Tenor Der Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1964 - 2 c Js 4923/64 - 4 AR 5742/64 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. Gründe A. I. 1. Nach dem Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 - BGBl. I S. 607 - (im folgenden: Überwachungsgesetz - GÜV -) haben die Post- und Zollbehörden sicherzustellen, daß Gegenstände (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Informationsdienste) nicht in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn ein Strafgesetz ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet. Zu diesem Zweck sortieren die Post- und Bahnbehörden alle Sendungen insbesondere aus der DDR aus, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Gesetze bestehen. Diese Behörden leiten die verdächtigen Postsendungen an die Hauptzollämter weiter, die zur Öffnung und Durchsuchung befugt sind. Bleibt dabei der Verdacht bestehen, daß die Sendungen gegen ein aus Gründen des Staatsschutzes erlassenes Strafgesetz verstoßen, werden sie von den Hauptzollämtern an die Staatsanwaltschaft übersandt, die gegebenenfalls nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung die Einziehung der Sendung beantragt. Endgültig zurückgehalten werden darf eine Sendung aber nur dann, wenn ein Strafgericht die Einziehung ausgesprochen hat. Die Einziehung wird meist im objektiven, nicht gegen einen bestimmten Täter gerichteten Verfahren angeordnet und betrifft dabei in der Regel nicht nur das wegen eines Verstoßes gegen die Strafgesetze beanstandete Einzelexemplar der Schrift, sondern die gesamte Auflage. In den letzten Jahren sind Millionen von Schriften eingezogen worden, deren größerer Teil in der DDR hergestellt wurde. Eingezogen wurden dabei neben eigens für den Versand in die Bundesrepublik hergestellten Broschüren und Zeitschriften auch Zeitungen und sonstige regelmäßig in der DDR erscheinende Schriften. Im Januar 1966 wurden von 548 333 untersuchten Schriften 537 957 zurückgehalten; im Januar 1967 waren es von 401 980 untersuchten Briefen und 93 993 untersuchten Drucksachen 391 849 Briefe und 92 506 Drucksachen (vgl. Prot. der 79. Sitzung des BTSonderaussch. für die Strafrechtsreform, 5. Wp., S. 1595). Auf Grund des Art. 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 ( BGBl. I S. 741 ) in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1969 ( BGBl. I S. 269 ) unterliegen DDR-Zeitungen und -Periodika zur Zeit nicht mehr der Einziehung, soweit sie im Postzeitungsdienst oder über den Handel bezogen werden. 2. Der Beschwerdeführer ließ sich im Jahre 1964 von Bekannten Tageszeitungen aus der DDR zu Informationszwecken per Post nach Münster i. W. zusenden. Eine Sendung enthielt ein Exemplar der Nr. 126/1964 der "Leipziger Volkszeitung" vom 8. Mai 1964. Diese Sendung wurde bei einer Kontrolle nach dem Überwachungsgesetz in Braunschweig angehalten, von Beamten des dortigen Hauptzollamtes geöffnet und an die Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft hielt die Sendung zurück. Anfang Juni 1964 beantragte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft möge das beschlagnahmte Zeitungsexemplar freigeben, da es ihm ein Bekannter zur persönlichen Information geschickt habe. Darauf teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, die fragliche Ausgabe sei gerichtlich eingezogen worden. Der Beschwerdeführer forderte unverzüglich eine Abschrift dieses Beschlusses an. Im September 1964 erhielt er eine Abschrift eines Einziehungsbeschlusses des Landgerichts Braunschweig, der sich jedoch auf eine andere Druckschrift bezog. Nachdem der Beschwerdeführer dies beanstandet hatte, teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, die an ihn gesandte Nummer der "Leipziger Volkszeitung" sei durch Beschlüsse der Landgerichte Frankfurt und Lüneburg allgemein eingezogen worden. Auf Anforderung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 1964 eine Abschrift des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1964 übersandt. 3. In diesem Beschluß hatte das Landgericht Lüneburg die "Leipziger Volkszeitung" Nr. 126 vom 8. Mai 1964 wegen Verstoßes gegen §§ 42 , 47 BVerfGG, §§ 128 , 94 , 90a StGB eingezogen. In den Gründen des Beschlusses wird auch noch § 97 StGB als verletzte Strafnorm bezeichnet. Der Beschluß ist rechtskräftig seit dem 15. Juni 1964. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Schrift stamme von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands - SED - in der DDR. Mit der Übersendung sollten Bestrebungen der von der SED gelenkten, illegal tätigen KPD gefördert werden, die auf die Einführung der in der DDR bestehenden Gewalt- und Willkürherrschaft in der Bundesrepublik gerichtet seien (§ 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 [ BGBl. I S. 739 ]). Die Schrift sei zur Verbreitung in die Bundesrepublik eingeführt worden. Damit liege ein Verstoß gegen die im Tenor des Beschlusses genannten Strafvorschriften (§§ 42 , 47 BVerfGG, §§ 128 , 94 , 90a StGB) vor. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach §§ 86 , 98 StGB seien somit gegeben. Eine Begründung, ob einzelne Artikel der Zeitung zu beanstanden seien oder ob schon durch die Übersendung ohne Rücksicht auf den Inhalt die KPD gefördert werde, enthält der Beschluß nicht. Er ist auf einem vorgedruckten Formular gefertigt, bei dem lediglich Titel und Nummer der Zeitung eingesetzt sowie die wahlweise neben der SED als Urheber benannten FDGB - GDSF - DFD - gestrichen sind. Die Entscheidung des Landgerichts erging im objektiven Verfahren nach §§ 430 ff. StPO (nunmehr ersetzt durch §§ 440 ff. StPO in der Fassung des Art. 2 Nr. 16 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - EGOWiG - vom 24. Mai 1968 [ BGBl. I S. 503 ]), da eine bestimmte Person nicht verfolgt werden könne, insbesondere nicht der Absender in der DDR. Anhaltspunkte für die Strafbarkeit eines Adressaten in der Bundesrepublik seien nicht gegeben. Die Absender könnten zur Hauptverhandlung nicht geladen werden, die Adressaten hätten keinen Anspruch auf Aushändigung der aus dem Verkehr gezogenen Postsendungen. Einziehungsbeteiligte i. S. des § 431 Abs. 2 StPO seien daher nicht vorhanden. II. Mit der am 22. Januar 1965 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG durch den Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1964. 1. Das Landgericht habe, so trägt er zur Begründung vor, nicht geprüft, ob der Inhalt der Zeitung verfassungsfeindlich sei und ob der Absender mit der Übersendung verfassungsfeindliche Bestrebungen gefördert habe. Die rein formelhafte Begründung lasse auch keine Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Information erkennen. Dieses Grundrecht diene dazu, ein "Maximum an Einsatzpunkten im politischen Meinungsprozeß" zu erhalten. Der individuelle Bezug von Schriften - auch verfassungsfeindlichen Inhalts - müsse daher möglich sein. Wie der Einzelne sich durch Rundfunk- und Fernsehsendungen aus der DDR informieren könne, so müsse dies auch durch das Lesen von in der DDR erscheinenden Zeitschriften möglich sein. Durch die Einziehung aller Stücke der Zeitung werde die Informationsfreiheit derer verletzt, die die Zeitung bewußt zu Informationszwecken bezögen. Es handele sich nicht um die Abwehr von Massensendungen, deren Verbreitung sonst nicht kontrollierbar sei. Auch gehöre die beschlagnahmte Zeitung nicht zu den speziell für die Agitation in der Bundesrepublik hergestellten Schriften. Die "Leipziger Volkszeitung" sei eine in erster Linie für die Verbreitung in der DDR bestimmte Lokalzeitung. 2. In seinem am 22. Februar 1965 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich, auch in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das Landgericht gehe davon aus, Adressaten von Postsendungen seien am objektiven Einziehungsverfahren nicht beteiligt. Dabei verkenne es, daß das Informationsrecht dem Adressaten eine solche Beteiligtenstellung unabhängig von der sonstigen Rechtslage verschaffe. III. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG für unzulässig, im übrigen für unbegründet. 1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei verspätet, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden sei. Es handele sich nicht um eine bloße Ergänzung früheren Vorbringens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. 2. Im übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Grundrecht der Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Bei der Einziehung einer Druckschrift im Strafverfahren gehe es nicht unmittelbar um die Grenzen der freien Unterrichtungsmöglichkeit, sondern in erster Linie um die Grenzen der freien Meinungsäußerung. Die Informationsfreiheit werde nur mittelbar betroffen, weil eine rechtskräftig eingezogene Druckschrift keine "allgemein zugängliche Quelle" i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstelle. Die Feststellung des Landgerichts, die Einfuhr der Zeitung verstoße gegen Strafgesetze, könne vom Bundesverfassungsgericht nur auf Willkür überprüft werden. Anhaltspunkte dafür seien nicht gegeben. Auf die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers, die Zeitung sei weder inhaltlich noch nach ihrer