die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]). 2. Entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung ist der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Parteien Mittel für die Finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu gewähren. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt jedoch nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln. Er wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen dann verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehende Bürger zu bemühen.
Parteien für die Bundestagswahl zusätzlich zu der Wahlkampfkostenpauschale nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Parteiengesetzes einen Sockelbetrag erhalten,
Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spender nur dann im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen sind, wenn ihr Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 40.000 Deutsche Mark übersteigt und
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien bis zur Höhe von insgesamt 60.000 Deutsche Mark -- im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 120.000 Deutsche Mark -- im Kalenderjahr abzugsfähig sind. Gründe A. Der Organstreit betrifft die Frage, ob die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze zum
der Sockelbetrag nach § 18 Abs. 6 PartG für die Wahl zum
nunmehr zunächst eine gesonderte Ausgleichsberechnung für die Beiträge im Verhältnis zur Mitgliederzahl der Parteien und für die Spenden, gemessen an der Zahl der jeweils errungenen Zweitstimmen, durchgeführt und dann das arithmetische Mittel aus dem Ergebnis der beiden Berechnungen -- unter Begrenzung auf höchstens 10 v.H. der einer Partei zustehenden Gesamtsumme der zu erstattenden Wahlkampfkosten -- ausgezahlt wird. § 22a PartG lautet in der Fassung der Bekanntmachung des Parteiengesetzes vom 3. März 1989 ( BGBl. I. S. 327 ): "Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches
für die Rechnungsjahre 1987 und 1988 diejenigen Parteien Zahlungen nach § 22a Abs. 2 PartG a.F. beanspruchen können (allerdings begrenzt auf höchstens 10 % der vorausgegangenen Wahlkampfkostenerstattung), für die der neue Berechnungsmodus des Chancenausgleichs zu geringeren Auszahlungsbeträgen führen würde.
die neuen Höchstgrenzen der Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden erst ab dem Veranlagungszeitraum 1989 Anwendung finden.
er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, sind nur die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden abziehbar. Beiträge und Spenden an den Verein sind erst wieder abziehbar, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer späteren Wahl beteiligt hat. Der Abzug ist dabei auf die Beiträge und Spenden beschränkt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in den Buchstaben a bis c und in § 10d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln." Auch § 9 Nr. 3 KStG findet gemäß § 54 Abs. 5 KStG (Art. 5 Nr. 2 Buchst. a) ÄndG) in seiner neuen Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 Anwendung. II. Die Antragstellerin, die Bundespartei DIE GRÜNEN, hat mit ihrem am 26. Juni 1989 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt: Das Bundesverfassungsgericht möge feststellen,
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2615 ) gegen Art. 21 GG und Art. 3 GG verstoßen haben, indem sie, 1. in Artikel 1 Nr. 4 den Chancenausgleich gemäß § 22a des Parteiengesetzes geändert und einen getrennten Chancenausgleich für Spenden und für Mitgliedsbeiträge festgelegt haben, 2. durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst.
der neue § 22a Abs. 2 PartG einen gesonderten Chancenausgleich für Mitgliedsbeiträge vorsehe. Zwar würden Mitgliedsbeiträge wie Spenden steuerlich subventioniert. Die Funktion ihrer staatlichen Subventionierung sei jedoch eine andere als die von Spenden. Bei der Entscheidung, Mitglied einer politischen Partei zu werden, spiele die Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge mit Sicherheit keine Rolle. Persönlicher Einfluß durch finanzielle Zuwendungen werde nicht durch Mitgliedsbeiträge sondern durch Spenden genommen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sei eher ein Indiz für das politische Engagement als für den Wunsch, politischen Einfluß zu gewinnen. Die Subventionierung von Mitgliedsbeiträgen fördere also allenfalls das persönliche Engagement des Bürgers in der Partei und sei so dem demokratischen Willensbildungsprozeß und der Freiheit der Parteien vom Staat förderlich. Das Steuerrecht subventioniere damit ein sozial und politisch uneingeschränkt wünschenswertes Verhalten. Ein Chancenausgleich in diesem Bereich sei mithin nicht gerechtfertigt. Er sei vielmehr geeignet, die Abhängigkeit der Parteiapparate von ihren Mitgliedern zu lockern, die Bedeutung engagierter Parteimitglieder für die Finanzierung und damit auch für die Politik der Partei zu verringern. Damit sei er auch geeignet, die Parteien in größerem Umfang der staatlichen Vorsorge zu überantworten und einen Willensbildungsprozeß von unten nach oben zu verhindern. b) Der Chancenausgleich verletze weiterhin das aus Art. 20 GG folgende Transparenzgebot. So habe es bereits im Gesetzgebungsverfahren an der gebotenen Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Novellierung der Bestimmungen über die Parteienfinanzierung gefehlt. Weiterhin wirke sich § 22a Abs. 2 PartG, entgegen dem nach außen erweckten Eindruck, die Neuregelung solle unterschiedliche Chancen der Parteien zu Lasten einer überproportional begünstigten Partei ausgleichen, im Ergebnis wie ein zweiter Sockelbetrag aus, da jede Partei staatliche Zuwendungen erhalte. Ferner habe die Neugestaltung des Chancenausgleichs zur Folge,
die Höhe der Leistungen, die die Parteien insgesamt und die einzelne Parteien erhielten, noch weiter vom Engagement ihrer Mitglieder, vom Abschneiden bei der kommenden Wahl und sogar von der Höhe der veröffentlichten Spenden abgekoppelt werde. Die Parteienfinanzierung könne nun in nicht unerheblichem Umfang durch buchhalterische und statistische Maßnahmen beeinflußt werden. So sei nirgends festgelegt, wie die tatsächliche Anzahl der Mitglieder einer Partei verläßlich festgestellt werden könne. Bedenklich sei auch,
G lediglich die beitragspflichtigen Mitglieder als Bezugsgröße heranziehe. c) Das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit werde dadurch verletzt,
G nicht beitragspflichtige Parteimitglieder nicht berücksichtige. Zwar sei es richtig,
diese Parteimitglieder auch keine Steuervergünstigungen erhielten; beim Mitgliederchancenausgleich solle jedoch dem Gesichtspunkt der Stärke der Parteien Rechnung getragen werden. Weiterhin sei es nicht gerechtfertigt, Parteimitglieder, die zwar beitragspflichtig seien, aber dennoch keine Beiträge zahlten, im Gegensatz zu solchen Parteimitgliedern, die satzungsgemäß beitragsfrei gestellt seien, beim Chancenausgleich mitzuberücksichtigen. Schließlich werde das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit auch deswegen verletzt, weil bei den Gesetzesberatungen bekannt gewesen sei,
bei der Antragstellerin, im Gegensatz zu anderen Parteien, Beiträge der Fraktionsmitglieder als Spenden verbucht würden, die sich auf etwa 50 % der Gesamtspendeneinnahmen der Antragstellerin beliefen. 2. Der durch § 18 Abs. 6 PartG neu eingeführte Sockelbetrag sei als solcher verfassungsgemäß. Zwar könne er begrifflich nicht der Wahlkampfkostenerstattung zugeordnet werden, doch stelle der Sockelbetrag einen Fall zulässiger staatlicher Parteienfinanzierung dar. Er berücksichtige zu Recht,
für alle Parteien der Wahlkampf zu einer Daueraufgabe geworden sei und sich deswegen noch schwieriger von anderen Parteiaufgaben abgrenzen lasse, als es in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Indem der Sockelbetrag an alle anspruchsberechtigten Parteien in gleicher Höhe gezahlt werde, darunter auch an solche, die nur regional tätig seien, verletze er aber das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit. Die Höhe der Kosten einer funktionsfähigen Parteiorganisation stehe in engem Zusammenhang mit der räumlichen Größe des Gebietes, auf dem die politische Partei ihre Tätigkeit entfalte, und dem Anteil der Bürger, die sie anspreche. Die festen Kosten einer Partei, die satzungsgemäß ihr Tätigkeitsgebiet auf ein einziges Bundesland beschränke oder bestimmte Gebiete aus ihrem Tätigkeitsbereich ausspare, seien geringer als die von Parteien, die -- wie die Antragstellerin -- im gesamten Bundesgebiet aktiv seien. Es sei auch verfassungswidrig, den Sockelbetrag nur an solche Parteien auszuzahlen, die zumindest 2 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Sockelbetrags dürften insoweit nicht höher angesetzt werden, als es das Bundesverfassungsgericht mit dem Zweitstimmenanteil von höchstens 0,5 v.H. als Anspruchsvoraussetzung für die Wahlkampfkostenpauschale für zulässig gehalten habe. 3. Die Festsetzung der sogenannten Publizitätsgrenze in § 25 Abs. 2 PartG auf nunmehr 40.000 DM verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG. Dem Ziel dieses Verfassungsgebotes könne eine einheitliche Publizitätsgrenze angesichts der vorhandenen unterschiedlichen Parteistrukturen nicht gerecht werden. Zudem sei zu beachten,
-- anders als etwa auf der Bundesebene einer Partei -- bei den lokalen Parteiuntergliederungen bereits durch eine Spende von 20.000 DM erheblicher politischer Einfluß ausgeübt werden könne.
