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BGH, Urteil vom 17.06.2005 - V ZR 202/04

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2004 im Kostenpunkt un

§ 57Abs.

2 Satz 2 TKG a.F. der zweijährigen Verjährung des § 58 TKG a.F. untersteht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden, die sich im Einklang mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur befinden (vgl. Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 58 Rdn. 1; Trute/Spoerr/Bosch, TKG-Kommentar, § 58 Rdn. 2; Elting/Ernst, TKG, 2. Aufl., § 58 Rdn. 1; Manssen, Telekommunikationsund Multimediarecht, § 58 TKG Rdn. 1; Wendlandt, MMR 2004, 297, 300; a.A. Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, § 58 Rdn. 1: Regelverjährung von -nach altem Recht -30 Jahren). Soweit die Revision meint, der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. sei nicht vorrangig vom "Ersatzgedanken" geprägt, so daß ein Anknüpfungspunkt für die auf "Ersatzansprüche" beschränkte Regelung des § 58 TKG a.F. fehle, ist ihr nicht zu folgen. Daß der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Zuständigkeit des III. Zivilsenats für Ausgleichsansprüche nach § 57 TKG a.F. unter dem Gesichtspunkt des "allgemeinen Aufopferungsgedankens" abgelehnt hat (Beschl. v. 31. Oktober 2001, XII ZR 244/99 , NJW-RR 2002, 950 ), ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision wenig aussagekräftig. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist für Aufopferungsansprüche nur im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Um solche Ansprüche geht es hier nicht. Der XII. Zivilsenat geht andererseits (aaO) aber zutreffend davon aus, daß die Ansprüche aus § 57 Abs. 2 TKG a.F. auf dem Gedanken beruhen, dem Eigentümer, der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls in seinen Rechten durch Duldungspflichten beschränkt wird (§ 57 Abs. 1 TKG a.F.), dafür einen Ausgleichsanspruch in Geld zu gewähren. Dieses Regelungskonzept weist Parallelen zu § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB und dem daraus entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auf, der zwar kein Schadensersatzanspruch ist, diesem aber doch nahe steht, da er den Duldungspflichtigen für die Beeinträchtigung entschädigen soll (vgl. Senat, BGHZ 142, 66 , 72). Auch § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. stellt eine Entschädigungsregelung dar für die hinzunehmende Beschränkung des Rechts, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (Senat, BGHZ 145, 16 , 29 ff., 31 f.). Der Anspruch läßt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt unter den Begriff "Ersatzanspruch" im Sinne von § 58 TKG a.F. subsumieren. Daß sich die Bemessung der Ausgleichszahlung nach dem Entgelt bemißt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (Senat, aaO S. 34), ändert an dem Charakter des Anspruchs nichts. Es stellt nur den Maßstab für die Bemessung der Entschädigung dar. 3. Nicht tragfähig ist demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts, mit dem es den geltend gemachten Anspruch für verjährt hält. § 58 Satz 2 TKG a.F. knüpft den Beginn der Verjährung allerdings -entsprechend § 198 Satz 1 BGB a.F. -an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung. Diese Regelung erweist sich jedoch als lückenhaft und bedarf, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, der Ergänzung durch ein subjektives Element auf seiten des Anspruchsinhabers.

