Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2002 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
§ 258Abs. 3 -Wiedereintritt 2; BGH, Urt. vom 25. Oktober 1966 1 St
R 402/66 ). Deshalb ist die bloße Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen, bei denen der Antragsteller auf die Bescheidung vor der Urteilsverkündung verzichtet und zu denen andere Verfahrensbeteiligte keine Erklärungen abgegeben haben, auch nicht als Verfahrensvorgang angesehen worden, der die Pflicht zur erneuten Gewährung des letzten Wortes auslöst (BGHR § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 10 = NStZ-RR 1999, 14 ; BGH NJW 1987, 660 ). Das Vorgehen des Strafkammervorsitzenden entsprach dieser Rechtsprechung. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, es komme für die Frage der Neuerteilung des letzten Wortes nur auf den objektiven Charakter des Prozeßgeschehens und dessen potentielle Bedeutung für die Sachentscheidung des Gerichts an (Rübenstahl GA 2004, 33, 43), gibt diese Meinung dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern. Soweit die Revision meint, die Senatsentscheidung vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 ( BGHSt 48, 181 ) habe bereits dargelegt, daß es für die Erforderlichkeit der Neuerteilung des letzten Wortes nicht auf einen Wiedereintritt in die Verhandlung ankomme, läßt sie außer Acht, daß jene Entscheidung eine anders gelagerte, gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu beurteilende Verfahrenskonstellation vor der Urteilsberatung betraf, bei der sich die Frage eines Wiedereintritts nicht stellte. bb) Rüge des § 244 Abs. 6 StPO -unterlassene Beratung und Bescheidung des Hilfsbeweisantrags Demgegenüber beanstandet die Revision dem Grunde nach zu Recht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO i.V.m. § 246 Abs. 1 StPO, weil das Landgericht den Hilfsbeweisantrag nicht verbeschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung, auch nach abgeschlossener Beratung, Beweisanträge entgegenzunehmen und über sie prozessordnungsmäßig zu entscheiden (BGH NStZ 1992, 248 und 346). Unterläßt es das Gericht, über diesen Antrag zu entscheiden, so verstößt es gegen § 244 Abs. 6 StPO. Auf diesem Fehler beruht das Urteil hier jedoch nicht. Ein Beruhen des Urteils zum Schuldspruch und Strafausspruch sowie zu den Nebenentscheidungen zu der Einziehung und zum Verfall kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Hilfsbeweisantrag nur mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem inneren Zusammenhang steht und nur für diese von Bedeutung war. Aber auch insoweit ist das Übergehen des Hilfsbeweisantrags im Ergebnis unschädlich, weil das Landgericht die Beweisbehauptungen des Antrags für unerheblich halten durfte. Es hätte ihn deshalb nach § 244 Abs. 3 StPO ablehnen können, wie sich aus den Urteilsgründen ohne weiteres ergibt. Deshalb kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Unterlassen der Entscheidung (und der Beratung) über den Hilfsbeweisantrag insgesamt ausschließen (
§ 244Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 5 , 9 ; vgl. Meyer-Goßner, St
PO, 46. Aufl. § 244 Rdn. 86). Mit dem Hilfsbeweisantrag sollte durch Anhörung eines namentlich benannten ethnokulturellen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden, daß das Verhalten des Angeklagten, der sich u.a. in der Hauptverhandlung von seinem Bruder und seinem Onkel, die ebenfalls in die ihm als Mittäter vorgeworfenen Rauschgiftgeschäfte verstrickt waren, distanziert hat, auf eine kritische selbständige Entwicklung des Angeklagten und eine damit verbundene Loslösung aus der kurdischen Familienstruktur schließen lasse. Seine nachdeliktische Persönlichkeit und Gefährlichkeitsprognose seien aufgrund dessen positiv zu beurteilen. Durch das Sachverständigengutachten sollten keine neuen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten unter Beweis gestellt, sondern lediglich auf eine andere Bewertung der bereits bekannten Tatsachen, nämlich eine positive Sozialprognose und die mangelnde Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit hingewirkt werden. Tatsächlich hat das von einem psychiatrischen Gutachter sachverständig beratene Landgericht seinem Urteil dieselben Umstände zugrunde gelegt, die in die Kenntnis des neu benannten Sachverständigen gestellt worden waren, u.a. den Umstand, daß sich der Angeklagte von seiner Familie losgelöst hatte. Die Urteilsgründe belegen außerdem, daß sich das Landgericht und der von ihm hinzugezogene Sachverständige der Besonderheiten, die sich aus der Verwurzelung des Angeklagten in einem fremden Kulturkreis ergaben, bewußt waren. Die aus diesen Umständen abzuleitende Bewertung für die Gefährlichkeit des Angeklagten und seine Sozialprognose hat der Tatrichter im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und seiner Gesamtwürdigung von Täter und Tat vorzunehmen. Dies ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Dieser hat sich lediglich zum Zustand des Angeklagten und zu den Persönlichkeitsmerkmalen zu äußern, die für das Gericht zur Beurteilung des Hanges und der zu stellenden Gefährlichkeitsprognose bedeutsam sind (
§ 339Sachverständiger 1; BGH bei Holtz MDR 1990, 97).
