es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, § 54h UrhG a.F. Als angemessene Vergütung gelten nach § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Diese Form einer Geräteabgabe hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 31, 255 <265 ff.>; 79, 1 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der
die Geräte ihrem Zweck entsprechend jedenfalls auch zum Kopieren geschützten Materials eingesetzt würden. Hier und in einer weiteren Entscheidung zu Telefaxgeräten (vgl. BGHZ 140, 326 <329 ff.>) hat der Bundesgerichtshof betont, es komme bei der Prüfung der Vergütungspflichtigkeit nach § 54a UrhG a.F. nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Bei Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug ging der Bundesgerichtshof allerdings von einem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so
nicht die gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG a.F., sondern eine geringere "angemessene Vergütung" geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten würden (vgl. BGHZ 140, 326 <333 f.>). Schließlich hatte der Bundesgerichtshof in einem weiteren Rechtsstreit die Frage zu beurteilen, wie die Vergütungspflicht im Falle einer Funktionseinheit mehrerer Geräte - PC, Scanner, Drucker - auszugestalten ist. Hierbei sei das Gerät mit der urheberrechtlichen Vergütung zu belasten, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, somit der Scanner (vgl. BGH, Urteil vom
die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der Verwertungsgesellschaft B-K... aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 vom 30. März 2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bejahte in ihrem Einigungsvorschlag dem Grunde nach eine Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure von Druckern und Plottern und schlug Vergütungssätze vor, die unterhalb der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. vorgesehenen Sätze und auch noch unterhalb der von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Sätze lagen. Die Beklagte nahm diesen Vorschlag nicht an. Landgericht und Oberlandesgericht gaben den Auskunftsansprüchen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach statt. 2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit Urteil vom 6. Dezember 2007 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 174, 359 ). Der Beschwerdeführerin stehe kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handle es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien.
die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke,
von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen. Die Systematik des Gesetzes deute gleichfalls darauf hin,
G a.F. nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gelte. Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sei zu entnehmen,
der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F. - eine Vergütungspflicht für Geräte habe schaffen wollen, die zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden könnten. Gehe es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen sei, könne die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr sei zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspreche, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen habe. Die Funktionalität einer Gerätekombination aus PC und Drucker entspreche nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen vervielfältigt werden könnten. bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. komme gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit der Gerätekombination aus PC und Drucker allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar. Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setze Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er solle dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch bestehe daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürften, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig seien. Anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor. Im Übrigen müsse ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen,
diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden; mit Rücksicht hierauf könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. Das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke könne außerdem mithilfe technischer Schutzmaßnahmen (sog. Digital-Rights-Management-Systeme) jedenfalls erschwert werden, während es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch Fotokopieren oder Scannen gebe. Die Wahrscheinlichkeit,
von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt würden, sei demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit,
Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt würden. Unter diesen Umständen sei eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden. Hinzu komme,
das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigten. Auch aus diesem Grunde sei der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besage,
der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen sei (vgl. § 11 Satz 2 UrhG), rechtfertige es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes sei, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.
sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe,
Drucker in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt würden. Die vorgelegte Studie betreffe, so der Bundesgerichtshof, nicht nur urheberrechtlich relevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die Studie sei daher nicht verwertbar gewesen. Das Urteil gehe auch keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Vervielfältigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche aus, sondern davon,
die von digitalen Vorlagen hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgten. Der Senat habe mit Rücksicht darauf,
ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse,
diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt würden, auch nicht etwa angenommen, es könne von einer konkludenten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er habe lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. Die Beschwerdeführerin mache schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen,
es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EGvom
dem Urheber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das vermögenswerte Ergebnis seiner Leistung in Form eines Vergütungsanspruchs zuzuordnen sei. Das Urteil stelle die Urheber für sämtliche Vervielfältigungen einer digitalen Vorlage kompensationslos. In der Rechtsprechung der Fachgerichte sei diese Frage umstritten. Sie sei zudem für weitere dem Bundesgerichtshof vorliegende Verfahren von Relevanz. Dabei gehe es im Hinblick auf Drucker um urheberrechtlich relevante Vervielfältigungsvorgänge von großer Zahl. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin und der Urheber angezeigt. 2. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis, sowie begründet. a) Der Bundesgerichtshof habe die Eigentumsgarantie bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundlegend verkannt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantiere dem Urheber zum einen ein Verfügungs- und Verbotsrecht, zum anderen ein Verwertungsrecht. Insbesondere habe der Urheber Anspruch darauf,
ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zuteil werde. In das grundrechtlich gewährleistete Verwertungsrecht werde eingegriffen, indem der Bundesgerichtshof für analoge Vervielfältigungen digitaler Vorlagen einen Vergütungsanspruch verneine. Dieser Eingriff könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden. Den Vergütungsanspruch zu bejahen, wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres methodisch möglich gewesen, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Ausführungen der Schiedsstelle sowie die ganz herrschende Auffassung in der Literatur zeigten. Der gleichwohl erfolgte Eingriff sei nicht durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof habe dieses Kriterium grundsätzlich verkannt. Schon seinen Ausführungen zum Wortlaut der Norm, der Systematik, den Gesetzgebungsmaterialien sowie zur urheberrechtlichen Beurteilung des infrage stehenden technisch neuen Vorgangs sei zu entnehmen,
es keine zwingenden Argumente gegen einen Vergütungsanspruch gebe; eine verfassungskonforme Auslegung habe der Bundesgerichtshof nicht geprüft. Auch die Frage einer entsprechenden Anwendung von § 54a UrhG a.F. prüfe der Bundesgerichtshof jenseits der Verfassung. Aufgrund bestrittener, nicht im Wege der Beweisaufnahme festgestellter Tatsachen gelange er zu dem Ergebnis, die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei nicht mit der Interessenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen vergleichbar. Der Bundesgerichtshof verquicke Ob und Höhe des Vergütungsanspruchs, wenn er meine, in der Funktionskette aus Scanner, PC und Drucker sei nur der Scanner vergütungspflichtig, da es sonst zu Überkompensationen komme. Denn nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten die Vergütungssätze der Höhe nach flexibel gehandhabt werden und komme es für die Frage, ob Geräte vergütungspflichtig sind, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern nur auf die Möglichkeit zur Vornahme solcher Vervielfältigungen. Eine Reduktion des Vergütungsanspruchs stelle jedenfalls gegenüber der vollständigen Verweigerung der Vergütung das mildere Mittel dar. Der Bundesgerichtshof lege seiner Auslegung den Stand der Technik der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zu Grunde. Er ignoriere die spätere Klarstellung des Gesetzgebers,
auch digitale Vervielfältigungen von § 53 UrhG erfasst seien. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich jedoch die Pflicht, das Urhebergesetz technologieoffen auszulegen. Durch technische Neuerungen solle der Schutz des Urheberrechts nicht unterlaufen werden. Das Abstellen des Bundesgerichtshofs auf angeblich häufige Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sei unzulässig. Die Zulässigkeit solcher Vervielfältigungen ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Lizenz des § 53 UrhG. Selbst eine unterstellte Einwilligung des Urhebers ließe dessen Vergütungsanspruch nicht entfallen; dieser sei nach § 63a UrhG sogar unverzichtbar. Schon gar nicht begründbar sei, warum der Urheber in den Fällen, in denen keine Einwilligung vorliege, kompensationslos bleiben solle. Der Verweis des Bundesgerichtshofs auf die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen gegen unberechtigte Vervielfältigungen gehe fehl. Der Urheber könne nicht verpflichtet sein, Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter zu treffen. Der Staat dürfe seine Schutzverpflichtung nicht auf den Grundrechtsträger abwälzen. Die Geräteabgabe sei kein notwendiges Übel, dessen Anwendungsbereich auf ein Minimum zu reduzieren sei, sondern vielmehr die einzig praktikable und damit von der Verfassung geforderte Möglichkeit, die Vergütungsansprüche des Urhebers bei privaten Vervielfältigungen zu wahren. Eine unverhältnismäßige Belastung der Hersteller und Importeure stehe nicht zu befürchten, da im Ergebnis der Endkunde die Vergütung trage.