die Berechnung des Chancenausgleichs auf einem interdependenten System von Variablen bei den einzelnen Parteien beruhe, die jede für sich zu dem Ergebnis der Chancenausgleichsberechnung beitrügen. Theoretisch denkbare Manipulationen könnten immer nur die Variablen des Systems einer Partei beeinflussen. Mit Manipulationen sei so das Risiko verbunden,
eine Partei dazu beitrage, selbst zur Maßstabspartei bei der Chancenausgleichsberechnung zu werden. Im Ergebnis erweise sich die neugefaßte Chancenausgleichsregelung unter dem Aspekt der Staatsfreiheit auch deshalb als unbedenklich, weil trotz Bildung einer zweiten Bezugsgröße mittels der Mitgliedsbeiträge wegen der 50 %-Grenze in § 18 Abs. 7 PartG das Interesse der Parteien an der Stärkung des Eigenfinanzierungsaufkommens weiterhin bestehen bleibe. Was schließlich die Frage betreffe, ob die in § 22a Abs. 2 PartG unterstellte durchschnittliche Steuerersparnis von 40 v.H. bei Spenden und Beiträgen an politische Parteien realitätsgerecht sei, habe eine gesonderte Überprüfung dieses Durchschnittssteuersatzes ungeachtet der dahingehenden Aufforderung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 ( BVerfGE 73, 40 [94]) bisher nicht stattgefunden. Das Bundesministerium der Finanzen gehe hinsichtlich der Spenden aber davon aus,
durch die Einführung des § 34g EStG die Steuerbegünstigung mit ca. 50 v.H. angesetzt werden könne, da anzunehmen sei,
diejenigen, die den Parteien mehr als 1.200 DM pro Jahr spendeten, in der höchsten Steuergruppe lägen. Die "durchschnittliche" Einkommensteuer werde nach interner Statistik des Bundesministeriums der Finanzen für das Jahr 1991 im Steuergebiet West auf 26 v.H. geschätzt. Würden beide Sätze für die Berechnung des Chancenausgleichs "gemittelt", so ergebe sich ein Betrag von 38 v.H. Somit erweise sich die Beibehaltung des pauschalierten Steuersatzes von 40 v.H. für die Berechnung sowohl des Spenden- als auch des Beitragsausgleichs jedenfalls nicht als offenkundig willkürlich, sondern halte sich durchaus noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. b) Mit dem Sockelbetrag gehe der Gesetzgeber nicht zu einer allgemeinen Grundfinanzierung der politischen Parteien über, sondern erfasse die nicht näher spezifizierbaren, aber offensichtlich vorhandenen Fixkosten der Parteien für den Wahlkampf. Schon die bisherige Pauschalierung der Wahlkampfkostenerstattung und ihre Auszahlung in Abschlagsbeträgen gingen in diese Richtung. Im übrigen habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 1968 auf die Möglichkeit eines "Grundbetrages" für die politischen Parteien hingewiesen (vgl. BVerfGE 24, 300 [346]). Die Zahlung des Sockelbetrags in jeweils gleicher Höhe auch an Parteien, die sich lediglich auf regionaler Ebene zur Wahl stellten, verletze nicht den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Sinn des Sockelbetrags sei es, die schlechteren Chancen kleinerer Parteien bei der Bürgeransprache auszugleichen, indem sie je Stimme einen relativ höheren Betrag als große Parteien erhielten. Da der Sockelbetrag an die Teilnahme am Bundestagswahlkampf anknüpfe und es dafür nach deutschem Wahlrecht ausreiche, wenn eine Partei nur eine Landesliste einreiche, müsse von Verfassungs wegen nicht weiter nach dem Tätigkeitsbereich der Parteien differenziert werden. Die Festlegung einer Klausel von 2 v.H. für die Gewährung des Sockelbetrags sei gleichfalls verfassungsgemäß. Über die Zahlung des Sockelbetrags solle lediglich die langfristige Wahlkampfvorbereitung und die kontinuierliche Wähleransprache finanziert werden; deshalb sei ein höheres Quorum als bei der Wahlkampfkostenpauschale gerechtfertigt. Die historische Erfahrung der Bundesrepublik Deutschland zeige,
sich eine Kontinuität politischer Mitwirkung nur bei jenen kleineren Parteien finde, die bei Wahlen mehr als 1 v.H. der Zweitstimmen erhielten. Bei Parteien, deren Zweitstimmenanteil darunter liege, sei zu befürchten,
sie durch den Sockelbetrag -- gemessen an ihrer politischen Bedeutung -- erheblich überfinanziert würden. Im übrigen behindere ein Quorum von 2 v.H. der Zweitstimmen die Bildung neuer Parteien nicht, verhindere jedoch die Finanzierung sogenannter "Parteihülsen".
