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BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - Az. IX ZR 160/04

Obsah (5)§ 1124§ 2135§ 566b§ 57b§ 94

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. Juli 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen

§ 1124Rn.

10; Erman/F. Wenzel,

§ 1124Rn.

5 a.E.). Wenn aber selbst ein lediglich persönlicher Gläubiger, der überhaupt kein dingliches Recht hat, durch Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung eine Vorausverfügung zu entkräften vermag, kann es auf den Zeitpunkt, in dem der Beschlagnahmende ein dingliches Recht erworben hat, nicht ankommen.

  1. b)Zudem bestätigt eine Gesamtschau mit anderen Vorschriften, denen dieselbe Wertung zugrunde liegt wie dem § 1124 Abs. 2 BGB, dieses Ergebnis.
  2. aa)Aus der Vorschrift des § 566b Abs. 1 BGB folgt, daß Vorausverfügungen über Mietzins im Falle der Veräußerung der Mietsache nur wirksam sind, soweit sich die Miete auf den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat, allenfalls noch den folgenden Kalendermonat, bezieht. Daraus wird deutlich, daß die Wirksamkeit der Abtretung des Mietzinsanspruchs unter dem Vorbehalt einer späteren Veräußerung der Mietsache steht. Allerdings muß der Erwerber eine Vorausverfügung gegen sich gelten lassen, wenn er sie zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums kennt (§ 566b Abs. 2 BGB). Gemäß § 1056 Abs. 1 BGB findet § 566b Abs. 1 BGB -nicht dessen Absatz 2 entsprechende Anwendung, wenn ein Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet hat. Mit der Aufhebung des Nießbrauchs verliert der Zessionar die ihm vom Nießbraucher abgetretene künftige Mietoder Pachtzinsforderung, soweit sie sich auf einen späteren als den durch § 566b BGB bestimmten Zeitraum erstreckt (Palandt/ Bassenge, BGB 64. Aufl. § 1056 Rn. 1). In gleicher Weise werden Vorausverfügungen eines Vorerben über den Mietoder Pachtzins eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks unwirksam, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 2135 BGB i.V.m. § 1056 BGB; vgl. Palandt/Edenhofer,

§ 2135Rn.

2). Diese Bestimmungen bezwecken nicht nur den Schutz des Mieters/Pächters vor einer Doppelzahlung, sondern auch den Schutz des nächsten Berechtigten (Erwerbers im Falle der §§ 566 ff BGB; Eigentümers nach Beendigung des Nießbrauchs; Nacherben) vor dem Verlust des Mietoder Pachtzinsanspruchs (Erman/Jendrek,

§ 566bRn.

2; Palandt/Weidenkaff,

§ 566bRn.

1). Dieser soll, weil er den Wert der Mietoder Pachtsache maßgeblich bestimmt, dann nicht mehr von dem Eigentum an derselben getrennt bleiben und dessen Wert aushöhlen, wenn die Rechtszuständigkeit desjenigen endet, der über den Anspruch verfügt hat. bb) Zusätzlich belegt wird dies durch die Vorschriften über das Schicksal von Vorausverfügungen über den Mietoder Pachtzins in der Einzelzwangsvollstreckung und der Insolvenz. Von dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung an gebühren dem Ersteher die Nutzungen des versteigerten Grundstücks (§ 56 Satz 2 ZVG). Vorausverfügungen des Schuldners über den Mietoder Pachtzins, insbesondere dessen Abtretung, sind unwirksam, soweit sie sich auf einen späteren Zeitraum beziehen als den laufenden Monat, in dem die Beschlagnahme stattgefunden hat, oder äußerstenfalls den darauffolgenden Monat (§ 57b Abs. 1 Satz 1 ZVG). Ob der Ersteher die Vorausverfügung gekannt hat, ist unerheblich (Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. §§ 57-57d Rn. 94; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 57b Anm. 2.2). Die durch die Vorausverfügung über die Miete oder Pacht begründete Berechtigung eines Dritten -etwa eines Zessionars -endet mit dem Zuschlag (Steiner/Teufel,

; Stöber,

§ 57bAnm.

