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Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2009 - 7 CS 08.2310

Tenor I. Unter teilweiser Abänderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2008 ( Au 7 S 08.659 ) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der

des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMStV nur einheitlich ausgelegt werden. Im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes und den auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG vom 23.10.1985 BVerfGE 71, 108 /114, und vom 17.11.1992 BVerfGE 87, 363 /391) ist eine am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt. Es obliegt dem Gesetzgeber, festzulegen, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut gerade mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts schützen will. Deshalb ist für die Bestimmtheit in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestands maßgebend. Dieser setzt der Auslegung von Straf- und Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke und markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Der vollziehenden Gewalt und den Gerichten ist es verwehrt, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren und abweichend vom Wortlaut über die Voraussetzungen der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zur Annahme einer bußgeldbewehrten Verletzung der Norm, steht einer solchen Auslegung der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen, auch wenn das Verhalten ahndungswürdig erscheinen mag. 18Für die Frage, ob eine Person als Kind oder Jugendlicher im Sinn von § 3 Abs. 1 JMStV dargestellt wird, ist nicht deren Alter im Zeitpunkt der Verbreitung oder Zugänglichmachung des Angebots maßgeblich, sondern ihr Alter bei Fertigung der verbreiteten Aufnahmen. aa) War die Person in diesem Zeitpunkt minderjährig, liegt bei einer Darstellung in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung stets ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV vor. Dies gilt auch dann, wenn die dargestellte Person wahrheitswidrig als volljährig bezeichnet wird oder wenn sie im Zeitpunkt der Verbreitung oder Zugänglichmachung bereits volljährig ist. 20bb) War die Person jedoch im Zeitpunkt der Aufnahmen tatsächlich volljährig, kommt es darauf an, ob sie gleichwohl als minderjährig dargestellt wird. Zur auch im Strafrecht bedeutsamen Frage der Scheinminderjährigkeit hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2008 (Az. 2 BvR 2369/08 , 2 BvR 2380/08 <JURIS>) anlässlich einer Verfassungsbeschwerde gegen § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) in der seit dem 5. November 2008 geltenden Fassung - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung ( BGHSt 47, 55 /62) - ausgeführt, das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen - mitwirken, falle zwar unter die neue Strafvorschrift. Es genüge aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft sei. Vielmehr müsse dieser eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt seien. Angesichts der regelmäßig fehlenden visuellen Unterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen sei die pornographische Darstellung „Scheinjugendlicher“ allenfalls dann strafbar, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig seien, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirkten und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen gerieten, die als (Schein-)Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fielen. Auch wenn die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 JMStV unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit gelten, sind diese Überlegungen nach Auffassung des Senats auf § 4 Abs. 1 Nr.

§ 24Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMSt

V übertragbar. Jedenfalls lassen diese Bestimmungen keine weitergehendere Annahme der Scheinminderjährigkeit zu als diejenige, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des § 184c StGB zugrundezulegen ist, zumal dort im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Nr.

§ 24Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMSt

V ausdrücklich auch ein wirklichkeitsnahes Geschehen (Erwachsene mit jugendlichem Erscheinungsbild, vgl. BT-Drs. 16/9646, S. 38 ) erfasst wird (§ 184c Abs. 2 und 3 StGB; ebenso § 184b Abs. 2 bis 4 StGB für kinderpornographische Schriften). Insoweit lässt der Begriff „darstellen“ in § 4 Abs. 1 Nr.

§ 24Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMSt

V zwar Raum für eine Auslegung dahingehend, dass in engen Grenzen auch dann von einem Verstoß ausgegangen werden kann, wenn die dargestellte Person zwar kein Kind oder Jugendlicher im Sinn von § 3 Abs. 1 JMStV ist, deren Minderjährigkeit jedoch bewusst inszeniert wird. Ein solcher Verstoß kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Person bei Fertigung der Aufnahmen zwar volljährig war, jedoch auf der Internetseite wahrheitswidrig ein Alter von unter 18 Jahren angegeben wird und sie auch dem äußeren Anschein nach nicht eindeutig als volljährige Person zu erkennen ist. Auch bei fehlender Altersangabe kommt unter Umständen ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV in Betracht; das Gleiche gilt bei virtuellen Darstellungen. War jedoch die dargestellte Person im Zeitpunkt der Aufnahme nachweislich volljährig und wird dies im Telemedien-Angebot nicht nur an verborgener Stelle, sondern deutlich und zutreffend angegeben, scheidet die Annahme einer gegen § 4 Abs. 1 Nr.

