Tenor Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Er hat dem Antragsgegner eventuell im Verfahren d
§ 12Rz.
172; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl.,
§ 12Rz.
100; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung - Handbuch des Äußerungsrechts, 5. Aufl., Kap. 10 Rz. 29, Kap. 12 Rz. 98). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er kann etwa nicht auf Äußerungen angewendet werden, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt. Der Ausschluss der Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozessgegner stellt sich nämlich als Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines oder im Hinblick auf ein bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder –verteidigung in einem
ängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens in einer öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches belastet wird (BGH NJW 1992, 1314 ; NJW 2005, 279 ; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 35). Des Weiteren muss eine solche Behauptung mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein. Insbesondere die Art und Weise des Vortrags muss auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei dürfen allerdings keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen über Verhalten und Person des anderen Prozessbeteiligten stehen auch im Prozess grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht abgegebenen Stellungnahme bedingt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung. Im Prozess ist der Gegner gegenüber solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden. Danach ist mißbräuchliches Vorbringen grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074 ; NJW 2000, 199 ; NJW 2000, 3196 ; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O.,
§ 12Rz.
100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385 ; auch Münchener Kommentar/Rixecker, a.a.O.,
§ 12Rz. 175). Das Merkmal der Leichtfertigkeit darf dabei aber jedenfalls nicht über Gebühr ausgedehnt werden (BVerf
G NJW 2000, 199 ; Erman/Ehmann, a.a.O.,
§ 12Rz.
100). Da die Gerichte durchaus unterschiedlicher Auffassung sein können, ob die verletzende Behauptung Bezug zum Streitgegenstand hat, kann der ausnahmsweise mögliche Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen also nur bei deutlicher Fallgestaltung zugelassen werden. Ist der durch die Unwahrheit Betroffene am Verfahren beteiligt, bietet ihm dieses Verfahren nämlich genügend Möglichkeiten zur Klarstellung, wenn die Behauptung keinen Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand hat (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 32, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1995, 397 ). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet, hinreichend berücksichtigt und die beanstandeten Äußerungen rechtsfehlerfrei als gerechtfertigt angesehen, wobei letztlich offen bleiben kann, ob nicht mit vergleichbaren Erwägungen gemäß der oben zitierten Rechtsprechung bereits das Rechtschutzinteresse der Unterlassungsanträge zu verneinen gewesen wäre. Der Beteiligte zu 2) hat die beanstandeten Äußerungen in zwei Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben; neben dem vom Landgericht im angefochtenen Beschluss aufgeführten Verfahren noch in demjenigen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 672/03 WEG. Die oben dargestellten Grundsätze zur eingeschränkten Möglichkeit, im Wege des Unterlassungsantrags gegen Äußerungen vorzugehen, sind somit anwendbar. Bei Wohnungseigentumsverfahren handelt es sich in der Regel um sogenannte echte Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Streitverfahren sind eine besondere Form der Antragsverfahren, das heißt sie werden durch eine Antrag eingeleitet. Es handelt sich bei Wohnungseigentumssachen um privatrechtliche Streitverfahren, denn das Gericht entscheidet materiell rechtskräftig über subjektive private Rechte zwischen den Beteiligten, § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG,
- Aufl., Vor §§ 43 ff WEG Rz. 2; Bärmann/Pick/Merle, WEG,
- Aufl., § 44 Rz. 2). Ausgehend davon kann es entgegen der Rechtsmeinung der weiteren Beschwerde nicht darauf ankommen, dass sich die dortigen Anträge nicht gegen den Beteiligten zu 2), sondern gegen den Verwalter richteten. Die weitere Beschwerde führt selber aus, dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren vom Amtsgericht formell beteiligt worden ist, dies korrespondiert mit den tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2004, Seite 2). Die formelle Beteiligung dient neben der Sachaufklärung wegen der beschriebenen Rechtskraftwirkung insbesondere der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff WEG Rz. 111). Entfaltet die gerichtliche Entscheidung jedoch Wirksamkeit gegenüber ihm, so muss der formell und materiell Beteiligte in diesem Gerichtsverfahren – in den oben genannten Grenzen - alles