die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhielten. Der Bundesgerichtshof erwähne das Gemeinschaftsrecht mit keinem Wort, obwohl im Ausgangsverfahren die Frage diskutiert worden sei, ob die Vervielfältigung durch Drucker ein Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne der Richtlinie darstelle. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 54a UrhG a.F. hätte zu einer Vergütungspflicht für Drucker führen müssen. d) Schließlich verletze das angegriffene Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und beruhe darauf. Das Urteil lasse eine von der Beschwerdeführerin überreichte Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK-Studie) unberücksichtigt, derzufolge drei von vier Personen ihren PC am Arbeitsplatz für privates Vervielfältigen und Speichern urheberrechtlich relevanten Materials nutzten, von denen wiederum zwei Drittel das Material auf ihren betrieblichen Druckern ausdruckten. Erstmals im Anhörungsrügenbeschluss führe das Gericht aus, die Studie betreffe auch die Nutzung urheberrechtlich nicht geschützten Materials und sei daher nicht verwertbar. Dies ändere jedoch nichts daran,
schon nach der Lebenserfahrung - ebenso wie nach den beiden vorinstanzlichen Urteilen sowie dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle - zumindest ein ganz erheblicher Anteil der Dateien fremden Inhalts urheberrechtlichen Schutz genieße. Jedenfalls habe der Bundesgerichtshof das in beiden Tatsacheninstanzen gemachte Beweisangebot der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, welches sich auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für den Fall bezog,
das Gericht der Auffassung sein sollte, die vorgelegte Studie belege nicht hinreichend die Vervielfältigung urheberrechtlich relevanter Bilder und Texte. Ungeachtet des Bestreitens der Beschwerdeführerin unterstelle der Bundesgerichtshof das Vorliegen konkludenter Einwilligungen in die Vervielfältigung digitaler Vorlagen sowie die Annahme, Drucker würden im Vergleich zu Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil urheberrechtlich relevant genutzt. IV. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) Stellung genommen. In den einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden und vom Bundesgerichtshof im Ergebnis in gleicher Weise entschiedenen Verfahren 1 BvR 2742/08 , 1 BvR 2760/08 , 1 BvR 3461/08 und 1 BvR 506/09 haben sich die Beklagten der jeweiligen Ausgangsverfahren mit Relevanz auch für das vorliegende Verfahren geäußert. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. 1. In den Stellungnahmen der jeweiligen Beklagten sowie des Bundesverbands BITKOM wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick darauf bestritten,
G a.F. durch die Urheberrechtsnovelle 2008 durch eine andere Regelung ersetzt wurde und daher für künftige Fälle keine Relevanz mehr entfalte. Auch zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin oder von ihr vertretener Urheber sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, unter anderem wegen fehlender Beschwerdebefugnis, soweit die Beschwerdeführerin für die Verwertungsgesellschaft B-K... auftrete. Sie sei auch unbegründet; selbst nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin liege jedenfalls keine grobe Verkennung der grundrechtlichen Vorgaben vor. a) Insbesondere sei eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinsichtlich des normativ geprägten "geistigen Eigentums" korrespondiere eine Zurückhaltungspflicht der Gerichte. In diesem Sinne habe sich der Bundesgerichtshof zu Recht geweigert, in § 54a UrhG a.F. Inhalte hineinzulesen, die der Gesetzgeber erstmals mit der Urheberrechtsnovelle 2008 habe regeln wollen. Zuvor - seit 1985 und noch bis zum Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2006 - sei es dem Gesetzgeber stets um die Vergütungspflicht für Kopien von Druckwerken gegangen. Zu einer Rechtsfortbildung praeter oder contra legem habe kein Anlass bestanden. Zum einen habe es nicht dem Bundesgerichtshof oblegen, anstelle des Gesetzgebers auf neue Technologien zu reagieren. Zum anderen verbiete sich die von der Beschwerdeführerin eingenommene eindimensionale Sichtweise, derzufolge die fachgerichtliche Entscheidung in Grundrechte der Urheber eingreife; vielmehr sei es Aufgabe des Gesetzgebers, in dem komplexen Interessengeflecht aus Urhebern, Werknutzern und Geräteherstellern im Rahmen seines Gestaltungsspielraums einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit der jeweils urheberrechtsfreundlichsten Auslegung. So bedürfe auch die allein mit Praktikabilitätserwägungen begründete Geräteabgabe gegenüber den Herstellern einer Rechtfertigung aus der Verfassung.
