1. Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freih
Art. 137Abs.
3, 4 WRV verkannt.
- a)Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hindere § 41 Abs. 1 BGB nicht daran, das Recht, den Verein aufzulösen, auf einen Dritten zu übertragen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn auch die Mitgliederversammlung diese Befugnis habe. Die Satzungsbestimmungen über die Wahl der Vereinsmitglieder durch die Bahá'í-Gemeinde und deren Ausscheiden infolge Neuwahl seien mit §§ 38 und 58 BGB vereinbar. Wie sich aus den §§ 25 und 40 BGB ergebe, stelle es das staatliche Recht in das Belieben des Vereins, derartige Regelungen zu treffen. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch könnten auch keine Bedenken hergeleitet werden gegen die Kompetenz des Nationalen Geistigen Rates zum Ausschluß eines Mitglieds des örtlichen Geistigen Rates (Art. 4 Abs. 2 der Satzung) und zur Bestimmung von dessen Zuständigkeit (Art. 11 Abs. 1 Buchst.
- c)sowie gegen die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehene Genehmigungspflicht für Satzungsänderungen und die Übertragung des Vermögens des Geistigen Rates bei dessen Auflösung auf den Nationalen Geistigen Rat (Art. 14 Abs. 2). Insgesamt ließen die vom Oberlandesgericht beanstandeten Satzungsbestimmungen keinen unzulässigen Fremdeinfluß außenstehender Dritter auf den Beschwerdeführer zu 1) zu. Dessen Einbindung in den hierarchischen Aufbau der Religionsgemeinschaft der Bahá'í sei zwingend durch deren Grundsätze und Prinzipien vorgegeben, die auf göttlicher Offenbarung beruhten.
- b)Die Versagung der Rechtsfähigkeit verletze den Beschwerdeführer zu 1) in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und verstoße gegen Art.
Art. 137Abs.
3 und 4 WRV. Von diesen Verfassungsbestimmungen sei auch der organisatorische Aufbau der Religionsgesellschaft erfaßt einschließlich des Rechts, für ein gemeindliches Leitungsorgan die Rechtsfähigkeit anzustreben. Für das hier maßgebliche Selbstverständnis der Bahá'í sei es unabdingbar, daß die Leitungsorgane der örtlichen Gemeinden, nicht aber die Gemeinden selbst, Rechtsfähigkeit erlangen. Das Grundgesetz räume in Art.
Art. 137Abs.
2 bis 5 WRV den Religionsgemeinschaften ein grundsätzliches Wahlrecht in bezug auf die Rechtsform ein. Nachdem den Bahá'í der angestrebte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versagt werde, müsse dem Beschwerdeführer zu 1) die Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht zuerkannt werden. Selbst wenn die vom Oberlandesgericht gefundene Auslegung des Vereinsrechts für nichtreligiöse Vereine zutreffen sollte, wirke sie sich auf den Beschwerdeführer zu 1) aufgrund seiner religiösen Zielsetzung und der daraus zwingend folgenden Einbindung in die nationale und internationale Ordnung der Bahá'í härter aus als auf jene und könne daher für ihn nicht gelten. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien als Vorstandsmitglieder des Beschwerdeführers zu 1) in ihrem durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Recht auf Wahrnehmung religionsgesellschaftlicher (Leitungs-)Aktivitäten verletzt. IV. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister der Justiz und das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg geäußert. Beide halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. 1. Der Bundesminister der Justiz trägt vor, aus Art. 4 Abs. 2 und Art.
Art. 137Abs.