vortragen dürfen, was er zur Wahrung seiner Rechte für erforderlich hält, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen – hier: des Beteiligten zu 1) - berührt wird. Es ist in Wohnungseigentumsverfahren durchaus häufig der Fall, dass die Beteiligten unterschiedliche Interessen vertreten, die vom Gericht zu berücksichtigen sind; gerade dazu dient auch – wie beschrieben – die formelle Beteiligung. Ob und wie ein Wohnungseigentümer sich beteiligt, obliegt dann seiner Entscheidung, also auch die Frage, ob er dem Antrag entgegen tritt oder diesen verteidigt. Unerheblich ist demgemäß auch die Einschätzung des Beteiligten zu 1), er habe in den Vorverfahren auch die Rechte des Beteiligten zu 2) mit wahrgenommen. Es ist deshalb auch entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht gerechtfertigt, die Anwendung der obigen Grundsätze auf kontradiktorische Zivilprozesse bzw. in Wohnungseigentumsverfahren auf den Antragsteller und Antragsgegner zu beschränken. Vielmehr scheidet eine Ehrschutzklage aus, wenn es sich um Äußerungen gegenüber einer Stelle handelt, die zur Überprüfung und ggf. Abhilfe mit einem Anspruch auf rechtsverbindliche Entscheidung berufen ist; dies ist bei Äußerungen in gerichtlichen Verfahren stets der Fall (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 29 unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 397 ; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104). Unerheblich ist auch der Einwand der weiteren Beschwerde, der Beteiligte zu 2) habe die Äußerungen in den gerichtlichen Verfahren in einem Zeitpunkt getätigt, in dem er noch gar nicht formell beteiligt gewesen sei, es habe sich also nicht um eine konkrete Reaktion auf den vom Beteiligten zu 1) gestellten Antrag handeln können. Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Information des Beteiligten zu 2) über diese Verfahren durch den Verwalter erfolgte oder welche Verfahrensziele der Beteiligte zu 2) mit seinen Äußerungen verfolgte. Die weitere Beschwerde räumt selber ein, dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren materiell beteiligt war und in der Folge jedenfalls auch formell beteiligt worden ist. Dann muss ihm aber eine Äußerung in jenen Verfahren auch gestattet sein. Ohnehin kommt ein Ausschluss der Ehrenschutzklage nach den oben dargelegten Grundsätzen auch gegenüber Äußerungen in Betracht, die im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines künftigen Prozesses aufgestellt worden sind (BGH NJW 1995, 397 unter Hinweis auf BGH NJW 1977, 1681 ). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass gerade das Interesse des Beteiligten zu 2) daran, seine Rechtsverfolgung in den bezeichneten Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, hier nicht betroffen wäre. Dass gerade der Beteiligte zu 2) die Äußerungen auch außerhalb des Verfahrens durch Rundschreiben oder Ähnlichem getätigt hätte, kann dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht entnommen werden. In der Antragsschrift hatte der Beteiligte zu 1) lediglich auf die Verbreitung in gerichtlichen Verfahren abgestellt; im Schriftsatz vom 19.02.2004, Seite 12, ist davon die Rede, das Schreiben des Beteiligten zu 2) sei in andere Gerichtsverfahren eingeführt und breit unter die Eigentümer gestreut worden. Angesichts der Beteiligung der Eigentümer an jenen Gerichtsverfahren kann danach von einer konkret über die Gerichtsverfahren hinaus gehenden Verbreitung nicht ausgegangen werden. Die weitere Beschwerde führt – unter Bezugnahme auf Antragsschrift - die Verbreitung der Äußerungen vielmehr auf die Tätigkeit des Verwalters zurück. Die von der weiteren Beschwerde zitierten Äußerungen im Anwaltsschriftsatz vom 19.11.2003 enthalten noch keine Ankündigung, solche Vorwürfe außerhalb des Verfahrens gegenüber der Öffentlichkeit zu erheben. Ob eben jenes gemäß § 193 StGB oder aus anderem Grund gerechtfertigt wäre, kann nach alledem offen bleiben. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch kein mißbräuchliches Vorbringen des Beteiligten zu 2) in den gerichtlichen Vorverfahren angenommen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass der Beteiligte zu 2) bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen in die gerichtlichen Vorverfahren eingeführt hätte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Durchführung einer Beweisaufnahme über die objektive Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen bedarf es also im vorliegenden Verfahren nicht, soweit es sich bei den beanstandeten Äußerungen überhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungen bzw. Wertungen handelt, was das Landgericht zu Recht offen gelassen hat. Aus entsprechenden gerichtlichen Feststellungen, für die die bisherigen Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht angesichts ihres gänzlich konträren Inhalts tatsächlich nicht ausreichen würden, ließe sich noch nicht