sie vor allem Bevölkerungsgruppen mit geringem, allenfalls mittlerem Einkommen anspreche. Die große Masse der Parteispenden setze sich aus kleinen und mittleren Spenden zusammen. Im übrigen habe das Bundesverfassungsgericht selbst die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 73, 74 [84]). Die nunmehr angegriffene gesetzliche Regelung bleibe noch unter jenem Betrag. 2. Die SPD hält den Antrag gleichfalls für unbegründet. Der 1984 erstmals eingeführte Chancenausgleich habe sich prinzipiell bewährt, die Ergebnisse der ersten Jahre hätten jedoch eine Änderung des Berechnungsmodus als dringlich erwiesen. In den Jahren 1984 und 1985 habe die SPD, die die relativ geringsten Spendeneinnahmen habe verbuchen können, keine Ausgleichszahlungen erhalten, sondern sei selbst Maßstabspartei geworden, während Parteien mit den relativ höchsten Spendeneinnahmen die höchsten Ausgleichszahlungen erhalten hätten. Dem sei durch die jetzt erfolgte Inbezugsetzung der Mitgliedsbeiträge zur Mitgliederstärke der Parteien Rechnung getragen worden. Die Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge in den Chancenausgleich sei aus steuersystematischen Gründen geboten. Manipulationsmöglichkeiten bei der Trennung von Spenden und Beiträgen seien theoretisch nicht auszuschließen, praktisch jedoch nicht realisierbar. Allein die seit 1968 um fast das Siebenfache gestiegenen Eigeneinnahmen der Bundestagsparteien belegten,
das spezifische Gewicht einer 40.000 DM-Spende im Jahre 1988 erheblich niedriger sei als das einer 20.000 DM-Spende im Jahre
sie in § 18 Abs. 6 PartG bestimmten, den Parteien, soweit sie mindestens 2 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben, im Rahmen der Wahlkampfkostenerstattung auch einen Sockelbetrag zu gewähren. Der Grundsatz der Freiheit der Parteien vom Staat enthält das Gebot der fortdauernden Verankerung der Parteien in der Gesellschaft und ihrer darauf beruhenden Staatsferne. Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar,
die genannte Vorschrift den Parteien, die die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, staatliche Mittel zuweist, ohne bei der Bemessung des Umfangs den Erfolg ihrer Bemühungen um eine finanzielle Unterstützung ihrer Politik durch Mitglieder und Spender sowie ihren Wahlerfolg zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat allerdings die von ihr angegriffene Regelung des § 18 Abs. 6 PartG als vereinbar mit der Freiheit der Parteien vom Staat angesehen. Dabei hat sie indessen diesem Grundsatz eine Deutung gegeben, die weder mit der bisherigen noch mit der nachfolgend entwickelten Auffassung des Senats in Einklang steht. An die rechtliche Würdigung der Antragstellerin ist der Senat nicht gebunden. Er ist nicht gehindert, dem gegen § 18 Abs. 6 PartG gerichteten Antrag deshalb stattzugeben, weil diese Regelung mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien nicht vereinbar ist. Denn die Sockelbetragsregelung ist von der Antragstellerin in zulässiger Weise zum Gegenstand des Organstreits gemacht worden, und der für den verfassungsrechtlichen Status der Parteien wesentliche Grundsatz der Staatsfreiheit gewährt ihr auch ein im Organstreit rügefähiges Recht (vgl. BVerfGE 73, 40 [66, 84 ff.]). 1. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Zwar haben sie kein Monopol, die Willensbildung des Volkes zu beeinflussen. Neben ihnen wirken auch die einzelnen Bürger sowie Verbände, Gruppen und Vereinigungen auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung ein. Art. 21 GG rechtfertigt allerdings die herausgehobene Stellung der Parteien im Wahlrecht. Die Parteien sind indes nicht bloße Wahlvorbereitungsorganisationen, und nicht nur in dieser Funktion sind sie für die demokratische Ordnung unerläßlich. Sie sind vornehmlich berufen, die Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen. Den Parteien obliegt es, politische Ziele zu formulieren und diese den Bürgern zu vermitteln sowie daran mitzuwirken,
die Gesellschaft wie auch den einzelnen Bürger betreffende Probleme erkannt, benannt und angemessenen Lösungen zugeführt werden. Die für den Prozeß der politischen Willensbildung im demokratischen Staat entscheidende Rückkoppelung zwischen Staatsorganen und Volk ist auch Sache der Parteien. Sie erschöpft sich nicht in dem nur in Abständen wiederkehrenden Akt der Wahl des Parlaments. Willensbildung des Volkes und Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich in vielfältiger und tagtäglicher, von den Parteien mitgeformter Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 [114]; 44, 125 [139 f.]; 73, 40 [85] m.w.N.). Der dargelegten Rolle der politischen Parteien im Prozeß demokratischer Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung hat das Grundgesetz in Art. 21 Ausdruck verliehen. Um ihr gerecht zu werden, müssen die Parteien zum einen eine ständige Wirksamkeit nach innen entfalten, indem sie ihre Mitglieder ansprechen und in die innerparteiliche Willensbildung einschalten. Sie genügen damit auch dem Gebot der Verfassung, nach dem ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen zu entsprechen hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG). Sie müssen aber nicht minder auch nach außen tätig werden, im Wettbewerb mit anderen Parteien und sonstigen auf die Bildung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmenden Einrichtungen und Verbänden die Bürger von der Richtigkeit ihrer Politik zu überzeugen versuchen. All dies hat, wie gezeigt, einen unmittelbaren Bezug zu den Wahlen der Parlamente des Bundes und der Länder sowie der kommunalen Vertretungen. 2. Entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung ist der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Parteien Mittel für die Finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu gewähren.
die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]). Die Parteien müssen nicht nur politisch sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Durch öffentliche Mittel darf den einzelnen Parteien daher das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht abgenommen werden (vgl. BVerfGE 73, 40 [86] m.w.N.). Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen mithin dann verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehende Bürger zu bemühen. Wird dies außer acht gelassen, laufen die Parteien Gefahr, sich aus ihrer gesellschaftlichen Verwurzelung zu lösen (vgl. BVerfGE 73, 40 [88]). Die Parteien können ihre Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes im Rahmen eines demokratischen Staatsaufbaus, wie ihn Art. 21 GG voraussetzt, nur erfüllen, wenn ihre Führung und die ihr zur Verfügung stehende Organisation sich ihrer mitgliedschaftlichen Basis und der Bürgerschaft insgesamt nicht entfremden. Eine dahingehende Entwicklung wird nicht schon dadurch vermieden,
der Staat sich auf die Finanzierung bestimmter Betätigungen der Parteien -- wie bisher jedenfalls dem Anschein nach der Vorbereitung von Wahlen -- beschränkt, sondern nur dadurch,
Finanzhilfen "so gewährt werden,
der politische Prozeß offen, der Parteienwettbewerb erhalten und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleiben" (Grimm in: Benda/Maihofer/Vogel [Hrsg.], HbVerfR, 1983, S. 352). Würde der Finanzbedarf der Parteien vorwiegend oder gar völlig aus öffentlichen Mitteln gedeckt, wären die Parteien in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]; 73, 40 [86]). Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der Staat angesichts der Unentbehrlichkeit der Parteien für den Prozeß der politischen Willensbildung im demokratisch verfaßten Staat jeglicher finanziellen Unterstützung der Parteien enthalten dürfte, wenn sich eine ausreichende Eigenfinanzierung unter den Bedingungen der modernen Demokratie als nicht erreichbar erwiese; denn seit langem wendet der Staat den Parteien öffentliche Mittel in beträchtlichem Umfang zu. Jedenfalls aber ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht gehindert, die Parteien bei der Erfüllung der ihnen durch ihren verfassungsrechtlichen Status zugewiesenen Aufgaben finanziell zu unterstützen, soweit hierdurch die von der Verfassung gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 73, 40 [86] m.w.N.). 4. Aus dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien lassen sich hinsichtlich des Umfangs einer allgemeinen staatlichen Parteienfinanzierung und in bezug auf die Kriterien der Mittelverteilung bestimmte Maßgaben ableiten, die zugleich dem Grundsatz der Chancengleichheit (dazu unter II. 1.) Rechnung tragen. Sie gelten nicht nur für Bundesgesetze nach Art. 21 Abs. 3 GG sondern sind auch einzuhalten, soweit die Länder gemäß Art. 71 GG zur Gesetzgebung ermächtigt werden. Diese Maßgaben betreffen zum einen die relative Obergrenze, bis zu der -- bezogen auf ihre Gesamteinnahmen -- einer Partei staatliche Mittel zufließen dürfen (a), zum anderen die absolute Obergrenze des Gesamtvolumens staatlicher finanzieller Zuwendungen an die Parteien (b), schließlich die Bezugsgrößen, nach denen die den Parteien zufließenden staatlichen Mittel auf sie zu verteilen sind (c). a) In jedem möglichen System staatlicher Parteienfinanzierung müssen Vorkehrungen dagegen getroffen werden,
