GB. Der Angeklagte macht mit seiner Revision geltend, daß die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Gegen den Mitangeklagten L., den das Landgericht wegen derselben Vorgänge wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt hat, ist das Urteil rechtskräftig. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte, der in leitender Stellung beim K. Konzern beschäftigt ist, hatte seit Jahren näheren beruflichen Kontakt mit dem Mitangeklagten L. Dieser war im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt. Im Zuge der Bahnreform 1994 wurde L. als Beamter beurlaubt und von der neu gegründeten Deutschen Bahn AG als Hauptabteilungsleiter des Bereichsangestellt. 1995/96 kam es zwischen dem Angeklagten und L. zu einer Vereinbarung. Danach sollte L. der K. GmbH neben der schon zuvor geleisteten technischen Beratung bei der Einführung neuer Produkte behilflich sein, indem er die zuständigen Entscheidungsträger im bahninternen Zulassungsverfahren von deren Vorteilen überzeugte und Verantwortliche für deren Erprobung eruierte. Außerdem sollte er im Vorfeld von Vergabeverfahren Informationen etwa über Mitbewerber an den Angeklagten Q. weitergeben. Als Gegenleistung erhielt L. während der Vertragsdauer von drei Jahren 1997 bis 1999 jeweils 80.000 DM von dem K. Konzern. Das Landgericht hat die auf dieser Vereinbarung beruhenden drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 240.000 DM bei dem Angeklagten Q. als eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr, soweit sie nicht lediglich als Entgelt für die technische Beratung bestimmt waren, und bei dem Mitangeklagten L. als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gewertet. Eine Amtsträgereigenschaft des Mitangeklagten L.
GB hat es verneint und deshalb auch eine Bestrafung des Angeklagten Q.
GB abgelehnt. I. Die Revision der Staatsanwaltschaft Die Auffassung des Landgerichts, der Mitangeklagte L. sei im Tatzeitraum nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Der Mitangeklagte L. war kein Beamter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB. Allerdings war L., der seit 1963 bei der
F in bundeseigener Verwaltung stehenden Deutschen Bundesbahn beschäftigt war, unmittelbarer Bundesbeamter. Sein Status als Beamter änderte sich auch nicht mit der auf der Grundlage des Art. 87 e GG (eingeführt durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 20.12.1993) und des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom
G) in einer Aktiengesellschaft organisiert wurde. Dies hatte zur Folge, daß die Beamten der Deutschen Bundesbahn, die nunmehr bei der Deutschen Bahn AG tätig sein sollten, nicht unmittelbar -ohne Verlust ihres Beamtenstatus -von der Deutschen Bahn AG übernommen werden konnten, da die Aktiengesellschaft als juristische Person des Privatrechts
Um den Beamten der Deutschen Bundesbahn ihre Rechtsstellung als Bundesbeamte zu wahren, wurden zwei Überleitungsvarianten geschaffen: Neben der Möglichkeit, gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG, § 12 Abs. 2 DBGrG die Beamten der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zuzuweisen, konnten die Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG
G unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Bahn AG tätig werden. Von der vor allem von Führungskräften der Deutschen Bundesbahn genutzten Möglichkeit der Beurlaubung
der Sonderregelung des § 12 Abs. 1 DBGrG -die die Anwendung der allgemeinen Beurlaubungsvorschriften und -grundsätze unberührt ließ -hatte der Mitangeklagte L. Gebrauch gemacht. Damit war L. trotz des Abschlusses des Anstellungsvertrags mit der Deutschen Bahn AG
seinem allgemein zu beurteilenden Status Beamter geblieben. Sein Dienstherr war der Bund, für beamtenrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die sich auf das "Grundverhältnis" (z. B. Beförderungen) bezogen, war der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens zuständig. Da die Beurlaubung lediglich zur Folge hat, daß der Beamte für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wird, sein Status und das damit verbundene allgemeine Pflichtund Treueverhältnis auch bei länger währender Beurlaubung aus besonderem Anlaß jedoch bestehen bleiben ( BVerwGE 111, 231 , 233 m.w.N.), entfällt nicht grundsätzlich die an den staatsrechtlichen Beamtenbegriff anknüpfende Amtsträgereigenschaft. Grundsätzlich unerheblich für die Amtsträgereigenschaft des Beamten ist auch die Art der ihm zugewiesenen Dienste. Entscheidend ist nur, daß dem Beamten die Verrichtung als amtliche Aufgabe
den bestehenden Vorschriften übertragen worden ist und sie nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs der zuweisenden Behörde liegt (RGSt 67, 299; 68, 70; RG JW 1934, 2149, BGHSt 3, 143, 145; Gribbohm in LK
