2. Zivilsenats
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 2002 wird auf Kosten
Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, eine in I. /T. ansässige Unternehmensberatungsgesellschaft, aufgrund der Bestimmungen
Rechtsberatungsgesetzes gehindert ist, sogenannte Fördermittelberatungen zu bewerben und durchzuführen. Der Kläger ist Rechtsanwalt und seinen Angaben zufolge seit Jahren im gesamten Bundesgebiet ausschließlich auf dem Gebiet
Subventionsrechts beratend tätig. Die Beklagte hat für ihre Dienstleistungen im Internet unter der Überschrift "BERATUNG + SCHULUNG" u.a. "Beratung bei Gründung und Aufbau eines neuen Unternehmens" und "Existenzaufbauberatung" angeboten. Als Tätigkeitsfelder hat sie neben "Unternehmensanalyse", "Unternehmensgestaltung" und "Strategische Unternehmensberatung" angegeben "Controlling FINANZ-UND RECHNUNGSWESEN Kostenrechnung Ergebnisrechnung Kalkulation Finanzierung Analyse der finanzwirtschaftlichen Grundlagen Ermittlung / Budgetierung Finanzund LiquiditätsplanungÖffentliche Fördermittel -Zuschüsse -Subventionen". Weiter hieß es in dieser Werbung unter der Überschrift "ZIELE UND NUTZEN EINER GRÜNDUNGSBERATUNG": "Unternehmensberater sind nicht nur in der Lage, das Konzept
Gründers mit ihm gemeinsam intensiv zu diskutieren und es gegebenenfalls zu verbessern oder zu ergänzen, sondern sie können weitere Informationen wie Marktdaten und Betriebsvergleichsdaten schnell beschaffen, bestehende Verbindungen nutzen und helfen, Förderoder Kreditmittel in der optimalen Kombination zu beantragen. Durch die Unterstützung
Unternehmensberaters und seines Teams wird die 'Time to market' ebenso wie das Risiko der Gründung entschieden verringert." Außerdem bot die Beklagte als von der G. T. und der I. S. anerkannter Bildungsträger ein "Existenzgründungsseminar" an. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit für eine unerlaubte Rechtsberatungstätigkeit geworben, die sie tatsächlich auch ausübe. Er begehrt von der Beklagten
halb die Unterlassung der Werbung für Fördermittelberatungen und deren Durchführung, soweit diese nicht Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Beratung sind, hilfsweise auch ohne diese Einschränkung. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, bei ihm sei kein Gerichtsstand begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit
Landgerichts sowie das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß sich die Werbung der Beklagten auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beziehe, diese Tätigkeit aber als Hilfsgeschäft einer betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gestattet sei. Hierzu hat es ausgeführt: Die von der Beklagten angebotene Beratung über öffentliche Fördermittel sei Bestandteil einer professionellen Existenzgründerberatung und liege
halb schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet. Sie erwecke aber den Eindruck, daß die Beklagte auch bei der Beantragung von Fördermitteln behilflich sei. Hierbei handele es sich um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit dem Ziel der Herbeiführung eines den jeweiligen Mandanten durch die Gewährung öffentlicher Fördermittel begünstigenden Verwaltungsakts. Jedoch würden insoweit die Grenzen einer nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreien Hilfstätigkeit zu der von der Beklagten als gewerbliche Haupttätigkeit ausgeübten Unternehmensberatung nicht überschritten. Die Beklagte unterliege auch nicht einem Werbeverbot gemäß § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist schon
halb unbegründet, weil die von der Beklagten beworbene Tätigkeit keine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.
G darstellt. 1. Nach Erlaß
Berufungsurteils ist am
2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt. a) Nach der genannten Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag -und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung -nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis
Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich
halb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255 , 263 -Abgasemissionen; 156, 1 , 8 f. -Paperboy; 156, 126 , 130 -Farbmarkenverletzung I, jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit
Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ( BGHZ 144, 255 , 263 -Abgasemissionen; 156, 126 , 131 -Farbmarkenverletzung I). Welche Anforderungen an die Konkretisierung
Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist dabei auch von den Besonderheiten
anzuwendenden materiellen Rechts und von den Umständen
Einzelfalls abhängig (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00 , GRUR 2002, 1088 , 1089 = WRP 2002, 1269 -Zugabenbündel, m.w.N.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99 , GRUR 2002, 86 , 88 = WRP 2001, 1294 -Laubhefter, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit
Klageantrags sind danach in Abwägung
zu schützenden Interesses
Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse
Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH GRUR 2002, 1088 , 1089 -Zugabenbündel). b) Der Begriff der Wirtschaftsförderung ist allerdings ebensowenig gesetzlich definiert wie der in den Klageanträgen verwendete Begriff der "Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln". Außerdem ist es zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Beklagte tatsächlich eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Fördermittelberatung durchführt. Darauf kommt es für die Frage der Bestimmtheit
Klageantrags indes nicht maßgeblich an. Entscheidend ist hier vielmehr, daß die Beklagte die Durchführung einer Fördermittelberatung bewirbt (vgl. zu nachstehend 3.) und daß sich der Begriff der Fördermittelberatung als hinreichend abgegrenzt darstellt (vgl. zu nachstehend
G. Die beworbene Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand liegt schon nicht im Bereich der Rechtsberatung i.S.