die Parteien in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig werden. Die Selbstfinanzierung der Parteien hat Vorrang vor der Staatsfinanzierung. Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien gestattet daher die Zuführung staatlicher Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze, die für jede Partei nach dem Verhältnis der von ihr selbst erwirtschafteten zu den ihr unmittelbar aus staatlichen Quellen zufließenden Einnahmen zu bestimmen ist. Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 8 PartG) nicht überschreiten. Die Einnahmen aus Krediten haben dabei außer Betracht zu bleiben, da anderenfalls die Parteien durch ihre Haushaltswirtschaft einen nicht an ihrer politischen Leistung orientierten Einfluß auf den Umfang der ihnen zufließenden staatlichen Mittel nehmen könnten. In die Berechnung des höchstzulässigen Anteils staatlicher Mittel an der Finanzierung der Parteien -- die weder mit den Parlamentsfraktionen noch den sogenannten parteinahen Stiftungen identisch sind (vgl. BVerfGE 73, 1 [31 ff.]; 80, 188 [219 f.]) -- sind die ihnen unmittelbar aus der Staatskasse zufließenden Zuwendungen vollständig einzubeziehen. Hingegen ist es nicht geboten, in den staatlichen Anteil der Parteienfinanzierung diejenigen Vorteile einzurechnen, die den Parteien aus einer -- verfassungsrechtlich unbedenklichen (dazu unter III.) -- steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und kleinen, auch dem durchschnittlichen Einkommensempfänger möglichen Spenden indirekt zufließen. Die Größenordnung dieser Vorteile ist insbesondere bei den Spenden nur schwer einzuschätzen. Sie kommen unmittelbar auch nicht den Parteien selbst zugute sondern den Spendern. Auch wenn der Spender für die Höhe der einer Partei zugewendeten Spende den dabei anfallenden steuerlichen Vorteil nicht selten berücksichtigen wird, bemißt sich der Erfolg einer Partei doch nach dem tatsächlichen Umfang der ihr zugedachten Spenden. b) Die Begrenzung des Ausmaßes einer staatlichen Finanzierung der Parteien durch den Umfang ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen weist ihren eigenen Bemühungen um die finanzielle Unterstützung von seiten der Bürger den maßgebenden Einfluß auf die mögliche Höhe der ihnen aus öffentlichen Kassen zufließenden Mittel zu. Dies erhält die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft, wie es der Grundsatz der Staatsfreiheit verlangt. Deshalb hat, wie dargelegt, die Selbstfinanzierung der Parteien Vorrang vor der Staatsfinanzierung. Daraus folgt indes nicht nur,
das Gesamtvolumen staatlicher Zuwendungen an die Parteien die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen darf, sondern auch,
eine Steigerung dieser Einnahmen nicht ohne weiteres dazu führen darf,
der Umfang der Staatsfinanzierung der Parteien weiter anschwillt. Der Umfang der Staatsfinanzierung muß sich auf das beschränken, was zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Parteien unerläßlich ist und von den Parteien nicht selbst aufgebracht werden kann. Der Finanzbedarf der Parteien zur Erfüllung der ihnen durch Verfassung und Parteiengesetz übertragenen Aufgaben muß sich an dem zur Verfügung stehenden Einnahmerahmen ausrichten. Der Staat darf den Parteien nicht mehr zuwenden, als sie unter Beachtung des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel, die ja im wesentlichen aus den von den Bürgern erhobenen Abgaben bestehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Gewönne der Bürger den Eindruck, die Parteien "bedienten" sich aus der Staatskasse, so führte dies notwendig zu einer Verminderung ihres Ansehens und würde letztlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Gemessen an diesem Maßstab muß der Umfang der den Parteien in den abgelaufenen Jahren aus öffentlichen Kassen zugeflossenen finanziellen Mittel, solange die bestehenden Verhältnisse keine einschneidende Veränderung erfahren, als hinreichend angesehen werden. Es handelt sich um diejenigen Zuwendungen, welche die Parteien einerseits in den Jahren 1989 bis 1992 aus dem Chancenausgleich, andererseits in der Form der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Bundestagswahl 1990 -- einschließlich des Sockelbetrags gemäß §§ 18 Abs. 6, 39 Abs. 2 PartG, den der Gesetzgeber anstelle einer Anhebung der Wahlkampfkostenpauschale eingeführt hat -- sowie für die jeweils letzten Wahlen zu den Landtagen und für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 1989 tatsächlich erhalten haben. Dabei ist die Wahlkampfkostenerstattung diesen Jahren entsprechend der Dauer der jeweiligen Wahlperiode anteilig zuzurechnen. Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildet das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die -- unter der genannten Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse -- den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden dürfen ("absolute Obergrenze"). Soweit in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Wahlkampfkostenerstattung bei den letzten Landtagswahlen hinter dem im übrigen Bundesgebiet üblichen Betrag von fünf Deutsche Mark je Wahlberechtigten zurückgeblieben ist, kann für die Festlegung der absoluten Obergrenze von diesem üblichen Betrag ausgegangen werden. Unbeschadet der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Grundlagen staatlicher Parteienfinanzierung bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, für die mit Rücksicht auf Veränderungen des Geldwerts etwa notwendigen Anpassungen dieser absoluten Obergrenze staatlicher Zuwendungen an die Parteien einen Index festzulegen, der sich auf die Entwicklung der für die Erfüllung der Aufgaben der Parteien relevanten Preise bezieht. Ebenso kann sich der Gesetzgeber für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend geändert haben und im Blick darauf eine Erhöhung des Gesamtvolumens staatlicher Zuwendungen zulässig erscheint, des Rates unabhängiger Sachverständiger bedienen. Denn ähnlich wie bei der Festlegung der Bezüge von Abgeordneten und sonstigen Inhabern politischer Ämter ermangelt das Gesetzgebungsverfahren in diesem Bereich regelmäßig des korrigierenden Elements gegenläufiger politischer Interessen, ein Umstand, dem durch die Einschaltung objektiven Sachverstandes abzuhelfen deshalb naheliegt. c) Der Verfassung sind auch Maßgaben dafür zu entnehmen, wie die den Parteien zur Verfügung gestellten Mittel unter ihnen zu verteilen sind. Ob Geldzuweisungen aus der Staatskasse die Gefahr mit sich bringen,
politische Parteien sich ihrer Mitgliedschaft und den ihre Politik unterstützenden Teilen der Bürgerschaft entfremden oder von ihnen lösen oder ob durch sie unmittelbare Abhängigkeiten vom Staat und damit Möglichkeiten staatlicher Einflußnahme auf die Parteien begründet werden, hängt -- ebenso wie die Wahrung der Chancengleichheit -- entscheidend davon ab, nach welchen Kriterien die staatlichen Zuwendungen erfolgen. Dem Gebot, auch durch die Art ihrer Finanzierung die gesellschaftliche Verwurzelung der Parteien zu festigen, wird Rechnung getragen, wenn der Erfolg, den eine Partei beim Wähler, den sie bei der Summe der Mitgliedsbeiträge sowie bei dem Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden erzielt, zu einem jeweils ins Gewicht fallenden, im einzelnen allerdings vom Gesetzgeber zu bestimmenden Anteil in den Verteilungsmaßstab eingeht. Ein staatliches Finanzierungssystem, das diesen Anforderungen genügt, indem es die Parteien nicht aus der Notwendigkeit entläßt, sich um Zustimmung und aktive -- auch finanzielle -- Unterstützung in der Bevölkerung zu bemühen, verstärkt die darauf gerichteten, um der Einbeziehung des Volkes in die politische Willensbildung willen erwünschten und gebotenen Anstrengungen der Parteien. Ein diesen Vorgaben entsprechendes System staatlicher Parteienfinanzierung führt dazu,
