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BGH, Urteil vom 19.05.2005 - III ZR 240/04

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 1. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste

§§ 305cAbs.

1 und 307 BGB) einer Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision trotz Kündigung des Versicherungsvertrags nicht entgegenstehen, und daß insbesondere der sogenannten "Schicksalsteilungsgrundsatz" im Verhältnis der Parteien nicht gilt. Das Berufungsgericht befindet sich darin im Einklang mit der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom

  1. Januar 2005 - III ZR 251/04 - NJW 2005, 1357 = VersR 2005, 406 , für BGHZ bestimmt, und III ZR 207/04 - VersR 2005, 404 ). Auf die Gründe dieser Entscheidung nimmt der Senat ergänzend Bezug.
  2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschein sei der Beklagten "zeitnah nach dem
  3. Dezember 1999" zugegangen, so daß sie weder nachden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch kraft eines etwa darüber hinausgehenden vertraglichen Rechts -unter Wegfall der Provisionszahlungspflicht -vom Versicherungsvertrag habe zurücktreten können. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
  4. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten weiteren Einwand der Beklagten, das Formular über die Vermittlungsgebührenvereinbarung am
  5. November 1999 ohne die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben zum Barzahlungspreis, zum Teilzahlungspreis und zu Betrag, Zahlung und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen unterschrieben zu haben, nicht berücksichtigt hat. Das Amtsgericht hat die Richtigkeit des Vorbringens offengelassen und die Einwendung rechtlich für unerheblich gehalten. Das trifft nicht zu. Da die Klägerin der Beklagten für die Zahlung der Maklerprovision einen Zahlungsaufschub gewährt hat, handelt es sich um einen unter die Vorschriften des damaligen Verbraucherkreditgesetzes (Art. 229 § 5 EGBGB) fallenden Kreditvertrag (§ 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG,

§§ 491, 499 Abs. 1 und 2 BGB). Kreditverträge bedürfen nach dem früheren § 4 Abs. 1 Satz 1 Verbr

KrG (heute § 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499 , 501 BGB) der Schriftform; bei Kreditverträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache oder der Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB) zudem unter anderem -vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Satz 6 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis sowie der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen anzugeben. Fehlen diese vorgeschriebenen Angaben, wovon im Streitfall zugunsten der Revisionsklägerin auszugehen ist, ist der Kreditvertrag im Grundsatz nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG; heute § 502 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Blankounterschrift genügt nach dem Schutzzweck des Gesetzes dem Schriftformerfordernis hier nicht ( BGHZ 132, 119 , 126 f.; 140, 167 , 171). Im vorliegenden Fall ist der Formmangel allerdings dadurch geheilt, daß die Klägerin durch Vermittlung des Versicherungsvertrags ihre Leistung erbracht hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG,

§ 502Abs.

3 Satz 2 BGB). Das bewirkt indes keine Gültigkeit des Maklervertrags seinem gesamten Inhalt nach. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, wie der Senat unterstellen muß, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Dieser ist außerdem anstelle des von der Klägerin formularmäßig mit 9,2 % angesetzten Betrags höchstens mit dem damals geltenden gesetzlichen Zinssatz von 4 % jährlich zu verzinsen (§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VerbrKrG, § 246 BGB a.F.). Es ist nicht auszuschließen, daß die von der Beklagten geschuldete Vergütung hiernach geringer als die von der Klägerin berechnete Leistung ist. III. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus, weil das Berufungsgericht weder zu der behaupteten Blankounterschrift noch zur Höhe der möglicherweise nur geschuldeten üblichen Maklerprovision Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann. Schlick Streck Kapsa Dörr Hermann Permalink: https://openjur.de/u/193084.html ( https://oj.is/193084 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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