3 WRV könne nicht unmittelbar unter Berufung auf die Glaubensinhalte der Bahá'í-Religion ein Anspruch auf Erlangung der Rechtsfähigkeit für den Beschwerdeführer zu 1) hergeleitet werden. Art. 4 Abs. 2 GG verpflichte den Staat zur Respektierung des Glaubens und zum Schutz der Religionsausübung, nicht aber zur Schaffung rechtlicher Regelungen, die den jeweiligen Glaubensinhalten einzelner Religionsgesellschaften entsprächen. Fraglich sei bereits, ob Art. 137 Abs. 3 WRV den Erwerb der Rechtsfähigkeit durch den Beschwerdeführer zu 1) überhaupt erfasse; Art. 137 Abs. 4 WRV, der auf den Beschwerdeführer zu 1) als bloßer Untergliederung einer Religionsgemeinschaft allerdings nicht unmittelbar anwendbar sei, treffe nämlich gerade für diesen Bereich eine ausdrückliche Regelung. Jedenfalls könne der Geistige Rat die Rechtsfähigkeit nur nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes erlangen; geringere Anforderungen, als sie Art. 137 Abs. 4 WRV für die Eintragung einer Religionsgesellschaft als Verein stelle, könnten insoweit nicht gelten. Die Gerichte hätten bei ihrer Entscheidung über die Eintragung des Beschwerdeführers zu 1) Bedeutung und Tragweite des Art.
Art. 137Abs.
3 und 4 WRV nicht verkannt.
- Nach Auffassung des Ministers für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg verstößt die Satzung nicht nur gegen einzelne Vorschriften des zwingenden Rechts. Sie weiche auch in ihrer Gesamtheit so erheblich von dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Typus des autonomen Vereins ab und setze den Beschwerdeführer zu 1) so dominierenden Fremdeinflüssen aus, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts, gemessen an den vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nicht beanstandet werden könne. Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des einschlägigen Verfassungsrechts ergebe sich nichts anderes. Die Beschwerdeführer hätten auch bisher nicht schlüssig dargelegt, daß der Glaube der Bahá'í im einzelnen die Organisationsregeln fordere, die vom Oberlandesgericht als unvereinbar mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erachtet wurden. Es liege vielmehr nahe, daß die Glaubenslehre eine gewisse Flexibilität in der Ausgestaltung der Organisationsstruktur einräume. B. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
- Der Beschwerdeführer zu 1) ist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde befugt. Als Vereinigung von Personen kann er, unabhängig von gegebener Rechtsfähigkeit, die mögliche Verletzung eines Grundrechts geltend machen (vgl. BVerfGE 3, 383 [391]). Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerade die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu 1) die Eintragung als Verein und damit die Erlangung der Rechtsfähigkeit ohne Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verweigert werden darf. Der Beschwerdeführer zu 1) behauptet, er werde in seiner Freiheit der Religionsausübung dadurch verletzt, daß ihm mit der Verweigerung seiner Eintragung in das Vereinsregister unmöglich gemacht werde, sich so zu organisieren, wie es seiner im wesentlichen durch den Glaubensinhalt der Bahá'í zwingend vorgegebenen inneren Verfassung entspreche. Damit ist der Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit berührt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1) ist auch hinreichend substantiiert; nach seinem Vortrag ist der Sach- und Lebensbereich der Religionsfreiheit betroffen und erscheint eine Verletzung des Gewährleistungsinhalts des Grundrechts möglich.
- Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) bringen vor, die Ablehnung der Eintragung des Beschwerdeführers zu 1) mache es ihnen unmöglich, sich im Rahmen ihrer Glaubensgemeinschaft entsprechend den für die bindenden Vorgaben der ihr zuteil gewordenen Offenbarung zu organisieren und so ihre Religion auszuüben. Mit diesem Vortrag haben sie die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade auch ein Individualgrundrecht ist, hinreichend dargetan. Daß die Beschwerdeführer zu 3) und 4) inzwischen nicht mehr dem örtlichen Geistigen Rat angehören, hat das ursprünglich bestehende Interesse an einer Sachentscheidung nicht entfallen lassen. Wie sich eine Änderung der Sachlage auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, ist für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Zwecke des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu entscheiden ( BVerfGE 76, 1 [38]). Im vorliegenden Fall ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage und weiter zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer zu 3) und 4) bei Wahlen erneut Mitglieder des örtlichen Geistigen Rates der Bahá'í werden können und weitere gerichtliche Verfahren bei erneuten Anträgen auf Eintragung in das Vereinsregister möglich sind (vgl. auch BVerfGE 21, 139 [143]).
- Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde fehlt nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht seine Entscheidung auch auf die von den Beschwerdeführern nicht beanstandete Erwägung gestützt hat, Art. 9 Abs. 2 der Satzung gewährleiste hinsichtlich der Einberufung der Mitgliederversammlung nicht den von § 37 Abs. 1 BGB geforderten Minderheitenschutz. Insoweit handelt es sich ersichtlich um eine Frage, die im fachgerichtlichen Verfahren nur eine untergeordnete Rolle spielte. Die Beschwerdeführer sind zu einer Änderung der Satzung in diesem Punkt bereit. Es ist ihnen nicht zuzumuten, nach einer solchen Änderung erneut ein offensichtlich aussichtsloses Verfahren zu durchlaufen. C. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Entscheidungen der Gerichte werden der Bedeutung des in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG/137 Abs. 2 und 4 WRV gewährleisteten Grundrechts der religiösen Vereinigungsfreiheit für die Auslegung (und Handhabung) des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gerecht und verletzen dadurch die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten. I. Dem örtlichen Geistigen Rat der Bahá'í Tübingen und den Gläubigen der Bahá'í-Gemeinschaft steht das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu. Zwar können nicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen; vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt -- als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung -- den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten, die dabei freilich keine freie Bestimmungsmacht ausüben, sondern den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion zugrundezulegen haben. Im vorliegenden Fall braucht hierauf jedoch nicht näher eingetreten zu werden, da der Charakter des Baha i- Glaubens als Religion und der Bahá'í-Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nach aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem wie auch religionswissenschaftlichem Verständnis offenkundig ist. II. Die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfaßt auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie sie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den einschlägigen, durch Art. 140 GG einbezogenen Weimarer Kirchenartikeln ergibt.
- Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht ausdrücklich benannt; eigens gewährleistet werden die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die Freiheit der Religionsausübung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Art. 4 GG verbürgte Religionsfreiheit jedoch umfassend zu verstehen (vgl. BVerfGE 24, 236 [244 ff.]). Die Intention des Verfassungsgebers war nach der Erfahrung der Religionsverfolgung durch das NS-Regime darauf gerichtet, Religionsfreiheit nicht nur in bestimmten Teilfreiheiten, sondern voll zu gewährleisten. Jedenfalls sollte keines der religiösen Freiheitsrechte, die als Ergebnis jahrhundertelanger geschichtlicher Entwicklung in der Weimarer Verfassung Anerkennung gefunden hatten, nunmehr ausgeschlossen sein. Zu diesen religiösen Freiheitsrechten gehörten die Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Bekenntnisfreiheit, die Freiheit der privaten und öffentlichen Religionsausübung (Kultusfreiheit) und die religiöse Vereinigungsfreiheit (vgl. Art. 135 , 136 , 137 Abs. 2 WRV und G. Anschütz, Die Religionsfreiheit, in: Anschütz/Thoma [Hrsg.], HDStR, Bd. 2, 1932, § 106, S. 681 ff.). Dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. In den Beratungen des Parlamentarischen Rates enthielt der spätere Art. 4 seit der Vorlage des Grundsatzausschusses und der ersten Lesung im Hauptausschuß als Satz 2 des Abs. 1 ausdrücklich die Gewährleistung der religiösen Vereinigungsfreiheit ("Das Recht zur Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgesellschaften wird anerkannt"). Erst in der vierten Lesung im Hauptausschuß am
- Mai 1949 -- nach der Übernahme des Weimarer Kirchenkompromisses in das Grundgesetz -- wurde dieser Satz mit der Begründung gestrichen, er sei nunmehr entbehrlich, weil Art. 137 Abs. 2 WRV Bestandteil des Grundgesetzes geworden sei (v.Doemming/Füßlein/Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes: JöR, N.F., Bd. 1, S. 73 ff.; Parl.Rat, HA-Prot.,
- Sitzung am 4.5.1949, S. 745). Daraus ergibt sich, daß nach dem Willen des Parlamentarischen Rats die religiöse Vereinigungsfreiheit verfassungsrechtlich gewährleistet sein und bleiben sollte. Es wäre diesem Befund und dem Willen des Verfassungsgebers gerade entgegengesetzt, ihr wegen der Herausnahme aus Art. 4, die nur erfolgte, um eine Doppelgewährleistung zu vermeiden, nunmehr die Zugehörigkeit zur grundrechtlich garantierten Religionsfreiheit abzusprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sich für die Gewährleistung der religiösen Vereinigungsfreiheit auf Art. 140 GG/137 Abs. 2 WRV bezieht und sie in dessen normativem Gehalt mitumfaßt.
- Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfaßt die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Schon der Begriff der Religionsgesellschaft weist darauf hin, daß ein Zusammenschluß auf dem Boden der staatlichen Rechtsordnung gemeint ist und nicht etwa nur eine rein geistliche Kultgemeinschaft. Die Möglichkeit der Bildung einer Religionsgesellschaft soll den Weg eröffnen, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des gemeinsamen religiösen Zwecks zu organisieren, eine rechtliche Gestalt zu geben und am allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit ist kein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform gemeint, etwa die des rechtsfähigen Vereins oder einer sonstigen Form der juristischen Person; gewährleistet ist die Möglichkeit einer irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Dem entspricht es, daß Art.
Art. 137Abs.
4 WRV den Religionsgesellschaften die Möglichkeit eröffnet und gewährleistet, die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erwerben. Diese Vorschriften haben wie jedermann so auch die Religionsgesellschaften grundsätzlich zu beachten. Es verschlägt daher nichts, wenn eine Religionsgesellschaft oder eine ihrer Gliederungen wegen einer glaubensbegründeten besonderen Organisation eine bestimmte Rechtsform, die sie erstrebt, nicht erlangen kann. Die religiöse Vereinigungsfreiheit gebietet allerdings, das Eigenverständnis der Religionsgesellschaft, soweit es in den Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, bei der Auslegung und Handhabung des einschlägigen Rechts, hier des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs, besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401] m.w.N.). Das bedeutet nicht nur, daß die Religionsgesellschaft Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen darf. Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen; dies darf allerdings nicht dazu führen, unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer zu vernachlässigen. Unvereinbar mit der religiösen Vereinigungsfreiheit wäre ein Ergebnis, das eine Religionsgesellschaft im Blick auf ihre innere Organisation von der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr gänzlich ausschlösse oder diese nur unter Erschwerungen ermöglichte, die unzumutbar sind. III. Dem dargelegten normativen Gehalt der religiösen Vereinigungsfreiheit werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs läßt es zu, besonderen Anforderungen an die innere Organisation Rechnung zu tragen, die sich aus der Eigenart von religiösen Vereinen ergeben, die Teilgliederungen einer Religionsgesellschaft sind oder mit ihr in besonderer Verbindung stehen. Dies ist, da den Bahá'í die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zur Verfügung steht (nachfolgend 1), im Blick auf den örtlichen Geistigen Rat aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch verfassungsrechtlich geboten (nachfolgend 2). 