die Entscheidung darüber, ob eine Partei staatliche Leistungen erhält und in welchem Umfang dies geschieht, nach gesetzlich vorbestimmten Regeln beim Bürger selbst verbleibt. Ein Verteilungsschlüssel, der die drei genannten Kriterien in angemessener Weise miteinander verbindet, genügt auch dem Anspruch, die autonome Entscheidung der Parteien über ihre innere Struktur und die Strategie, mit der sie den größtmöglichen Erfolg bei den Wählern erzielen wollen, möglichst wenig zu beeinflussen. Neben mitgliederstarken Parteien, die ihre finanzielle Basis hauptsächlich in einer breiten Unterstützung durch Beiträge und Spenden ihrer Mitglieder finden und im Wahlkampf versuchen, sich über ihre Stammwähler hinaus weitere Wählerschichten zu erschließen, muß es auch Parteien geben können, die sich auf einer schwächeren mitgliedschaftlichen Basis um politischen Einfluß und Wahlerfolge bemühen. Soweit hier das Beitrags- und Spendenaufkommen der Parteien Berücksichtigung findet, dürfen allerdings, um die Chancengleichheit der Parteien und das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß nicht zu beeinträchtigen, anders als bei der Bestimmung der relativen Obergrenze (oben a) nur Zuwendungen einer Größenordnung berücksichtigt werden, wie sie alle Parteien ungeachtet ihrer politischen Zielvorstellungen verzeichnen und von den Beziehern durchschnittlicher Einkünfte auch geleistet werden können. Die für die steuerliche Begünstigung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden maßgebende verfassungsrechtliche Grenze (dazu unten III. 2.) ist auch hier zu beachten. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ein Weiteres: Die im Blick auf die Funktionsfähigkeit der Parlamente verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen Regelungen des Wahlrechts, die wie die Einführung einer Sperrklausel und eines Unterschriftenquorums einer Zersplitterung der Wählerstimmen entgegenzuwirken bestimmt sind, erschweren den Eintritt neu entstehender und kleinerer Parteien in den politischen Wettbewerb und beeinträchtigen dessen Offenheit. Da sich diese Wirkung verstärkt hätte, wenn auch die Erstattung von Wahlkampfkosten vom Einzug einer Partei in das zu wählende Parlament abhängig gewesen wäre, hat der Senat entschieden, der Gesetzgeber dürfe die Erstattung dieser Kosten an eine Partei zwar an die Bedingung knüpfen,
sie einen die Ernsthaftigkeit ihres Bemühens um einen Wahlerfolg und damit um die Verwirklichung eines politischen Programms belegenden Mindestanteil an Stimmen erreicht; dieser Mindeststimmenanteil müsse allerdings erheblich unter der Grenze von 5 v.H. liegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117 f.]; 24, 300 [339 ff.]). Entsprechendes gilt auch hier. Bemißt aber der Staat -- wozu er nach dem Gesagten grundsätzlich gehalten ist -- den Umfang seiner Zuwendungen an politische Parteien nicht nur nach ihrem Wahlerfolg sondern auch nach ihrem Erfolg bei der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und nach ihrem Spendenaufkommen, so kann dies diejenigen Parteien bevorzugen, die den Einzug in das Parlament erreicht haben. Sie haben als Parlamentsparteien im Vergleich zu den an der Sperrklausel gescheiterten Parteien größere Chancen, sich im Blick auf künftige Wahlen dem Wähler darzustellen und für ihre politischen Ziele zu werben. Der Gesetzgeber wird zu prüfen haben, ob dieser sich potentiell auch auf den Mitgliederzugang und auf das Spendenaufkommen auswirkende Vorteil der im Parlament vertretenen Parteien, der durch den staatlichen Eingriff der Sperrklausel ausgelöst wird, eines Ausgleichs bedarf; er könnte etwa dadurch bewirkt werden,
dem Kriterium des Wahlerfolgs bei denjenigen Parteien, die einerseits den zu fordernden Mindeststimmenanteil erlangt, andererseits aber ein Mandat nicht errungen haben, ein relativ größeres Gewicht für die Verteilung der insgesamt an die Parteien auszuschüttenden Mittel zuerkannt wird. Allerdings darf dies mit Rücksicht auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien in keinem Falle zu einer im Vergleich zu den selbsterwirtschafteten Einnahmen überwiegenden Finanzierung einer Partei aus öffentlichen Mitteln führen. 5. a) Gemessen an diesem Maßstab hält die in § 18 Abs. 6 PartG getroffene Regelung der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Gesetzgeber hat durch sie gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verstoßen und dadurch zugleich die Antragstellerin in ihrem ihr durch Art. 21 GG gewährleisteten verfassungsrechtlichen Status verletzt (vgl. BVerfGE 73, 40 [66]). Dies folgt schon daraus,
der Sockelbetrag -- unbeschadet des Umstands,
der Gesetzgeber ihn als einen Bestandteil der Wahlkampfkostenerstattung angesehen hat -- grundsätzlich unabhängig davon gewährt wird, welchen Erfolg die empfangsberechtigten Parteien sei es beim Wähler, sei es bei der Einwerbung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden erzielt haben. Eine solchermaßen erfolgsunabhängige Basisfinanzierung der Parteien aber verfehlt den Zweck, den die Verfassung mit der Gewährleistung des Grundsatzes der Staatsfreiheit der Parteien verfolgt: die Festigung ihrer gesellschaftlichen Verwurzelung, ihre aktive Hinwendung zum Bürger und Wähler. An dieser Beurteilung ändert nichts,
das Gesetz einerseits die Gewährung des Sockelbetrags denjenigen Parteien vorbehält, die mindestens 2 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, und
es andererseits durch die doppelte Kappungsgrenze des § 18 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 PartG die Höhe des Sockelbetrags nach oben begrenzt. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Zweifeln, denen diese Regelungen für sich betrachtet begegnen mögen, handelt es sich hier wie da nur um Einschränkungen, die zwar die Auswirkungen des der Regelung anhaftenden verfassungsrechtlichen Mangels begrenzen, ihn selbst jedoch nicht zu beheben vermögen. b) Die Überprüfung der Sockelbetragsregelung des § 18 Abs. 6 PartG am Maßstab der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) erübrigt sich. Da sich diese Form der staatlichen Grundfinanzierung der Parteien insgesamt als verfassungswidrig erwiesen hat und auf dieser Grundlage festzustellen ist,
G die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlichen Status verletzt, ist kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin erkennbar, die von ihr unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien angegriffenen Regelungsbestandteile der Vorschrift -- die Begrenzung auf Parteien, die mindestens 2 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erreicht haben, und die Gleichbehandlung der im gesamten Wahlgebiet mit den nur in einem Teil desselben zu Wahlen antretenden Parteien -- noch einer gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. II. Der Chancenausgleich nach § 22a Abs. 2 PartG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 Buchst.
auch der Satz von der Chancengleichheit der politischen Parteien strikt zu handhaben ist. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen. Insbesondere darf der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt einerseits nicht, vorgegebene Unterschiede auszugleichen mit dem Ziel, eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 73, 40 [89]; 78, 350 [358] -- jew. m.w.N.).
es dem Gesetzgeber nicht etwa darum ging, das unterschiedlich hohe Beitrags- und Spendenaufkommen der einzelnen Parteien auszugleichen; lediglich die ungleiche Wirkung steuerrechtlicher Regelungen und damit die im Verhältnis zum Wahlerfolg einer Partei unterschiedliche Höhe der Steuervorteile, die den Parteien durch den Steuerverzicht des Staates mittelbar zugute kommen, sollten ausgeglichen werden (vgl. Bericht der Sachverständigen-Kommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, 1983, S. 204 f., und den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom
über § 22a Abs. 2 PartG Chancenausgleichsbeträge in einer die Wettbewerbslage der Parteien beeinflussenden Höhe an die politischen Parteien ausgeschüttet werden, obwohl ein Ausgleichsbedarf, wie dargelegt, nicht besteht. b) Der Chancenausgleich soll, wie gezeigt (oben a.1), die den Parteien über Beiträge und Spenden mittelbar zugute kommenden Steuervorteile ausgleichen, soweit diese sich im Verhältnis zu ihrer Mitgliederstärke und ihrem Wahlerfolg als überproportional erweisen. Die Vorschrift des § 22a Abs. 2 PartG ist jedoch nicht geeignet, das dem Chancenausgleich gesteckte Ausgleichsziel zu erreichen. Auf der Grundlage des dort geregelten Rechenvorgangs werden vorhandene Unterschiede nicht verläßlich ausgeglichen sondern neue Ungleichheiten unter den Parteien geschaffen; die Bestimmung verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien.
