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BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03

Tenor Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2003 und der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2

S. 715; v. 9. März 2000

) und fällig wird, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 6. November 1989

S. 55). Eine solche Rechtsbedingung wird im Rahmen des § 54 KO der rechtsgeschäftlichen Bedingung gleichgesetzt (vgl. BGHZ 15, 333 , 335; 71, 380 , 384). Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 54 KO geschützten Ansprüchen. Zwar handelt es sich dabei zunächst lediglich um eine zukünftige Forderung. Deren Rechtsgrund ist jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt. Dieser verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988

; v. 9. März 2000

S. 758 f). Dies gilt auch im Falle des § 73 GenG. Damit stimmt § 10 der Satzung der Beklagten überein. 2. Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zu übertragen. Die von der Revision hiergegen geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.

  1. a)Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß § 54 KO nicht unverändert in die Insolvenzordnung übernommen wurde. Der Grund hierfür liegt darin, daß diese Vorschrift, die in Abweichung von § 387 BGB die Aufrechnung in erweitertem Maße zuläßt, Gläubiger bevorzugt, die außerhalb des Konkursverfahrens (noch) nicht zur Aufrechnung befugt sind. Dies steht im Widerstreit zu dem das Insolvenzrecht beherrschenden Gedanken der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und wurde deshalb als systemwidrig angesehen (vgl. BGHZ 137, 267 , 290 f m.w.N.). Die Fiktion der Fälligkeit des § 41 InsO und die Umrechnung nicht auf Geld gerichteter Forderungen nach § 45 InsO sind für die Aufrechnung nicht mehr anwendbar. Vielmehr ist nunmehr die Aufrechnung erst dann zugelassen, wenn die Aufrechnungslage des § 387 BGB im Verfahren auch tatsächlich entsteht. Dabei ist nach dem neuen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung der Masse unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
  2. b)Davon abgesehen sollte die Befugnis der Gläubiger zur Aufrechnung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine Rechtsbedingung, wie sie hier vorliegt, aber nicht erschwert werden. Fällt das Hindernis für die Aufrechnung nach der Eröffnung des Verfahrens fort und stehen sich die Forderungen dann in aufrechenbarer Weise gegenüber, schließt das Insolvenzverfahren grundsätzlich die Erklärung der Aufrechnung nicht aus. Der Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, daß die Durchsetzung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten werde, wird in dieser Erwartung auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 107 Abs. 1 InsO, der § 95 Abs. 1 InsO entspricht, BT-Drucks. 12/2443, S. 141 ). Für das Rechtsverhältnis, um das es hier geht, sollen die Änderungen, die § 95 Abs. 1 InsO im Verhältnis zu § 54 KO erfahren hat, den Vertrauensschutz in die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Nutzung einer zu erwartenden Aufrechnungslage nicht antasten (Kübler/Prütting/Lüke,

§ 95Rn. 2; vgl. auch Münch

Komm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 4; Uhlenbruck,

§ 95Rn.

1). c) Ein Vertrauensschutz scheidet hier nicht etwa deshalb aus, weil die Aufrechnungslage infolge der Insolvenz entstanden ist. Die Auflösung einer juristischen Person oder ihr Erlöschen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen, können verschiedene Gründe haben, vgl. etwa § 60 GmbHG, § 262 AktG. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer davon. 3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO sei erweiternd ab Bedingungseintritt auch in dem Fall anzuwenden, daß zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt war (HK-InsO/ Eickmann,

§ 95Rn.

4; Kübler/Prütting/Lüke,

§ 95Rn.

15). Dem ist das Berufungsgericht zutreffend nicht gefolgt. Zwar ist bis zum Bedingungseintritt eine Aufrechnung aus Gründen des materiellen Rechts nicht möglich; denn gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden ( BGHZ 103, 362 , 367). Mit Eintritt der Aufrechnungslage kann jedoch die Aufrechnung vorgenommen werden. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht dem nicht entgegen (MünchKomm-InsO/Brandes,

§ 95Rn.