im Ergebnis - auch angesichts der Heranziehung von Scannerherstellern zur Geräteabgabe - eine unangemessene und verfassungswidrige Benachteiligung der Urheber vorliege, sei nicht ersichtlich. Nutzer machten sich die digitalen Inhalte durch Visualisierung am Bildschirm oder durch Ausdrucken erstmals zugänglich, worin ein wesentlicher Unterschied zur Re-Produktion durch Kopieren etwa eines Buchs liege. Des Weiteren rechne derjenige, der Inhalte online stelle, damit,
die Inhalte ausgedruckt und auf diese Weise weiterverbreitet würden. Wolle er dies nicht, könne er den Ausdruck technisch verhindern oder auch kostenpflichtig gestalten. Behalte sich der Urheber online gestellter Inhalte somit sein Ausschließlichkeitsrecht vor, fehle es von vornherein an einem auszugleichenden Eingriff in sein Verwertungsrecht. Komme es gleichwohl in wenigen Fällen zu urheberrechtlich relevanten Kopiervorgängen in den genannten Geräteketten, ohne
wegen der Beteiligung des Scanners eine Vergütung anfalle, so bewege sich dies im Rahmen der dem Gesetzgeber und dem Bundesgerichtshof erlaubten und unvermeidbaren Typisierung.
der Bundesgerichtshof nur den Scanner für vergütungspflichtig gehalten habe. Die Urheberrechtsrichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem, sondern lasse insoweit einen weiten Spielraum. Ob mit dem Anspruch gegen Scannerhersteller der von der Richtlinie geforderte gerechte Ausgleich bewirkt werde, könne allerdings zweifelhaft sein. 3. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Replik darauf, die Tarife für Scanner seien im Hinblick darauf niedrig angesetzt worden,
die Beteiligten von einer Vergütungspflichtigkeit auch des Druckers und anderer Geräte ausgegangen seien. Der rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten und des Bundesverbands BITKOM, mangels eines Eingriffs in das Verfügungs- und Verbotsrecht des Urhebers entstehe kein Vergütungsanspruch, sei unzutreffend. Technische Schutzmaßnahmen gegen Vervielfältigungen digitaler Inhalte seien jedenfalls im Streitzeitraum bis 2007 ineffektiv gewesen, was auch die Tatsacheninstanzen festgestellt hätten. Der Gesetzgeber schreibe solche Maßnahmen den Urhebern auch nicht vor. Dies wäre zudem völkerrechtswidrig: Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBl II 1973, S. 1071) verbiete, den Genuss und die Ausübung des Urheberrechts an Förmlichkeiten zu binden. Dies sei im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu beachten. B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin befugt, die Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 <269 f.>). Soweit die Beschwerdeführerin als Partei an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt war, stehen ihr selbst als juristischer Person die Rechte auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 12, 6 <8>) und auf den gesetzlichen Richter (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>) zu. Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht prozessstandschaftlich für die Verwertungsgesellschaft B-K... auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; stRspr), was jedoch im vorliegenden Fall ohne Auswirkung auf die Entscheidung bleibt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. 1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234 Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. a) Der Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "
die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist,
die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder
die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,
für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom
nur Vervielfältigungen von analogen, nicht aber von digitalen Vorlagen umfasst sind, und ob dementsprechend die Bedingung,
die Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten, so verstanden werden darf,
für Vervielfältigungen durch eine Funktionseinheit aus PC und Drucker (ohne Beteiligung eines Scanners) ein solcher Ausgleich vom Unionsrecht nicht gefordert wird. Verneint man - mit dem Bundesgerichtshof - ein "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie, stellte sich immer noch die Frage, ob lit. b dieser Vorschrift tatbestandlich anwendbar ist ("Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch"), mit der Folge,
ebenfalls die Bedingung eines "gerechten Ausgleichs" eingriffe, nunmehr mit der Besonderheit,
"technische Maßnahmen" nach Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie zu berücksichtigen wären. Diese Auslegungsfragen sind selbst dann entscheidungserheblich, wenn das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem zwingt, sondern insoweit einen weiten Spielraum lässt. Wird, wie im deutschen Recht, die Vergütung der Urheber in bestimmten Fällen ausschließlich oder wesentlich mittelbar über Abgaben der Geräteindustrie gewährleistet, könnte sich unter Geltung der Urheberrechtsrichtlinie eine Auslegung des deutschen Rechts verbieten, die für gewisse Arten von urheberrechtlich geschützten Werken oder gewisse Arten der Vervielfältigung diesen Vergütungsweg versperrt. Mit anderen Worten stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Urheberrechtsrichtlinie eine Geräteabgabe der Druckerhersteller erzwingt, sondern ob - bei vorausgesetzter Geltung eines nationalen Systems der Geräteabgabe - Urheber digitaler Vorlagen in bestimmten Konstellationen vom Genuss dieses Systems ausgeschlossen werden dürfen. Die Begrifflichkeiten "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" und "gerechter Ausgleich" werden in der Urheberrechtsrichtlinie nicht erläutert. Art. 5 Abs. 2 unterscheidet jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut der Vorschrift und die Erwägungsgründe dürften nicht ausschließen,