der Umfang der an die berechtigten Parteien auszuzahlenden Ausgleichsbeträge maßgeblich von dem Abstand des jeweils höchsten der sogenannten Ausgangsbeträge (§ 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG) zu den Ausgangsbeträgen der übrigen Parteien bestimmt wird. Je größer der absolute Abstand des höchsten Ausgangsbetrags einer nach § 22a Abs. 2 Satz 1 PartG als Maßstabspartei in Frage kommenden politischen Partei zu den Ausgangsbeträgen der übrigen Parteien ist, desto höher fallen die Ausgleichsbeträge der chancenausgleichsberechtigten Parteien aus, und zwar auch bei sonst gleichbleibenden mittelbaren Steuervorteilen beim Beitrags- und Spendenaufkommen. Selbst bei der schematischen Begrenzung der Chancenausgleichszahlungen nach § 22a Abs. 2 Satz 4 PartG auf 10 v.H. der Wahlkampfkostenerstattung je Partei und Rechnungsjahr -- erst recht aber ohne sie -- können die Chancenausgleichszahlungen einen Umfang erreichen, der über den Betrag der den Parteien insgesamt mittelbar zugeflossenen Steuervorteile hinausgeht -- ein Ergebnis, das mit dem Ziel des Chancenausgleichs, die einzelnen Parteien mittelbar zugeflossenen Überschüsse bei den Steuervorteilen auszugleichen, nicht zu vereinbaren ist. Die in § 22a Abs. 2 Satz 4 PartG enthaltene Kappungsgrenze von 10 v.H., die solche Ergebnisse verhindern soll, ist überdies ihrerseits verfassungswidrig, wie (unter [3]) noch auszuführen sein wird.
der die Hähe des Chancenausgleichs bestimmende Rechenvorgang, aufgrund dessen die dem relativ höchsten Steuervorteil der Maßstabspartei relationsgerecht entsprechenden Ausgleichsbeträge der übrigen Parteien errechnet werden sollen, keine Ergebnisse sicherstellen kann, die hinreichend auf die tatsächlich den einzelnen Parteien zugeflossenen Steuervorteile bezogen sind.
entweder der ursprüngliche Rechenvorgang (§ 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG), insbesondere die Annahme eines Steuervorteils von 40 v.H., dem Regelungsziel des § 22a PartG nicht entspricht, oder die folgende hälftige Kürzung (§ 22a Abs. 2 Satz 3 PartG) zu einer Verfälschung der an sich zunächst richtigen Berechnung führt. Jedenfalls ist die Begrenzung der auszuzahlenden Chancenausgleichsbeträge auf jährlich höchstens 10 v.H. der einer Partei zustehenden Wahlkampfkostenerstattung (§ 22a Abs. 2 Satz 4 PartG) der Chancenausgleichsberechnung sachfremd und damit gleichheitswidrig. Es besteht kein erkennbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem einer Partei zugedachten Ausgleich für das relative Übermaß an Steuervorteilen, das anderen Parteien zugeflossen ist, und den Kosten der Wahlkampfführung für eine bis zu vier Jahre zurückliegende Bundestagswahl als Maßstab für die Begrenzung der Chancenausgleichsbeträge. Ein weiterer, für sich genommen bereits zur Verfassungswidrigkeit der Kappungsgrenze von 10 v.H. führender Mangel der Vorschrift des § 22a Abs. 2 Satz 4 PartG ist es,
die schematische Begrenzung des Chancenausgleichs auf jeweils 10 v.H. der Wahlkampfkostenerstattung ihrerseits notwendig zur Verletzung der Chancengleichheit der Parteien führt. Diese Obergrenze nivelliert den Chancenausgleich in Relation zur Wahlkampfkostenerstattung ohne Rücksicht darauf, wie die nach § 22a Abs. 2 Satz 1 bis 3 PartG berechneten Chancenausgleichsbeträge, die ihrerseits gezielt zum Zweck des Ausgleichs der unterschiedlichen Steuervorteile ermittelt wurden, jeweils im Verhältnis der Parteien zueinander gewichtet sind. So sind die Leistungen, die nach der obigen Übersicht die CDU für das Rechnungsjahr 1990 aus dem Chancenausgleich erhält, kaum geringer als die der SPD, obgleich -- wie Spalte 12 der Tabelle ausweist -- dieser eigentlich ein um ca. 7 Mio. DM höherer Ausgleich zustünde. Die aus der Tabelle ersichtliche Berechnung des Chancenausgleichs für das Jahr 1990 zeigt im übrigen die praktische Bedeutung dieser Kappungsgrenze. Trotz arithmetischer Mittelung mußten bei sechs von acht ausgleichsberechtigten Parteien die Chancenausgleichsbeträge auf den Höchstbetrag nach § 22a Abs. 2 Satz 4 PartG gekürzt werden; dabei ging es um keineswegs zu vernachlässigende Summen -- etwa bei der SPD um die Kürzung von 25,329 Mio. DM auf 10,1 Mio. DM. Im Ergebnis führt die Anwendung des § 22a Abs. 2 Satz 4 PartG jedenfalls in Jahren mit relativ erheblichen Unterschieden im Beitrags- und Spendenaufkommen der Parteien dazu,
der Chancenausgleich anstelle der am vermuteten Steuervorteil der Parteien orientierten Ausgleichszahlungen weitgehend eine bloß lineare Erhöhung der Wahlkampfkostenerstattung der Parteien um 10 v.H. erbringt. Statt die durch den staatlichen Steuerverzicht entstandenen Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen, führt diese Modalität des Chancenausgleichs zu neuen Ungleichheiten.
die Wahlergebnisse vom Dezember 1990 für die Berechnung des Chancenausgleichs bereits für das Rechnungsjahr 1989 wie auch für 1990 maßgeblich sind, hätte sich bei Annahme eines lediglich um 0,2 v.H. besseren Wahlergebnisses der Antragstellerin -- bei im übrigen unveränderten Berechnungsparametern -- ein völlig anderer Beitragsausgleich ergeben. Wäre die Antragstellerin 1990 danach zur Maßstabspartei ge- Tabelle 2: Berechnung des Chancenausgleichs auf der Grundlage der Rechenschaftsberichte 1990 (bei der -- fiktiven -- Annahme,
DIE GRÜNEN bei den Beiträgen Maßstabspartei wären) [Tabelle 2, Spalten 1 bis 6 sind in diese Edition nicht aufgenommen] Tabelle 2: ... [Tabelle 2, Spalten 12 bis 14 sind in diese Edition nicht aufgenommen] worden, hätte sich die Summe der in Spalte 6 der Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge für den Beitragsausgleich von jetzt 20,836 Mio. DM auf rund 96 Mio DM (Spalte 6 Tabelle 2) nahezu verfünffacht, ohne
in den Beitragseinnahmen der Parteien und damit bei ihrem hierin vermuteten mittelbaren Steuervorteil eine Änderung eingetreten wäre. Auch die Summe des Beitragsausgleichs (Spalte 6 Tabelle 2) hätte damit nur knapp unter der des gesamten Steuervorteils in diesem Bereich (Spalte 2 Tabelle 1 wie Tabelle 2) gelegen. Gleichwohl hätte sich das Auszahlungsergebnis trotz der enormen Steigerungen im Beitragsausgleich lediglich geringfügig erhöht mit der Folge,
nunmehr alle Parteien mit Ausnahme der Partei DIE GRÜNEN (Maßstabspartei) einen nach § 22a Abs. 2 Satz 4 PartG auf 10 v.H. ihrer Wahlkampfkostenerstattung gekürzten Chancenausgleich erhalten hätten (Spalte 14 Tabelle 2). Beides -- die Vervielfachung des Beitragsausgleichs bei nur geringfügig verändertem Wahlergebnis und die dennoch weitgehend gleichbleibenden Chancenausgleichsbeträge -- belegt die innere Widersprüchlichkeit der Chancenausgleichsberechnung und zugleich die Ungeeignetheit der angegriffenen Norm, den Ausgleich unterschiedlicher Steuervorteile zwischen den Parteien herbeizuführen. Das Ergebnis ist offenkundig: Wegen der fehlenden Eignung für den angestrebten Ausgleichszweck haben die nach § 22a Abs. 2 PartG errechneten Chancenausgleichszahlungen ihrerseits Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Parteien zur Folge.
