gesetz) vom 9. September 1965 ( Bundesgesetzbl. I S. 1273 ) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach § 82 Satz 1 Urheberrechtsgesetz uneingeschränkt auf die "ver
§§ 76, 77 Urh
G. Diese regeln generell und für die Zukunft die Verwertung der auf einen Bild- oder Tonträger fixierten künstlerischen Darbietung. Die Geltungsdauer dieser Rechte ist durch § 82 UrhG auf 25 Jahre festgelegt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Bild- oder Tonträger erschienen ist; ist er nicht erschienen, so ist das Jahr der Darbietung maßgebend. Diese Regelung wird durch § 135 UrhG auf die alten Aufnahmen erstreckt. Bedeutung und Wirkung des § 135 UrhG erschöpfen sich aber nicht in dieser Änderung des objektiven Rechts. Die Vorschrift greift zugleich in subjektive Rechte des einzelnen Künstlers ein, die diesem nach dem bisher geltenden Gesetz erwachsen sind. Nach § 2 Abs. 2, § 11 LUG stand ihm für die auf einen Tonträger aufgenommene Darbietung ein umfassendes Bearbeiter-Urheberrecht zu. Dieses ausschließliche Verwertungsrecht wurde durch § 135 UrhG beseitigt und durch die Leistungsschutzrechte des § 75 Satz
der §§ 76 , 77 UrhG ersetzt. Für diese an den alten Aufnahmen neu begründeten Rechte gilt auch § 82 UrhG. Die vor dem
- Januar 1966 geschaffenen Bild- und Tonträgeraufnahmen sind somit nicht mehr wie bisher 50 Jahre, sondern nur noch 25 Jahre geschützt. Die Schutzfrist beginnt nicht mehr mit dem Tode des Künstlers, sondern hat bereits mit dem Erscheinen der Aufnahme oder mit der Darbietung zu laufen begonnen. Obwohl die Schutzfrist von 25 Jahren einheitlich für alle alten Aufnahmen aus der Zeit vor dem
- Januar 1966 gilt, führt die Rückanknüpfung an das - in der Vergangenheit liegende - Erscheinen des Bildträgers zu folgender Rechtslage: Die neuen Schutzrechte sind nur für diejenigen Darbietungen entstanden, die innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind. Dagegen sind die Urheberrechte für die Aufnahmen aus der vorhergehenden Zeit nicht in das neue Recht überführt worden, sondern mit seinem Inkrafttreten erloschen; das hat vor allem die Folge, daß die bisher geschützten Schallplattenaufnahmen ohne Einwilligung des Künstlers und ohne jegliche Vergütung durch Dritte vervielfältigt werden dürfen. Der bisherige Schutz nach § 2 Abs. 2, § 11 LUG wurde beseitigt und das Verbotsrecht des § 75 Satz 2 UrhG hierfür nicht in Kraft gesetzt. Die Schallplattenindustrie kann solche Aufnahmen unbelastet von Honoraransprüchen auf den Markt bringen. Auch die Vergütungsansprüche der §§ 76 , 77 UrhG für eine öffentliche Wiedergabe und die Aufführung im Rahmen einer Funksendung sind ausgeschlossen. Ist die Tonträgeraufnahme innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Wirksamwerden des neuen Rechts erschienen, so sind zwar die Schutzrechte nach §§ 75 ff. UrhG entstanden, aber - vom Tage des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes ab gerechnet - nicht mit einer Laufzeit von 25 Jahren, sondern mit einer kürzeren Laufzeit; diese wird bestimmt durch den Zeitraum, der zwischen dem Erscheinen des Tonträgers und dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Entsprechendes gilt für die Aufnahmen der Beschwerdeführerin zu 1) und des Erblassers der Beschwerdeführerin zu 2), die bei den Rundfunkanstalten aufbewahrt werden, aber nicht erschienen sind. II. Für die Entscheidung, ob § 135 UrhG im Hinblick auf diese Auswirkungen mit der Verfassung in Einklang steht, ist davon auszugehen, daß die Befugnisse, die dem von der Neuordnung betroffenen Künstler bisher zustanden, Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellten. Der Interpret besaß nach dem Recht des Literatur-Urhebergesetzes für seine auf einen Tonträger aufgenommene Leistung ein umfassendes Verwertungsrecht, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Urheberrecht gleichkam (vgl. BGHZ 33, S. 1 , 20, 38 und 48); ihm stand das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, der gewerbsmäßigen Verbreitung und der öffentlichen Aufführung zu. In Rechtsprechung und Literatur war anerkannt, daß dieses Bearbeiter-Urheberrecht ebenso wie das Urheberrecht des Werkschöpfers die Merkmale aufweist, welche dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff zugrunde liegen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom
- Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - ( BVerfGE 31, 229 ) dargelegt, daß die vermögenswerten Befugnisse nach dem neuen Urheberrechtsgesetz dem Garantiebereich des Art. 14 GG unterstehen; es hat dies aus der Funktion der Eigentumsgarantie im Gesamtsystem der Grundrechte hergeleitet. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen gelten entsprechend für das hier in Rede stehende Urheberrecht des ausübenden Künstlers nach § 2 Abs. 2 LUG. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß in der Rechtslehre gegen die gesetzliche Gleichstellung der fixierten Werkwiedergabe mit der Werkschöpfung wiederholt Bedenken geltend gemacht worden sind, die schließlich mit dazu beigetragen haben, im neuen Recht anstelle eines Urheberrechts Leistungsschutzrechte einzuführen. Für die Frage, ob die durch § 135 UrhG eingetretene Verkürzung der dem ausübenden Künstler zustehenden Rechte mit der Verfassung in Einklang steht, ist von der rechtlichen Situation auszugehen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung gegeben war. Die dem ausübenden Künstler nach dem bisherigen Recht zustehenden subjektiven Rechte waren somit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. III. § 135 UrhG regelt als Überleitungsvorschrift das Verhältnis zweier zeitlich aneinanderstoßender Rechtsordnungen. In einem solchen Fall steht der Gesetzgeber vor der Frage, ob die nach dem bisherigen Recht begründeten Rechte und Rechtsverhältnisse übergangsweise fortgelten oder ob in Zukunft nur noch die neuen Vorschriften maßgeblich sein sollen. Der Gesetzgeber hat sich in § 135 UrhG für letzteres entschieden; er hat den Grundsatz der Ausschließlichkeit der neuen Rechtsordnung uneingeschränkt durchgeführt. Hierdurch greift die Neuregelung in Rechte der Beschwerdeführer ein, die - wie oben dargelegt - durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet waren. Zu entscheiden ist somit, welche Bedeutung der Eigentumsgarantie zukommt, wenn der Gesetzgeber eine alte gesetzliche Regelung durch eine neue Normierung ablöst und hierbei nach dem alten Recht rechtmäßig erworbene Rechte durch neue Rechte ersetzt. Der Auffassung der Beschwerdeführer, es sei dem Gesetzgeber durch die verfassungsrechtliche Garantie untersagt, eine solche Rechtsumwandlung vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden: Die Gewährleistung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet nicht Unantastbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten; sie besagt auch nicht, daß jede inhaltliche Veränderung einer geschützten Rechtsstellung unzulässig wäre. Die konkreten, dem einzelnen Eigentümer zugeordneten und durch die Verfassung garantierten Rechte unterliegen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - im Rahmen noch zu erörternder Grenzen - der Disposition des Gesetzgebers. Diese Vorschrift gibt dem Gesetzgeber zunächst die Befugnis, den Inhalt neuer Rechte zu bestimmen, also solche Rechte zu begründen, die die Gesetze bisher nicht kannten und die für später eintretende Tatbestände generell gelten (z. B. die §§ 74 ff. UrhG für künstlerische Darbietungen nach dem
