49). Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55 Abs. 1 SGB I von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 SGB I das aus der Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Guthaben der Pfändung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des Anspruchs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar gewesen wäre. Es gelten die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, weil sich gemäß § 54 Abs. 4 SGB I die Pfändung von laufenden Sozialgeldleistungen nach den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Normen richtet. Grundsätzlich ist zur Bestimmung der Reichweite des verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I zunächst festzustellen, welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pfändung des Anspruchs gegen den Leistungsträger für die gesamte Bezugsperiode pfandfrei hätte belassen werden müssen. Dabei ist zwischen nicht privilegierten Gläubigern und Unterhaltsgläubigern zu unterscheiden und entweder die Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO zugrunde zu legen oder von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO (bzw. von § 850f Abs. 2 ZPO) auszugehen. Von dem danach für die gesamte Bezugsperiode als unpfändbar ermittelten Betrag ist dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu belassen, der dem in Zeiteinheiten ausgedrückten Verhältnis der Zeitspanne zwischen Pfändung und dem nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zahlungsperiode entspricht (vgl. Zöller/Stöber,
50). b) Das Vollstreckungsgericht durfte bei Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht anordnen, daß die Drittschuldnerin (das Geldinstitut) den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I -unabhängig von einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts -von sich aus beachten muß. Denn die Freigabe des nach dieser Vorschrift pfandfreien Betrages aus der Vollstreckung obliegt allein dem Vollstreckungsgericht (vgl. Stein/Jonas/ Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 124; Zöller/Stöber,
51). Für den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ist die Reichweite des Pfändungsbeschlusses -anders als während der ersten sieben Tage seit der Gutschrift der Überweisung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB I) -nicht mehr eingeschränkt. Dieser erfaßt somit nach Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Daher ist es dem Geldinstitut gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten (vgl. Schuschke/Walker,
19; Zöller/ Stöber,
51; Stöber, Forderungspfändung
Rn. 1439i). Der Schuldner muß deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 f; LG Göttingen JurBüro 2001, 492 ; LG Koblenz JurBüro 1998, 47 ; Zöller/Stöber,
51; Stöber, Forderungspfändung
Rn. 1439i). c) Dieses Ergebnis wird durch weitere Überlegungen bestätigt. § 55 Abs. 4 SGB I stellt das aus der Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung entstandene Guthaben dem Bargeld gleich. Wie bei dessen Pfändung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. § 811 Nr. 8 ZPO) hat daher die Feststellung, daß von der Pfändung des Kontoguthabens der nach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbare Betrag ganz oder teilweise nicht erfaßt wird, durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht durch das als Drittschuldner beteiligte Geldinstitut zu erfolgen, zumal das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit bei Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses in der Regel noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Stöber, Forderungspfändung
Rn. 1439i). Dem Geldinstitut ist nicht wie einem Träger der Sozialversicherung oder einem Arbeitgeber aufgegeben, zu Gunsten des Schuldners bestehende Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850 ff ZPO) unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten und den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfandfreien Betrag selbst festzustellen. Es ist ihm nicht zumutbar und häufig -jedenfalls ohne freiwillige Mitwirkung des Schuldners -auch nicht möglich, die erforderliche Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners als Grundlage für dessen Bemessung mit einem vertretbaren personellen und sachlichen Aufwand sicher vorzunehmen (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 476 f; LG Koblenz JurBüro 1998, 47 ). Die Richtigkeit der vom Schuldner gemachten Angaben kann es kaum überprüfen. Nur wegen der Kontoverbindung hat es keine Fürsorgeund Aufklärungspflichten, die denen eines Leistungsträgers der Sozialversicherung auf Grund des sozialversicherungsrechtlichen oder eines Arbeitgebers auf Grund des arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnisses vergleichbar sind. Die Bestimmung des bei der Unterhaltsvollstreckung nach § 850d ZPO unpfändbaren Teils einer laufenden Sozialleistung steht ihm ohnehin nicht zu (vgl. Stöber, Forderungspfändung
Rn. 1439i). Vor allem spricht auch die Interessenlage der an der Kontenpfändung Beteiligten gegen eine Verpflichtung des Geldinstituts, den verlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne eine gerichtliche Entscheidung zu beachten. Gläubiger und Schuldner als die unmittelbar Betroffenen haben die ihnen vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, dessen Reichweite im Rahmen der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO vom Gericht klären zu lassen. Der dem Empfänger von Sozialleistungen zustehende Pfändungsschutz wird dadurch nicht unzumutbar erschwert (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 , 471). Wenn das Geldinstitut den pfandfreien Betrag selbst festzustellen hätte, müßten Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Pfändungsschutzes in einem Verfahren gegen das gleichzeitig vom Gläubiger und vom Schuldner bedrohte Geldinstitut ausgetragen werden (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 , 471), obwohl dieses nur als Drittschuldner betroffen ist und dem Gläubiger sowie dem Schuldner neutral gegenüber steht. d) Dem Beschwerdegericht ist einzuräumen, daß die -allerdings nicht ganz eindeutigen -Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 42, 44, 46) und zu § 850k ZPO (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 49, 50) eher für die Intention des Gesetzgebers sprechen, das Geldinstitut solle den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfandfreien Betrages ohne eine gerichtliche Entscheidung freigeben. Angesichts der dargestellten, gegen eine solche Lösung sprechenden Gründe kommt diesem Auslegungskriterium indes keine entscheidende Bedeutung zu (zur begrenzten Bedeutung der sog. historischen Auslegung vgl. BVerfGE 1, 299 , 312; 8, 274 , 307; 10, 234 , 244; 11, 126 , 129 f). Kreft Raebel v. Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck Permalink: http://openjur.de/u/196498.html Kommentare
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