§ 24Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMSt

V verstoßenden Darstellung als Kind oder Jugendlicher im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Interpretation aus. Von einer Täuschung über das Alter oder einer bewusst inszenierten Minderjährigkeit kann in solchen Fällen auch dann keine Rede sein, wenn die dargestellte Person dem äußeren Anschein nach nicht altersentsprechend, sondern jünger aussieht, oder wenn durch sonstige Umstände der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine minderjährige Person. Auch bei Annahme eines Beurteilungsspielraums der KJM ginge dieser mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht so weit, dass die Frage, ob bei einer volljährigen Person und korrekter Altersangabe gleichwohl von einer Darstellung als Kind oder Jugendlicher ausgegangen werden kann, der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Die von der Antragsgegnerin angeführte Zuständigkeit der KJM für die abschließende Beurteilung von Angeboten (§ 16 Satz 1 JMStV) und die Bindungswirkung der Beschlüsse der KJM (§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV) erstrecken sich nicht auf die Überprüfung entsprechender Entscheidungen der Landesmedienanstalten in gerichtlichen Verfahren. Auch die amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV (LT-Drs. 14, 10246, S. 16) gibt keinen Anhaltspunkt für eine weitergehende Interpretation. Schließlich ist eine andere Auslegung auch nicht aufgrund des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (Abl Nr. L 013 vom 20.1.2004, S. 44) geboten. Dieser erfasst zwar grundsätzlich auch Erwachsene mit kindlichem Erscheinungsbild (Art. 1 Buchst. b Ziffer ii), verpflichtet allerdings die Mitgliedsstaaten im Unterschied zu Kindern unter 18 Jahren (Art. 3 Abs. 1) bei Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die zum Zeitpunkt der Abbildung in Wirklichkeit 18 Jahre alt oder älter waren, ausdrücklich nicht zum Erlass entsprechender Straftatbestände, sondern stellt es den Mitgliedstaaten frei, diesen Personenkreis auszunehmen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a). Wenn der Gesetzgeber hier im Hinblick auf den hohen Rang des Jugendschutzes Handlungsbedarf sieht, um Kinder und Jugendliche vor dem durch solche Angebote subtil vermittelten Eindruck der Normalität des sexuellen Umgangs Erwachsener mit Minderjährigen zu schützen, bedürfte es einer ausdrücklichen, für die Normadressaten hinreichend bestimmten Regelung.