- Januar 1966). Hierin erschöpft sich ihre Bedeutung aber nicht: Sie ermächtigt den Gesetzgeber auch, in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben, mit anderen Worten, unter Aufrechterhaltung des Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festzulegen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG besagt nach seinem rechtsgeschichtlichen Zusammenhang mit Art. 153 Abs. 1 WRV und seinem Sinn: Die Eigentumsgarantie und das konkrete Eigentum sollen keine unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt bilden, wenn Reformen sich als notwendig erweisen. Der Gesetzgeber ist bei einem Reformwerk nicht vor die Alternative gestellt, die nach dem bisherigen Recht begründeten subjektiven Rechte entweder zu belassen oder unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zu enteignen; er kann individuelle Rechtspositionen umgestalten, ohne damit gegen die Eigentumsgarantie zu verstoßen. Hieraus ergibt sich für das Übergangsrecht, daß der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls nicht gezwungen ist, das alte Gesetz für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechte fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich - wenn auch nicht unbeschränkt - bestimmen, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten. IV. Freilich muß sich das neue Recht formell und materiell im Rahmen der Verfassung halten. Die Gültigkeit des neuen Rechts ist eine Vorfrage für die Anwendbarkeit des Überleitungsrechts. Insoweit bestehen keine Bedenken; die gemäß § 135 UrhG auf die alten Aufnahmen anzuwendenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind verfassungsmäßig. Die Beschwerdeführer greifen vor allem § 82 UrhG an, dessen Anwendung im Rahmen des Übergangsrechts zu der beanstandeten Verkürzung der bisherigen Rechtsstellung führt. Da es sich hierbei um eine unvollständige Norm handelt, die nur im Zusammenhang mit den anspruchsbegründenden Bestimmungen Sinn und Bedeutung hat, ist bei der Prüfung von § 75 Satz
§§ 76, 77 Urh
G auszugehen.
- Zunächst ist der in der Literatur erhobene Einwand unbegründet, der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, bei der Neuordnung die Rechte der ausübenden Künstler als Urheberrecht zu gestalten. Eine solche Verpflichtung läßt sich weder aus einem Grundrecht noch aus einer anderen Vorschrift der Verfassung herleiten; es stand dem Gesetzgeber frei, neue vom bisherigen System abweichende Rechtsformen für den Schutz der ausübenden Künstler zu schaffen. Die §§ 75 ff. dienen in Verbindung mit § 82 UrhG der Abgrenzung und dem Ausgleich privater Interessen und Vermögensbereiche der an dem hier maßgeblichen Sachverhalt Beteiligten; es geht um die ausübenden Künstler, die Werkschöpfer (Urheber) und schließlich um die Hersteller und Benutzer von Bild- und Tonträgern. Bei der Beantwortung der Frage, welche Interessen als schutzwürdig anzusehen sind, sowie bei der Ausformung der dem Interessenausgleich dienenden Privatrechtsnormen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsbereich. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, daß er bei der hier angefochtenen Regelung grundlegende Prinzipien der Verfassung verkannt hätte, in sachfremder Weise vorgegangen wäre oder die Belange eines am Interessenausgleich Beteiligten willkürlich bevorzugt oder benachteiligt hätte. Auch der Einwand, der Gesetzgeber hätte dem ausübenden Künstler in jedem Fall anstelle eines Vergütungsanspruchs (vgl. §§ 76 , 77 UrhG). die freie Verfügung in der Form eines Verbotsrechts einräumen müssen (vgl. § 75 Satz 2 UrhG), ist nicht berechtigt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - ( BVerfGE 31, 229 ) kann der Urheber aus dem Grundgesetz nicht das Recht herleiten, daß ihm für jeden Fall der wirtschaftlichen Verwertung der geschützten Leistung ein Ausschließungsrecht eingeräumt werden müßte. Entsprechendes gilt für die auf einen Bild- oder Tonträger fixierte künstlerische Darbietung.