8). Der Wortlaut gibt keinen Anlaß zu einer solchen Einschränkung. Nach Satz 1 können zunächst beide oder eine der beiden Forderungen bedingt oder betagt sein. Der Fall, daß dies lediglich auf die Forderung der Masse zutrifft, wird nicht ausgeschieden. Auch der Normzweck gebietet keine solche Einschränkung. Die Aufrechnung soll zwar erst zugelassen werden, wenn die Aufrechnungslage entstanden ist. Darüber hinaus soll jedoch die Aufrechnung durch den Gläubiger, der auf den Eintritt der Aufrechnungslage vertrauen durfte, nicht erschwert werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141 ).

  1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es jedoch erforderlich, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien -gleichsam automatisch -entsteht. Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung vermag daher diese Voraussetzung nicht herbeizuführen. In den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sah die Satzung der Gesellschaft jeweils ein Ausscheiden des Gesellschafters mit dessen Insolvenz vor (vgl. BGH, Urt. v.
  2. Juli 1988

; v. 9. März 2000

S. 757; ebenso OLG Stuttgart, NZI 2000, 430 ). Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; entscheidend ist vielmehr, daß der Anspruch "automatisch" entsteht und damit die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 InsO erfüllt sind. In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, daß aus Gründen der Insolvenz "künstlich" eine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen wird, die § 96 Abs. 1 InsO verhindern will (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1989

S. 55).

  1. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten endete gemäß § 4 der Satzung allerdings nicht nur durch Kündigung (§ 5), Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) und Ausschluß (§ 9), wie dies die Parteien und die Vorgerichte erörtert haben, sondern auch bei Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8). Diese Bestimmung bezieht sich, wie der Sinnzusammenhang zu § 7 (Tod eines Mitglieds) und den übrigen Vorschriften ergibt, auf die Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Beklagten ist. Nach dieser Bestimmung endet demnach die Mitgliedschaft einer juristischen Person, wenn diese aufgelöst wird oder erlischt, und zwar zum Schluß des Kalenderjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Dies entspricht § 77a GenG. Die Schuldnerin als GmbH war gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Wirkung der Auflösung trat spätestens mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein (vgl. Rowedder/ Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbH-Gesetz
  2. Aufl. § 60 Rn. 22). Die Mitgliedschaft der Schuldnerin endete damit zwar nicht schon mit (rechtskräftiger) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wohl aber mit Ende des Jahres 1999 und damit ein Jahr, bevor die Kündigung wirksam werden konnte. Der Abfindungsanspruch der Schuldnerin infolge ihrer Auflösung war damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich von einer Rechtsbedingung abhängig. Diese trat Ende des Jahres 1999 ein. Danach konnte die Beklagte gegen diesen Anspruch in Höhe von 15.000 DM gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen. III. Hinsichtlich der Dividende ist die Revision begründet. Da die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten mit Ablauf des Jahres 1999 endete, konnte ihr für das Geschäftsjahr 2000 an sich zwar kein Anspruch auf Dividende mehr zustehen. Gemäß § 19 GenG ist der Gewinn auf die Genossen zu verteilen. Nach § 11 Buchst. e, § 44 der Satzung der Beklagten sind die Ausschüttungen an die Mitglieder vorzunehmen. Dementsprechend sollte die Dividende auf die eingezahlten Geschäftsguthaben geleistet werden. Das Berufungsgericht hat aber die Klage auch insoweit nur aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, ist deshalb dem Revisionsgericht die Überprüfung der Klageforderung verwehrt ( BGHZ 109, 179 , 188 ff; BGH, Urt. v.
  3. Oktober 1971 -VII ZR 47/70, WM 1972, 53, 54; v.
  4. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93 , NJW-RR 1995, 240 , 242). Der Anspruch auf Dividende, von dem der Senat demnach auszugehen hat, ist keine nur rechtlich bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil sich ein entsprechender nur rechtlich bedingter Anspruch aus der Satzung der Beklagten oder dem Genossenschaftsgesetz nicht ergibt. Er isterst durch den Beschluß der Generalversammlung im Jahre 2001 entstanden. Deshalb steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer Aufrechnung entgegen. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill Permalink: https://openjur.de/u/193300.html ( https://oj.is/193300 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 35 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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