2.1). Auch in der Insolvenzordnung wird die Wertung der § 566b Abs. 1, § 1124 Abs. 2 BGB aufgenommen. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Verfügung des Schuldners über den Mietoder Pachtzins für eine Immobilie spätestens ab dem übernächsten Kalendermonat nach der Verfahrenseröffnung unwirksam. Diese Regelung ist an den §§ 1124 f BGB ausgerichtet (Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 110 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Eckert, 2002 § 110 Rn. 3; Nerlich/ Römermann/Balthasar, InsO § 110 Rn. 2; Braun/Kroth, InsO

  1. Aufl. § 110 Rn. 1), weil sich die Insolvenzgläubiger "in einer ähnlichen Lage wie der Hypothekengläubiger, der die Beschlagnahme des Grundstücks bewirkt hat, befinden" (so schon die Begründung der Konkursnovelle 1898 S. 16). Der Schutz, den die Hypothekengläubiger nach § 1124 Abs. 2 BGB genießen, sollte auch den Konkursbzw. Insolvenzgläubigern zuerkannt werden (RGZ 127, 116, 118; BGHZ 6, 202 , 205 f). Auf deren Kenntnis kann es naturgemäß nicht ankommen; auf § 566b Abs. 2 BGB wird deshalb nicht verwiesen. § 110 InsO bezweckt somit die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger und die Erhaltung der Masse. Derjenige, der bisher in den Genuß der Vorausverfügung über den Mietoder Pachtzins gekommen war, insbesondere der Zessionar, hat das Nachsehen. c) Zwar ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, daß das Recht, welches mit der Vorausverfügung kollidiert, kein Vollrecht, sondern -als Pfandrecht -ein beschränkt dingliches Recht ist. Dieser Unterschied ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Wie die Ausführungen zu § 1056 BGB zeigen, kommt es lediglich darauf an, ob der Anspruch auf den Mietoder Pachtzins von beiden kollidierenden Rechten erfaßt wird. Dies ist hier der Fall. Das Pfändungspfandrecht aufgrund des dinglichen Anspruchs der Klägerin aus ihrer Grundschuld erstreckt sich auf den Mietzins.
  2. Damit ist die Rechtsfrage erheblich, ob die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB, die grundsätzlich auch für Grundschulden gilt (§ 1192 BGB; dazu Staudinger/Wolfsteiner, BGB Bearbeitung 2002 § 1124 Rn. 38), auf die Beschlagnahme einer Forderung durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger Anwendung findet, wenn die Forderung zuvor an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger abgetreten wurde. Diese Frage ist seit je her in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend OLG Frankfurt OLGE 18, 169, 171; Planck/Strecker, BGB
  3. Aufl. § 1124 Anm. 2c; BGB-RGRK/Mattern,
  4. Aufl. § 1124 Rn. 23; Soergel/Konzen, BGB
  5. Aufl. § 1124 Rn. 9; Erman/ F. Wenzel, BGB
  6. Aufl. § 1124 Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB
  7. Aufl. § 1124 Rn. 8; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

§ 94Rn.

88; verneinend OLG Hamburg OLGE 18, 165, 168 f; Staudinger/Wolfsteiner,

§ 1124Rn.

36; Stillschweig JW 1915, 376, 379). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist bisher dazu nicht ergangen. Nach Auffassung des Senats ist die Frage zu bejahen.