Daß der in dem Hilfsbeweisantrag benannte Sachverständige insoweit neue erhebliche Umstände hätte bekunden können, ist weder dem Antrag noch dem Revisionsvorbringen zu entnehmen. Die Bewertung der erwiesenen Tatsachen und der Umstände für den Hang und die Gefährlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer im übrigen rechtsfehlerfrei vorgenommen. Maßgeblich hierfür sind nicht die kurdischen Maßstäbe, sondern die des mitteleuropäischen Kulturkreises und der deutschen Rechtsordnung.
- c)Die Rüge des § 261 StPO ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Sachrüge Die Sachrüge hat demgegenüber teilweise Erfolg.
- a)Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge deckt, soweit das Landgericht von einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an den Rauschgiftgeschäften des G. B. ausgegangen ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Daß sich die Beteiligung des Angeklagten teilweise auf die Mitwirkung bei der Planung, den Aufbau der Organisation und die Anlage der Drogengelder beschränkte, steht -wie das Landgericht zu Recht angenommen hat -der Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung nicht entgegen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der auch eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung sein kann (vgl. BGHSt 40, 299 , 301; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327 , 328; 2001, 148 ; 2002, 74 , 75). Jedoch hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der dem Angeklagten zuzurechnenden Betäubungsmittelgeschäfte unzutreffend bewertet. Dabei kann dahinstehen, ob sich die acht Lieferungen für den in die unmittelbaren Tatausführungen eingebundenen G. B. als acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen darstellen oder auch insoweit Handlungseinheiten durch einheitliche Zahlungen für Rückstände aus mehreren Geschäften oder durch zeitgleiche Bestellungen (Lieferung sechs) gegeben sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung und h. M. ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters zu beurteilen (BGH StV 2002, 73 ; BGHR § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; zustimmend Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7, 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54; Rissingvan Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 16; krit. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 21). Hier hat sich der Angeklagte an den eigentlichen Ausführungshandlungen des Betäubungsmittelhandels jedenfalls bei den Lieferungen 1 bis 3 und 5 nicht beteiligt. Seine Mitwirkung beschränkte sich bei diesen Lieferungen im Vorfeld auf die Beteiligung am Aufbau der Organisation, insbesondere auf die Bereitstellung von Firmen zur Verwaltung und Abschöpfung der Drogengelder und nach der Durchführung der Lieferungen in der Anlage der Erlöse. Sein mittäterschaftlicher Tatbeitrag ist deshalb insoweit -da eine Zuordnung zu einzelnen Lieferungen nicht möglich ist -zu seinen Gunsten nur als eine Handlung zu werten. Anders verhält es sich mit seiner Beteiligung an den Lieferungen 4, 6, 7 und 8. Bei der Lieferung 4, die in den Niederlanden sichergestellt wurde, bemühte er sich zur Eintreibung der gegen den Abnehmer bestehenden Forderung aus diesem Geschäft intensiv um die Übertragung eines in Izmir gelegenen Grundstücks des Abnehmers H. C. auf die Firma P. . Nachdem sein Bruder G. B. während der bereits angelaufenen sechsten Lieferung festgenommen worden war, ist der Angeklagte auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführungshandlungen während der 6., 7. und 8. Lieferung tätig geworden. Diese Tatbeiträge haben neben den auch hier vorliegenden Handlungen im Vorfeld und bei der Anlage der Drogengelder ein solches Gewicht, daß insoweit -wie auch vom Landgericht angenommen -von rechtlich selbständigen Taten auszugehen ist. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der bestreitende Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle 1 bis 3 und 5 festgesetzten Einzelstrafen von jeweils 14 Jahren. Der Senat setzt für diese als eine Tat zu behandelnden Fälle unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen der Kammer die allein in Betracht kommende Mindesteinzelstrafe mit 14 Jahren fest. Dadurch ist der Angeklagte in keinem Fall beschwert. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt davon unberührt. Denn bei unverändertem Unrechtsund Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein ( BGHSt 41, 368 , 373; BGH NStZ 1997, 233 ; BGH, Beschl. vom 18. Juni 2003 - 1 StR 184/03 ), zumal hier der Zumessungsspielraum (14 Jahre und sechs Monate als Einsatzstrafe -höchstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre) denkbar gering ist. Im übrigen weist das Urteil mit Ausnahme der noch zu erörternden Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
