtigen Grund im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB dar (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch,
- Auflage, § 723 Rz. 4, § 705 Rz. 17, 18). Einen Abschlussmangel und damit einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 723 BGB begründet auch ein wirksamer Widerruf nach §§ 312 , 355 BGB (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch,
- Auflage, § 705 Rz. 17). Der Kläger hat in seinem Kündigungsschreiben vom 24.04.2006 den Widerruf seiner Beitrittserklärung gemäß § 355 BGB erklärt (Bl. 16 d. A.). Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung vom 15.12.2005 weist lediglich auf die Pflichten, jedoch nicht auf die wesentlichen Rechte des Verbrauchers hin. Eine derartige Widerrufsbelehrung entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2007, 1946 ff.). Der Schutzzweck der Regelung erfordert danach jedenfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Dazu gehört, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat (BGH NJW 2007, 1946 ff.) Dies sieht auch die Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vor. Allerdings ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in dem von dem Kläger angeführten Verfahren (Az.: II ZR 292/06 ) einen Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof erlassen hat, in dem auch die Frage gestellt wird, ob die nationale Rechtsprechung, wonach ein Widerruf des Beitritts zu einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß § 312 , 355 BGB lediglich einen auf den Zeitpunkt des Widerrufs berechneten Auseinandersetzungsanspruch begründet, gegen die Bestimmungen des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/BGB vom 20.12.1985 verstößt. Eine Entscheidung des EuGH hierzu liegt noch nicht vor. Der Bundesgerichtshof hält nach der genannten Entscheidung gleichwohl die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Falle des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz für geboten. Durch die Regelungen der fehlerhaften Gesellschaft werden gerade auch die Mitgesellschafter geschützt. Deren Interessen wären durch die verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsregeln in mehrfacher Hinsicht nachteilig betroffen. Die Mitgesellschafter haben ein schützenswertes Interesse daran, dass sich die Beteiligungsbasis nicht schmälert. Dies gilt auch hinsichtlich der Liquiditäts- und der Kapitalbasis, die zum Nachteil der verbleibenden Gesellschafter verringert werden würde, erhielte der ausscheidende Gesellschafter einen höheren Betrag ausbezahlt als das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben. Der Gesellschafter, der schnell handelt, würde die volle Einlage zurückerhalten, die übrigen widerrufenden Gesellschafter hätten die Folgen zu tragen. Dies wirkt sich dann besonders nachteilig aus, wenn die Gesellschaft aufgrund der Erfüllung zuerst geltend gemachter Rückzahlungsansprüche in die Insolvenz getrieben wird. Dies ist mit dem gesellschaftsrechtlichen Gebot einer gleichmäßigen Behandlung aller betroffenen Gesellschafter unvereinbar (BGH a. a. O.) Es ist jedoch keine sog. Haustürsituation gegeben. Die Vermittlerin besuchte den Kläger bereits in der ersten Novemberhälfte und sodann nochmals in der zweiten Novemberhälfte des Jahres 2005 in dessen Wohnung bzw. in der Wohnung seiner Eltern. Der Kläger hat dann seine Willenserklärung zum Abschluss des Beteiligungsvertrages mit der C AG abgegeben. Zum Vertragsabschluss bezüglich der Beteiligung bei der Beklagten zu 1) kam es erst am 15.12.2005, nachdem über das Vermögen der C AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger hatte sich bereits vor der Beteiligungserklärung am 15.12.2005 entschlossen, eine Kapitalanlage in dieser Form zu wählen. Der Besuch der Vermittlerin am 15.12.2005 stellt mithin eine Fortsetzung der Verhandlungen über den Abschluss einer Kapitalanlage dar, so dass im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem ersten Besuch in der ersten Novemberhälfte 2005 und der Beitrittserklärung am 15.12.2005 nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass diese Beitrittserklärung unter dem Eindruck einer für die Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungs- bzw. Überraschungssituation zustande gekommen ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein vertragliches Widerrufsrecht berufen. Die hier vorliegende Widerrufsbelehrung verweist auf die Vorschriften der §§ 312 d , 355 Abs. 3 BGB, so dass davon auszugehen ist, dass ein Widerrufsrecht nur dann eingeräumt werden sollte, wenn sich ein solches aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein darüber hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht, unabhängig von dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, vereinbart werden sollte. Aber auch dann, wenn ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart gewesen sein sollte, liegt kein wirksamer Widerruf vor. Denn unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass ein Widerruf nicht rechtzeitig erfolgte, weil es sich dann auch bei der Widerrufsbelehrung um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung handelte, die sich nicht nach den gesetzlich verankerten Verbraucherschutzinteressen richten musste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine inhaltlich ausschließlich den Verbraucherschutzinteressen und einer späteren Rechtsprechung hierzu entsprechende Widerrufsbelehrung vom Vertragswillen der Parteien umfasst war. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Angaben der Vermittlerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB gegen die Beklagte zu 1). Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch die Vermittlerin Frau V eine Falschberatung erfolgt ist. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das Landgericht verwiesen werden. Die Vernehmung der Zeugin V war entbehrlich. Auf diese Zeugin ist in erster Instanz verzichtet worden. Zwar wirkt dieser Verzicht nur für die erste Instanz, die Benennung der Zeugin in der zweiten Instanz ist aber ein neues Vorbringen und nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig (Zöller/Greger, ZPO,