1. Die Bahá'í-Gemeinschaft kann die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 5 WRV nicht erlangen. Mit dieser Organisationsform würden zwar die bestehenden Probleme gelöst, denn im Rahmen der "Körperschaft des öffentlichen Rechts", die im Regelungszusammenhang des Art. 137 Abs. 5 WRV nur als Mantelbegriff fungiert, ließe sich die Einfügung in eine hierarchische Struktur, wie sie für die Bahá'í von ihrer Glaubenslehre vorgegeben erscheint, organisatorisch voll verwirklichen. Das zeigt etwa das Beispiel der Römisch-Katholischen Kirche, für die insoweit eine hierarchische Organisationsstruktur bestimmend ist, die ohne Abstriche für das staatliche Recht Geltung gewinnt. So werden Pfarreien nach Anhörung des diözesanen Priesterrats allein durch den Ortsbischof errichtet und aufgelöst, ohne daß dafür der Rat oder die Zustimmung des Pfarrers, der Pfarrangehörigen oder eines von den Pfarrangehörigen gewählten Gremiums erforderlich wäre (Can. 515, § 2 i.V.m. Can. 127, §§ 1 und 2 CIC). Die Beschwerdeführer haben indes dargelegt, daß für die Bahá'í-Gemeinschaft nach den einschlägigen Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und nach dem Ergebnis einer Anfrage beim Hessischen Kultusministerium die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für sie nicht in Frage komme; sie habe im Jahre 1986 in der Bundesrepublik nur etwa 4.000 bis 5.000 Mitglieder, die sich zudem auf etwa 50 örtliche Bahá'í-Gemeinden verteilten. Es läßt sich nicht sagen, daß die Verweigerung der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts angesichts dieser Umstände im Blick auf die Kriterien des Art. 137 Abs. 5 WRV rechtsfehlerhaft oder gar mißbräuchlich wäre. Daher kann dahinstehen, ob die Bahá'í-Gemeinschaft, wäre die Erlangung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für sie möglich, ohne Einbuße in dem Freiheitsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG darauf auch verwiesen werden könnte, oder ob ihr insoweit die Wahl der Rechtsform offenstünde. 2. Es ist im Rahmen des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich und verfassungsrechtlich geboten, die glaubensbedingten Anforderungen an die innere Organisation des örtlichen Geistigen Rates der Bahá'í als religiöser Verein und Teilgliederung einer Religionsgesellschaft besonders zu berücksichtigen.
- a)Die von den Gerichten mit dem Grundsatz der Selbständigkeit und Selbstverwaltung (Vereinsautonomie) für unvereinbar angesehenen Bestimmungen der vorgelegten Satzung über das Zustandekommen der Mitgliedschaft (Art. 3 Abs. 2), den Ausschluß von der Mitgliedschaft (Art. 4 Abs. 2) und die Auflösung des Vereins (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b), die Erfordernisse einer Satzungsänderung (Art. 13 Abs. 2) und die Abgrenzung der Aufgaben des Vereins (Art. 11 Abs. 1 Buchst.
- c)betreffen nicht diejenigen Bestimmungen des Vereinsrechts, die im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs die nach außen wirkenden Angelegenheiten und Rechtsverhältnisse regeln (Bestellung und Abberufung des Vorstands, dessen Vertretungsmacht, Haftung des Vereinsvermögens, Liquidation bei Auflösung des Vereins u.a.m.). Sie beziehen sich allein auf die innere Organisation des Vereins.
- b)Die beanstandeten Regelungen stehen nicht in Widerspruch zum Wortlaut vereinsrechtlicher Vorschriften über die innere Organisation des Vereins. Die in § 41 BGB geregelte Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung wird nicht ausgeschlossen, sondern durch das Auflösungsrecht des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í ergänzt; über die Art und Weise des Zustandekommens der Mitgliedschaft enthält § 58 BGB ebensowenig eine Regelung wie über Ausschlußmöglichkeiten; die Bestimmung des § 33 BGB über Satzungsänderungen ist dispositiv (§ 40 BGB); über die Abgrenzung von Vereinsaufgaben besteht keine gesetzliche Regelung.