  1. a)Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Anknüpfung des Verjährungsbeginns allein an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung in § 58 Satz 2 TKG a.F. problematisch ist. Die den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. begründende erweiterte Nutzung bestehender Rechte zu Zwecken der Telekommunikation bleibt dem Grundstückseigentümer nämlich häufig verborgen, da Kabel in vorhandene Leerrohre eingeblasen werden können (vgl. Senat, BGHZ 149, 213 , 214), ohne daß dies dem Grundstückseigentümer auffallen muß. Dem dadurch dem Grundstückseigentümer und Gläubiger des Ausgleichsanspruchs drohenden Nachteil, daß nämlich der Anspruch verjährt ist, bevor er ihn hat geltend machen können, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch dadurch begegnet werden, daß der Verjährungseinrede unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegensteht. Darin kann indes eine Lösung der -generellen -Problematik nicht gefunden werden. Allerdings ist anerkannt, daß der Verjährungseinrede im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit zu versagen sein kann ( BGHZ 9, 1 , 5; 71, 86 , 96). Voraussetzung dafür ist jedoch ein grober Verstoß des Schuldners gegen Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 29. Februar 1996, IX ZR 180/95 , NJW 1996, 1895 , 1897; Urt. v. 18. Dezember 1997, IX ZR 180/96 , NJW 1998, 1488 , 1490). Ein solcher Verstoß kann nicht schon regelmäßig darin erblickt werden, daß der Schuldner es unterläßt, dem Grundstückseigentümer über die erweiterte, einen Ausgleichsanspruch begründende Nutzung Mitteilung zu machen. Eine derartige Mitteilungspflicht, die vereinzelt angenommen wird (so von AG Dortmund, Urt. v. 20. November 2003, 108 C 9171/03, vom Kläger zu den Akten gereicht; ebenso Wendlandt, MMR 2004, 297, 301), besteht nämlich nicht. Ein bestehendes Schuldverhältnis, sei es vertraglicher, sei es gesetzlicher Art, verpflichtet den Schuldner im Regelfall nicht, den Gläubiger auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung hinzuweisen. Das ist im Fall des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht anders. Der Betreiber einer Telekommunikationslinie greift im Falle der erweiterten Nutzung nicht rechtswidrig in Rechte des Grundstückseigentümers ein, sondern macht von einer ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch (vgl., zu § 57 Abs. 1 TKG a.F., Senat, BGHZ 145, 16 ). Es gibt in diesen Fällen keinen Anknüpfungspunkt für eine ihm aufzuerlegende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Nutzungsverhältnis des § 57 TKG a.F., den Grundstückseigentümer darüber zu unterrichten, daß und wann er seine Rechte ausübt. Erörtert wird eine solche Nebenpflicht nur vor dem Hintergrund der Verjährungsproblematik. Auftretende Unzuträglichkeiten sind daher im Verjährungsrecht zu lösen, nicht über eine Statuierung begleitender Pflichten eines Schuldverhältnisses, für die eine unmittelbare Begründung nicht gefunden werden kann.
  2. b)Die allein an den objektiven Tatbestand der Anspruchsentstehung anknüpfende Verjährungsregelung des § 58 Satz 2 TKG a.F. ist dem Telegraphenwegegesetz entnommen worden ( BT-Drucks. 13/3609, S. 50 ), das Ansprüche, die dem aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. vergleichbar wären, nicht kannte. Es ging dort ausnahmslos um Ersatzansprüche für Schäden und Mehraufwendungen infolge der Verlegung unterirdischer oder oberirdischer Telegraphenlinien, von der der Anspruchsinhaber ohne weiteres Kenntnis erhielt oder erhalten konnte. Angesichts dessen war die kurze Verjährungsfrist und der an das Entstehen des Anspruchs geknüpfte Verjährungsbeginn angemessen und lag im Interesse einer geregelten Verwaltung, zur Vermeidung nämlich einer unnötigen Verzögerung der Geltendmachung von Ansprüchen (vgl. Wiltz, Telegraphenwegegesetz, Kommentar, 1908, Erläuterung zu § 13).
  3. c)Die Übernahme dieser Verjährungsvorschrift in das Telekommunikationsgesetz führte zu einer verdeckten Regelungslücke. Anders als für die Ansprüche aus dem Telegraphenwegegesetz erfährt nämlich der Grundstückseigentümer innerhalb der Verjährungsfrist typischerweise nichts von der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs wegen einer erweiterten Nutzung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Er kann nicht mit einfachen, ihm zu Gebote stehenden Mitteln überprüfen, ob und wann ein Betreiber ein vorhandenes Leitungsnetz erstmals zum Zwecke der Telekommunikation erweitert hat, noch weniger, ob und wann er neue Leitungen einer Nutzung zugeführt hat. Selbst wenn er zufällig technische Arbeiten am Leitungsnetz mitbekommt, ist es für ihn schwierig, sie einzuordnen und daraus auf eine anspruchsbegründende Netzerweiterung zu schließen (vgl. Wendlandt, MMR 2004, 297, 298). Hinzu kommt, daß Arbeiten am Netz nicht notwendig voraussetzen, daß hierzu das von dem Leitungsnetz betroffene Grundstück betreten wird. Diese Besonderheiten sind, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, wesentlich für die Gestaltung einer Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber ist hierbei nämlich nicht völlig frei (Staudinger/Peters, BGB [2003], vor §§ 194 ff. Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 9). Die Berufung auf den Eintritt der Verjährung greift in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfGE 45, 142 , 174, 179; 68, 193 , 222). Eine Verjährungsregelung muß daher einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen (vgl. allgemein zum Postulat eines gerechten Ausgleichs der schutzwürdigen Interessen bei Art. 14 GG: BVerfGE 37, 132 , 140 f.; 79, 174 , 198). Dazu gehört, daß der Gläubiger eine faire Chance haben muß, seinen Anspruch geltend zu machen (Staudinger/Peters, aaO, Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, Rdn. 9; Mansel, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann, 2001, S. 333 ff., 351). Verfassungsrechtlich bedenklich ist folglich z.B. ein Verjährungseintritt vor Anspruchsentstehung (MünchKommBGB/Grothe, aaO, Rdn. 9). Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, daß typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (vgl. Oetker, Die Verjährung, 1994, S. 56; Mansel, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann, 2001, S. 333 ff., 337). Infolge dessen wird dem Gedanken der Erkennbarkeit um so eher Bedeutung für den Verjährungsbeginn einzuräumen sein, je kürzer die Verjährungsfrist gestaltet ist (Zimmermann JZ 2000, 853, 857). Für den konkreten Fall tritt hinzu,

