Klägers wird unter Zurückweisung
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil
3. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Braunschweig vom
Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2003 auf die Berufung
Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 420,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
ersten Rechtszugs tragen der Kläger 97,3 %, die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %. Von den Gerichtskosten
zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 93,8 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %. Die Gerichtskosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Von den Gerichtskosten
Revisionsverfahrens tragen der Kläger 94,5 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten
Klägers im ersten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im ersten Rechtszug trägt der Kläger 97,3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im ersten Rechtszug trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten
Klägers im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 93,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten
Klägers im dritten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im dritten Rechtszug trägt der Kläger 94,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen. Tatbestand Die zu
Klägers schloß die G. Beteiligungs-AG in seinem Namen mit der Beklagten zu 2 unter dem
Rechtsstreits hat der Kläger seine Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Er hat beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen -abzüglich der Entnahmen -in Höhe von 4.164,47 € bezüglich der Beklagten zu 1 und 26.532,47 € bezüglich der Beklagten zu 2 zu verurteilen, hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben mit Stand vom
Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich der Beklagten zu 4 eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen. Gründe Die Revision und die Berufung sind teilweise begründet und führen unter Teilaufhebung
angefochtenen Urteils und Teilabänderung
erstinstanzlichen Urteils zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagten) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen bleiben, ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien und ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen
Wegfalls der ratierlichen Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens noch wegen besonders grober Sittenwidrigkeit oder wegen
Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz eine Ausnahme zu machen. Die Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlung stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Die Widerrufserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei im übrigen wegen Fristablaufs unwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines -über die Verurteilung der Beklagten zu 2 hinaus bestehenden -Anspruchs auf Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Insbesondere ergebe sich ein Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung
Klägers über die Risiken der Anlage durch die Beklagten zu 3 und 4. Der diesbezügliche Vortrag
Klägers sei nicht bewiesen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten bei ihrer Parteivernehmung Gegenteiliges bekundet. II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
G zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung
Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Einlagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung
Senats, zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03 , z.V.b.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Der Kläger hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht. b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung
von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens und der Widerruf nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom
stillen Gesellschafters -der Inhaber
Handelsgeschäfts i.S.
HGB -verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege
Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Das Berufungsgericht hat aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs
Klägers gegen die Beklagten nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger seine Behauptung, er sei bei Abschluß der Verträge nur unzureichend über die Nachteile und Risiken der Anlageform aufgeklärt worden, nicht habe beweisen können. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gebunden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht eingangs seiner rechtlichen Urteilsbegründung die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß besteht, offen gelassen hat. Denn in der Sache hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dann doch abgelehnt. 3. Erfolg hat die Revision dagegen in bezug auf das Hilfsbegehren
Klägers. Die Beklagten sind -über den von dem Berufungsgericht angenommenen Umfang hinaus -verpflichtet, dem Kläger die Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Gesellschaften auszuzahlen. a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 sich verpflichtet hatte, die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Renten auszuzahlen -das betrifft die beiden Verträge mit ratenweiser Einlagezahlung vom 9. Oktober 1997 -hat der Kläger wegen
Wegfalls dieser Rentenzahlung ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie der Senat in der Entscheidung vom
Haustürwiderrufsgesetzes sind auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck
Vertragsschlusses -wie hier -vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied einer Gesellschaft zu werden (Sen.Urt. v.
WG geschlossen worden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Die einwöchige Widerrufsfrist
WG war noch nicht abgelaufen, als der Kläger in der Klageschrift den Widerruf erklärt hat. Nach § 2 Abs. 1 HaustürWG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmißverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts zu belehren ( BGHZ 121, 52 , 54 f.; Sen.Urt. v.
Klägers ist auch nicht
halb erloschen, weil ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 bzw. die Beklagte zu 2 in ihren Vertragsbestätigungen vom
WG. Im übrigen erfüllen diese Widerrufsbelehrungen nicht die Vorraussetzungen
WG. Danach darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten und ist von dem Kunden zu unterschreiben. Der Widerruf der Vertragserklärungen durch den Kläger hat nach den auch insoweit anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (s. BGHZ 156, 46 , 51 ff.; Sen.Urt. v.
Vertrages vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.