  1. b)Im vorliegenden Verfahren ist nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen, dass die auf der Internetseite www...com als „N...“ dargestellte Person im Zeitpunkt der Aufnahme volljährig war. Darauf lassen auch der vorgelegte Modelvertrag vom 15. November 2004 und die Kopie des Personalausweises des Models (Geburtsdatum 30.8.1985) schließen. Davon, dass die Aufnahmen vor dem 30. August 2003 gefertigt worden wären, ist weder die Antragsgegnerin ausgegangen noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragsgegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass abgesehen von der Altersangabe auf der Internetseite www...com durch verschiedene Umstände, insbesondere durch die Angaben zur Körpergröße etc. des Models, durch kindliche Accessoires und durch einige Begleittexte zu den Bildern der Eindruck erweckt wird, das Model „N...“ sei minderjährig. Auch wird das Alter von „N...“ mit 18 Jahren angegeben und diese damit – wie der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 2. März 2007 an die KJM ausdrücklich bestätigt hat – jünger gemacht, als sie tatsächlich ist. Das allein reicht jedoch für die Annahme einer Darstellung als Kind oder Jugendliche i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 JMStV nicht aus. Vielmehr käme eine solche Darstellung allenfalls dann in Betracht, wenn eine Altersangabe fehlen würde, an verborgener Stelle angebracht wäre oder wenn unzutreffend ein Alter von unter 18 Jahren angegeben würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Altersangabe findet sich zusammen mit den weiteren Angaben zur Person (Größe, Maße, Gewicht, Schuh- und Kleidergröße etc.) auf der Internetseite www...com unter "Portfolio". Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV liegt daher nicht vor. Ob das Telemedien-Angebot das noch jugendlich wirkende Model „N...“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellt, wofür allerdings Vieles spricht (vgl. hierzu auch OLG Celle vom 13.2.2007 MMR 2007, 316 , und VG Neustadt [Weinstraße] vom 23.4.2007 MMR 2007, 678 ), kann somit dahinstehen.
  2. c)Aufgrund der rechtlichen Bedenken gegen die in Nummer 2 des Bescheids ausgesprochene Untersagung war daher insoweit die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage wiederherzustellen. Da Nummer 2 des Bescheids die Verbreitung oder Zugänglichmachung des Telemedien-Angebots umfassend untersagt, ohne zwischen den verschiedenen Beanstandungsgründen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV – Darstellung als Kind oder Jugendlicher in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV – pornographisches Angebot ohne Sicherstellung, dass dieses nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird) zu unterscheiden oder letzteren Untersagungsgrund in einer gesonderten Nummer nochmals aufzugreifen, war die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nummer 2 des Bescheids insgesamt wiederherzustellen, zumal auch die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 nicht differenziert. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV gegebenenfalls eine erneute Untersagung auszusprechen. 4. Hinsichtlich der beanstandeten und untersagten Telemedien-Angebote auf den Internetseiten www...com und www...com bestehen ausgehend von dem durch die Beschwerdebegründung vorgegebenen Prüfungsrahmen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
  3. a)Im Beschwerdeverfahren prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dabei beschränkt sich die Prüfung auf diejenigen Gründe, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt wurden. Nach Ablauf der Monatsfrist ist zwar eine Vertiefung der fristgemäß dargelegten Gründe oder eine Erwiderung auf die Einlassung des Antragsgegners möglich. Auch können ergänzend noch Gründe vorgebracht werden, die erst nach Ablauf der Monatsfrist eingetreten sind. Darüber hinaus kann jedoch die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr erweitert werden (vgl. BayVGH vom 6.2.2008 Az. 11 CE 07.3089 , vom 21.8.2007 Az. 19 CS 07.1604 , vom 12.3.2007 Az. 7 CE 07.10003 ).
  4. b)Zu den untersagten Telemedien-Angeboten auf den Internetseiten www...com und www...com hat der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen und später vertieft, die Darstellerinnen seien volljährig, die Darstellungen auf den Internetseiten www...com und www...com nicht pornographisch und die Untersagungen unverhältnismäßig. Nicht substantiiert bestritten wurde allerdings der pornographische Inhalt im Vorschaubereich der verlinkten Internetseiten www...com und www...net. Lediglich im Schriftsatz vom 7. November 2008 (S. 6) wird hierzu darauf hingewiesen, es sei bereits bestritten worden, dass die Verlinkungen zu Pornographie führten. Allerdings ist ein solches, nicht näher erläutertes Vorbringen für eine den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Begründung nicht ausreichend. Außerdem wurde der Schriftsatz vom 7. November 2008 nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht. Auf die Frage, ob die verlinkten Seiten im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in sonstiger Weise pornographisch sind (vgl. hierzu auch Nr. 2.3 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes – JuSchRiL – vom 8./9.3.2005, StAnz. Nr. 27 vom 8.7.2005), woran der Senat allerdings keinen Zweifel hat, ist daher nicht weiter einzugehen.