§ 57Abs.

2 Satz 2 TKG a.F. dem Umstand Rechnung trägt, daß die Erweiterung eines schon vorhandenen Nutzungsrechts auf Telekommunikationszwecke eine ausgleichspflichtige Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196 , 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16 , 32 f.). Dieser verfassungsrechtlich gebotene Anspruch bliebe weitgehend wertlos, wenn er nach dem gewöhnlichen Verlauf, und damit in einer Vielzahl von Fällen, verjährt wäre, bevor der Gläubiger ihn hätte geltend machen können. Alle diese Umstände klammert § 58 TKG a.F. aus. Eine solche, die Interessen des Gläubigers nachhaltig außer acht lassende Regelung kann nur dann als nicht ausfüllungsbedürftig angesehen werden, wenn sie Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung dahin wäre, dem Gedanken der Rechtssicherheit aus bestimmten Gründen in jedem Fall den Vorrang einzuräumen. So verhielt es sich z.B. mit § 477 BGB a.F., wonach die sechsmonatige Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsrechte mit Gefahrübergang begann, unabhängig davon, ob der Käufer den Sachmangel innerhalb der Frist erkennen konnte. Obwohl sich auch hier Unbilligkeiten ergeben konnten, hat der Bundesgerichtshof einer -zeitweilig selbst erwogenen -Einschränkung der Norm dahin, zusätzlich auf die Erkennbarkeit des Mangels abzuheben, eine Absage erteilt ( BGHZ 77, 215 , 220 ff.). Maßgeblich dafür war der Umstand, daß der Gesetzgeber erkennbar im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Warenverkehrs diese kurze, an keine subjektiven Voraussetzungen gebundene Verjährungsregelung getroffen hat. Der Verkäufer sollte nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme wegen Sachmängel rechnen müssen, um das Haftungsrisiko hinreichend sicher einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der Rechtssicherheit entschieden der Vorrang gegenüber materiellen Gerechtigkeitserwägungen gebühren. Dieses gesetzgeberische Konzept ließ eine richterliche Korrektur des § 477 BGB a.F. nicht zu (vgl. BGHZ 77, 215 , 222 f.). Ähnlich verhält es sich bei der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach § 548 Abs. 1 BGB, die, sogar unabhängig von der Anspruchsentstehung, mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt (allerdings kann der Vermieter im Regelfall den Anspruch während laufender Verjährungsfrist zur Entstehung bringen, vgl. BGH, Urt. v.