- c)Die Gerichte begründen die Unzulässigkeit der genannten Satzungsbestimmungen denn auch allein aus der Unvereinbarkeit mit dem das Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Vereinsautonomie. Dieser Grundsatz der Vereinsautonomie ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrücklich festgelegt; er wird vielmehr durch Rechtsprechung und Lehre der Gesamtheit der Vorschriften entnommen, die die Konstituierung und Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurückführen, und als darin vorausgesetzt angesehen. Sein Ziel ist, der Privatautonomie vergleichbar, den Charakter des Vereins als eines vornehmlich von der Willensbestimmung und -betätigung seiner Mitglieder getragenen Personenverbandes zu wahren (KG, OLGZ 1974, S. 385 [387]; RGRK-Steffen, 12. Aufl., Rdnrn. 31 f. vor § 21, § 25 Rdnr. 1; Staudinger-Coing, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 21-54, Rdnr. 38; AK-Ott, § 25 Rdnrn. 15 f.; vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/2, 1983, S. 189 f.). Es gehört zu dieser Autonomie, den mit ihr ausgestatteten Einrichtungen das Recht einzuräumen, sich die ihren Zwecken entsprechende Organisation selbst zu geben und diese frei zu bestimmen, soweit dem nicht zwingende Vorschriften oder dem Wesen der entsprechenden Institution zu entnehmende Grundsätze entgegenstehen. In der Rechtsprechung wird hervorgehoben, daß diese Autonomie auch in der Weise ausgeübt werden kann, daß das Selbstverwaltungsrecht des Vereins satzungsmäßig beschränkt wird; auch eine solche Beschränkung stellt die Ausübung von Autonomie dar; es bedeutete daher eine Beschneidung von Autonomie, wenn solche Regelungen für unzulässig erklärt würden (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [387]; Dütz, 2. FS für Herschel, 1982, S. 55 [73 ff.]; a.A. Flume, a.a.0., S. 194 ff.). Der Grundsatz der Vereinsautonomie, wie er in Rechtsprechung und Schrifttum verstanden wird, wird somit von zwei nicht notwendig parallel laufenden inhaltlichen Tendenzen geprägt: Einerseits schützt er die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann, andererseits bewahrt er die Selbstbestimmung des Vereins und seiner Mitglieder vor einer Entäußerung, die die eigene Willensbestimmung nahezu vollständig zum Erliegen bringt. Er schließt es nicht aus, ist vielmehr dafür offen, bei seiner Auslegung und Anwendung beide Tendenzen unter Berücksichtigung des konkreten Falles, d.h. auch bezogen auf Zweckausrichtung und Eigenart des in Frage stehenden Vereins, zum Ausgleich zu bringen. So wird es mit der Vereinsautonomie für vereinbar gehalten, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb deren die Unterverbände -- sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine -- zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen (Reichert/ Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 4. Aufl. 1987, Rdnrn. 2098 ff.; Soergel-Hadding, Rdnrn. 53 vor § 21; BGHZ 90, S. 331 ).
- d)Wird dabei die Eigenart religiöser Vereine, die sich als Teil einer Religionsgemeinschaft organisieren, bedacht, so liegt es im Blick auf die vielfach zu beobachtende glaubensgebundene hierarchische innere Organisation von Religionsgesellschaften nahe, daß Vereine, die Teilgliederungen von Religionsgesellschaften sind oder mit ihnen in besonderer Verbindung stehen, sich in die Hierarchie ihrer Religionsgemeinschaft einfügen wollen. Darin kann nicht ohne weiteres die Unterwerfung unter eine Fremdbestimmung von außen gesehen werden, die die Selbständigkeit und Selbstverwaltung des Vereins in ihrem Kern trifft.
- aa)Die Autonomie in der Bildung und Organisation eines religiösen Vereins kann dahin betätigt werden, daß als Zweck des Vereins gewollt wird, eine Teilgliederung einer Religionsgemeinschaft zu sein und sich in deren religionsrechtlich bestimmte Struktur einzufügen. Solche selbstgesetzten Einordnungszwecke, die sich bei einem religiösen Verein gerade als Ausdruck der religiösen Selbstbestimmung der Mitglieder in ihrem gemeinsamen Glauben darstellen, müssen nicht schlechthin als Preisgabe der Selbstbestimmung des Vereins beurteilt werden. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, wie sie sich aus der religionsrechtlich vorausgesetzten hierarchischen Einordnung ergeben, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden; der Verein würde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [390]; BayObLGZ 1979, S. 303 [308 ff.]). Hiernach läßt es das Vereinsrecht zu, bei einem religiösen Verein, der sich als Teilgliederung einer Religionsgesellschaft konstituiert, Einschränkungen der autonomen Auflösungs-, Ausschließungs- oder Betätigungsbefugnis nicht als mit der Vereinsautonomie unvereinbare Fremdbestimmung von außen anzusehen, sofern sie der Sicherung der Einordnung in die größere Religionsgemeinschaft im Rahmen der bestehenden religionsrechtlichen Verknüpfung -- etwa der Wahrung der Identität der Glaubenslehre und grundlegender glaubensbedingter Lebensführungspflichten -- dienen und sich darauf begrenzen. Bei solcher Begrenzung der Eingriffsbefugnisse einer hierarchisch übergeordneten Instanz, die für sich nur eine Art Lehramt und entsprechende Jurisdiktionsbefugnisse beansprucht, bleibt noch ein hinreichender Bestand an Selbstbestimmung und Selbsttätigkeit des Vereins gewahrt.