- b)Hingegen erweist sich die Einziehung der im Eigentum der Firma P. stehenden beiden Immobilien als rechtsfehlerhaft. Zwar ist die Einziehung ausländischer Vermögenswerte grundsätzlich möglich, weil das Strafurteil nur innerstaatlich wirkt und daher nicht in die Souveränität des ausländischen Staates eingreift. Die Vollstreckung richtet sich nach internationalen Abkommen, hier dem VN-Suchtstoffübereinkommen vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. 1993 II 1136 ; 1996 II 1479), das gemäß Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Übereinkommens die Einziehung von Erträgen und Vermögenswerten aus Betäubungsmittelstraftaten zuläßt. Allerdings fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die Einziehung der nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Immobilien zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung. Bei der Firma P. handelt es sich um eine GmbH nach türkischem Recht, deren Gesellschafter hier zwar der Angeklagte und sein Vater waren, die aber als juristische Person selbst Eigentum erwerben konnte. Die Einziehung der Grundstücke nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB schied daher aus. Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte die Einziehung aber auch nicht auf § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB gestützt werden. Nach § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB werden Handlungen eines Generalbevollmächtigten oder einer in leitender Stellung tätigen Person einer juristischen Person dieser zugerechnet mit der Folge, daß der juristischen Person zustehende Gegenstände eingezogen werden können. Eine solche Position hatte der Angeklagte B. nicht inne. Nach Auffassung des Landgerichts war aber der Angeklagte den in § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB genannten Personen gleichzustellen, weil er als faktischer Geschäftsführer der GmbH gehandelt habe. Der Verweis des Landgerichts auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers, der etwa im Rahmen der Insolvenzdelikte wie ein vertretungsberechtigtes Organ behandelt werde, trägt diese Gleichstellung allerdings nicht. Denn es geht nicht um die Strafbarkeit des "Vertreters", sondern um einen Rückgriff auf die dahinter stehende juristische Person, die über eigene Rechte, z.B. auch über Eigentum verfügt. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich vielmehr, daß der Gesetzgeber bei § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB an formale Rechtspositionen anknüpfen wollte. Mit der Einfügung von § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (2. UKG vom 27. Juni 1994, BGBl. I 1440 ) sollte die Zurechnung des Verhaltens von Personen, die die Geschicke von Personenvereinigungen verantwortlich bestimmen, zwar über den Kreis von organoder vertretungsberechtigten Gesellschaftern hinaus ausgedehnt werden ( BT-Drucks. 12/192 S. 14 ). Die Umgehung der Vorschrift durch eine Übertragung der Leitung und eigentlichen Geschäftsführung auf bestimmte leitende Angestellte, die vom bisherigen Recht nicht erfaßt waren, sollte verhindert werden. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber keine Anknüpfung an das Verhalten jedweder natürlicher Person, die befugtermaßen für die juristische Person handelt. Der Vorschlag des Bundesrats, der die Einbeziehung auch "sonstiger Verantwortlicher" vorsah ( BT-Drucks. 12/192 S. 37 ), wurde aus diesem Grund abgelehnt ( BT-Drucks. 12/192 S. 43 ). Die Umschreibung des Personenkreises sollte abschließend sein ( BT-Drucks. 12/192 S. 32 ; Schmidt in LK 11. Aufl. § 75 Rdn. 12). Erst durch das Ausführungsgesetz zum Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22. August 2002 ( BGBl. I 3387 ) wurde in § 75 Satz 1 StGB eine Nummer 5 eingefügt, die auch sonstige Personen, die für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens verantwortlich handeln, einbezieht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alle Personen erfassen, die generell zum Kreis der Leitung zählen ohne Beschränkung auf die Innehabung einer formalen Rechtsposition ( BT-Drucks. 14/8998 S. 8 , 9, 11; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 30 Rdn. 18d), um eine Umgehung der Norm auch durch die Verlagerung der Verantwortung zu verhindern. Ob der faktische Geschäftführer unter die Regelung des § 75 Satz 1 Nr. 5 StGB fällt, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden, weil eine rückwirkende Anwendung der Norm im Hinblick auf deren Strafcharakter nicht in Betracht kommt. Die Einziehungsanordnung hatte daher, soweit sie die Immobilien der Firma P. betrifft, zu entfallen. III. Revision des Angeklagten C. 1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch:
- a)Die Rüge des § 338 Nr. 3 StPO ist offensichtlich unbegründet.