G i. V. m. Art 143 a Abs. 1 Satz 3 GG, die die Rechtsstellung der Beamten unberührt ließ, insbesondere für die zugewiesenen Beamten kein Arbeitsverhältnis zu ihrem privatrechtlichen Arbeitgeber Deutsche Bahn AG begründete, erfolgte bei den beurlaubten Beamten keine Zuweisung zur Dienstleistung zur Deutschen Bahn AG. Der Mitangeklagte L. erbrachte seine Dienste nicht gegenüber seinem Dienstherrn, dem als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes eingerichteten Bundeseisenbahnvermögen, das ihn von der Dienstleistungspflicht beurlaubt und damit entbunden hatte, sondern als Angestellter der Deutschen Bahn AG. Erbringt der Beamte aber keine Dienste im Sinne des Beamtenrechts, ist er
Auffassung des Senats trotz seines fortbestehenden Beamtenstatus nicht als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß sich
der gesetzlichen Regelung die Amtsträgereigenschaft im allgemeinen
dem Beamtenstatus bestimmt. Denn der Beamte im staatsrechtlichen Sinn wird gerade deshalb den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
GB verneint, da er zur Tatzeit keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts ausübte, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Angestelltenvertrags bei der Deutschen Bahn AG tätig wurde. (Im konkreten Fall des beurlaubten Beamten käme auch die Gegenmeinung zu keinem anderen Ergebnis, weil es jedenfalls an einer Diensthandlung im Sinne der §§ 333 , 334 StGB fehlt, vgl. auch MünchKomm/Radtke § 11 Rdn. 23). 2. Der Mitangeklagte L. war auch keine zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellte Person im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2
3 und 4 GG sowohl die Erbringung von Verkehrsleistungen (Eisenbahntransport) als auch den Betrieb der Infrastruktur (Bau, Unterhaltung und Betrieb der Schienenwege = Fahrweg). Dementsprechend wurden innerhalb der Deutschen Bahn AG die Bereiche Fahrweg, Personenfernverkehr, Personennahverkehr, Güterverkehr und Bahnhöfe eingerichtet, aus denen in der zweiten Stufe der Bahnreform im Jahr 1999 eigenständige Gesellschaften (DB Netz AG, DB Reiseund Touristik AG, DB Regio AG, DB Cargo AG und DB Station und Services AG) gebildet wurden. b) Das Eisenbahnwesen mit diesem Aufgabenbereich, der nunmehr von der Deutschen Bahn AG wahrgenommen wird, wird überwiegend als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge eingeordnet (vgl. Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht S. 644; Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben S. 55; Ronellenfitsch DÖV 1996, 1028, 1032; Wolf KJ 2003, 192, 202; MünchKomm/Radtke StGB § 11 Rdn. 41). Auch der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 12, 89 , 91 sowohl die von der damaligen Bundesbahn als auch die von der Kleinbahn einer Gemeinde wahrgenommene Aufgabe der Abwicklung des Personenund Güterverkehrs mit Eisenbahnen als Daseinsvorsorge eingeordnet. Tätigkeiten der Daseinsvorsorge, die dazu bestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen, werden von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgaben angesehen (vgl. BGHSt 12, 89 , 90; 31, 264 , 268; 45, 16 , 19; Senatsurteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03 = BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Entsprechend ging auch der Gesetzgeber des Korruptionsbekämpfungsgesetzes davon aus, daß die Leistungsverwaltung zur Daseinsvorsorge, welche zunehmend in privatrechtlicher Form ausgeführt werde, zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu rechnen sei (Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags BTDrucks. 13/5584, S. 12; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Dabei stehen weder die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform noch eine zusätzlich zu Zwecken des Gemeinwohls hinzutretende Gewinnerzielungsabsicht der Einstufung als öffentlicher Aufgabe grundsätzlich entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 3062 , 3064; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Allerdings können auch Aufgaben der Daseinsvorsorge von Gesellschaften mit privaten Eigentümern erfüllt werden (vgl. BGHSt 45, 16 , 19 -FAG). Von einer öffentlichen Aufgabe kann in diesen Fällen dann nicht (mehr) gesprochen werden, wenn der Hoheitsträger die Aufgabe gänzlich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlich agierenden Unternehmen überläßt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), auch wenn dieses je
dem öffentlichen Gewicht der Aufgabe, einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird (vgl. Ossenbühl JR 1992, 473, 475). c) Ob durch die Bahnreform und die damit verbundene Übertragung der Aufgaben der Bundesbahn im Bereich des Eisenbahntransportwesens und der Infrastruktur auf die Deutsche Bahn AG noch eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, wird nicht einheitlich beurteilt. Die Frage ist
Auffassung des Senats jedoch -in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum zu bejahen (vgl. Windthorst in Sachs, GG-Komm.