die Parteien durch eine satzungsrechtliche Normierung der Abgabepflicht die von ihren Mitgliedern als Amts- oder Mandatsträger zu leistenden Zahlungen den Beitragseinnahmen zuordnen können. Unterbleibt hingegen eine solche satzungsrechtliche Regelung, gelten diese Zahlungen als Spenden. Die Summen, um die es dabei geht, sind nicht unerheblich: So bezifferte die Antragstellerin ihre Einnahmen aus Mandatsträgerabgaben für das Jahr 1989 auf etwa 50 v.H. ihrer Gesamtspendeneinnahmen. Eine Befragung der im 11. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien in diesem Verfahren ergab,
diese die Mandatsträgerabgaben nunmehr nahezu vollständig als Beitragseinnahmen verbuchen. Bei CDU, CSU und SPD lag der Anteil der Mandatsträgerabgaben am Gesamtbeitragsaufkommen im Jahre 1989 zwischen 18 und 29 v.H. Auch durch eine entsprechende Gestaltung der Beitragsstaffeln können die Parteien die finanziellen Zuwendungen ihrer Mitglieder in gewissem Umfang von Spenden- zu Beitragseinnahmen umleiten.
seine Berechnung erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte der Parteien, mithin regelmäßig ein Jahr nach dem jeweils maßgeblichen Rechnungsjahr erfolgen kann, sind doch stets die typischerweise spenden- und beitragsstarken Parteien bekannt; im Hinblick darauf kann mithin das Spenden- oder Beitragsaufkommen einer Partei mit dem Ziel einer für sie günstigen Auswirkung auf die Zahlungen aus dem Chancenausgleich durchaus gezielt beeinflußt werden. Das widerspricht offenkundig dem mit § 22a Abs. 2 PartG verfolgten Ausgleichszweck. Indessen mag im Hinblick auf die schon festgestellten Mängel der Vorschrift dahinstehen, ob die nach § 27 Abs. 1 PartG eröffneten Möglichkeiten einer Einflußnahme auf die Berechnung des Chancenausgleichs von solchem Gewicht sind,
G auch aus diesem Grund als verfassungswidrig anzusehen ist. III. Die Antragsgegner haben auch dadurch gegen den sich aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verstoßen und damit das Recht der Antragstellerin verletzt,
G und § 9 Nr. 3 Buchst. b) KStG die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien bis zur Höhe von insgesamt 60.000 DM, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 120.000 DM, im Kalenderjahr vorsehen. 1. Das folgt schon daraus,
, wie ausgeführt (oben II.), die Regelung des Chancenausgleichs in § 22a PartG den notwendigen Ausgleich zugunsten der durch den Steuerverzicht des Staates benachteiligten Parteien nicht zu bewirken vermag. Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]). Die verfassungsrechtliche Grenze einer zulässigen steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien, die nicht durch anderweitige Leistungen des Staates wirksam ausgeglichen wird, verläuft mithin da, wo sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann (vgl. BVerfGE 52, 63 [91]). Mit den angegriffenen Regelungen ist die Grenze überschritten. Es ist offenkundig,
der durchschnittliche Einkommensbezieher den steuerwirksamen Spendenrahmen von 60.000 DM -- bei der Zusammenveranlagung Verheirateter von 120.000 DM -- auch nicht annähernd auszuschöpfen vermag. Ihm stehen jene Einkommensbezieher gegenüber, die in der Lage sind, den Vergünstigungsrahmen in größerem Umfang oder auch vollständig oder gar als Beteiligter an einer Körperschaft in Kombination mit § 9 Nr. 3 Buchst. b) KStG doppelt in Anspruch zu nehmen. Hinzu kommt die bei diesen Größenordnungen ebenfalls ins Gewicht fallende unterschiedliche Steuerentlastung, die darin besteht,
Personen mit höherem zu versteuerndem Einkommen wegen des für sie maßgeblichen höheren Grenzsteuersatzes eine erheblich umfangreichere "Spendenbeteiligung" des Staates durch dessen Steuerverzicht erzielen können als Bürger mittleren oder niedrigeren Einkommens bei einer gleichhohen Parteispende. Für die Chancengleichheit der Parteien bedeutet dies,
Parteien, die mit ihrem Programm einkommensstarke und insbesondere unternehmerisch tätige Bevölkerungskreise in besonderer Weise ansprechen, durch die Steuervergünstigung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG und des § 9 Nr. 3 Buchst.
einerseits die steuerliche Begünstigung von Spenden, die von Körperschaften geleistet werden, andererseits aber auch die steuerliche Begünstigung hoher Spenden natürlicher Personen im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, und zwar auch dann, wenn es gelänge, einen wirksamen Ausgleich der dadurch ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Spenden an politische Parteien, auch Spenden juristischer Personen, sind nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in beliebiger Höhe zulässig. Gefahren für den Prozeß der politischen Willensbildung, die sich hieraus ergeben können, beugt Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG vor, der von den Parteien unter anderem verlangt, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben. Eine andere Frage ist es, ob der Staat Zuwendungen an politische Parteien steuerlich begünstigen darf. Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]). An diesem Ausgangspunkt wird festgehalten. a) Aus ihm folgt zunächst,
Spenden, die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne von § 1 Abs. 1 KStG (im folgenden: Körperschaften) Parteien zuwenden, steuerlich nicht begünstigt werden dürfen. Die steuerliche Begünstigung von Spenden, die durch Körperschaften erbracht werden, verschafft denjenigen natürlichen Personen, die hinter ihnen stehen, eine zusätzliche Möglichkeit vom Staat -- und damit zu Lasten der übrigen Steuerzahler -- geförderter Einflußnahme auf die politische Willensbildung, die anderen Bürgern vorenthalten bleibt. Da diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf den formalen Charakter des Gleichheitssatzes zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes bedürfte, ein solcher aber nicht ersichtlich ist, ist § 9 Nr. 3 Buchst. b) KStG verfassungswidrig. Gleiches gilt für § 9 Nr. 3 Buchst. c) KStG. b)
im Veranlagungszeitraum 1984, für den die Vorschrift erstmals zur Anwendung kam, ein Beitrags- oder Spendenvolumen von 1.200/2.400 DM für den Durchschnittsverdiener erreichbar war; er konnte also die danach größtmögliche steuerliche Begünstigung erlangen. Folgerichtig stünde eine dem Anstieg der Durchschnittseinkommen folgende Anhebung der in § 34g Satz 2 EStG genannten Beträge der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit unter den Einkommensbeziehern nicht entgegen. Die Vorschrift des § 34g EStG ist auch nicht etwa deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur Einkommensteuerpflichtigen zugute kommen können. Es bleibt im Rahmen zulässiger gesetzlicher Typisierung, wenn der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht,
Personen ohne oder mit geringem Einkommen in der Regel nicht als Spender in Betracht kommen. Der Umstand,
von der Bestimmung des § 34g EStG nur Personen einen Vorteil haben, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, führt auch unter Berücksichtigung seines strikten Charakters nicht zu einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Rechts auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung derer, die nicht einkommensteuerpflichtig sind; dies schon deshalb nicht, weil durch Zuwendungen der hier in Betracht kommenden Höhe politischer Einfluß nicht ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift der zutreffenden Vorstellung Ausdruck verliehen,
politische Parteien -- und die ihnen in § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG gleichgestellten Vereine -- zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer mitgliedschaftlichen Basis und eines finanziellen Substrats bedürfen. Angesichts der Unentbehrlichkeit der Parteien für die Funktionsfähigkeit der demokratischen Staatsordnung ist die Entscheidung des Gesetzgebers, das staatsbürgerliche Engagement für die Parteien in der einen wie in der anderen Form steuerlich zu fördern, dann nicht zu beanstanden, wenn dadurch, wie im Falle des § 34g EStG, weder die Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit noch die Bürger in ihrem Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gekränkt werden. Schließlich ist zu beachten,
