VO) verstoßen. 1) Im Rahmen des Angebots der Vermittlung von Lottowetten ist die Beklagte Unternehmer. Sie ist als Aktiengesellschaft eine juristische Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) und handelte bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit, § 14 Abs. 1 BGB. Der Vertragspartner ist regelmäßig ein Verbraucher. Er handelt als natürliche Person und schließt das Rechtsgeschäft der Lottowette zu einem Zweck, der weder seiner gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB. Der von der Beklagten angebotene Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag. Es soll von der Beklagten eine Dienstleistung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, § 1 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG (
1 Satz 1 BGB). Wird der Teilbereich "World Wide Web" des Internet so wie von der Beklagten genutzt, so ist er ein Fernkommunikationsmittel, § 1 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG (
1 Satz 1 BGB). In ihm findet der Informationsaustausch zur Anbahnung und zum Abschluss des Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien statt, § 1 Abs. 2 FernAbsG (
2 BGB). 2) Die Beklagte hat nicht über ihre Identität und Anschrift und über wesentliche Merkmale der Dienstleistung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und unmissverständlich aufgeklärt, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FernAbsG (
VO). a) Die Angabe der Firma und der Anschrift ist nicht klar und unmissverständlich erfolgt. Die Nennung dieser Daten unter der Überschrift "Impressum" auf einer über den Link "Kontakt" im Kopf und in der Bodenzeile zu erreichenden besonderen Seite reicht nicht aus. Wann der Unternehmer den Verbraucher in ausreichender Weise aufgeklärt hat, ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19, im folgenden: FARL), deren Umsetzung § 2 Abs. 2 FernAbsG (
VO) diente, bietet keinen genaueren Anhalt. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung problematisiert nur, ob stets die Benutzung der deutschen Sprache erforderlich sein wird und führt lediglich aus, in der Regel werde es als rechtzeitig anzusehen sein, wenn die Informationen in Werbeprospekten, Katalogen oder auf Web-Seiten im Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur Bestellung entschließt ( BT-Drs. 14/2658, S. 38 linke Spalte, vgl. auch Palandt/Heinrichs
VO) verstoßen. 1. Den Kunden der Beklagten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Lottotippschein online über die Beklagte bei einer Lottogesellschaft einzureichen, stand zum Zeitpunkt der Handlung der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 FernAbsG i.V.m. § 361a BGB a.F. (
AbsG (
4 Nr. 4 BGB) ausgeschlossen. Der von der Beklagten angebotene Vertrag ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Allerdings geht die Auffassung zu weit, hierunter fielen nur staatlich genehmigte und nach § 763 BGB rechtsverbindliche Wetten (vgl. Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 3 fernAbsG Rdnr. 11), denn § 3 Abs. 2 Nr. 4 FernAbsG (
4 Nr. 4 BGB) dienst der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 6 FARL und ist deshalb nicht nach den Begriffen des deutschen Zivilrechts, sondern im Lichte der Richtlinie auszulegen. Danach zeichnen sich die betroffenen Dienstleistungen durch ein spekulatives oder aleatorisches Element aus (vgl. BT-Drs. 14/2658 S. 44 linke Spalte, MüKo-Wendehorst a.a.O.: Rdnr. 38 m.w.N.). Ein solches fehlt aber beim Vertrag zwischen der Beklagten und dem Verbraucher. Der zwischen diesen zu schließende Geschäftsbesorgungsvertrag bietet dem Verbraucher für seine Gegenleistung keine Gewinnchance, sondern lediglich die Weiterleitung seines Antrags an eine Lottogesellschaft. Bei der Auslegung des Begriffs der Wett- und Lotteriedienstleistungen ist zu bedenken, dass diese nicht wie zahlreiche andere Geschäftsarten (vgl. § 1 Abs. 3 FernAbsG,