- Auch die zeitliche Begrenzung der neuen Schutzrechte kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Zunächst ist der Einwand unbegründet, die Befristung sei überhaupt unzulässig. Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber nicht, "ewige" Urheber- oder Leistungsschutzrechte einzuräumen. Aus der Eigentumsgarantie ergibt sich zwar das Gebot, das wirtschaftliche Ergebnis der wiederschaffenden künstlerischen Tätigkeit dem Interpreten grundsätzlich zuzuordnen; dies bedeutet aber nicht, daß ihm jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit unbeschränkt zugewiesen werden müsse. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsbefugnis eine der Natur des Rechts entsprechende Regelung zu treffen, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt. Das Urheberrechtsgesetz knüpft an die bisherige Rechtsentwicklung an, die nur befristete Rechte kennt. Der Gesetzgeber hat sich bei den parlamentarischen Beratungen im wesentlichen den zutreffenden Erwägungen in der Regierungsvorlage angeschlossen (vgl. BTDrucks. IV/270 S. 33 , 78). Hiernach sind die im Urheberrechtsgesetz geregelten Befugnisse ihrem Wesen nach Rechte auf Zeit; sowohl die geistig-schöpferische als auch die wiederschaffende Leistung sind darauf angelegt, nach einiger Zeit frei zugänglich zu werden. Die Einräumung einer Bestandsfrist soll demgegenüber den Berechtigten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung ihrer Leistung sicherstellen. Überdies würden unbegrenzte Leistungsschutzrechte zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da schon nach wenigen Erbgängen die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über den Rechtsinhaber entfällt. Mit diesen Erwägungen erledigt sich auch der Einwand, die Begrenzung der Schutzrechte verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil das Sacheigentum ein unbefristetes Recht sei: Die rechtliche Ausgestaltung und die Funktion des Sacheigentums als einer Form der Güterzuteilung zeigen gegenüber den vermögenswerten Leistungen aus künstlerischer Wiedergabe gewichtige Unterschiede, die eine gleiche Ausgestaltung der Rechte ausschließen. Die Dauer der Schutzrechte nach Maßgabe des § 82 UrhG kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Aus der Verfassung läßt sich eine Verpflichtung, die Geltungsdauer der hier in Rede stehenden Rechte auf einen bestimmten Zeitraum festzulegen, nicht herleiten. Die vom Gesetzgeber gewählte Frist von 25 Jahren könnte nur dann bedenklich sein, wenn sie die künstlerischen Verwertungsrechte übermäßig beschränken oder wenn sie andere am Interessenausgleich Beteiligte ungerechtfertigt bevorzugen oder benachteiligen würde. Das ist nicht der Fall. Die Angemessenheit der Schutzdauer kann zu verschiedenen Zeiten je nach der Bewertung der widerstreitenden Interessen verschieden beurteilt werden. Der Gesetzgeber war nicht genötigt, die im Jahre 1910 oder 1934 unter anderen Verhältnissen und anderen technischen Möglichkeiten angeordnete Befristung von zunächst 30 und dann 50 Jahren seinem Reformwerk zugrunde zu legen. Er konnte die inzwischen eingetretene Änderung in der allgemeinen Bewertung der Schutzrechte berücksichtigen, zumal die Gleichstellung der Interpreten mit den Urhebern bei der Bemessung der Schutzfrist nach bisherigem Recht in der Literatur seit langem als sachlich verfehlt ganz überwiegend abgelehnt wurde, und zwar sowohl hinsichtlich der Länge der Schutzfrist als auch bezüglich der Berechnung nach der Lebensdauer des Künstlers. Sie gab auch in der Praxis zu Zweifeln über die Dauer des Schutzes Anlaß, besonders bei Chor- und Orchesteraufnahmen, da sich die 50jährige Schutzdauer nach dem Tode des zuletzt versterbenden Chor- oder Orchestermitglieds berechnete. Die neue Regelung des Rechts des ausübenden Künstlers soll gerade dem Wesen der zu schützenden Leistung gerecht werden und dem Unterschied zwischen der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers und der nachschaffenden Leistung des ausübenden Künstlers bei der Bemessung der Dauer des Schutzrechts angemessen Rechnung tragen. Der Gesetzgeber orientierte sich hierfür an der in Artikel 14 des Internationalen Abkommens vom
- Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen - sog. Rom-Abkommen - den ausübenden Künstlern eingeräumten Mindestschutzdauer von 20 Jahren seit dem Ende des Jahres der Aufnahme oder der Darbietung oder Sendung (vgl. Gesetz vom