3 Satz 1 GG die Eisenbahnen des Bundes, also Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden (Art. 73 Nr. 6 a GG) als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen. Damit ist nicht nur für die Verkehrs-(Transport-) Unternehmen, sondern auch die Infrastruktur-(Schienenwege-) Unternehmen eine formelle Privatisierung (Organisationsprivatisierung) vorgeschrieben (vgl. Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521, 527 f.; Gersdorf in von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz
dem erklärten Willen des Gesetzgebers des ENeuOG sollte die Wahl der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu hoher Eigeninitiative aufgrund der Verantwortung des Vorstands und gleichzeitig zu einer umfassenden Begrenzung von unternehmensfremden Einflüssen führen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, inhaltsgleich mit dem Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags, BTDrucks. 12/4609 [neu], S. 56). bb) Sprechen diese Umstände dafür, daß der Gesetzgeber das Eisenbahnwesen als rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit konzipieren wollte, enthält Art. 87 e GG andererseits selbst Einschränkungen dieser Grundentscheidung: So besteht
3 Satz 2 und 3 GG für den Bund ein Veräußerungsverbot bezüglich der Mehrheit der Anteile an Unternehmen, die den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen zum Gegenstand haben (Mindestbeteiligungsklausel). Die Veräußerung der übrigen Anteile steht unter Gesetzesvorbehalt (vgl. Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 87 e Rdn. 4; Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521, 527). Im Umkehrschluß folgt daraus allerdings auch, daß der Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (Transportunternehmen) einer Privatisierung uneingeschränkt offen steht. Eine Privatisierungsschranke ergibt sich insoweit auch nicht aus der Gewährleistungspflicht des Bundes
4 GG (vgl. Gersdorf in von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Art. 87 e Rdn. 63; Schmidt-Aßmann/Röhl DÖV 1994, 577, 582; Brosius-Gersdorf DÖV 2002, 275, 279 f.).
4 GG gewährleistet der Bund, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz (soweit sie nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen) Rechnung getragen wird. Diese Gewährleistungsgarantie reicht
einhelliger Auffassung aber weniger weit als der Aufgabengehalt des früheren Art. 87 Abs. 1 GG aF. Sie ist begrenzt durch das Prinzip der Privatwirtschaftlichkeit. So hat der Bund nur für eine adäquate Grundversorgung mit Eisenbahninfrastrukturangeboten und Eisenbahnverkehrsdienstleistungen Sorge zu tragen, ohne etwa eine flächendeckende, optimale Schieneninfrastruktur oder den Erhalt des status quo garantieren zu müssen. Ihm steht insoweit eine erhebliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. Gersdorf in von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Rdn. 71; Jarras/Pieroth Rdn. 5; Windthorst in Sachs, GG-Komm. 3. Aufl. Rdn. 51 f., 53 f. jeweils zu Art. 87 e; Schmidt-Aßmann/Röhl DÖV 1994, 577, 584).