3 BGB) überhaupt von der Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen sind. Bei einer solchen Bereichsausnahme ist es zutreffend, danach zu fragen ob ein Geschäft, das nicht selbst beispielsweise ein Fernunterrichtsvertrag ist, sondern seiner Vermittlung dient, auch unter die Bereichsausnahme fällt. Hier hat der Gesetzgeber bei Wett- und Lotteriedienstleistungen aber nur einen speziellen Teil der Verbraucherrechte - nämlich das Widerrufsrecht - für nicht anwendbar erklärt hat. Dies hat seinen Grund nur in der besonderen Struktur von Wettgeschäften, die auf den Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abstellen und bei denen üblicherweise die Chancen zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Wettpartnern eingeschätzt werden. Dann wäre es in der Tat nach der Eigenart des Geschäfts unangemessen, wenn sich ein Teil - insbesondere bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - einseitig von seiner Wette durch einen Widerruf lösen könnte. Von solchen Ungewissheiten, Spekulationen und aleatorischen Reizen ist dagegen die Geschäftsbesorgung durch die Beklagte nicht betroffen. Es sind keine durchgreifenden sachlichen Gründe erkennbar, warum der Verbraucher nicht widerrufen können soll, solange - bildlich gesprochen - der Lottoschein noch bei der Beklagten liegt und diese sich noch nicht auf den Weg zur Annahmestelle gemacht hat. 2. Die Belehrung über dieses Widerrufsrecht ist entgegen der Ansicht der Berufung der Beklagten auch nicht sinnlos. Zwar erlischt das Widerrufsrecht gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) FernAbsG (
3 BGB) bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. Mag dieses Erlöschen nach dem Vortrag der Beklagten auch häufig unmittelbar auf den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags folgen, so steht nach dem Vortrag der Beklagten und den von ihr verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen doch fest, dass der Verbraucher keinen Einfluss darauf hat, wann die Beklagte sein Angebot an die Lottogesellschaft weiterleitet. Solange sie dies nicht getan hat, etwa weil eine technische Störung aufgetreten ist oder weil sie sich entschlossen hat, die Tipps ihrer Kunden erst zu sammeln und dann geschlossen kurz vor Annahmeschluss abzugeben, besteht das Widerrufsrecht fort. Deshalb ist eine Belehrung hierüber auch dann nicht entbehrlich, wenn der Unternehmer regelmäßig seine Dienstleistung vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnen soll (LG Hamburg CR 2001, 475 ). Die in der Vergangenheit bereits geschehenen Verstöße gegen die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes begründen die naheliegende, auf Tatsachen gestützte, dringende Gefahr, die Beklagte werde in Zukunft auch den im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 BGB-InfoVO zuwiderhandeln. Die durch Rechtsbruch erlangten Wettbewerbsvorteile sind wettbewerbsrechtlich relevant. Sie haben der Beklagten die Möglichkeit verschafft, die Wettbewerbslage zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die Klägerin ist als unmittelbar Wettbewerberin selbst verletzt und damit Inhaberin des Unterlassungsanspruchs. Der Verfügungsgrund wird gem. § 25 UWG vermutet. Da die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen war, müssen ihr auf Antrag der Klägerin gem. § 890 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung angedroht werden. Der Senat hat das Unterlassungsgebot gegenüber dem Antrag und gegenüber der vom Landgericht gewählten Fassung sprachlich neu gefasst, § 938 Abs. 1 ZPO. Die von der Beklagten in erster Instanz vertretenen Bedenken gegen die Bestimmtheit greifen nicht durch. Was der Beklagten verboten ist, wird im Tenor hinreichend bestimmt beschrieben. Sie hat zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs entgeltliche Verträge mit Verbrauchern über die Einreichung von Lottospieltipps bei Annahmestellen anzubieten und/oder anbieten zu lassen. Die nachfolgenden Teile des Tenors beschreiben nur, unter welchen Bedingungen ein von dem bisherigen Tun der Beklagten abweichendes Verhalten aus dem Kernbereich des Verbots herführt. Hierzu ist nicht mehr als die Wiederholung des Gesetzeswortlauts angezeigt, denn es steht der Beklagten frei, auf welche Weise sie den gesetzlichen Anforderungen an die Informationspflicht genügen will. Deshalb erscheint es dem Senat auch verfehlt, im Tenor hierfür gerichtliche "Vorschläge" zu unterbreiten, wie dies geschehen könnte, aber nicht notwendig geschehen muss. Die Angabe, dass die Informationen "in Textform" zu geben sind, war nicht in den Tenor aufzunehmen. Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 BGB-InfoVO jetzt, dass die nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BGB-InfoVO bestimmten Informationen in dieser Form zu erteilen sind. Das bisherige Verhalten der Beklagten gibt aber keine Veranlassung zu der Besorgnis, sie werde sich in Zukunft dieser Verpflichtung zur Einhaltung der Form entziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 100.000 festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/193488.html ( https://oj.is/193488 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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