Tenor Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 1996 ist abzulehnen. Die für die Beurteilung des Rechtsstreits ausschlaggebende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ausweisung vom 22. Februar 1996 mitsamt der ihr beigefügten Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats damit begründet, daß der Antragsgegner für den Erlaß der Ordnungsverfügung örtlich nicht zuständig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich zunächst auf § 4 Abs. 1 OBG und auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW, später allein auf die letztgenannte Vorschrift stützte, ist für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers regelmäßig nur die Ausländerbehörde des jeweiligen Haftortes zuständig. Vgl. Beschlüsse vom 30. April 1992 - 18 B 1891/92 -, vom 7. Juli 1993 - 18 B 820/93 -, vom 1. April 1992 - 18 B 1454/92 - und vom 21. November 1994 - 18 A 999/93 -; vgl. auch Beschluß vom 12. Dezember 1995 - 18 B 2806/94 -. Nach erneuter Óberprüfung hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.
(1979)und dem Wegzug des Vaters in die Türkei (1984/85) im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen - außer zu seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau - verfügt und eine langjährige, offenbar erfolgreiche Berufstätigkeit zugunsten einer finanziell ungesicherten und unklaren Zukunft aufgegeben hat. Bei Abwägung all dessen besteht nach der Óberzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der anscheinend straffreien Führung des Antragstellers seit der Haftentlassung (13. Juni 1996) die nicht gering zu veranschlagende, sondern ernste Gefahr, daß der Antragsteller auch in Zukunft an ähnlich schweren Straftaten spätestens dann beteiligt sein würde, wenn er von dem disziplinierenden Druck des streitigen Ausweisungsverfahrens befreit wäre. Ein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG muß deshalb bejaht werden. Folgerichtig ist der Antragsgegner demnach von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgegangen, der für den Fall des Zusammentreffens einer Ist-Ausweisung mit dem besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bestimmt, daß die Ausweisung in der Regel zu erfolgen hat. Ob ein Regelfall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben sind. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinne vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103 ; Beschluß des Senats vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 - sowie Urteil vom 11. Juni 1996 - 18 A 4197/92 -. Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Fall des Antragstellers weist keine signifikanten Besonderheiten auf, die ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertigen könnten. Der Tathergang zeigt vielmehr die typische Begehungsweise eines Betäubungsmitteldeliktes. Erschwerend treten der oben bereits aufgezeigte Leichtsinn, die Bedenkenlosigkeit und der Eigennutz des Antragstellers hinzu. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB führt grundsätzlich nicht auf einen Ausnahmefall. Vgl. Beschluß des Senats vom 18. November 1991 - 18 B 435/91 - sowie BVerwG, Beschluß vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45 . Auch die persönliche Situation des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme im dargelegten Sinne. Weder die familiären Verhältnisse noch sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sind Besonderheiten, die die Ausweisung als unangemessene Härte erscheinen lassen könnten. Im Gegenteil sind unter Berücksichtigung der gravierenden Gefahren des Rauschgifthandels für höchstrangige Individualrechtsgüter und in Würdigung des gewichtigen Interesses an der Verhinderung der aus dem Drogenhandel resultierenden Folgeprobleme für die Allgemeinheit die persönlichen Belange des Antragstellers unter den hier vorliegenden Fallumständen eindeutig von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an seiner baldigen Entfernung aus dem Bundesgebiet. Ein Ausnahmefall läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß den Antragsteller in seinem Heimatland ein weiteres Strafverfahren wegen illegaler Rauschgiftausfuhr erwarten könnte. Zur grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen weiteren Bestrafung im Rahmen der Regelausweisung vgl. z. B. Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3363/94 -, EZAR 032 Nr. 11; OVG NW, Urteil vom 27. November 1995 - 17 A 3099/93 -. Der Antragsteller trägt für dahingehende Befürchtungen selbst nichts vor; auch im übrigen ist nach Lage der Akten nichts dafür erkennbar, daß die erst von deutschen Grenzbeamten aufgedeckte Tat den türkischen Strafverfolgungsorganen überhaupt bekannt geworden ist. Von einem im hier interessierenden Zusammenhang berücksichtigungsfähigen Abschiebungshindernis (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, § 55 Abs. 2, § 53 Abs. 4 AuslG) kann schon deswegen nicht ausgegangen werden. Im übrigen wäre auf eine etwaige Bestrafung in der Türkei die in Deutschland bereits verbüßte Strafe nach türkischem Recht anzurechnen. Vgl. Yenisey, InfAuslR 1994, 9 (11 f.), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 4 des türkischen Strafgesetzbuches. Für die Annahme, daß eine danach verbleibende Reststrafe die Grenzen des § 53 Abs. 5 AuslG überschreiten, insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstoßen könnte, gibt es weder im Allgemeinen eine hinlängliche Grundlage noch aus den konkreten Umständen des Streitfalles ableitbare Anhaltspunkte.
- b)Die Ausweisung des Antragstellers steht auch im Einklang mit den Vorgaben des Europarechtes. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Antragstellers, daß er die durch den Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) für türkische Staatsbürger günstigstenfalls eingeräumten aufenthaltsrechtlichen Positionen - in Betracht zu ziehen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 und Art. 7 Satz 2 - innehat und sieht davon ab, den insoweit anhand der vorliegenden Akten nicht vollständig feststellbaren Sachverhalt weiter aufzuklären. Das unter dieser Prämisse auf den Antragsteller anwendbare Gemeinschaftsrecht - vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, DVBl. 1993, 1023 (zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) und vom 21. Dezember 1994 - 18 B 2440/94 -, NVwZ 1995, 820 (zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80) - steht der Ausweisung nicht schlechthin entgegen, beschränkt sie allerdings auf solche Fälle, in denen der Ausländer über die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung hinaus durch sein persönliches Verhalten Anlaß zu der Ausweisung bietet (§ 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG). Diesen Anforderungen wird die hier streitige Ordnungsverfügung im Hinblick auf die oben wiedergegebenen spezialpräventiven Erwägungen gerecht. Daß die Ordnungsverfügung darüber hinaus auch generalpräventive Óberlegungen enthält (Seite 5 Mitte), ist, da diese nicht entscheidungstragend sind, unerheblich. Der Senat unterstellt ferner, daß der Antragsteller auch den Schutz des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens genießt. Mit der Verwirklichung des Ist-Ausweisungstatbestands hat der Antragsteller einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund verwirklicht, der die Schutzwirkungen der vorgenannten Normen entfallen läßt. Vgl. Beschluß des Senats vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 .
- c)Die Abschiebungsandrohung hat ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 AuslG und unterliegt auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. 3. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein hinreichender Grund dafür, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden. Der verbreiteten Auffassung, daß auch bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ein besonderes Vollziehungsinteresse vonnöten sei, folgt der Senat nicht. Er sieht jedoch davon ab, dies im vorliegenden Fall zu vertiefen. Dem Antragsgegner ist nämlich ohne weiteres darin zuzustimmen, daß der Sofortvollzug auch deshalb geboten ist, weil die naheliegende Gefahr besteht, daß der Antragsteller schon vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens erneut auffällig werden wird. Das entnimmt der Senat den oben näher aufgezeigten Persönlichkeitsmerkmalen des Antragstellers sowie den Begleitumständen seiner Straftat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/194005.html ( https://oj.is/194005 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 53 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.