Maßgabe des BSchWAG umfassen, während die Eisenbahnen des Bundes die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege tragen (§§ 1, 4, 8 BSchWAG). Der Bund beeinflußt insofern -wie auch das Landgericht festgestellt hat -durch die Planung und Finanzierung die grundsätzliche Entscheidung darüber, welche Strecken ausbzw. neu gebaut werden. Dabei gibt es allein im Bereich der Neuund Ausbauinvestitionen, in die der überwiegende Teil der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel fließt, konkrete Vorgaben für die Verwendung der Gelder durch öffentlichrechtliche Verträge. Im Bereich der sog. Erhaltungsinvestitionen werden vom Bund Baukostenzuschüsse ohne nähere Verwendungsbestimmung oder Einflußnahme gezahlt, während die Deutsche Bahn AG die Unterhaltungsinvestitionen selbst finanzieren muß. Eine gewisse Einflußnahme mit Mitteln des Eisenbahnverwaltungsrechts ist
den Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG = Art. 5 ENeuOG) möglich: Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AEG bedarf die Einstellung einer Strecke oder eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs (ebenso wie die deutliche Verringerung der Kapazität einer Strecke) wegen Unzumutbarkeit des weiteren Betriebs der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch das Eisenbahnamt (EBA). Allerdings darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht auf Dauer an der unrentablen Strecke festgehalten werden;
5 AEG ist die Versagung der Genehmigung maximal für die Dauer eines Jahres möglich, danach gilt die Genehmigung als erteilt. Weitergehende Einflußmöglichkeiten des Bundes auf die Geschäftstätigkeit der Deutsche Bahn AG werden durch die dargestellten öffentlichrechtlichen Regelungen nicht begründet. Insbesondere enthält das Regelungsinstrumentarium des BSchWAG keine Instrumente, um vom Bund erwünschte Projekte notfalls auch gegen den Willen der Deutschen Bahn AG umzusetzen (vgl. Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521,554). bb) Dem Bund stehen allerdings als Alleinaktionär der Deutschen Bahn AG entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Einflußmöglichkeiten zu. Da bei der Aktiengesellschaft -anders als bei der GmbH -die Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung als Beschlußorgan der Aktionäre im wesentlichen auf die in § 119 Abs. 1 AktG aufgelisteten Gegenstände (z. B. die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite, Satzungsänderungen, Maßnahmen der Eigenkapitalbeschaffung etc.) beschränkt ist -was auch für Gesellschaften mit nur einem Aktionär wie die Deutsche Bahn AG gilt -kann der Bund nur über die Hauptversammlung die Initiative ergreifen oder den Verwaltungsorganen Vorstand und Aufsichtsrat Vorgaben machen, wo das Aktienrecht der Hauptversammlung Zuständigkeiten zuweist. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß der Bund als Alleinaktionär seinen Einfluß bei Besetzung des Vorstandsund der Aufsichtsratsposten geltend machen kann. Um einen umfassenden Einfluß auf die Deutsche Bahn AG ausüben zu können, hätte allerdings für den Bund die Möglichkeit des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags gemäß §§ 291 ff. AktG bestanden, um ein Weisungsrecht mit Folgepflicht für den Vorstand zu begründen (§ 308 Abs. 1 und 2 AktG). Die Tatsache, daß der Bund hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, korrespondiert mit der Absicht des Gesetzgebers, den Einfluß des Bundes auf die Unternehmensführung der Deutsche Bahn AG so gering wie möglich zu halten. Daraus ergibt sich eine weitere Beschränkung der Einflußnahme. Besteht, wie hier, kein Beherrschungsvertrag, so darf
G ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft zu veranlassen, Maßnahmen zu ihrem
teil zu treffen. Eine solche
teilige Maßnahme wäre etwa die Erbringung vom Bund
G nur dann, wenn die
teile der Gesellschaft vollständig ausgeglichen werden, d. h. der Bund müßte insoweit gegebenenfalls für einen finanziellen Ausgleich sorgen (sog.
teilsausgleich). Auch in diesem Fall hätte der Bund aber kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand (vgl. zum Ganzen Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521, 554 ff., 557; Gersdorf in von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz
prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Solche werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. II. Die Revision des Angeklagten Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr
GB schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten
GB auch, soweit Zahlungen an den Mitangeklagten L. nicht nur für "die Weitergabe von Informationen im Vorfeld von Vergabeverfahren", sondern auch dafür geleistet wurden, daß dieser sich bei den zuständigen Entscheidungsträgern für die Produkte der K. GmbH im bahninternen Zulassungsverfahren verwenden, sie von deren technischen Vorteilen überzeugen und Verantwortliche finden sollte, die zur Erprobung der neuen Produkte bereit waren. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß sich als entscheidendes Hindernis für die Einführung der Produkte der K. GmbH, die allerdings auch noch technischer Verbesserung bedurften, die Zulassungspraxis der Bahn darstellte. Danach erfolgt die bahninterne Zulassung neuer Produkte in zwei Schritten: zum einen ist eine Sicherheitsbescheinigung, zum anderen eine sog. Anwenderbescheinigung, die wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung trägt, erforderlich. Diese Hürde sollte mit Hilfe des Mitangeklagten L. genommen werden. § 299 Abs. 2 StGB stellt das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist, unter Strafe. Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen
der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH NJW 2003, 2996 , 2997; BGHSt 10, 358 , 367 zu § 12 UWG aF; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 31). Entgegen der Meinung der Revision und der Vorbehalte des Generalbundesanwalts bestehen am Vorliegen einer Wettbewerbslage keine Bedenken. Dem steht nicht entgegen, daß die insoweit von dem Mitangeklagten erwartete Hilfe sich auf die bahninterne Zulassung der Produkte der K. GmbH bezog und das Zulassungsverfahren für sich gesehen nicht durch eine Wettbewerbssituation gekennzeichnet ist. Wie die Revision selbst ausführt, ist die Zulassung unabdingbare Voraussetzung für die Bewerbung um einen Auftrag der Deutschen Bahn AG. Ihr Zweck ist es gerade, den potentiellen Anbieterkreis einzugrenzen. Unmittelbare Folge der Zulassung ist daher die Verbesserung der Wettbewerbssituation des Anbieters der zugelassenen Produkte und zwar nicht nur gegenüber anderen Konkurrenten, die sich um die Zulassung bemühen, sondern auch gegenüber den Konkurrenten, die bereits eine Zulassung für ihre Produkte innehaben -wie hier die Herstellerfirma der im Urteil erwähnten V. -Schienenbefestigungen -, deren Wettbewerbssituation sich durch das Hinzutreten eines weiteren Konkurrenten mit zugelassenen Produkten verschlechterte. Zwar führt die Zulassung der Produkte nicht schon ohne weiteres zu einer Bevorzugung bei der Auftragsvergabe selbst. Daß aber bereits in der Aufnahme in den Kreis der möglichen Auftragnehmer eine Bevorzugung im Wettbewerb im Hinblick auf das Vergabeverfahren zu sehen ist, zeigt etwa der denkbare Fall, daß der Auftrag gerade demjenigen erteilt wird, der die Zulassung mit unlauteren Mitteln erlangt hat. Daß damit andere Konkurrenten benachteiligt würden, liegt auf der Hand. Dem kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, daß die Zulassung eines weiteren Anbieters nicht zu weniger, sondern zu mehr Wettbewerb führt. Dies träfe nur dann zu, wenn dieser Anbieter seine Position nicht auf unlautere Weise erreicht hätte. Die Frage, ob eine Bevorzugung im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB darin gesehen werden kann, daß Hilfe bei der Erlangung für die dem Vergabeverfahren vorgeschaltete Zulassung vereinbart wird, kann daher trotz der organisatorischen Selbständigkeit des bahninternen Zulassungsverfahrens nicht losgelöst von den Auswirkungen für das künftige Vergabeverfahren behandelt werden und ist im Hinblick auf die Verflechtung zwischen dem Zulassungsund Vergabeverfahren zu bejahen. Soweit der Generalbundesanwalt verfassungsrechtliche Bedenken gegen "die Vorverlagerung der Strafbarkeit" erhoben hat, teilt der Senat diese im Ergebnis nicht. Der Schutzzweck des Gesetzes, der darin gesehen wird, daß nicht nur der redliche Wettbewerb geschützt, sondern "im öffentlichen Interesse den Auswüchsen im Wettbewerb überhaupt gesteuert werden soll" ( BGHSt 10, 358 , 367 zu § 12 UWG aF), gebietet eine weite Auslegung des Wettbewerbsbegriffs. Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auslegung hat sich durch die Novellierung der Vorschrift und Verlagerung in das Strafgesetzbuch, die ausschließlich auf redaktionellen Gründen beruht (vgl. BGHSt 46, 310 , 316, 317 m.w.N.) nicht geändert und entspricht auch der zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 1955, 342 f.; 1984, 823 ; WRP 1993, 396 , 397). Daß die von dem Mitangeklagten L. erwartete und geleistete Bevorzugung unlauter war, ergibt sich schon daraus, daß er zu der Hilfeleistung (mindestens auch) aus sachfremden Motiven, nämlich den vereinbarten Zahlungen veranlaßt werden sollte. Da das Zulassungsverfahren gerade für das spätere Vergabeverfahren von entscheidender Bedeutung ist, ist es auch fernliegend, daß der Angeklagte die Verbesserung der Wettbewerbssituation und die damit verbundene Beeinträchtigung der Position von Mitbewerbern nicht erkannt hat. Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
teil des Angeklagten auf. Rissingvan Saan Detter Bode Otten Roggenbuck Permalink: http://openjur.de/u/196473.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.