- Auflage, § 399, Rz. 3). Wenn eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren auf einen Zeugen verzichtet und diesen Zeugen im Berufungsverfahren erneut benennt, kann dieses Beweismittel nicht berücksichtigt werden, denn diese Anbringung des Beweisantrages in der Berufungsinstanz beruht auf Nachlässigkeit (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 1 U 118/03 ; OLG Köln, Urteil vom 14.12.2004, Az.: 4 U 24/04 ). Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus der fehlenden Aufklärung über die negativen Meldungen in der Tagespresse über die Beklagten im Juli
- Hierbei handelt es sich um eine einzelne kritische Berichterstattung in der ... Zeitung. Etwas anderes gilt dann, wenn in der Presse mehrfach vor der Kapitalanlage gewarnt worden wäre, dies wird jedoch nicht dargelegt. Gegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2005 (Az.: II ZR 197/04 ) zu entnehmen, denn in dem dort zu entscheidenden Fall ist in der Presse mehrfach kritisch über ein Anlagekonzept berichtet worden. Eine Haftung der Beklagten zu 1) resultiert auch nicht aus dem nicht erteilten Hinweis auf das Verfahren der Bundesanstalt für Finanzwesen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren muss. Eine Verpflichtung zu einem ausdrücklichen Hinweis an die Anleger ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Es ging bei dem Verfahren um die Frage, ob die Vermittlung von Beitrittsverträgen zur Aufnahme von Gesellschaftskapital an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung) im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG darstellt und die Gesellschaft deshalb über eine Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG verfügen muss. Dies betraf lediglich die in erster Instanz mitverklagte Beklagte zu 3) als Vermittlerin. Weiterhin haben die Beklagten vorgetragen, dass der Vertrieb erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2005, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzwesen angeordnet wurde, wieder aufgenommen wurde. Damit ist nicht erkennbar, dass zur Zeit der Vermittlungsgespräche mit dem Kläger überhaupt eine wirksame Untersagung vorlag. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass dies für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung war. Die Person des Vertreibers beeinflusst die Werthaltigkeit der Beteiligung an sich nicht. Es fehlt an der Darlegung, dass die fehlende Aufklärung ursächlich für den Beitritt des Klägers war. Zwar kann sich der fehlerhaft beratene Anleger grundsätzlich darauf berufen, dass er sich aufklärungsrichtig verhalten hätte. Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit eines aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt ( BGHZ 124, 151 , 161). Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, Urt. v. 13.07.2004, Aktenzeichen: XI ZR 178/03 , WM 2004, 1774 -1777, Fundstelle bei Juris Rz. Rz. 28, m. w. N). Ein Schadensersatzanspruch resultiert auch nicht daraus, dass die Fa. B AG ihre Mitarbeiter aufgefordert haben soll, die Anlage wahrheitswidrig als hundertprozentig sicher darzustellen und der Vorstand der Fa. B AG persönlich gemäß § 826 BGB zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde. Selbst wenn die Zeugin V dementsprechend geschult worden sein sollte, ergibt sich hieraus noch nicht, dass sie in dem hier zu entscheidenden Fall auch so vorgegangen ist. Schließlich ist die Beitrittserklärung nicht wegen des „extremen Kleindrucks“ des Vertragstextes und der Allgemeinen Bedingungen unwirksam. Der Text der Beitrittserklärung und die Allgemeinen Geschäftbedingungen sind zwar kleingedruckt, aber dennoch lesbar. Die Schriftgröße ist ausreichend, um den Text der Beitrittserklärung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Klage war auch bezüglich des Hilfsantrages abzuweisen, da sich der Kläger nicht auf eine wirksame Kündigung bzw. auf einen wirksamen Widerruf berufen kann. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Fehlerhafte Angaben im Prospekt, die eine Haftung der Beklagten auslösen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit er sich auf die Angaben in der Beitrittserklärung zur Haftungsbeschränkung bezieht, hilft ihm dies nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Hinweis irreführend ist. Es ist eindeutig erkennbar, dass nur für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) ihr Gesellschaftsvermögen haftet und eine Inanspruchnahme der Gesellschafter ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass bei den Anlegern ein falscher Eindruck über die Risiken der Kapitalanlage vermittelt wird. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss stets durch individualrechtliche Vereinbarungen zu erfolgen hat. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Vermittlerin Frau V Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) war und die Beklagte zu 2) sich das Verhalten der Vermittlerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Aus den obigen Ausführungen zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch das Landgericht ergibt sich, dass eine Falschberatung bzw. eine Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflichten durch die Vermittlerin nicht feststeht. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Entscheidung in einem Parallelfall, die eine wortgleiche Widerrufsbelehrung zum Gegenstand hatte (OLG Köln, Az.: 27 U 5/09 ), zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/192453.html Kommentare