3 WRV rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Konkursordnung gelte auch für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wenn eine solche infolge eines Konkurses erlösche, sei dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Sprungrevision ein. Er rügt die Verletzung des § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG und trägt vor: Die Kirche sei eine durch die Verfassung herausgehobene öffentlich-rechtliche Körperschaft, die mit den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht gleichgesetzt werden könne. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Diözese sei im Hinblick auf den verfassungsrechtlich geschützten Aufgabenbereich der Katholischen Kirche unzulässig. Zudem sei die Zahlungsfähigkeit der Diözese kraft Gesetzes sowohl durch den Bund als auch durch das Land Baden-Württemberg gesichert, weil das Besteuerungsrecht der Kirche verfassungsrechtlich (Art.
6 WRV) und völkerrechtlich (Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom
3 und 5 WRV beeinträchtigen. Es verstieße gegen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, wenn die Existenz einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Konkurs beendet werden könnte. Davon abgesehen wäre ein solches Konkursverfahren zur Befriedigung der Gläubiger ungeeignet, weil das kirchliche Vermögen nahezu ausschließlich für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sei. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Sprungrevision ein, mit der sie eine Verletzung des § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG rügt. Sie trägt vor: Da ungeachtet aller Privilegien der kirchlichen Körperschaften die Einzelzwangsvollstreckung gegen diese nach § 882 a Abs. 3 ZPO zulässig sei, müsse dies auch für die Gesamtvollstreckung im Rahmen eines Konkursverfahrens gelten. Eine kirchliche Körperschaft beende zwar nach dem Konkurs ihre "juristische weltliche Existenz". Das hindere ihre Mitglieder aber nicht, ihren Glauben auch weiterhin frei und ungehindert auszuüben. Wenn auch ein Konkurs der Katholischen oder Evangelischen Kirche in Deutschland aus tatsächlichen Gründen nicht zu befürchten sei, so komme es bei Anwendung des § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG doch nur auf die rechtlichen Eigenschaften der zur Zahlung der Umlage zum Konkursausfallgeld Verpflichteten an. Danach gebe es für keine Religionsgemeinschaft eine Ausnahme von der Zahlungspflicht. 3. Klägerin des Ausgangsverfahrens 2 BvL 15/82 ist die Evangelische Gesamtgemeinde Mainz, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Mitglied der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist. Mit Bescheiden vom 10. März 1978 forderte die Beklagte von ihr die Umlage für das Konkursausfallgeld der Jahre 1974 bis 1976. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht aus: Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sei ein Konkursverfahren weder bundes- noch landesrechtlich ausgeschlossen. Der Konkurs der Klägerin sei auch nicht von Verfassungs wegen unzulässig. Da er keine unpfändbaren Gegenstände erfasse, beeinträchtige er nicht den Kernbestand der Religionsgemeinschaften. Er bewirke zudem nicht zwingend den Verlust der Rechtspersönlichkeit, so daß der Klägerin die Erfüllung ihrer Aufgaben nach wie vor möglich wäre. Zu ihrer Befreiung von der Umlagezahlungspflicht genüge es nicht, daß ein Konkurs bei ihr praktisch ausgeschlossen oder für die Gläubiger wenig sinnvoll sei. Schließlich sei die Zahlungsfähigkeit der Klägerin nicht durch den Bund, durch ein Land oder durch eine Gemeinde kraft Gesetzes gesichert. Die Befugnis, Steuern zu erheben, sichere nicht in jedem Fall ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Auch bedeute der verfassungsrechtliche Bestandsschutz der Religionsgemeinschaften nicht, daß die öffentliche Hand für alle ihre Verpflichtungen einzutreten habe. Mit der Sprungrevision gegen dieses Urteil rügt die Klägerin die Verletzung des § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG. Sie trägt vor: Bei ihr sei ein Konkurs aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Er würde ihre kirchliche Tätigkeit unterbinden. Die Schranke des Art. 137 Abs. 3 WRV, die diese Tätigkeit unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze stelle, ergebe nichts anderes. Denn ein Konkursverfahren würde die Kirche härter als andere Rechtssubjekte treffen; die Konkursordnung sei deshalb kein für alle geltendes Gesetz in diesem Sinne. 4. Das Bundessozialgericht hat die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung der Umlagezahlungspflicht zum Konkursausfallgeld in § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar sei.