entnehmen, dass der Beteiligte zu 2) seine im hiesigen Verfahren noch als richtig verteidigten Behauptungen als unwahr erkannt und dennoch in die Vorverfahren eingeführt hätte. Darauf lassen auch die teilweise nur auf Vermutungen beruhenden Ausführungen in der weiteren Beschwerde nicht schließen. Dass die Äußerungen derart leichtfertig gemacht worden wären, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand läge, kann mit dem Landgericht ebenfalls nicht angenommen werden. Sie mögen erhebliche Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1) enthalten, deren Erhebung dem Beteiligten zu 2) zur Wahrung seiner Rechte als Wohnungseigentümer in den Vorverfahren angezeigt erschienen, sie erreichen aber auch nicht nur entfernt den ehrenkränkenden und herabsetzenden Charakter, die die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) im hiesigen Verfahren aufweisen. Eine deutliche Fallgestaltung im oben beschriebenen Sinne, die das Unterlassungsbegehren rechtfertigen könnte, stellen sie nicht dar. Kommt es aus den aufgeführten Rechtsgründen auf die Richtigkeit der Behauptungen nicht an, können auch die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen die Feststellung der Wahrheit einer Behauptung durch das Landgericht und gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht dahinstehen. Soweit die weitere Beschwerde weiter rügt, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, richterliche Hinweise zu erteilen, bedarf dies keiner näheren Aufklärung und kann offen bleiben. Die weitere Beschwerde führt – mit Ausnahme der oben abgehandelten rechtlichen Gesichtspunkte, die dem Rechtsmittel nicht zu Erfolg verhelfen - nicht aus, was sie für den Fall eines vorherigen Hinweises durch das Landgericht noch an weiterem rechtserheblichem Vortrag gehalten hätte, der zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können. Gleiches gilt für die von der weiteren Beschwerde gerügte Verletzung sonstiger Verfahrensgrundsätze, etwa den in der mündlichen Verhandlung angeblich nicht hinreichend erörterten Sach- und Streitstand oder die angeblich fehlerhafte formelle Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer. Auch die Rüge des Beteiligten zu 1), ihm sei die "Akteneinsicht in die Tonbandaufnahme" betreffend die mündliche Verhandlung vom 18.06.2004 nicht gewährt worden, vermag der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass dem Beteiligten zu 1) durch Verfügung des Einzelrichters beim Landgericht vom 01.08.2004 (Bl. 365 d. A.) Gelegenheit gegeben worden ist, das – sich nicht bei den Verfahrensakten befindliche - Tonband abzuhören, von dem der Beteiligte zu 1) aber offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat, ist über den entsprechenden Protokollberichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) durch Beschluss des Landgerichts vom 14.07.2004 (Bl. 356 ff d. A.) entschieden worden. Das diesbezügliche Protokollberichtigungsverfahren ist damit abgeschlossen. Die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind dem Beteiligten zu 1) mithin insgesamt bekannt. Selbst wenn aber die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht im Sinne des Protokollberichtigungsantrags des Beteiligten zu 1) vom 13./14.07.2004 abgelaufen sein sollte und das Protokoll unrichtig wäre, würde sich daraus noch nicht ergeben, dass der angefochtene Beschluss auf einem diesbezüglichen Rechtsfehler beruhen würde. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung bei, wie im Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Für das Wohnungseigentumsverfahren gibt es nämlich, von der Bestimmung des § 44 Abs. 2 WEG abgesehen, keine Vorschriften darüber, in welcher Form und in welchem Umfang Vorgänge einer mündlichen Verhandlung in einer Sitzungsniederschrift festzuhalten sind. Die Aufnahme eines Protokolls ist zwar üblich und dringend zu empfehlen; Form und Inhalt bestimmt aber der Richter nach freiem Ermessen. Die §§ 159 ff ZPO gelten jedenfalls unmittelbar nicht (vgl. Senat NJW-RR 2005, 814 ; BayObLG WuM 1996, 500 ; WuM 1989, 49). Es ist aus Rechtsgründen weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die außergerichtlichen Kosten des Wohnungseigentumsverfahrens dem Beteiligten zu 1) als Antragsteller auferlegt haben. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 122/03 ; BayObLG WuM 1992, 569 ; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach diesem Prüfungsmaßstab lässt die landgerichtliche Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Gemäß § 47 Satz 2 WEG kann bestimmt werden, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Zwar ist es zutreffend, dass dies grundsätzlich nur in Ausnahmefällen unter Billigkeitserwägungen in Betracht kommt. Auch wenn ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, müssen besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 47 Rz. 31; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese besonderen Umstände in dem Verhalten des Beteiligten zu 1) vor und nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens gesehen hat. Das Wohnungseigentumsverfahren hat grundsätzlich auch die Funktion, auf ein friedvolles Zusammenleben der Wohnungseigentümer hinzuwirken. Die Erwägung des Landgerichts, dass es unbillig wäre, den Beteiligten zu 2) angesichts der im angefochtenen Beschluss teilweise aufgeführten Beschimpfungen und Herabsetzungen durch den Beteiligten zu 1), die in ihrer drastischen Formulierung und ihrem Inhalt in keiner vernünftigen Relation mehr zu den gegen den Beteiligten zu 1) in den gerichtlichen Vorverfahren gerichteten Angriffen stehen, mit außergerichtlichen Kosten zu belasten, weist nach den obigen Kriterien keine Rechtsfehler auf. Die sich auf die Kostenentscheidung beziehenden Ausführungen der weiteren Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) als Antragsteller zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beteiligten zu 1) die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat. Aus den oben angestellten Erwägungen heraus entspricht es vorliegend zur Überzeugung des Senats auch billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 1) eventuell angefallene außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des Landgerichts zu tragen hat, § 47 Satz 2 WEG. Auf die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte Geschäftswertbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist jedoch der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz und das Erstbeschwerdeverfahren wie aus dem Tenor ersichtlich auf jeweils 9.000,-- EUR zu ermäßigen. Hierzu wäre der Senat auch von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO berechtigt. Der Geschäftswert richtet sich gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Bei der Bewertung der Interessen des Beteiligten zu 1) als Antragsteller sind neben der inhaltlichen Bedeutung und Schwere der ehrkränkenden Äußerungen etwa die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diese getan wurden, sowie der Umfang, in dem sie Dritten zur Kenntnis gelangt sind (vgl. für den Zivilprozess: Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch,
- Aufl., Stichwort "Beleidigung"). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen jeweils in einem Schreiben, allerdings gleichlautend in mehreren (Gerichts-)Verfahren, getan wurden. Sind – wie hier - mehrere ehrkränkende Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, im Rahmen eines Rechtsstreits oder einer Schrift aufgestellt worden, so ist der gesamte Komplex mit einem einheitlichen Streitwert zu bewerten. Eine getrennte Bewertung unterbleibt auch dann, wenn die beanstandeten Äußerungen in einzelnen Unterlassungsanträgen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. für den Zivilprozess: Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess,
- Aufl., Rz. 1207; Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Stichwort "Beleidigung"). Die Addierung der Bewertungen der Einzeläußerungen durch das Landgericht erscheint dem Senat damit nicht angezeigt, zumal dies im Ergebnis zu einem dem Verfahren nicht angemessenen Wert führt. Ein Wert von 24.000,-- EUR berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass die Äußerungen im Wesentlichen im persönlichen Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft getan und nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auch ihre Bedeutung und Schwere rechtfertigt keine derart hohe Bewertung. Andererseits erscheint vor dem Hintergrund, dass sie in mehreren Gerichtsverfahren eingeführt wurden und überdies mehrere und inhaltlich differenzierte Angriffe gegen den Beteiligten zu 1) enthalten, die Bewertung durch das Amtsgericht mit dem Regelwert von 3.000,-- EUR ebenfalls nicht angemessen. So hat auch der Beteiligte zu 1) in seinem Schreiben vom 26.09.2003 und dem Schriftsatz vom 19.02.2004 auf eventuelle bonitätsschädigende Auswirkungen verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser und der von der Geschäftswertbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte, eventueller Interessen des Beteiligten zu 2) am Ausgang des Verfahrens, sowie dem Interesse des Fiskus und der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; BayObLG WE 1997, 393; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 17, je mit weiteren Nachweisen) erscheint dem Senat eine Bewertung mit 9.000,-- EUR als hinreichend und gemäß § 48 Abs. 3 WEG angemessen. Diesen Wert hat der Senat auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde in Ansatz gebracht. Soweit die Geschäftswertbeschwerde betroffen ist, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet, § 31 Abs. 5 KostO. Permalink: https://openjur.de/u/194913.html ( https://oj.is/194913 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 4 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c