Verbreitungsmöglichkeit geeignet, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern, komme es daher ebensowenig an wie auf die Frage, ob es sich um eine Massensendung oder um eine Einzelsendung gehandelt habe. Die "Leipziger Volkszeitung" sei das Organ der Bezirksleitung Leipzig der SED. Sie gehöre zu den größeren Tageszeitungen der DDR und habe im allgemeinen nur einen unwesentlichen lokalen Teil. Sie propagiere neben der Zeitung "Neues Deutschland" von allen sowjetzonalen Zeitungen am umfassendsten die Politik der SED und gehöre zu den am häufigsten zu Zersetzungszwecken in die Bundesrepublik versandten Zeitungen. Falls die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als zulässig angesehen werden sollte, sei sie ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer könne nicht als Beteiligter des Einziehungsverfahrens angesehen werden, da er als Adressat kein Eigentum und auch kein beschränkt dingliches Recht an der Postsendung habe. Die Einräumung einer solchen Rechtsposition und eine damit verbundene Beteiligung am Einziehungsverfahren würde auch bei den oft zu Tausenden eingehenden Massensendungen aus der DDR in der Praxis auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Eine Beteiligtenrolle könne auch nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht hergeleitet werden. Er sei daher im Einziehungsverfahren in seinem Recht auf freie Unterrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur mittelbar betroffen. B. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig. 1. Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, ist verspätet. Die Sachverhaltsdarstellung in der Verfassungsbeschwerde ergibt zwar, daß dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden ist, sich am Einziehungsverfahren zu beteiligen. Die darin gemachten Ausführungen enthalten lediglich einen Bericht über die tatsächlichen Vorgänge bei der Einziehung, lassen aber nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer sich durch die Verfahrensgestaltung in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt fühlt und eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht herbeiführen will. Da der Beschwerdeführer die Rüge der Verweigerung rechtlichen Gehörs erstmals nach Fristablauf erhoben hat, kann dieser Sachverhalt nicht mehr zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden ( BVerfGE 18, 85 [89]). 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer wird durch den Einziehungsbeschluß des Landgerichts Lüneburg unmittelbar rechtlich betroffen, weil dieser Beschluß alle aus der DDR in die Bundesrepublik eingeführten Stücke der Zeitung einzieht, sich demzufolge auch auf das Exemplar des Beschwerdeführers erstreckt. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre als Adressat kein Eigentum und kein beschränkt dingliches Recht an dem Gegenstand der Sendung hat und ihm auch gegenüber der Post keine Rechte auf den Gegenstand der Sendung zugebilligt werden (vgl. KMR, Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 1966 § 431, Anm. 2 a; Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 21. Aufl., 1965, § 431, Anm. 5 a; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer macht mit der Verfassungsbeschwerde gerade geltend, die Einziehung greife in seine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition, nämlich das Informationsrecht, ein. Dieser Vortrag reicht für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aus (vgl. BVerfGE 19, 206 [215]). Die noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Beschwer (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]) liegt auch jetzt noch vor, weil der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Zeitungssendung bis heute nicht erhalten hat. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die in Rechtsprechung und Lehre zum Teil anerkannten Möglichkeiten, auch nach formeller Rechtskraft den Einziehungsbeschluß zu bekämpfen, werden nur den Einziehungsbeteiligten zugebilligt (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 432, Anm. 3 a und b; KMR, a.a.O., § 431, Anm. 3 und § 458, Anm. 2 a; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem Adressaten einer Postsendung wird fast einmütig die Stellung als Einziehungsbeteiligter abgesprochen. Damit war die Rechtslage so zweifelhaft, daß dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, einen der als möglich erörterten Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. BVerfGE 17, 252 [257]). C. I. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat bei der Feststellung, die Herstellung und Verbreitung der eingezogenen Zeitung verstoße gegen die im Tenor des Beschlusses genannten Vorschriften, und bei der Anordnung der Einziehung die dadurch betroffene Meinungsfreiheit und Pressefreiheit der Hersteller und Verbreiter dieser Zeitung nicht ausdrücklich in Betracht gezogen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn auch der Beschluß nicht erkennen läßt, in welchen einzelnen Ausführungen der Zeitungsartikel die Verfassungsfeindlichkeit erblickt wird, so läßt sich doch dem Zusammenhang der Begründung entnehmen, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, mit der Herstellung und Übersendung der Zeitung sollten unter Verstoß gegen die §§ 42 , 47 BVerfGG, §§ 128 , 94 , 90 a StGB Bestrebungen der von der SED gelenkten, illegal tätigen KPD gefördert werden. Bei einer derartigen unmittelbaren Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen KPD ist die Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit wegen der organisationsfördernden Wirkung zulässig und die Anwendung der Strafvorschriften insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 25, 44 [55 ff.]). Zu beanstanden wäre auch nicht, wenn das Landgericht seinen Beschluß zugleich auf den nur in den Gründen, nicht aber im Tenor genannten § 97 StGB (Verunglimpfung von Staatsorganen) gestützt haben sollte. Bei aller zulässigen Schärfe im öffentlichen Meinungskampf kann doch die Art des Angriffs nicht mehr zu tolerierende Wirkungen auslösen (vgl. auch BVerfGE 4, 352 [355 ff.] zur Verfassungsmäßigkeit von § 187 a StGB [Ehrenschutz von Politikern]). 2. Jedoch hat das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung die Ausstrahlungswirkung des in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts des Beziehers oder Lesers der Zeitung, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), nicht berücksichtigt. Durch die strafgerichtliche Einziehungsentscheidung ist der Bereich dieses Grundrechtes insofern berührt, als sie den Zugang von Zeitungen als eines der wichtigsten Informationsmittel verhindert. Die bei der Schaffung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes verschiedentlich vertretene Ansicht, die Erschwerung des Bezugs von Zeitungen aus der DDR berühre nicht die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Gradl, StenBer. der 177. Sitzung des Bundestags vom 29. Mai 1968, S. 9527, und der Abgeordneten Dr. Güde und Dr. Schwarzhaupt in der 85. Sitzung des Sonderausschusses des Bundestags für die Strafrechtsreform vom 8. November 1967, Prot. S. 1698 und 1701), verkennt, daß es sich bei dem Bezug von Zeitungen um einen zweiseitigen Kommunikationsvorgang handelt, der verfassungsrechtlich sowohl durch die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit als auch durch die Informationsfreiheit gesichert ist. Deshalb trifft ein Eingriff in den Kommunikationsvorgang beide Bereiche. Die für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen Vorschriften des Strafrechts (§§ 86 , 98 Abs. 2 StGB) sehen eine Einziehung nicht zwingend vor, sondern stellen sie in das Ermessen des Gerichts. Diese Vorschriften als allgemeine, das Grundrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG beschränkende Gesetze müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit gesehen und so ausgelegt werden, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]; 25, 44 [55]). Das Landgericht hätte bei der Ausübung seines Ermessens eine Güterabwägung zwischen den durch das Grundrecht der Informationsfreiheit geschützten Interessen und den durch die Strafvorschriften geschützten Rechtsgütern vornehmen müssen. Hierfür sind zunächst Inhalt und Tragweite des Grundrechts näher zu bestimmen. II. 1. Die deutsche Verfassungsgeschichte kennt bis zum Jahre 1945 kein eigenständiges Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Informationsfreiheit fand nach dem zweiten Weltkrieg zunächst Eingang in verschiedene Landesverfassungen (vgl. etwa Art. 11 der Verfassung des ehemaligen Landes Württemberg-Baden vom 28. November 1946; Art. 13 der Hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946; Art. 112 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946) und sodann in das Grundgesetz. Anlaß für die selbständige verfassungsrechtliche Gewährleistung der Informationsfreiheit im Grundgesetz waren die Erfahrungen mit den zur nationalsozialistischen Regierungspraxis gehörenden Informationsbeschränkungen, der staatlichen Meinungslenkung, den staatlichen Abhörverboten für ausländische Rundfunksender und den Literatur- und Kunstverboten. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.