die Parteien, je mehr sie ihren finanziellen Bedarf aus Mitgliedsbeiträgen und kleinen Spenden zu befriedigen vermögen, desto weniger in die Gefahr der Abhängigkeit von Großspendern geraten können. Auch dies rechtfertigt die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen an die Parteien in einer für die große Mehrzahl der Bürger erschwinglichen Höhe. c) Aufgrund dieser Vorgaben werden die zuständigen staatlichen Organe die bisherige Handhabung des geltenden Steuerrechts überprüfen müssen. Der strikte Gleichheitssatz steht der durch Zwischenschaltung einer Körperschaft erreichten steuerlichen Begünstigung von Parteispenden entgegen, mag diese durch steuerliche Entlastung bei der Körperschaft oder durch eine Entlastung bei der an eine Körperschaft leistenden natürlichen Person eintreten. Die zuständigen Stellen müssen durch wirksame Vorkehrungen und Sanktionen gewährleisten,
das Verbot einer solchen steuerlichen Entlastung beachtet wird. Das bezieht sich insbesondere auf die an das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom
sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt. Die dem Bundesgesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 GG eröffnete Regelungsbefugnis erlaubt ihm allerdings gewisse Einschränkungen dieser Offenlegungspflicht, mögen sie die Form der Rechenschaftslegung oder Art und Höhe der erfaßten Einnahmen betreffen. Solche Einschränkungen müssen indessen stets mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sein. Der Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG liegt die Erwägung zugrunde,
die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflußt werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offengelegt werden. Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen ( BVerfGE 24, 300 [356]; s.a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]). Die innere Ordnung der Parteien sollte durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert (vgl. den entsprechenden Antrag des Abgeordneten Brockmann in den Beratungen des Parlamentarischen Rates -- wiedergegeben bei v. Doemming-Füßlein- Matz, JöR n.F., Bd. 1 [1951], S. 207), und es sollte Vorsorge getroffen werden, "
die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhält, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Gruppe steht" (so die schriftliche Begründung des die ursprüngliche Fassung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG bestimmenden Antrags der Abgeordneten Wagner und Zinn im Parlamentarischen Rat [Drs. 897] -- wiedergegeben bei v. Doemming-Füßlein-Matz, a.a.O.). Darüber bestand auch späterhin Einvernehmen (vgl. den Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Parteienrechtskommission "Rechtliche Ordnung des Parteiwesens",
die Parteien nur über die Herkunft ihrer Einnahmen aus Spenden und insoweit auch nur derjenigen Spenden öffentlich Rechenschaft zu legen haben, die ihrer Höhe nach für eine Partei ins Gewicht fallen können (vgl. BVerfGE 24, 300 [356]). Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen,
insbesondere Einnahmen aus Beiträgen in aller Regel nicht ein Ausmaß erreichen, das es erlaubte, durch sie erheblichen Einfluß auf die Willensbildung in einer Partei zu nehmen. Als Spenden sind allerdings neben Geldleistungen, soweit sie nicht aufgrund satzungsrechtlicher Vorschrift von Mitgliedern als regelmäßige Beiträge entrichtet werden (vgl. § 27 Abs. 1 PartG), auch geldwerte Zuwendungen aller Art wie die unentgeltliche Bereitstellung von sächlichen Mitteln, Personal oder vorhandenen Organisationsstrukturen anzusehen. Der Gesetzgeber hat dem insoweit Rechnung getragen, als § 26 Abs. 1 PartG zu den Einnahmen einer Partei alle ihr von außen zufließenden Geld- und geldwerten Leistungen rechnet, einschließlich der Freistellung von üblicherweise bestehenden Verbindlichkeiten und der Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, durch andere. Ergänzend bestimmt § 26 Abs. 3 PartG,
Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen sind. Erreicht der Geldwert solcher Leistungen einer Person -- allein oder zusammen mit anderen Leistungen derselben Person -- innerhalb eines Jahres die im Blick auf den Schutzzweck des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG kritische Grenze, erfordert diese Vorschrift, die die Rechenschaftslegung über die Herkunft der "Mittel" einer Partei verlangt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 25 Abs. 2 PartG dahin,
Name und Anschrift desjenigen, der die Leistungen zur Verfügung stellt, sowie deren Gesamtwert im Rechenschaftsbericht der begünstigten Partei zu verzeichnen sind.
der Einfluß von Spenden auf die Unabhängigkeit von Untergliederungen der Parteien, insbesondere der Kommunalebene, bei der Festsetzung der Publizitätsgrenze zu berücksichtigen sei (so insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. Kaack, Sten.Prot. der
nur die für die Politik einer Gesamtpartei erheblichen Spenden von Verfassungs wegen einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, wird daran nicht festgehalten. Andererseits ist eine Berücksichtigung der Verhältnisse kleinster politischer Gruppierungen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Publizitätspflicht dient der Offenlegung politischen Einflusses. Parteien, die über politischen Einfluß verfügen, haben stets einen beträchtlichen Finanzbedarf. Ist der Finanzbedarf einer Partei hingegen so gering,
es einem Geldgeber möglich ist, sie oder eine ihrer Untergliederungen sich vermittels einer Spende von verhältnismäßig geringer Höhe politisch gefügig zu machen, so wird in aller Regel die Partei ihrerseits keinen ins Gewicht fallenden politischen Einfluß haben. b) Nach alledem ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, die Publizitätsgrenze des § 25 Abs. 2 PartG über die Grenze von 20.000 DM hinaus anzuheben. Das Richtmaß für die zulässige Höhe der Publizitätsgrenze ist die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die politische Willensbildung in Parteien einschließlich ihrer Gliederungen. Daran gemessen, ist die Vorschrift des § 25 Abs. 2 PartG i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
durch eine Spende von 20.000 DM je nach Sachlage auch heute noch maßgeblicher Einfluß auf die Politik einer Partei genommen werden kann. Das darf der Gesetzgeber nicht vernachlässigen. 4. Dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ist im übrigen nur genügt, wenn der Wähler von der wirklichen Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhält. Dafür ist vom Gesetzgeber Sorge zu tragen. Mit diesem Ziel ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG unter anderem bestimmt,
Parteien Spenden nicht annehmen dürfen, wenn sie die -- verfassungsrechtlich unbedenkliche -- Bagatellgrenze von 1.000 DM (s.a. § 27 Abs. 3 PartG) übersteigen und der Spender erkennbar nur als "Strohmann" handelt. Beträgt der Wert einer Spende also mehr als 1.000 DM, so darf sie nach dem Gesetz nur dann von einer Partei entgegengenommen werden, wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist; liegt der Wert der Spende über 20.000 DM, so ist von Verfassungs wegen der Name des Spenders außerdem im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechenschaftsbericht zu prüfen (vgl. § 23 Abs. 2 PartG). Die Möglichkeiten einer Umgehung der in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG begründeten Offenlegungspflicht sind durch diese Vorschriften des geltenden Rechts allerdings nicht vollständig verschlossen. Wird Geld oder eine geldwerte Zuwendung dem Empfänger zu dessen beliebiger Verfügung überlassen und reicht dieser die Spende, ohne durch einen entsprechenden Wunsch oder Willen des Spenders gebunden zu sein, einer Partei weiter, so ist diese weder nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG gehindert, die Spende anzunehm
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.