- bb)Indem die Gerichte den in der Satzung normierten Einfluß des Nationalen Geistigen Rates auf Bestand, Mitgliedschaft und Betätigung des örtlichen Geistigen Rates generell als unzulässige Fremdbestimmung des Vereins von außen ansehen, haben sie die Eigenart religiöser Vereine, die sich als Teilgliederung einer Religionsgesellschaft glaubensgebunden hierarchisch organisieren, und damit die Bedeutung des Grundrechts der religiösen Vereinigungsfreiheit für die Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Vereinsautonomie verkannt. Sie haben den Nationalen Geistigen Rat wie eine fremde, von anderen Zielen und Interessen bestimmte Organisation angesehen, die beherrschenden Einfluß ausübt, ohne die durch die religionsrechtliche Verknüpfung gegebene Einheit und Gemeinsamkeit zu beachten. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des örtlichen Geistigen Rates durch die Gläubigen der örtlichen Bahá'í-Gemeinde. Diese sind kraft der religionsrechtlichen Verknüpfung ebenfalls nicht Fremde, die den Verein einer andersgerichteten Bestimmung von außen unterwerfen und dadurch seine Selbstbestimmung aufheben; vielmehr steht diese Art der Begründung der Mitgliedschaft mit dem Zweck des Vereins, als hierarchische Leitungsinstanz die Angelegenheiten der örtlichen Bahá'í- Gemeinde zu verwalten (Art. 2 Abs. 1 der Satzung und die Präambel), in Einklang und dient gerade seiner Verwirklichung.
- e)Ein unzulässiger Fremdeinfluß kann sich auch nicht daraus ergeben, daß bei Auflösung des Vereins durch den Nationalen Geistigen Rat das Vereinsvermögen diesem zufällt (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Satzung). Zielrichtung dieser Satzungsbestimmung ist nicht, dem Nationalen Geistigen Rat unter Ausnutzung seiner Auflösungsbefugnis den Zugriff auf fremdes Vermögen zum Zweck eigener Vermögensmehrung zu eröffnen. Hiergegen spricht bereits, daß nach der Satzung keine Beiträge erhoben werden, die den Zweck einer Vermögensansammlung verfolgen; die Finanzierung des Vereins erfolgt allein durch freiwillige Spenden; zudem hat sich der Verein ausdrücklich den rechtlichen Bindungen der Gemeinnützigkeit unterstellt (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Satzung). IV. Die genannten Entscheidungen verletzen danach die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG/137 Abs. 2 und 4 WRV, indem sie die Eigenart des örtlichen Geistigen Rates als religiöser Verein und Teilgliederung einer Religionsgesellschaft bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vereinsautonomie nicht hinreichend berücksichtigen. Sie sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Es wird dabei u.a. zu prüfen haben, ob das in der Satzung unbegrenzt formulierte Auflösungs- und Ausschließungsrecht durch den Nationalen Geistigen Rat schon durch den Zweck des Vereins und die Präambel der Satzung hinreichend eingeschränkt im Sinne der Darlegungen unter III 2
- d)
- aa)erscheint oder ob es insoweit einer ausdrücklichen Festlegung in der Satzung bedarf. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Mahrenholz Böckenförde Klein Graßhof Kruis Franßen Kirchhof Winter Permalink: https://openjur.de/u/197649.html ( https://oj.is/197649 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 58 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.