bis 139, 141 WRV würden durch einen Konkurs nicht verletzt; denn dieser ändere nichts an dem Fortbestand der kirchlichen Körperschaft. Eine Kirche könne auch nach dem Konkurs ihren Auftrag wahrnehmen. Die Sachen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich seien oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegenstehe, fielen nicht in die Konkursmasse. Das gelte auch für die Steuern, die für Zeiten nach der Konkurseröffnung entrichtet würden. Die Konkursordnung sei ein für alle und damit nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG auch für die Kirchen geltendes Recht. Sie schränke den religiösen Auftrag der Kirche nicht ein. Die Zahlungsfähigkeit der Kläger der Ausgangsverfahren sei auch nicht kraft Gesetzes durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde gesichert (§ 186 c Abs. 2 Satz 2
3 und 5 WRV ein Konkursverfahren rechtlich nicht zulässig; andernfalls verlören sie diesen Status. Er könne nur durch verfassungsänderndes Gesetz entzogen werden. Würde bereits der Konkurs zur Aufhebung dieses Status führen, so wäre der Verstoß gegen Art.
5 WRV offenkundig. Hätte der Konkurs nicht unmittelbar diese Folge, so führe er jedenfalls zu einer Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis der Religionsgesellschaften über ihre Mittel und damit zu einer Behinderung der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Er wäre deshalb mit Sinn und Zweck der in Art. 137 Abs. 5 WRV gegebenen Garantie, aber auch mit dem in Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften nicht vereinbar. Dieses Recht sei zwar durch die für alle geltenden Gesetze beschränkt. Die Bestimmungen der Konkursordnung, die in die eigenständige Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften eingreifen würden, gehörten aber nicht dazu, weil ein solcher Eingriff die Kirchen bei der Erfüllung ihres besonderen, traditionell weitläufigen kirchlichen Auftrags beeinträchtigen würde. Dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen werde nicht schon durch die Vorschriften des § 882 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ZPO Genüge getan, wonach das Konkursverfahren nur solche Sachen erfasse, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Kirchen entbehrlich seien oder deren Veräußerung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Zum einen sei bei den traditionell öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eine Trennung zwischen dem unmittelbar kirchlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und anderen, für die Erfüllung dieser Zwecke entbehrlichen Vermögensgegenständen nicht möglich. Zum anderen sei es mit dem Selbstverständnis der Kirchen kaum vereinbar, wenn Dritte, der Konkursverwalter oder das Gericht, darüber entschieden, welche Gegenstände für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags entbehrlich seien und welche nicht. Solche Entscheidungen seien staatlicher Regelungskompetenz entzogen und gehörten zum Bereich "innerer kirchlicher Angelegenheiten".
3 Satz 1 WRV generell nicht gelten könnten. Jene Vorschriften seien nämlich wegen zahlreicher Ausnahmen kein für alle geltendes Gesetz im Sinne der Verfassung. Nur ein solches Gesetz könnte aber den Kirchen Schranken setzen. Er sei im übrigen nach § 186 c Abs. 2 Satz 2 1. Alternative AFG von der Pflicht zur Zahlung der Umlage auch deshalb befreit, weil bei ihm der Konkurs verfassungsrechtlich unzulässig sei. Ein Bistum genieße als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Art.