  1. Januar 2005, VIII ZR 114/04 , NJW 2005, 739 ). Anders ist die Situation aber bei § 58 TKG a.F. Hier hat der Gesetzgeber gerade nicht zu erkennen gegeben, daß aus übergeordneten Gründen eine relativ kurze Verjährungsfrist unabhängig davon laufen soll, ob der Gläubiger eine faire Chance hat, von der Existenz seines Anspruchs zu erfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, daß solche übergeordneten Gründe, die jeder Berücksichtigung von Gläubigerinteressen vorgingen, bestehen oder bestanden haben. Im Gegenteil, die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes zeigt, daß auch der Gesetzgeber einen allein an die Entstehung des Anspruchs anknüpfenden Verjährungsbeginn als unzuträglich einschätzt. Auf Initiative des Bundesrates ist die Verjährung jetzt in § 77 TKG (in der Fassung vom
  2. Juni 2004) der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt worden (vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 32 ; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/2679, S. 16 ). Das bedeutet, daß der Beginn der Verjährung nach der Neufassung neben der Anspruchsentstehung davon abhängig ist, daß der Gläubiger von der den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 BGB). d) In diese Richtung hat auch eine verfassungskonforme ergänzende Auslegung von § 58 Satz 2 TKG a.F. zu gehen. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, daß jedenfalls die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wenn zudem der Anspruch entstanden ist, die zweijährige Verjährungsfrist in Lauf setzt. Dem gleichzustellen ist jedoch -wie jetzt nach § 77 TKG, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt -die grob fahrlässige Unkenntnis hiervon. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, daß § 852 Abs. 1 BGB a.F., eine Norm, an der sich die ergänzende Auslegung am ehesten ausrichten könnte, nur auf die positive Kenntnis des Gläubigers, nicht auf grobe Fahrlässigkeit als subjektives Moment für den Verjährungsbeginn abstellt. Denn die lückenfüllende Auslegung des § 58 TKG a.F. zu Lasten des Schuldners kann nicht weitergehen, als es die Berücksichtigung der Gläubigerinteressen verlangt. Ihnen wird ausreichend Rechnung getragen, wenn sichergestellt ist,

§ 57Abs.

2 Satz 2 TKG a.F. nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Wenn er diese Möglichkeit ausläßt, weil ihm infolge grober Fahrlässigkeit die Existenz des Anspruchs verborgen geblieben ist, verdient er keinen Schutz. IV. Nach allem kann die Klage hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und LK 6524 nicht mit der gegebenen Begründung wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen werden. Nach den getroffenen Feststellungen (S. 11, 12 im Berufungsurteil) ist zwar davon auszugehen, daß der Kläger in dem für den Verjährungseintritt bedeutsamen Zeitraum keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte. Soweit die Revisionserwiderung Wert auf den Umstand legt, daß nicht festgestellt sei, der Kläger habe von der Verlegung der Leitungen keine Kenntnis erlangt, verkennt sie, daß dies unerheblich ist. Anspruchsbegründend ist die erweiterte Nutzung (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.). Für die Verjährung kommt es daher allein auf die Kenntnis hiervon an. Diese Kenntnis hatte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht. Keine ausreichenden Feststellungen gibt es hingegen zu der Frage, ob dem Kläger die erweiterte Nutzung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Allein der Umstand, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Beklagten nachzufragen, ob eine Nutzung zu Telekommunikationszwecken vorgenommen werde, begründet nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Unterlassen einer Nachfrage kann auch vor dem Hintergrund, daß er von der Möglichkeit der Verlegung von Kabeln zu Telekommunikationszwecken Kenntnis hatte, nur dann als grob fahrlässig eingestuft werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage als aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen. Ob solche Umstände hier vorgelegen haben oder ob aus anderen Gründen von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers auszugehen ist, wird von dem Berufungsgericht festzustellen und zu prüfen sein. Dasselbe gilt, falls die Verjährungseinrede nicht durchgreift, zu den noch fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub Permalink: https://openjur.de/u/195186.html ( https://oj.is/195186 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 21 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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