- September 1965 [ BGBl. II S. 1243 ]). Er ließ sich von der Überlegung leiten, daß eine Schutzfrist von 25 Jahren mit dem Erscheinen der Aufnahme oder seit der Darbietung dem Künstler eine bei Abwägung aller Interessen angemessene wirtschaftliche Auswertung seiner Darbietung ermöglicht. Mit diesem Gesichtspunkt hält sich der Gesetzgeber im Rahmen eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch der Befristung anderer Rechtspositionen zugrunde liegt, nämlich der Erwägung, daß die Schutzdauer so zu bemessen ist, daß sie dem Berechtigten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Leistung sicherstellt. Die Begrenzung der neuen Schutzrechte durch § 82 UrhG ist somit verfassungsmäßig. V. § 135 UrhG ordnet die Anwendung dieses an sich verfassungsmäßigen Rechts auf die alten Aufnahmen an. Die bisherigen Urheberrechte werden in Leistungsschutzrechte umgeformt. Damit erhält das bisherige Zuordnungsverhältnis für die Zukunft einen neuen Inhalt. Insoweit ist § 135 UrhG eine inhaltsbestimmende Vorschrift im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß die Befugnis des Gesetzgebers nicht unbeschränkt ist (vgl. z. B. BVerfGE 21, 73 [82]; 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 26, 215 [222] und Beschlüsse vom
- Juli 1971 - 1 BvR 764/66 und 765/66 [ BVerfGE 31, 248 ; 31, 229 ] -). Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung ist zu berücksichtigen, daß die Umformung subjektiver Rechte zugleich einen Eingriff in konkrete Rechtspositionen darstellt, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sind. Solche Regelungen sind daher nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Überleitungsvorschrift des § 135 UrhG ist also nicht schon deshalb verfassungsmäßig, weil das in Zukunft anzuwendende Recht dem Grundgesetz entspricht. Es kommt vielmehr auch darauf an, daß besondere, gerade diesen Eingriff in die bisherigen Rechte legitimierende Gründe gegeben sind.
- Das ist - abgesehen von § 82 UrhG - insoweit zu bejahen, als die Urheberrechte nach § 2 Abs. 2 LUG in Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz umgeformt werden. Zur Rechtfertigung der Übergangsregelung des § 135 UrhG sind zwei Erwägungen vorgebracht worden. Erstens: Mit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes soll einheitliches Recht für die Zukunft bestehen; die Erstreckung des neuen Rechts auf die alten Aufnahmen soll verhindern, daß zwei Urheberrechtsordnungen zeitweilig nebeneinander bestehen. Zweitens soll die Regelung den Grundsatz durchsetzen, daß nur noch die schöpferische Leistung Urheberrechtsschutz genießt, die nachschaffende Leistung des ausübenden Künstlers dagegen durch andere Schutzrechte gesichert wird ( BTDrucks. IV/270 S. 114 [zu § 139] und S. 115 [§ 144]). Dem liegt der bei den obigen Erörterungen zur Bemessung der Schutzdauer bereits ausgesprochene Gedanke zugrunde, daß ein qualitativer Unterschied zwischen der persönlichgeistigen Leistung des Werkschöpfers und der nachvollziehenden Interpretation besteht. Es lag nahe, daß der Gesetzgeber diesem Prinzip sofort und für alle in Betracht kommenden Fälle Geltung verschaffen wollte. Die Herstellung der Rechtseinheit ist - vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - ein so wichtiger Gesichtspunkt, daß er Eingriffe in geschützte Rechtspositionen rechtfertigen kann. Die allgemeine Bedeutung des Urheberrechts und die vielgestaltigen Rechtsbeziehungen, die in diesem Bereich möglich sind, erfordern klare Rechtsgrundlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Umwandlung des Urheberrechts nach § 2 Abs. 2 LUG in die Leistungsschutzrechte nach §§ 75 ff. UrhG im ganzen gesehen einen unbedeutenden Eingriff in die bisherige Rechtsstellung darstellt: Die Befugnis des Künstlers, seine Leistung vermögensmäßig auszuwerten, ist dem Grunde nach unberührt geblieben. Es muß auch als eine geringfügige, aber sachlich berechtigte Änderung angesehen werden, wenn dem Künstler in § 76 Abs.
§ 77Urh
G anstelle des bisherigen Verbotsrechts ein Vergütungsanspruch eingeräumt ist, wobei zu beachten ist, daß die Verfassung zwar die vermögensmäßige Zuordnung des wirtschaftlichen Erlöses, nicht aber bestimmte Rechtsformen der Verwertung gewährleistet. Das Überleitungsrecht hat zwar das ausschließliche Recht zur gewerbsmäßigen Verbreitung der Tonträgeraufnahmen (§ 2 Abs.
