Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2003 (3 O 674/02) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, als Miterbin Schadensersatz zu leisten, weil sie einer Veräußerung des ererbten Ferienhauses in A zum Preis von 144.000,- € im Mai 2002 nicht zugestimmt hat. Die Parteien sind Schwestern. Zusammen mit ihrem Bruder C B, für den eine Betreuung angeordnet ist, sind sie Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem am ... März 2002 verstorbenen Vater D B. Die Erben sind ausgewiesen durch Erbschein des Amtsgerichts Butzbach vom 14. Juni 2002, ausgefertigt am 19. Juni 2002. Zum Nachlass gehören auch mehrere Immobilien, u.a. ein Ferienhaus in A. Nach einer amtlichen Schätzung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises E vom 22. März 2001 beträgt der Wert des Objekts 280.000,- DM. Im Juni 2001, also noch zu Lebzeiten ihres Vaters, beauftragte die Klägerin in ihrer Funktion als Betreuerin ihres Vaters einen örtlichen Immobilienmakler, Herrn F, mit dem Verkauf des Anwesens. Nachdem der Makler das Objekt mit mehr als 40 Interessenten besichtigt hatte, boten Kaufinteressenten im April 2002 einen dem amtlichen Wert entsprechenden Kaufpreis von 144.000,- €. Da zwischen den Parteien ein tiefes Zerwürfnis bestand, bat die Klägerin Herrn F, die Zustimmung der Beklagten für den Verkauf einzuholen. Im Folgenden kam es zu mindestens zwei Telefongesprächen zwischen Herrn F und der Beklagten, deren Inhalt die Parteien unterschiedlich darstellen. Zudem korrespondierten der Makler und die Beklagte schriftlich. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 forderte die Klägerin die Beklagten nochmals unmittelbar auf, dem Verkauf zuzustimmen. Dem kam die Beklagte trotz eines von den Kaufinteressenten bis zum 18. Juni 2002 verlängerten Angebots nicht nach. Vielmehr bewilligte und beantragte die Beklagte einen Tag vor Fristablauf, am 17. Juni 2002, die Eintragung eines Nießbrauchs an ihrem Erbteil zur Eintragung im Grundbuch. Auf Antrag der Klägerin bestellte das für Herrn C B zuständige Amtsgericht in G am 6. Juli 2002 einen weiteren Betreuer zur Vertretung des Betreuten in der Nachlasssache D B. Bereits am 26. April 2002 hat das Amtsgericht der Klägerin mitgeteilt, dass der Genehmigung des Verkaufs der Immobilie in A nichts entgegenstehe. Die Klägerin hat behauptet, keiner der Erben sei an der Übernahme des Grundstücks interessiert gewesen. Herr F habe der Beklagten geschildert, dass sich der Gesamtzustand des Objekts zunehmend verschlechtere und habe ihr wegen der zeit- und kostenintensiven Verwaltungsmaßnahmen zum Verkauf geraten. Auch habe Herr F der Beklagten angeboten, das Grundstück zu besichtigen. Er habe mitgeteilt, dass die Beklagte den Schlüssel bei ihm abholen könne. Ende April 2002 habe die Beklagte einen Verkauf jedoch kategorisch abgelehnt. Nach weiteren schriftlichen und mündlichen Versuchen des Maklers habe die Beklagte dann im Mai 2002 erklärt, dass sie aus Prinzip nicht verkaufen werde, auch wenn das Haus dadurch weiteren Schaden nehme. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft H B, C B und I B den Schaden zu ersetzen, der bei der Verwertung des Grundstücks A/J, Gemarkung J-Land, Flur ..., Flurstück .../..., Grundbuch von J-Land Bl. ..., als Differenz zwischen dem Betrag von 144.000,- € gegenüber dem bei der Verwertung erzielten Betrag liegt, soweit der Schaden durch den nicht erfolgten Verkauf im Juni 2002 verursacht worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Verkaufsbemühungen ein Interesse daran besessen, das Grundstück selbst zu nutzen. Dies habe sie auch gegenüber mehreren Personen deutlich gemacht. Der Makler F habe ihr den alleinigen Zutritt zum Gebäude verweigert. Auch die Herausgabe der Schlüssel habe er abgelehnt. Sie habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, das Grundstück zu besichtigen. Da sie auch im Übrigen nicht in die Verkaufsbemühungen eingebunden worden sei, habe sie ihre Mitwirkungspflichten auch nicht verletzt. Am 18. Juni 2002, dem Tag des Fristablaufs des Kaufangebotes, habe sie sich noch nicht einmal sicher sein können, Erbin geworden zu sein, da sie den Erbschein erst ca. 1 Woche nach Ausfertigung erhalten habe. Zudem habe ein Verkauf an die Kaufinteressenten gar nicht erfolgen können, da das Vormundschaftsgericht einem Verkauf innerhalb der von den Kaufinteressenten bis zum 18. Juni 2002 gesetzten Frist nicht zugestimmt habe. Schließlich sei auch kein mehrheitlicher Beschluss der Erben zum Verkauf des Anwesens gefasst worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. Mai 2003 (Bl. 185 - 194 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2003 der Klage stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 285 bis 290 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 29. Juli 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 14. August 2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie am 19. September 2003 begründet hat. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Mitwirkungspflicht nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB nicht bestanden hat, da die von ihr verlangte Verfügung keine Verwaltungsmaßnahme sei. Besondere Gründe, die ausnahmsweise auch die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes als Verwaltungsmaßnahme erschienen lassen, würden nicht vorliegen. Auch liege eine wesentliche Veränderung des Nachlasses in der Veräußerung, die nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB nicht verlangt werden könne. Außerdem sei eine Mitwirkung der Beklagten nicht erforderlich, da der notarielle Kaufvertrag von der Mehrheit der Erben hätte abgeschlossen werden können. Ein solcher notarieller Kaufvertrag sei ihr niemals vorgelegt worden. Die Beklagte beantragt, das am 14. Juli 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az. 3 O 674/02, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, aus dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 22.2.1965 - III ZR 208/63 - ergebe sich, dass verhindert werden solle, dass einzelne Quertreiber notwendige und im Interesse der übrigen Miterben stehende Maßnahmen verhindern können sollen und die Erbengemeinschaft damit faktisch handlungsunfähig machten. Auch beziehe sich § 745 Abs. 3 BGB auf den gesamten Nachlass und nicht auf den einzelnen Nachlassgegenstand. Eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liege aber in der Veräußerung des Ferienhauses angesichts eines Nachlasswertes von 891.798,57 € nicht. Die Beklagte sei niemals an einer Eigennutzung des Ferienhauses interessiert gewesen. Die Veräußerung des Anwesens sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Im Oktober 2003 konnte das Ferienhaus zu einem Preis von 100.000,- € verkauft werden. Im Winter 2002/2003 ist ein Wasserschaden eingetreten, der zu einer erheblichen Wertminderung des Objekts geführt hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch begründet, denn die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet. 1. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen der Erbengemeinschaft ergibt sich aus § 2039 BGB. Die ursprünglich erhobene Feststellungsklage war zulässig. Die Klägerin hatte insbesondere ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer eventuellen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, denn in 1. Instanz war das Ferienhaus noch nicht veräußert, sodass die Höhe eines eventuellen Schadens nicht ermittelt werden konnte und eine Leistungsklage damit nicht möglich war. Hieran hat sich durch die Veräußerung der Immobilie in der Berufungsinstanz nichts geändert, wobei offen bleiben kann, ob nunmehr die Schadensbezifferung und damit eine Leistungsklage möglich ist. Wird erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die Bezifferung einer Forderung möglich, ist der Kläger nicht genötigt, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen (BAG NZA 1997, 1168 , BGH NJW 1978, 210 , Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rdz 7 c). Deshalb brauchte die Klägerin ihre Klage nicht in eine Schadensersatzklage zu ändern. Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht trotz möglicher Leistungsklage weiter. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Erbengemeinschaft kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Zwar kann sich ein solcher Anspruch ergeben, wenn ein Miterbe seine Mitwirkungspflicht nach § 2038 Abs. 1 S. 2 erster Halbs. BGB verletzt (so auch Staudinger/Werner, § 2038 Rdz. 19, Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. § 43 II 1). Eine solche Mitwirkungspflicht der Beklagten bestand jedoch nicht.
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