die Richtlinie allein auf das Ergebnis ("Wirkung", engl. "having similar effects", franz. "ayant des effets similaires") des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt. Die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus,
die Richtlinie während des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Zeitraums (ab April 2001) am 22. Juni 2001 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft trat. Ab Inkrafttreten der Richtlinie bestand auch für den Bundesgerichtshof die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, und zwar unabhängig davon,
die einschlägige Norm vor der Urheberrechtsrichtlinie erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom
der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet wird. Die vom Gerichtshof zur Bestimmung des Begriffs der angemessenen Vergütung angeführten Kriterien lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den Begriff des angemessenen Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie übertragen. Schließlich ist eine Ausnahme von der Vorlagepflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen,
die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist,
keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt ("acte clair"). Eine solche Gewissheit verbietet sich hier schon deswegen, weil die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten war und ist. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen "gerechten Ausgleich" die Rechtsinhaber erhalten (vgl. Ullrich, GRUR Int. 2009, S. 283 <291>). So geht die neuerdings vom österreichischen Obersten Gerichtshof geklärte österreichische Rechtslage - bei ähnlicher Gesetzesformulierung wie in Deutschland - dahin,
Drucker, nicht aber PCs vergütungspflichtig sind (Urteil vom
sich die Frage, wie ein Ausgleichssystem ausgestaltet werden solle, nicht vom Wortlaut der Richtlinie her beantworten lasse. Deren Regelungsdichte unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe erlaube es jedoch, zumindest die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grundzüge eines "gerechten Ausgleichs" zu bestimmen. Dieser Begriff sei ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen sei, wobei dieser für sein Gebiet - bei weitem Ausgestaltungsermessen - die Kriterien festsetze, die am besten geeignet seien, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten. Die Richtlinie bestimme nicht, wer zur Zahlung verpflichtet sei. Zwischen der Geräte- beziehungsweise Medienabgabe und dem Gebrauch der Geräte und Medien zur Anfertigung von Privatkopien müsse ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen, wobei allerdings die Möglichkeit zur Nutzung ausreiche. In diesem Sinne seien Pauschalabgaben auf Geräte, die für Privatkopien objektiv geeignet sind, als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen. 2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls zu erörtern haben, inwieweit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, die zu einer Stattgabe führen und damit eine Vorlage vor den Gerichtshof überflüssig machen könnte. a) Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>). Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 79, 29 <40>). Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>). Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>; 88, 145 <166>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen,
das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>).
dieses aber dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin und die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht weisen darauf hin, bei der Bemessung der Scanner-Abgabe sei man davon ausgegangen,
weitere Geräte abgabepflichtig seien. Außerdem lässt eine Abgabe auf Scanner die Eigentumsrechte von Urhebern, die von vornherein nur digitale Vorlagen erstellen, ungeschützt. bb) Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin,
Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 96, 375 <394>). Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt,
zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht. Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat dabei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, der zum Anlass für die Änderung des damaligen § 54 Abs. 1 UrhG (Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F.) nahm,
neue Techniken auf dem Gebiet der Reprographie einen außerordentlichen Anstieg von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herbeigeführt hätten ( BTDrucks 10/837, S. 10 ). Die Bundesregierung sah in ihrem 2002 entstandenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft lediglich Bedarf für eine "Klarstellung",
G auch für die digitale Vervielfältigung gilt; eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergebe sich daraus nicht ( BTDrucks 15/38, S. 20 ; vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.