Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg -
(2)Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklauselder Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02 , WM 2004, 426 , 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02 , WM 2004, 426 , 429, für BGHZ vorgesehen), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind. III. 1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Beklagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege erstellt. 2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalbgemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242 , 404 BGB). Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Besteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.
- a)Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02 , WM 2004, 426 , 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Regelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungsbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten, zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfaltsund Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02 , WM 2004, 426 , 429, für BGHZ vorgesehen).
- b)Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 , WM 2002, 1440 , 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninhaber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Kartennummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Bereicherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitätsprüfung schützen soll, mitverursacht worden.
- c)Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zustehen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Akzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden. Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl Permalink: https://openjur.de/u/196538.html ( https://oj.is/196538 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 61 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c