- b)Auch die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Antrags auf Videovernehmung von Zeugen (§§ 247 a Satz 1 2. Halbsatz, 244 Abs. 2 StPO) hat keinen Erfolg. Mit einem -an einem der letzten Verhandlungstage gestellten -Antrag hatte der Angeklagte die Vernehmung von 26 Zeugen im Wege der Videokonferenz gefordert. Die Verteidigung sah darin insbesondere die Möglichkeit der unmittelbaren und uneingeschränkten Befragung der Zeugen durch die Angeklagten. Nach einem dem Antrag beigefügten, von der Revision jedoch nicht vorgelegten Schreiben der NCS GmbH sollte die Videokonferenz technisch möglich sein. Diesen -als Beweisanregung verstandenen -Antrag hatte die Kammer mit ausführlicher Begründung abgelehnt, weil sich diese Beweiserhebung nicht aufdrängte. Die Rüge entspricht schon nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden weder das von der Revision erwähnte Schreiben der NCS GmbH vom 22. April 2002 noch der Beschluß der Kammer vom 17. April 2001, auf den in dem die Videovernehmung ablehnenden Beschluß vom 24. April 2002 Bezug genommen wird, vorgetragen. Nicht mitgeteilt werden ferner die aus den Akten ersichtlichen Bemühungen der Strafkammer um eine Videovernehmung türkischer Zeugen zu Beginn des Verfahrens, insbesondere die Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2000. Die Rüge wäre aber auch sowohl nach § 247 a Satz 1 StPO als auch nach § 244 Abs. 2 StPO unbegründet. Voraussetzung für die im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters zu treffende Anordnung der Videovernehmung eines Zeugen ist nach § 247 a Satz 1 2. Halbsatz StPO, daß die Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Daß die Aufklärungspflicht hier die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen geboten hat, hat die Kammer rechtsfehlerfrei verneint. Sämtliche Zeugen, deren audiovisuelle Vernehmung beantragt worden war, waren bereits im Wege der Rechtshilfe kommissarisch vernommen worden. Dabei konnte in Abwägung zu dem erwarteten Aufklärungserfolg auch die weitere Verfahrensverzögerung berücksichtigt werden und daß der Zeuge A. C. eine Videovernehmung bereits einmal abgelehnt hatte. Zudem war nicht zu erwarten, daß die türkischen Behörden eine Videovernehmung, bei der die Verfahrensleitung dem deutschen Gericht oblegen und den Prozeßbeteiligten ein unmittelbares Fragerecht zugestanden hätte, zugestimmt hätten. Eine vertragliche Regelung über die in Form der Videokonferenz zu gewährende Rechtshilfe mit der Türkei besteht bisher nicht. Das RhÜbK-EU vom 29. Mai 2000 (ABl C 197 vom 12. Juli 2000), das in Art. 10 Abs. 5 ausdrücklich die Durchführung einer Videokonferenz nach dem Recht des ersuchenden Staates regelt, war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung von der Bundesrepublik nicht ratifiziert worden. 2. Sachrüge Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision des Angeklagten C. war daher zu verwerfen. Damit ist auch der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gegenstandslos. Rissingvan Saan Detter Bode Otten Roggenbuck Permalink: https://openjur.de/u/196123.html ( https://oj.is/196123 ) Volltext Zitate 29 Zitiert 10 Faksimile Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c