§ 11Abs. 1 LUG) beseitigt (vgl. jetzt § 85 Urh
G); dem kommt aber praktisch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Künstler im Rahmen seines absoluten Vervielfältigungsrechts nach § 75 Satz 2 UrhG die gewerbsmäßige Verbreitung seiner Aufnahme steuern kann. 2. Zu einer anderen Beurteilung führt die uneingeschränkte Anwendung des § 82 UrhG im Rahmen des Überleitungsrechts.
- a)Soweit § 82 UrhG die Dauer der neuen Leistungsschutzrechte regelt, begegnet die Anwendung dieser Vorschrift auf die alten Aufnahmen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Gründe für die Verkürzung der bisherigen Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Künstlers auf 25 Jahre sind oben dargelegt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nur die Begrenzung der Schutzdauer für die neuen Aufnahmen, sie legitimieren auch die Anwendung der Schutzfrist auf die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechtspositionen. Wie dargelegt, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Institutsgarantie eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der künstlerischen Leistung (vgl. auch Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - [ BVerfGE 31, 229 ]). Erkennt man in dieser Richtung allgemein eine Verwertungsdauer von 25 Jahren als ausreichend an, so war die nach dem bisherigen Recht generell eingeräumte Rechtsposition in ihrer zeitlichen Dauer überbewertet. Wenn der Gesetzgeber die Frist des § 82 UrhG auf die durch § 135 UrhG neubegründeten Leistungsschutzrechte für anwendbar erklärt hat, so liegt darin lediglich die Zurücknahme eines erhöhten Schutzes unter Wahrung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kerns der vermögensrechtlichen Stellung. Daher kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorschrift über die Fristdauer grundsätzlich auch für die vor dem 1. Januar 1966 geschaffenen Tonträgeraufnahmen gilt.
- b)Die Anwendung des § 82 UrhG im Rahmen des Übergangsrechts führt aber nicht nur zu einer Verkürzung der Schutzfrist, sondern ändert zugleich ihren Beginn. Das Gesetz nennt als maßgeblichen Zeitpunkt das Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder die Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist. Die Neuregelung knüpft hiernach für die alten Aufnahmen nicht - wie zum Beispiel bei der vergleichbaren Vorschrift des Art. 169 EGBGB - an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, sondern an einen Umstand an, der zeitlich vor der Neuregelung liegt und damals für den Beginn der Schutzfrist keinerlei rechtliche Bedeutung hatte. Insoweit ist § 135 UrhG verfassungswidrig.
- aa)Wie dargelegt, führt die uneingeschränkte Anwendung des § 82 UrhG dazu, daß nur ein Teil der früheren Rechte aus § 2 Abs. 2 LUG für die Zukunft dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes unterstellt wird, der andere Teil aber ersatzlos erlischt mit dem Ergebnis, daß vor allem alte Schallplatten von Dritten ab sofort vervielfältigt werden können. Dieser Eingriff kann nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, daß in Zukunft einheitliches Recht bestehen soll. Diese Erwägung ist nur dort als legitimierender Grund anzuerkennen, wo tatsächlich eine Rechtsangleichung stattfindet, wenn also eine in ihrem Zuordnungsverhältnis fortbestehende Rechtsposition neuen - einheitlich geltenden - Regeln unterworfen wird. Der Gedanke der Rechtseinheit kann aber nicht den ersatzlosen Entzug von Rechten rechtfertigen. Dem steht die Eigentumsgarantie entgegen. Zwar kann die Notwendigkeit, für bestimmte Gebiete einheitliches Recht zu schaffen, sogar Enteignungsmaßnahmen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 24, 367 [410 ff.]); hierfür müssen aber die strengen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG vorliegen; das heißt, die Vernichtung der bisherigen Rechte müßte durch Gründe des allgemeinen Wohls gefordert sein. Dafür, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, fehlt jeder Anhaltspunkt.