1 des Reichskonkordats einen existenziellen Bestandsschutz. Im übrigen gelte für das Bistum auch die Konkursordnung generell nicht. Denn sie sei ebenfalls kein für alle geltendes Gesetz im Sinne der angeführten Verfassungsnormen; sie erfasse nur einen Teil aller juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Konkurs über das Vermögen des Bistums sei darüber hinaus auch im Hinblick auf seine Aufgabenstellung unzulässig. Die Kirche würde in ihrem Selbstverständnis und ihrem geistig-religiösen Auftrag durch die nach der Konkursordnung möglichen Eingriffe besonders betroffen. Die Durchführung eines Konkursverfahrens würde sie z. B. wegen der zahlreichen unvermeidbaren Meinungsunterschiede mit dem Konkursverwalter oder Konkursrichter in eine unübersehbare Zahl gerichtlicher Verfahren verwickeln. Schon allein die Verfahrensdauer würde die Handlungsfreiheit des Bischofs und seiner Mitarbeiter schwer beeinträchtigen. Eine Zahlungspflicht scheide ferner nach § 186 c Abs. 2 Satz 2
3 Satz 1, Abs. 5 und 6, Art. 138 WRV zu sehen. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Kirchen und ihre Organisationen, die im Sinne des Art. 137 Abs. 5 WRV als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen bleiben. Ihre Konkursunfähigkeit folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz. I.
3 WRV gewährleistet, daß sie ihre Angelegenheiten ihrem kirchlichen Auftrag und ihrem Selbstverständnis entsprechend eigenständig ordnen und verwalten können. Mit dieser verfassungsrechtlichen Garantie ist jedenfalls bei ihnen die Anwendung konkursrechtlicher Vorschriften unvereinbar. a) Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art.
3 Satz 1 WRV). Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]). Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [5]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]). Ihr öffentlich-rechtlicher Status bedeutet nur eine Heraushebung über andere Religionsgemeinschaften, weil der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Überzeugung des Staates von der besonderen Wirksamkeit dieser Kirchen, von ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Gewähr der Dauer zugrunde liegt (Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. BVerfGE 18, 385 [387]; 19, 129 [134]). Eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts ist damit nicht verbunden. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]). b) Daraus folgt allerdings nicht schon, daß die Frage der Zulässigkeit eines Konkurses bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts eine rein innere kirchliche Angelegenheit beträfe, bei der der Staat keinerlei Schranken in Gestalt allgemeiner Gesetze errichten könnte ( BVerfGE 42, 312 [334]). Ein Konkurs setzt die Betätigung im allgemeinen Wirtschaftsleben voraus, an dem auch die Kirchen teilnehmen. Andererseits wäre auch der Schluß verfehlt, auf die Kirchen müßten schon deshalb alle Gesetze Anwendung finden, durch die der Staat den Rechtsverkehr und das Wirtschaftsleben ordnet und gestaltet. Denn der Vorbehalt des Art.
