Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 8 ME 131/02 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27. August 2002 - 1 B 21/02 /B - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. 2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt. Gründe I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die ihm Eilrechtsschutz für die Feststellung, dass er für seine beruflichen Tätigkeiten keinen Meisterbrief und keine Eintragung in die Handwerksrolle benötige, verwehrt wurde. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1996 ausgebildeter Zimmermann. Er meldete im Januar 2000 bei der Samtgemeinde B. ein selbstständiges Gewerbe mit dem Gegenstand "Innenausbau, Handel, Montage und Demontage vorgefertigter Bauelemente" an. Im Mai 2001 trat der Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes an. Im Juni 2002 verlangten Vertreter von Landkreis und Handwerkskammer Einsichtnahme in seine Unterlagen, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer einen Handwerksbetrieb führe. Der Beschwerdeführer verweigerte die Einsichtnahme. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 kündigte der Landkreis dem Beschwerdeführer daraufhin die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verweigerung von Auskünften über Art und Umfang des Betriebs gemäß § 17 der Handwerksordnung (im Folgenden: HwO) an. Schon wenige Tage zuvor hatte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegen die Bezirksregierung (der Antragsgegnerin zu 1. des Ausgangsverfahrens) und zusätzlich gegen den Landkreis (den Antragsgegner zu 2. des Ausgangsverfahrens) Feststellungsklage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Im Rahmen des Eilverfahrens beantragte er die vorläufige Feststellung, seine beruflichen Tätigkeiten (Montage von Gipskarton, Holzdeckenvertäfelung, Ausbesserung von Balkonen, Errichtung von Dachstühlen, Einbau von Dachfenstern, Ausbau von Spitzböden und Verlegung von Trockenestrich sowie die Ausführung von Hilfsarbeiten bei der Durchführung von Sollplatten-Fertigung, Fundament-Errichtung und der Errichtung von Betonverschalungen) ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben zu dürfen. In der Hauptsache ist bislang noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lägen nicht vor. Gegenüber der Bezirksregierung fehle es am Feststellungsinteresse, weil der Beschwerdeführer zu der Regierung bislang in keinerlei rechtliche Beziehung getreten sei. Allein aus deren Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO ergebe sich das Feststellungsinteresse nicht, zumal der Beschwerdeführer der Ansicht sei, keiner Ausnahmebewilligung zu bedürfen, so dass es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Gegenüber dem Landkreis bleibe der Beschwerdeführer ebenfalls erfolglos, weil er insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, ohne dass ihm unzumutbare Nachteile drohten. Es sei ihm nämlich zuzumuten, seine Rechte gegenüber dem Landkreis im angekündigten Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Einlegung der für dieses Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel wahrzunehmen. Mit der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg; das Oberverwaltungsgericht folgte der Auffassung, der Beschwerdeführer könne zur Klärung seiner Berechtigung auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen werden. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer neben der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auch einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Art. 19 Abs. 4 GG sei schon deshalb verletzt, weil ein Zuwarten auf das angekündigte Ordnungswidrigkeitenverfahren - entgegen der Ansicht beider Gerichte - unzumutbar sei. Ein Handwerker müsse die Frage der Zulässigkeit seiner Tätigkeit ohne entsprechenden Meisterbrief im Vorfeld eines Bußgeldverfahrens gerichtlich klären lassen können, da er anderenfalls mit Repressalien rechnen müsse, die erheblich und existenzvernichtend sein könnten. Für die beantragte Feststellung sei neben dem Landkreis auch die Bezirksregierung die richtige Antragsgegnerin. Sie entscheide, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei, und habe daher auch die Entscheidungskompetenz darüber, welche Tätigkeiten im Handwerk meisterpflichtig seien und welche nicht. 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesverwaltungsgericht und die Bezirksregierung Stellung genommen. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>; 94, 166 <213>; 101, 106 <122 f.>). 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt.
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