  5. c)Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Beanstandungen und Untersagungen der Telemedien-Angebote gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV darauf hingewiesen hat, dass die dargestellten Personen auf den Internetseiten www...com und www...com volljährig seien, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragsgegnerin hat ihre Untersagung insoweit weder auf die (Schein-)Minderjährigkeit der Darstellerinnen „L...“ und „N...“ gestützt (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV) noch darauf, dass deren Darstellung pornographisch und deshalb ohne Altersverifikation unzulässig sei. Die Telemedien-Angebote wurden vielmehr ausschließlich wegen der Verlinkung auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt im Vorschaubereich ohne Beschränkung auf eine geschlossene Benutzergruppe beanstandet und untersagt. Für die Frage, ob die direkte Verlinkung auf diese Internetseiten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV unzulässig ist, kommt es auf das Alter der Darstellerinnen „L...“ und „N...“ nicht an.
  6. d)Dem Antragsteller ist der pornographische Inhalt der verlinkten Internetseiten www...com und www...y.net, auf die die Besucher seiner Internetseiten zugreifen können, zuzurechnen. Anbieter im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV ist nicht nur derjenige, der eigene Angebote auf seiner Website präsentiert, sondern auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website den Zugang zu Angeboten anderer Anbieter ermöglicht. Macht er sich durch einen Hyperlink diese Inhalte zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen (BGH vom 18.10.2007 NJW 2008, 1882 ; vgl. auch OLG Celle vom 13.2.2007 MMR 2007, 316 ). Der Antragsteller ist für die direkte Verlinkung auf die Internetseiten www...com und www...net auch unabhängig davon verantwortlich, ob ihm an diesen Angeboten Rechte zustehen oder ob er auf deren Gestaltung Einfluss nehmen kann oder nicht. Er hat sich durch den Link das Angebot auf diesen Seiten zu eigen gemacht und die Attraktivität seines Angebots für die Betrachter gesteigert, indem er ihnen auf diese Weise Zugriff auf Websites ermöglicht, die wegen ihres bereits im Vorschaubereich sichtbaren pornographischen Inhalts nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen.
  7. e)Unabhängig vom Alter der dargestellten Personen sind Angebote mit pornographischem Inhalt verboten, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Hierzu bedürfte es einer den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügenden Altersverifikation im Sinne einer effektiven Barriere, durch die zuverlässig sichergestellt wird, dass Minderjährige auf die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV unzulässigen Angebote keinen Zugriff haben (vgl. dazu BGH vom 18.10.2007 NJW 2008, 1882 ; NdsOVG vom 6.12.2007 NJW 2008, 1831 ; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, § 4 JMStV Rn. 64 ff.). Eine solche Altersverifikation hat der Antragsteller unstreitig nicht eingerichtet. Die Verfassungskonformität und Verhältnismäßigkeit des Erfordernisses einer diesen Zulässigkeitsanforderungen genügenden Altersverifikation zur Verhinderung eines ungehinderten und unkontrollierten Zugriffs Minderjähriger auf pornographische Angebote hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2007 (a.a.O.) ausdrücklich bestätigt. Dem schließt sich der Senat an.
  8. f)Die Untersagung ist auch verhältnismäßig. In Nummer 5 des angefochtenen Bescheids hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, die unter den Internetadressen www...com und www...com angebotenen Telemedien-Angebote zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dass sichergestellt ist, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind. Die Antragsgegnerin verlangt damit vom Antragsteller nichts anderes als das, wozu er nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV ohnehin verpflichtet ist. Eine vollständige Untersagung der Telemedien-Angebote auf den Internetseiten www...com und www...com ist damit nicht verbunden. Vielmehr kann der Antragsteller die Verpflichtung erfüllen, indem er entweder die Verlinkung auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt entfernt oder indem er durch eine ausreichende Altersverifikation sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Der Bescheid beschränkt sich damit auf die Maßnahmen, die zur Verhinderung der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV unzulässigen Angebote erforderlich sind (§ 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags). Eine den Antragsteller weniger belastende, aber den Zweck gleichermaßen erfüllende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Auch die Zwangsgeldandrohung, zu der sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht näher geäußert hat, ist insoweit nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die Beteiligten hierzu keine weiteren Angaben gemacht haben, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, von der Streitwertfestlegung des Verwaltungsgerichts, das sich am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers orientiert hat, abzuweichen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/194638.html ( https://oj.is/194638 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.