- bb)Aber auch soweit die neuen Schutzrechte für die innerhalb der letzten 25 Jahre aufgenommenen Darbietungen im Rahmen des Überleitungsrechts entstehen, ist die Regelung verfassungswidrig: Zunächst greift die Erwägung des Bundesministers der Justiz nicht durch, die ausübenden Künstler hätten im Hinblick auf die jahrzehntelangen Reformbestrebungen mit einer Rechtsänderung rechnen müssen. Sicherlich konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, daß eine kommende Regelung ihre künftigen Darbietungen in gleichem Maße und in gleicher Form schützen werde wie das bisherige Recht. Sie mußten aber nicht damit rechnen, daß eine neue Regelung ihre nach dem bisherigen Gesetz wohlerworbenen Rechte ohne jede Überleitung beschränken werde. Insoweit greift die Eigentumsgarantie in ihrer Funktion als Rechtsstellungsgarantie ein, die rechtmäßig begründete Rechtspositionen vor nicht gerechtfertigten Eingriffen sichert. Auch wenn eine Rechtsänderung vorgeschlagen wird und der Betroffene sogar damit rechnet, muß der Gesetzgeber für den Eingriff in geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben; insoweit geht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus. Die Auffassung, es gäbe keine vernünftigen Gesichtspunkte, weshalb die in der Vergangenheit entstandenen Rechte länger geschützt sein sollten als die neu entstehenden, übersieht folgendes: Da die bisherige Regelung eine Auswertung der früher entstandenen Rechte weit über den Tod des Inhabers hinaus ermöglichte, waren die Betroffenen in der Vergangenheit nicht in gleichem Maße zu einer intensiven Auswertung ihrer Rechte genötigt, wie diejenigen, die von Anfang an nur von einer 25jährigen Schutzfrist ausgehen können. Mit diesen werden die Inhaber der alten Rechte also lediglich formell gleichgestellt. Im übrigen ist von folgender verfassungsrechtlicher Fragestellung auszugehen: Im Lichte der Eigentumsgarantie muß nicht der Fortbestand der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte gerechtfertigt werden, es geht vielmehr um die Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, die die Beschneidung dieser Rechte legitimieren. Auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang reicht der Hinweis auf die Rechtseinheit nicht aus. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die den Gedanken der Rechtseinheit tragen, sind nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn der Fristbeginn der neuen Schutzdauer nicht in der vorgenommenen Form in die Vergangenheit zurückverlagert wird; ihnen kann daher kein Vorrang vor der durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsposition eingeräumt werden. Hinzu kommt folgendes: Die Regelung führt zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der übrigen am bisherigen Urheberrechtsverhältnis Beteiligten. Eine Aufnahme kann zum Beispiel nach § 75 Satz 2 UrhG vor Ablauf der bisher geltenden Frist von einem Plattenhersteller ohne die Einwilligung des Künstlers vervielfältigt werden; die Rechtsstellung des Schallplatten-Produzenten wird also, ohne daß hierfür eine Rechtfertigung sichtbar wäre, zu Lasten des Künstlers verbessert. Entsprechendes gilt für die Ansprüche bei Funksendungen und öffentlichen Wiedergaben nach §§ 76 , 77 UrhG. Dem bei der Beratung des Gesetzes von den Urhebern geltend gemachten Interesse, nicht mehr durch Verbotsrechte der "vortragenden" Künstler in der Auswertung ihres Werkes behindert zu werden, ist durch die Umwandlung der bisherigen Verbotsrechte in die Vergütungsansprüche nach § 76 Abs.
§ 77Urh
G ausreichend Rechnung getragen. Wenn man dieses Interesse - wie es der Gesetzgeber offenbar getan hat - als berechtigt anerkennen will, so kann dies nicht die durch die Rückanknüpfung entstehende Verkürzung der Verwertungsrechte der Künstler und ihrer Rechtsnachfolger begründen. Für die Anwendung des Gesetzes auf Aufnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen, mag dieser Gesichtspunkt Bedeutung haben, er kann aber nicht die Beschränkung verfassungsrechtlich geschützter Befugnisse rechtfertigen. VI. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt haben (§ 34 Abs. 4 BVerfGG). Dr. Müller, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox, Dr. Simon Permalink: https://openjur.de/u/196260.html ( https://oj.is/196260 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 72 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.