G. a) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht
G fällt, ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH GRUR 2003, 886 , 887 -Erbenermittler; WRP 2005, 330 , 332 -Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; WRP 2005, 333 , 335 -Testamentsvollstreckung durch Banken). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen
Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchtigung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbare Tätigkeit handelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt
Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit
jenigen abzuwägen, dem wegen
Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll. Von Bedeutung ist insbesondere, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung
Inhalts
Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet, wobei sich diese Erwartung im Zweifel nach der Person und Qualifikation
Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben
jeweiligen Geschäfts richtet (BGH GRUR 2003, 886 , 887 f. -Erbenermittler). b) Hieran gemessen stellt die von der Beklagten gemäß ihrer Werbung durchzuführende Fördermittelberatung keine als Rechtsberatung i.S.
G einzustufende Geschäftstätigkeit dar. Eine sinnvolle betriebswirtschaftliche Beratung zur Gründung oder im Hinblick auf den Fortbestand eines Unternehmens kann nicht ohne Kenntnisse und Hinweise auf mögliche staatliche Förderungen erfolgen. aa) Die Wirtschaftsförderung ist als wirtschaftliche Maßnahme in zahlreichen einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen
Bundes und der Länder angesprochen und stellt im übrigen zumindest in Teilbereichen eine Domäne der Exekutive dar (Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht,
Haushaltsgrundsätzegesetzes -HGrG), von Prämien und Preisen, von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen, von Bürgschaften und Garantien i.S.
G oder von Naturalsubventionen sowie durch Bevorzugung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Altlastenfreistellungen, Verbilligungen, Benutzervorteile, Verlustübernahmen und Unternehmensbeteiligungen erfolgen (Stober aaO § 31 V 1, S. 294-296). Grundlage der Beihilfegewährung ist neben dem nationalen Recht vor allem das EG-Beihilferecht, mit dem in erster Hinsicht im Wege der Beihilfeaufsicht die Wirtschaftsförderung der Mitgliedstaaten kontrolliert wird und damit der Wettbewerb innerhalb
Gemeinsamen Markts vor Verfälschungen geschützt werden soll (Art. 3 Abs. 1 lit. g, Art. 87 ff. EG; vgl. Rodi, Die Subventionsrechtsordnung, S. 141-190). bb) Die Vielfalt von Fördermitteln und die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen verwehrt es einem Unternehmensberater nicht, sich hierüber Kenntnisse zu verschaffen, auf sein Wissen werbend hinzuweisen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten eines Unternehmens abzustimmen. Die Regelung rechtlicher Verhältnisse steht nicht im Vordergrund.
G ist und daher grundsätzlich nicht ohne behördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend neben dem Berufungsgericht [auch in MDR 1999, 1291 , MDR 2000, 1160 und NJW-RR 2002, 1644 , 1645]: OLG Köln MDR 2002, 1340 ; LG Stuttgart NJW-RR 2001, 918 ; Chemnitz/Johnigk, RBerG,
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung, der an der Gründung eines Unternehmens oder dem Aufbau einer sonstigen beruflichen Existenz interessiert ist, ihren Kern und Schwerpunkt auf dem Gebiet erlaubnisfrei zulässiger Geschäftsbesorgung hat (vgl. auch OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34 , 35). Die angebotene Fördermittelberatung stellt sich als sachlich notwendiger Teilaspekt der beworbenen Finanzberatung dar. Sie ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Existenzgründer das Knowhow zu vermitteln, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das neu zu gründende Unternehmen zugeschnitten sind. Die beworbene Beratung stellt sich dabei als notwendiger Bestandteil einer auf dem Gebiet
gesamten Finanzund Rechnungswesens erfolgenden Beratung dar. Zwar erscheint es als durchaus nicht fernliegend, daß der zu erteilende Rat, wenn er unrichtig ist, -wie jede Fehlinvestition -auch rechtliche Folgen nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lageund äußerstenfalls sogar auf den Bestand
Unternehmens auswirken können. Darauf kann aber angesichts
sen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, nicht entscheidend abgestellt werden. Wird im Einzelfall die Beurteilung rechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der öffentlichen Hand, erforderlich, kann und muß der Unternehmensberater -wie das sein Mandant auch erwarten wird -seinerseits Rechtsrat einholen. Eine entsprechende, auf das erlaubnispflichtige Gebiet der Rechtsbesorgung und -beratung übergreifende Betätigung bietet die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung indes nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Permalink: http://openjur.de/u/193521.html Kommentare
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