3 WRV verwehrt es dem Staat, seinen Gesetzen in beliebigem Umfang im Bereich der Kirchen Geltung zu verschaffen. Zu den "für alle geltenden Gesetzen" können nur solche rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann ( BVerfGE 42, 312 [332 f., 334] mit umfassenden Nachweisen aus der Literatur). Danach liegt es jedenfalls bei Fallgestaltungen wie in den Ausgangsverfahren keineswegs fern zu fragen, ob die Konkursordnung als ein für alle geltendes Gesetz im Sinne der Verfassung anzusehen ist. Denn mit Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Gemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen; das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt (§ 6 KO). Daraus ergäben sich schwerwiegende Störungen im Wirkungsbereich einer Kirche. § 882 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung in solche Sachen ausgeschlossen ist, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Kirchen unentbehrlich sind, verhinderte dies nicht. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die besonders bei Kirchen die Bestimmung der unter § 882 a Abs. 2 Satz 1 ZPO fallenden Gegenstände bereiten würde, wäre die Verwirklichung des kirchlichen Auftrags in vieler Hinsicht nahezu unmöglich, wenn ein Konkursverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Kirchenvermögen erhielte. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben der hier angesprochenen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht nur Lehre, Seelsorge, Gottesdienst und Sakramentenspendung; hierzu zählen auch alle Tätigkeiten, zu denen diese Kirchen nach ihrem Selbstverständnis berufen sind, ein Stück Auftrags der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 [85 ff.]; 53, 366 [391]). Sie erfordern den Einsatz finanzieller Mittel; hierfür ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihrer Organe über das Kirchenvermögen nur schwer entbehrlich. Nähme der Konkursverwalter diese Rechte wahr, könnten gerade die hier betroffenen Kirchen ihrem umfassenden, über die organisationsmäßigen Grenzen hinausreichenden religiösen Auftrag kaum mehr so nachkommen, wie dies durch die ihnen verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie garantiert ist. Daran änderte es wenig, daß künftige Einnahmen eines Gemeinschuldners, bei den kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts insbesondere künftige Steuereinnahmen, nach § 1 Abs. 1 KO nicht in die Konkursmasse fallen. Selbst wenn aber die Konkursordnung von ihrer Zielsetzung und ihrer rechtspolitischen Bedeutung her prinzipiell ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV ist, ist damit nicht gesagt, daß diese staatliche Regelung in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgeht ( BVerfGE 53, 366 [400]; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr. 20). Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes ( BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]; 53, 366 [400]). Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 42, 312 [330 ff., 340]) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]). Ihren auch im Schutzbereich des Art. 4 GG wurzelnden Anliegen stehen hier die Interessen des Staates gegenüber, der durch das Konkursverfahren die bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Gemeinschuldners (vgl. § 213 in Verbindung mit § 207 KO) erforderliche sachgerechte Verteilung des noch vorhandenen verwertbaren Vermögens unter den Gläubigern erreichen will. Ein Vorrang dieser staatlichen Regelung, eine Schrankenwirkung im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV, wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn dies zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und im Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erschiene. Dies aber läßt sich gegenüber kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts gerade nicht ins Feld führen. Das Konkursverfahren wäre hier weder hinreichend geeignet, seiner Zielsetzung zu genügen, noch von der Sache her im Allgemeininteresse veranlaßt. Um einer Kirche, die wegen ihrer Bedeutung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehat und damit öffentliche Gewalt ausübt (vgl. hierzu BVerfGE 19, 129 [134 f.]), auch im Konkurs die Möglichkeit zu erhalten, ihrem diesem Status und ihrem Selbstverständnis entsprechenden Gesamtauftrag nachzukommen (§ 882 a ZPO), müßten ihr von vornherein weite Teile ihres Vermögens belassen werden, und zwar nicht nur die Gegenstände, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags im engeren Sinne (res sacrae) benötigt, sondern auch alle Mittel, die für ihre kirchliche Tätigkeit, für ihre Sendung insgesamt unentbehrlich sind (res circa sacra). Es verbliebe bei einer Vielzahl kirchlicher Körperschaften nur ein verhältnismäßig kleiner Teil kirchlichen Vermögens, der für die Verteilung an Gläubiger zur Verfügung stünde, häufig aber nicht einmal die Massekosten decken würde. Ein solches Konkursverfahren dürfte weder dem staatlichen Interesse noch dem der Gläubiger entsprechen, die, sollte das Konkursverfahren ein Erlöschen der kirchlichen Körperschaft tatsächlich zur Folge haben, auch jede Zugriffsmöglichkeit auf künftiges Vermögen, auf künftige Steuereinnahmen, verlören. Durch die Ausübung aller Verwaltungs- und Verfügungsrechte über das Vermögen einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Konkursverwalter würde überdies in die innerkirchlichen Beziehungen eingegriffen werden können. Es wäre etwa angesichts des Rechts des Konkursverwalters zur Empfangnahme und Öffnung der Posteingänge (vgl. § 121 KO) eine vertrauliche Kommunikation zwischen den Amtsträgern der Kirche und ihren Mitgliedern, die wesentlicher Teil der Religionsausübung ist, nahezu unmöglich. Den Tätigkeitsbereich des Konkursverwalters allein auf die rein vermögensrechtliche Seite zu beschränken, wäre konkursrechtlich bedenklich, insbesondere aus praktischen Erwägungen heraus aber auch kaum durchführbar. Dabei mag dahinstehen, ob § 213 KO, der ersichtlich auf juristische Personen des Privatrechts zugeschnitten ist, den Anforderungen genügt, die für eine Übertragung von Verwaltungsfunktionen an Private im Rahmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und diesen statusmäßig gleichgestellten Religionsgemeinschaften zu stellen sind (vgl. hierzu OVG Münster, DÖV 1980, S. 528). c) Ein weiteres kommt hinzu: Die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit ist bei den hier in Rede stehenden kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgrund ihres großen Mitgliederbestandes, ihrer Vermögenssubstanz und ihres Steuererhebungsrechts praktisch nicht gegeben. Nach Art.