  1. a)Gemäß § 1124 Abs. 1 BGB erlischt die Haftung der Forderung auf Miete oder Pacht, wenn die Forderung auf einen Dritten übertragen wird, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen wird. Indes bestimmt der Absatz 2 der Vorschrift, daß die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden, allenfalls noch den folgenden Kalendermonat bezieht. Seinem Wortlaut nach stellt § 1124 Abs. 2 BGB allein auf die Beschlagnahme durch den Grundpfandgläubiger ab, ohne zu unterscheiden, welche Rangstelle das Grundpfandrecht hat. Der Beschlagnahme gegenübergestellt wird die Verfügung. Das Gesetz erwähnt beispielhaft die Einziehung der Miete oder Pacht und die Übertragung der darauf gerichteten Forderung auf einen Dritten. Diese Beispielsfälle machen deutlich, daß das Gesetz in erster Linie das Spannungsverhältnis zwischen rechtsgeschäftlicher Verfügung und Beschlagnahme betrifft.
  2. b)In diesem Verhältnis soll die Beschlagnahme den grundsätzlichen Vorrang haben. § 1124 Abs. 2 BGB schützt den Grundpfandgläubiger vor einer Aushöhlung des Werts seiner Sicherheit durch Verfügungen des Eigentümers. Dem Grundpfandgläubiger soll die laufende Miete oder Pacht als Haftungsobjekt dienen (BGB-RGRK/Mattern, § 1123 Rn. 1; vgl. ferner MünchKomm-BGB/ Eickmann, 4. Aufl. § 1124 Rn. 1). Deshalb schränkt § 1124 Abs. 2 BGB das Prioritätsprinzip ein.
  3. c)Für den Vorrang der Beschlagnahme ist es grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wird, seinerseits Grundpfandgläubiger ist und eine Beschlagnahme hätte erwirken können. Es kommt allein darauf an, daß der Grundpfandgläubiger, dem die Mietforderungen abgetreten worden sind, seinen dinglichen Anspruch nicht geltend gemacht hat. Ohne Beschlagnahme kann sich ein Grundpfandgläubiger aus dem Grundstück nicht befriedigen. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der Mietoder Pachtforderung, die als mittelbare Sachfrucht des Grundstücks im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB anzusehen ist ( BGHZ 109, 111 , 116), kann dessen Beschlagnahme nicht ersetzen.
  4. d)Es ist ferner ohne Bedeutung, welches Rangverhältnis gegebenenfalls zwischen den beiden Grundpfandgläubigern bestünde. Da derjenige, zu dessen Gunsten verfügt worden ist, keine Beschlagnahme bewirkt hat, kann er auch keinen Vorrang vor dem Pfändungspfandgläubiger beanspruchen. Die abgetretene Mietoder Pachtforderung nimmt an diesem Rangverhältnis keinen Anteil. Die Vorschrift des § 879 BGB greift erst ein, wenn mehrere Beschlagnahmen miteinander konkurrieren (vgl. RGZ 103, 137 , 140).
  5. e)Die Wirkung des § 1124 Abs. 2 BGB zugunsten des rangschlechteren Hypothekars oder Grundschuldgläubigers kann nicht auf den Fall beschränkt werden, daß die Beschlagnahme gerade durch Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt wird (so jedoch Stillschweig

; Staudinger/Wolfsteiner,

§ 1124Rn.

36). Eine Beschlagnahmewirkung im Sinne der genannten Vorschrift entfaltet auch die Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs ( RGZ 103, 137 , 139). f) Diese Auffassung benachteiligt den rangbesseren Grundschuldgläubiger nicht unzumutbar. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, daß der Sicherungszessionar von der Pfändung des abgetretenen Anspruchs durch einen Dritten unter Umständen zunächst keine Kenntnis erlangt und dann nicht rechtzeitig reagieren kann. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders, weil es sich um eine offene Sicherungszession handelte und die Drittschuldner um Zahlung auf das Konto N. bei der Zessionarin gebeten wurden. Diese konnte, falls die Zahlungen ausblieben, alsbald sachdienliche Schritte unternehmen, etwa ihrerseits die Zwangsverwaltung erwirken und dadurch ihren Vorrang wahren. Im übrigen muß die Zessionarin die Folgen ihrer Entscheidung, sich mit der Sicherungsabtretung, also einer relativ schwachen Sicherheit, begnügt zu haben, anstatt die ihr durch die Grundschuld gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen, auf sich nehmen. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), kann der Senat unter Zurückweisung der von der Beklagten eingelegten Berufung das Urteil des Landgerichts wiederherstellen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu. Sie kann auch die Zahlung des Mietzinses für den Monat April 2003 verlangen, weil jener bereits fällig war, bevor die Zahlungsaufforderung der Zwangsverwalterin der Klägerin zuging. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Permalink: http://openjur.de/u/193114.html Kommentare

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