6 WRV sind die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, Steuern zu erheben. Ohne Rücksicht auf die Modalitäten des Steuererhebungsverfahrens und auf möglicherweise rückläufige Steuereinnahmen durch sinkende Einkommen und zahlenmäßige Rückgänge der Mitglieder der Religionsgemeinschaften ist ihnen damit ein finanzieller Status gesichert, der ihnen in ausreichendem Umfang die Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beläßt. Dies zeigt sich auch darin, daß bisher noch keine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts in Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der Konkursordnung geraten ist. Sie verfügen nicht nur über die laufenden Einkünfte aus den Steuereinnahmen; sie haben außerdem als Rückhalt die Möglichkeit des Finanzausgleichs innerhalb der gesamten Kirchenorganisation. Das unterscheidet sie grundlegend von juristischen Personen des Privatrechts einschließlich verselbständigter, in den Rechtsformen des Privatrechts organisierter kirchlicher Einrichtungen. Ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt voraus, daß sie nach ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben, von ihrem Mitgliederstand und ihren Vermögensverhältnissen her in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV folgend, bei jeder Entscheidung besonders sorgfältig zu prüfen sein, die die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat (vgl. hierzu auch BVerfGE 19, 129 [134]). d) Erscheint danach das Konkursverfahren bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts -- für kirchliche Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts mag anderes gelten -- als ungeeignet, die staatlichen Erwartungen zu erfüllen, so sind die hiermit verbundenen tiefen Eingriffe in die von der Verfassung geschützten Rechte und Aufgabenbereiche dieser Körperschaften schlechthin unvertretbar (vgl. BVerfGE 53, 366 [404 f.]). Dies gilt auch im Blick auf das Interesse der in Solidargemeinschaft stehenden Gläubiger an einer gesetzlich geordneten Zwangsliquidation des Schuldnervermögens. Der Ausschluß des Konkurses bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts -- nur hierüber ist zu entscheiden -- mag die Rechtsstellung der Gläubiger zwar tangieren; eine wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung ihrer Position scheidet jedoch nach der Sach- und Rechtslage aus, zumal ihnen die Einzelzwangsvollstreckung offensteht. 3. Folgt nach allem die Unzulässigkeit des Konkurses bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Verfassung selbst (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3, 5 und 6 WRV), so sind diese bereits nach dem Wortlaut des § 186 c Abs. 2 Satz 2 1. Alternative AFG von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld befreit. Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 186 c Abs. 2 AFG im übrigen kommt es für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts nicht mehr an. Denn selbst wenn diese Vorschrift im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu eng gefaßt wäre, würde das hier die Gültigkeit der Ausnahmeregelung nicht in Frage stellen. Zeidler, Rinck, Wand, Dr. Rottmann, Dr. Dr. h.c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz Permalink: https://openjur.de/u/193654.html ( https://oj.is/193654 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 40 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.